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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
8C_631/2019  
 
 
Urteil vom 18. Dezember 2019  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichterinnen Heine, Viscione, 
Gerichtsschreiber Jancar. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Volker Pribnow, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Invalidenrente), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 20. August 2019 (S 18 37). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Der 1980 geborene A.________ war seit 2. April 2013 als Dachdecker bei der B.________ AG angestellt. Am 18. April 2013 erlitt er beim Skifahren einen mehrfragmentären Abriss des Processus lateralis tali mit Impressionsfraktur im lateralen Tabus am linken Mittelfuss. Am 1. Mai 2013 wurde er in der Klinik C.________ operiert (Schraubenosteosynthese). Die Suva kam für die Heilbehandlung und das Taggeld auf. Vom 11. April bis 10. Oktober 2016 absolvierte der Versicherte ein von der IV-Stelle des Kantons Graubünden finanziertes Praktikum bei der D.________ AG. Seit 11. Oktober 2016 arbeitet er in diesem Betrieb zu 100 % im Büro und in der Werkstatt (Werbedrucker). Mit Verfügung vom 7. April 2017 verneinte die Suva einen Rentenanspruch, da die Erwerbseinbusse des Versicherten bloss 5,87 % betrage; sie sprach ihm jedoch eine Integritätsentschädigung bei einer 15%igen Integritätseinbusse zu. Seine Einsprache wies sie mit Entscheid vom 16. Februar 2018 ab. 
 
B.   
Die hiergegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden gut. Es hob den Einspracheentscheid auf und wies die Sache an die Suva zur Berechnung der Rentenleistung auf der Basis eines Invaliditätsgrads von 20 % ab 1. April 2017 zurück (Entscheid vom 20. August 2019). 
 
C.   
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt die Suva die Aufhebung des kantonalen Entscheides. 
Der Versicherte schliesst auf Beschwerdeabweisung. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Das Bundesgericht prüft die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 145 II 153 E. 1.1 S. 154). 
Rückweisungsentscheide, mit denen eine Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, gelten grundsätzlich als Zwischenentscheide, weil sie das Verfahren nicht abschliessen; sie können nur unter den in Art. 93 Abs. 1 BGG genannten Voraussetzungen beim Bundesgericht angefochten werden (BGE 140 V 282 E. 2 S. 284; 133 V 477 E. 4.2 S. 481 f.). Wenn aber der Verwaltung, an welche die Sache zurückgewiesen wird, kein Entscheidungsspielraum mehr bleibt und die Rückweisung - wie hier - bloss der (rein rechnerischen) Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten dient, handelt es sich materiell nicht um einen Zwischenentscheid, sondern um einen anfechtbaren Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG (BGE 140 V 282 E. 4.2 S. 285 f.; Urteil 8C_759/2018 vom 13. Juni 2019 E. 1). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 
 
2.   
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389). Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG). 
 
3.   
Das kantonale Gericht hat die rechtlichen Grundlagen über den Rentenanspruch (Art. 18 Abs. 1, Art. 19 Abs. 1 UVG) und die Invaliditätsbemessung nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG; BGE 143 V 295 E. 2.1 f. S. 296) richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
Zu wiederholen ist, dass für die Festsetzung des Invalideneinkommens primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen ist, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296). 
 
4.   
Unbestritten ist aufgrund der Begründung der Beschwerde der Anspruch des Beschwerdegegners auf eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 15 %. 
 
5.   
Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzte, indem es dem Beschwerdegegner ab 1. April 2017 eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 20 % zusprach. Umstritten ist in diesem Rahmen einzig die Berechnung seines Invalideneinkommens. 
 
