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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
9C_555/2018  
 
 
Urteil vom 17. Oktober 2018  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, 
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Glanzmann, 
Gerichtsschreiberin Oswald. 
 
Verfahrensbeteiligte 
IV-Stelle des Kantons Solothurn, 
Allmendweg 6, 4528 Zuchwil, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Invalidenrente), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn 
vom 14. Juni 2018 (VSBES.2015.22). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Die 1968 geborene A.________ meldete sich im November 2004 erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn (fortan: IV-Stelle) wies das Leistungsbegehren am 29. November 2007 ab. Im Frühjahr 2009 stellte die Versicherte erneut ein Leistungsbegehren. Die IV-Stelle veranlasste eine psychiatrische Untersuchung durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; Bericht vom 1. März 2010) und verneinte mit Verfügung vom 9. Juli 2010 einen Leistungsanspruch (berufliche Massnahmen; Rente). Die von A.________ hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit Entscheid vom 16. Juni 2011 teilweise gut. Es hob die Verfügung vom 9. Juli 2010 auf und wies die Sache zur Ergänzung des Sachverhalts (Einholen einer polydisziplinären Begutachtung in den Disziplinen Psychiatrie, Rheumatologie und Pneumologie) und neuem Entscheid an die IV-Stelle zurück. Diese veranlasste die geforderte Expertise (Gutachten des Zentrums für Medizinische Begutachtung [ZMB], Basel, vom 10. Januar 2012). Am 3. Dezember 2014 verfügte sie erneut die Abweisung des Gesuchs um eine Rente sowie berufliche Eingliederungsmassnahmen (Invaliditätsgrad: 37 %). 
 
B.   
Gegen die Verfügung vom 3. Dezember 2014 erhob A.________ Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn. Materiell verlangte sie, es seien ihr die gesetzlichen Leistungen nach Massgabe einer Erwerbsunfähigkeit von 40 % (zuzüglich Verzugszins von 5 %) auszurichten; eventualiter sei eine neue polydisziplinäre Begutachtung anzuordnen. Das Versicherungsgericht holte in den Disziplinen Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie, Rheumatologie und Pneumologie ein Gerichtsgutachten ein (Expertise der Begutachtungsstelle medaffairs AG, Basel, vom 21. Dezember 2017). Die Versicherte nahm zu diesem mit Eingabe vom 7. März 2018 Stellung und änderte ihr Rechtsbegehren dahingehend, dass ihr mit Wirkung spätestens ab 1. Oktober 2009 eine ganze Rente auszurichten sei. Das kantonale Gericht hiess die Beschwerde am 14. Juni 2018 gut und erkannte, A.________ stehe mit Wirkung ab 1. August 2009 eine ganze Rente zu. 
 
C.   
Die IV-Stelle führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 14. Juni 2018 sei aufzuheben und ihre Verfügung vom 3. Dezember 2014 zu bestätigen. Eventualiter sei ihr die Sache zur Veranlassung eines psychiatrischen Obergutachtens und/ oder allenfalls vorgängiger Durchführung eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens mit anschliessender neuropsychologischer Abklärung zurückzuweisen. Ausserdem beantragt sie aufschiebende Wirkung der Beschwerde. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG).  
 
1.2. Eine Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist. Es liegt noch keine offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur weil eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erschiene. Diese Grundsätze gelten auch in Bezug auf die konkrete Beweiswürdigung; in diese greift das Bundesgericht auf Beschwerde hin nur bei Willkür ein, insbesondere wenn die Vorinstanz offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche grundlos ausser Acht lässt (BGE 144 V 50 E. 4.2 S. 53 mit Hinweisen).  
 
2.   
Das Versicherungsgericht hat die für die Beurteilung der Streitsache massgeblichen Grundsätze und die Rechtsprechung zum Vorgehen bei einer Neuanmeldung sowie zum Beweiswert medizinischer Berichte (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352) zutreffend dargelegt, worauf verwiesen wird. 
 
3.  
 
