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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
9C_262/2020  
 
 
Urteil vom 18. August 2020  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Bundesrichterinnen Glanzmann, Moser-Szeless, 
Gerichtsschreiber Williner. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Leimbacher, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Aargau, 
Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 25. März 2020 (VBE.2018.983). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Der 1964 geborene A.________, zuletzt bis Ende Juli 2015 als Qualitätsprüfer bei der B.________ AG tätig, meldete sich am 24. April 2015 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Aargau (nachfolgend: IV-Stelle) tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen. Namentlich veranlasste sie ein polydisziplinäres (psychiatrisches, neurologisches, neuropsychologisches) Gutachten bei der Swiss Medical Assessment- and Business-Center AG (SMAG; Expertise vom 16. Oktober 2017). Gestützt darauf sprach sie A.________ eine Viertelsrente ab dem 1. Oktober 2015 zu (Verfügungen vom 16. und 23. November 2018; Invaliditätsgrad 48 %). 
 
B.   
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 25. März 2020 ab. 
 
C.   
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt, die Sache zu erneuter Beurteilung an das Versicherungsgericht des Kantons Aargau zurückzuweisen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). 
 
2.   
Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht die Verfügungen vom 16. und 23. November 2018 zu Recht bestätigte. 
 
3.   
Die Vorinstanz mass der SMAB-Expertise vom 16. Oktober 2017 Beweiswert zu und erwog, der medizinische Sachverhalt sei rechtsgenüglich abgeklärt. Gestützt auf die im Gutachten attestierte Arbeitsfähigkeit von 70 % für angepasste Tätigkeiten schützte sie unter Verweis auf den nicht beanstandeten Einkommensvergleich der Verwaltung die Viertelsrente ab Oktober 2015. 
 
4.   
Was in der Beschwerde dagegen vorgebracht wird, verfängt nicht: 
 
4.1. Der Beschwerdeführer rügt unter Hinweis auf BGE 137 V 210 E. 1.1 S. 218, die Vorinstanz habe bereits deshalb eine (indirekte) Rechtsverletzung begangen, weil sie kein Gerichtsgutachten eingeholt und stattdessen auf das Administrativgutachten vom 16. Oktober 2017 abgestellt habe. Solche erhielten im Gerichtsverfahren de facto den Stellenwert einer Gerichtsexpertise, was die prozessuale Chancengleichheit der schwächeren Partei gefährde. In Bezug auf diesen Einwand ist vorerst festzuhalten, dass der Hinweis auf die E. 1.1 des besagten Urteils bereits deshalb ins Leere zielt, weil darin einzig die im damaligen Beschwerdeverfahren vorgetragenen Rügen wiedergegeben werden. Was indessen die Verwendung von Administrativgutachten im Gerichtsverfahren anbelangt, kam das Bundesgericht zum Schluss, dies sei an sich verfassungs- und konventionskonform (BGE 137 V 210 E. 2.1-2.3 S. 229 ff.). Insoweit eine latente Gefährdung der Verfahrensgarantien erkannt wurde (E. 2.4 S. 237 ff.), leitete das Bundesgericht sowohl auf administrativer wie auch auf gerichtlicher Ebene Korrektive in die Wege (E. 3 und 4 S. 242 ff.). An der Rechtsprechung, wonach den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte voller Beweiswert zuerkannt werden darf, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen, änderte sich freilich nichts (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227; 135 V 465 E. 4.4 S. 470; Urteil 9C_367/2019 vom 5. November 2019 E. 4.1). Im vorliegenden Fall verneinte die Vorinstanz solche Indizien unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die dargelegte Rechtsprechung. Darauf kann verwiesen werden (Art. 109 Abs. 3 BGG).  
 
4.2. Der Beschwerdeführer macht weiter eine Bundesrechtsverletzung geltend, weil die Vorinstanz den Bericht der Memory Clinic C.________ vom 3. April 2019 nicht berücksichtigt habe. Wie das kantonale Gericht diesbezüglich richtig erwog, datiert dieser Bericht inklusive den ihm zugrunde liegenden Untersuchungen nach Verfügungserlass. Er ist somit grundsätzlich nicht in die Beurteilung miteinzubeziehen (vgl. BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243 mit Hinweis; 130 V 445 E. 1.2 S. 446). Der Beschwerdeführer räumt ein, dass anders nur zu entscheiden wäre, wenn der Bericht Rückschlüsse auf den im relevanten Zeitraum gegebenen Sachverhalt erlauben würde (vgl. Urteil 9C_352/2010 vom 30. August 2010 E. 2.3.3 mit Hinweis auf BGE 121 V 362 E. 1b in fine S. 366), was die Vorinstanz indessen verneinte. Inwiefern der Bericht abweichend davon Rückschlüsse zulassen sollte, ist weder ersichtlich noch vom Beschwerdeführer ansatzweise dargelegt. Ungenügend ist jedenfalls dessen blosser Hinweis auf die zeitliche Nähe zwischen den Verfügungen vom 16. und 23. November 2018 und dem Bericht vom 3. April 2019. Nichts anderes gilt für die Behauptung, es würden sich aus diesem (nicht näher bezeichnete) neue Erkenntnisse und von der SMAB-Expertise abweichende Diagnosen ergeben.  
 
5.   
Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG ohne Durchführung eines Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf den kantonalen Gerichtsentscheid (Art. 109 Abs. 3 BGG) erledigt wird. 
 
6.   
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, der Pensionskasse D.________ und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 18. August 2020 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Der Gerichtsschreiber: Williner