5.1. Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, die Suva habe im strittigen Einspracheentscheid gestützt auf die LSE 2014 ein Invalideneinkommen von Fr. 64'429.- ermittelt. Dem könne nicht gefolgt werden. Vielmehr seien die drei Voraussetzungen erfüllt, um auf das Invalideneinkommen des Versicherten in der seit 11. Oktober 2016 zu 100 % ausgeübten Erwerbstätigkeit bei der D.________ AG von monatlich Fr. 4200.- abzustellen. Es handle sich um ein stabiles Arbeitsverhältnis. Auch die zumutbare und vollständige Ausschöpfung der verbliebenen Restarbeitsfähigkeit sei gegeben, da das Vollzeitpensum mit Büro- und Werkstatttätigkeiten (Werbedrucker) aufgrund der berufliche Massnahme der Invalidenversicherung (IV) zustande gekommen, eine Rückkehr des Versicherten an seine frühere Arbeitsstelle wegen der geschwächten Baubranche nicht mehr möglich und eine Umschulung zum Fahrlehrer nicht erfolgt sei. Die Suva habe zudem selber festgehalten, der Versicherte sei im Winter ab und zu auch als Skilehrer mit Kindern tätig, mehr liege nicht drin. Aufgrund der kreisärztlichen Abschlussuntersuchung vom 16. März 2017 kämen für sein linkes Sprunggelenk keine Tätigkeiten mehr in Frage, die mit überwiegendem Stehen oder Gehen verbunden seien; zu vermeiden seien häufiges Gehen in unebenem Gelände, häufiges Treppensteigen oder Steigen auf Leitern und Gerüste, kauernde Tätigkeiten und Arbeiten in tiefer Knie-Hocke sowie Heben oder Tragen schwerer Gewichte. Leichte bis mittelschwere wechselbelastende Tätigkeiten mit zeitweisem Gehen und Stehen seien vollständig möglich. Weiter erwog die Vorinstanz, die vollzeitliche Arbeitstätigkeit des Versicherten als Werbedrucker entspreche optimal dem zumutbaren Jobprofil, weshalb er seine verbliebene Arbeitsfähigkeit voll ausschöpfe. Dies gelte um so mehr, als er trotz von der IV finanziertem Nachhilfeunterricht die Prüfung zum technischen Kaufmann nicht bestanden habe. Zudem liege kein Soziallohn vor, da das erzielte Einkommen von Fr. 54'600.- pro Jahr (Fr. 4200.- x 13) seiner Leistungsfähigkeit entspreche. Die Suva habe mit Verfügung vom 7. April 2017 selber festgehalten, es handle sich um einen uneingeschränkten Leistungslohn. Sie habe somit zu Unrecht den höheren LSE-Wert als Invalideneinkommen herangezogen. Der Vergleich des tatsächlichen Invalideneinkommens von Fr. 54'600.- mit dem von der Suva ermittelten Valideneinkommen von Fr. 68'375 ergebe einen Invaliditätsgrad von 20 %.  
 
5.2. Die Suva wendet im Wesentlichen ein, die Tätigkeit des Versicherten bei der D.________ AG gewährleiste nicht die bestmögliche Verwertung seiner Restarbeitsfähigkeit. Vielmehr könnte er mit zumutbarer Ausschöpfung des noch vorhandenen Leistungspotenzials eine Rente vermeiden. Der relevante ausgeglichene Arbeitsmarkt biete zahlreiche Optionen, die vorliegend behinderungsbedingt in Frage kämen. Der Versicherte könne ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen. Es sei auf die LSE 2014 abzustellen. Da der Beschwerdegegner einen eidgenössischen Fähigkeitsausweis als Verkäufer besitze, könne - auch wenn er die Ausbildung zum technischen Kaufmann nicht bestanden habe - ausgehend von Tabelle 1 auf das Kompetenzniveau 2 (praktische Tätigkeiten wie Datenverarbeitung und Administration/Bedienen von Maschinen und elektronischen Geräten) abgestellt werden. Das aufgerechnete Jahreseinkommen für das Jahr 2016 ergebe demnach Fr. 71'588.- (Fr. 5660.- x 12 : 40 Wochenstunden x 41.7 Wochenstunden + 0.4 % + 0.7 % Nominallohnindex). Unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges von 10 % resultiere ein Invalideneinkommen von Fr. 64'429.-. Zum tatsächlichen Verdienst des Versicherten von Fr. 54'600.- als Werbedrucker bestehe somit eine erhebliche Differenz. Demnach schöpfe er seine verbliebene Restarbeitsfähigkeit nicht in zumutbarer Weise voll aus. Der Vergleich des Invalideneinkommens von Fr. 64'429.- mit dem Valideneinkommen von Fr. 68'375.- ergebe einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad vom 6 %. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass die IV von den gleichen Berechnungsgrundlagen wie die Suva ausgegangen sei. Selbst wenn lediglich auf das Kompetenzniveau 1 (einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art) abgestellt würde, ergäbe sich ein Invalideneinkommen von Fr. 60'467.- (Fr. 5312.- x 12 : 40 x 41.7 + 0.4 % + 0.7 % - 10 %) und damit ein Invaliditätsgrad von 12 %. Somit müsste die Beschwerde zumindest teilweise gutgeheissen werden.  
 
6.  
 