3.1. Die Vorinstanz erwog, das Gerichtsgutachten der medaffairs AG vom 21. Dezember 2017 sei beweiskräftig.  
 
3.2. Die IV-Stelle rügt, das kantonale Gericht habe den Beweiswert des Gerichtsgutachtens rechtsfehlerhaft gewürdigt, werde doch die entscheidende psychiatrische Diagnose darin nicht nachvollziehbar hergeleitet. Mit Blick auf die gutachterlich erhobenen Befunde - welche das Versicherungsgericht in seiner E. 6.2.5 einlässlich wiedergibt - sowie die Vorakten lässt sich jedoch die Diagnose einer organischen Persönlichkeitsstörung ohne Weiteres nachvollziehen. Dass die Vorinstanz der Gerichtsexpertise Beweiswert zumass, verletzt folglich kein Bundesrecht.  
 
4.  
 
4.1. Das Versicherungsgericht stellte gestützt auf die Gerichtsexpertise fest, die fortgeschrittene Suchterkrankung habe die krankheitswertige organische Persönlichkeitsstörung herbeigeführt, welche die Erwerbsfähigkeit in jeglicher Tätigkeit vollumfänglich aufhebe. Dies werde mit Einschränkungen der Fähigkeiten zur Anpassung an Regeln und Routinen, zur Planung und Strukturierung von Aufgaben, der Flexibilität und der Umstellungsfähigkeit sowie der Durchhaltefähigkeit begründet. Eine medizinische Auflage im Sinne einer Abstinenz - insbesondere vom substituierenden Morphin und einer verhältnismässig hohen Dosis Valium - sei nach gutachterlicher Auffassung im konkreten Fall kaum zumutbar. Zudem würde - so die Erwägung des kantonalen Gerichts - eine mehrmonatige Abstinenz lediglich den Raum zur Prüfung öffnen, ob die (invalidisierenden) Folgen der organischen Persönlichkeitsstörung irreversibel seien oder nicht. Diese lägen aber jedenfalls im Entscheidzeitpunkt vor, weshalb von einer 100 %igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei.  
 
4.2. Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz vor, sie habe es bundesrechtswidrig unterlassen, die Einhaltung der normativen Vorgaben durch die Gutachter zu überprüfen.  
 
4.2.1. Das kantonale Gericht habe zunächst nicht sichergestellt, dass ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung Berücksichtigung fänden. Dem ist zu entgegnen, dass die Experten bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit explizit allein die erwerblichen Auswirkungen der organischen Persönlichkeitsstörung - unabhängig von deren Genese (vgl. dazu etwa SVR 2016 IV Nr. 3 S. 7, Urteil 8C_582/2015 E. 2.2.2) - berücksichtigt haben, was die Beschwerdeführerin verkennt. Die vorinstanzliche Festellung, die Arbeitsunfähigkeit sei auf die (krankheitswertige) organische Persönlichkeitsstörung zurückzuführen, ist deshalb - auch mit Blick auf die in casu wohl vorhandene Gemengelage von Krankheits- und Verhaltensanteilen - jedenfalls nicht offensichtlich unrichtig, und bindet deshalb das Bundesgericht (vgl. oben E. 1). Daran ändert auch die Unsicherheit darüber, ob die funktionellen Folgen der festgestellten Gesundheitsschädigung bei Wegfall der Suchtmittelabhängigkeit allenfalls reversibel seien, nichts. Wie bereits das kantonale Gericht aufzeigte, steht dies der Annahme einer rentenbegründenden Invalidität nicht zum vorneherein entgegen (vorinstanzliche E. 7; vgl. zudem BGE 143 V 409 E. 4.2.1 S. 412 f.; 127 V 294 E. 4c S. 298).  
 
4.2.2. Soweit die IV-Stelle sodann das Vorliegen eines stimmigen Gesamtbildes einer kompletten Einschränkung in allen Lebensbereichen (BGE 144 V 50 E. 4.3 i.f. S. 54) verneint, blendet sie aus, dass die Experten die erhobenen Inkonsistenzen im Verhalten der Versicherten sowie deren mangelnde Therapieadhäranz nachvollziehbar als krankheitsbedingt einstuften. Diese Elemente deuten deshalb nicht auf das Fehlen eines stimmigen Gesamtbildes hin, ebensowenig wie die von der Beschwerdeführerin in diesem Sinne - unter Missachtung der gutachterlichen Persönlichkeitsdiagnostik, aus der zahlreiche, teils schwerwiegende, Einschränkungen hervorgehen - interpretierten Resultate des Mini-ICF-APP und die vorhandenen Ressourcen (soziales Netz).  
 
4.2.3. Zusammenfassend ist nicht ersichtlich, inwiefern sich die Gerichtsgutachter bei ihrer Arbeitsfähigkeitsschätzung nicht an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen (vgl. BGE 141 V 281 E. 4 S. 296 ff.) gehalten haben sollen. Für das kantonale Gericht bestand deshalb zu Recht kein Anlass, davon abzuweichen.  
 
5.  
 
5.1. Daraus, dass die organische Persönlichkeitsstörung im Wesentlichen von der Suchterkrankung (Polytoxikomanie) beeinflusst sei, schloss die Vorinstanz, eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Verlauf der Jahre (konkret seit der letztmaligen materiellen Rentenprüfung im Jahr 2007) liege auf der Hand. Bei Neuanmeldung im Februar 2009 habe die Versicherte ab dem 1. August 2009 Anspruch auf eine ganze Rente.  
 
5.2.   
Die IV-Stelle bemängelt, eine Verschlechterung des Gesundheitszustands sei unbewiesen. Der psychiatrische Gerichtsgutachter gehe von einer seit Dezember 2003 bestehenden Arbeitsunfähigkeit von 100 % aus. Es stelle sich deshalb die Frage, ob das neue Gesuch unter dem Gesichtswinkel von Art. 17 Abs. 1 ATSG (Revision bei erheblicher Änderung des Invaliditätsgrades) hätte abgewiesen werden müssen. Gemäss rechtskräftiger Verfügung vom 29. November 2007 lag indes zum damaligen Zeitpunkt keine rentenbegründende Invalidität vor, da die Arbeitsunfähigkeit nicht durch Folgeschäden der Drogensucht, sondern durch das Suchtverhalten selbst verursacht gewesen sei. Demgegenüber ist - mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. dazu BGE 126 V 353 E. 5b S. 360) - erstellt, dass die zum Zeitpunkt der Verfügung über die Neuanmeldung (3. Dezember 2014) bestehende Arbeitsunfähigkeit in der organischen Persönlichkeitsstörung begründet war (vgl. vorne E. 4). Weder stellt es die Feststellungen zum aktuellen Gesundheitszustand und Leistungsvermögen entscheidend in Frage, dass der psychiatrische Experte rückblickend für nachvollziehbar hält, dass eine Arbeitsunfähigkeit bereits seit Ende 2003 bestanden habe - zumal der Gutachter diese nicht etwa bereits ab 2003, sondern nur "zumindest ab dem Begutachtungstermin" auf die psychiatrische Erkrankung zurückführt -, noch lässt sich daraus ableiten, es sei seit der letztmaligen Rentenprüfung zu keiner Verschlechterung des Gesundheitszustands gekommen. Die Rüge verfängt mithin nicht. 
 
6.   
Wie sich aus E. 3 und 4 hievor ergibt, ist der medizinische Sachverhalt mit dem beweiskräftigen Gerichtsgutachten vom 21. Dezember 2017 hinreichend abgeklärt. Aus diesem sowie aus den übrigen medizinischen Akten erhellt, dass eine medizinische Auflage im Sinne einer Abstinenz in concreto (u.a.) gerade aufgrund der krankheitswertigen organischen Persönlichkeitsstörung nicht zumutbar ist. Folglich ist auch das Eventualbegehren der Beschwerdeführerin auf Rückweisung zur Sachverhaltsergänzung sowie zur Durchführung eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens unbegründet. 
Mit dem Entscheid in der Hauptsache wird das Gesuch der IV-Stelle um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. 
 
7.   
Als unterliegende Partei hat die Beschwerdeführerin die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Der Beschwerdegegnerin, die nicht zur Vernehmlassung eingeladen wurde, sind keine entschädigungspflichtigen Kosten entstanden (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 17. Oktober 2018 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Pfiffner 
 
Die Gerichtsschreiberin: Oswald