6.1. Bei der Ermittlung des Invalideneinkommens setzt ein Abstellen auf den tatsächlich erzielten Verdienst unter anderem voraus, dass die versicherte Person ihre verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft. Dies ist dann nicht der Fall, wenn sie auf dem hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt einen höheren als den tatsächlich erhaltenen Lohn erzielen könnte. Auf diesem hypothetischen Arbeitsmarkt ist ein Stellenwechsel auch dann zumutbar, wenn es für die versicherte Person aufgrund der wirtschaftlichen Gegebenheiten auf dem tatsächlichen Arbeitsmarkt sehr schwierig oder gar unmöglich ist, eine entsprechende Stelle zu finden. Die Anrechnung dieses hypothetischen höheren Einkommens beruht dabei weniger auf der Schadenminderungspflicht, sondern auf der Überlegung, dass die Unfallversicherung lediglich die durch den unfallkausalen Gesundheitsschaden bedingte Lohneinbusse ausgleichen soll (SVR 2017 UV Nr. 45 S. 155, 8C_13/2017 E. 3.3). Eine versicherte Person muss sich bei der Invaliditätsbemessung die Einkünfte als Invalideneinkommen anrechnen lassen, die sie auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt an einer zumutbaren Stelle erzielen könnte; selbst wenn sie infolge günstiger Aussichten an der bisherigen Stelle von einem Berufs- oder Stellenwechsel absieht, kann sie nicht erwarten, dass die Unfallversicherung für einen wegen des Verzichts auf zumutbare Einkünfte eingetretenen Minderverdienst aufkommt (Urteil 8C_109/2018 vom 8. November 2018 E. 4.2 mit weiterem Hinweis).  
 
6.2. Die von der Suva bereits im strittigen Einspracheentscheid vorgenommene und letztinstanzlich wiederholte Ermittlung seines auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt hypothetisch erzielbaren Invalideneinkommens von Fr. 64'429.- anhand der LSE (vgl. E. 5.2 hiervor) wird vom Versicherten in rechnerischer Hinsicht nicht beanstandet. Er macht auch nicht geltend, dass ihm Arbeiten entsprechend dem Kompetenzniveau 2 der LSE-Tabelle unzumutbar wären. Diese Berechnung der Suva gibt zu keinen Weiterungen Anlass.  
Zwischen dem Einkommen von Fr. 64'429.- und dem bei der D.________ AG tatsächlich erzielten Lohn von Fr. 54'600.- besteht somit eine grosse Diskrepanz von rund Fr. 10'000.-, weshalb der Versicherte - entgegen der Ansicht der Vorinstanz - das ihm verbliebene Leistungsvermögen nicht in zumutbarer Weise ausschöpft (vgl. auch Urteil 9C_479/2018 vom 22. Februar 2019 E. 4.2 e contrario, 8C_475/2017 vom 5. Dezember 2017 E. 6.3). Der Versicherte gab denn auch gegenüber der IV-Stelle bei der Besprechung vom 15. März 2017 an, der tiefe Lohn mache ihm zu schaffen; man habe ihm Fr. 5000.- versprochen. Für die Ermittlung des Invalideneinkommens ist somit nicht auf den Verdienst bei der D.________ AG abzustellen. Der vorinstanzliche Entscheid ist in diesem Punkt nicht bundesrechtskonform. 
 
6.3. Sämtliche Einwände des Beschwerdegegners vermögen an diesem Ergebnis angesichts der in E. 6.1 hiervor dargelegten Rechtsprechung nichts zu ändern. Festzuhalten ist insbesondere Folgendes:  
 
6.3.1. Der Versicherte verweist auf die Praxis, wonach das Invalideneinkommen einer versicherten Person, die nach erfolgreichen Eingliederungsmassnahmen in einem neuen Beruf tätig gewesen sei, die zumutbare Arbeitsfähigkeit aber nicht vollständig ausgeschöpft habe, aufgrund des (hochgerechneten) tatsächlichen Verdienstes und nicht anhand statistischer Durchschnittslöhne zu ermitteln sei (Urteil 8C_579/2009 vom 6. Januar 2010 E. 2.3.2). Hieraus kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten. Denn er schöpft seine Leistungsfähigkeit mit der 100%igen Tätigkeit bei der D.________ AG vollständig aus, bezieht aber einen Lohn, der erheblich unter dem auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt erzielbaren Einkommen liegt. Auf den Lohn in diesem Betrieb kann somit nicht abgestellt werden. Dies um so weniger, als der Versicherte kein Fähigkeitszeugnis als Werbetechniker besitzt, sondern lediglich ein vom 11. April bis 10. Oktober 2016 dauerndes Praktikum absolviert hat.  
Auch wenn die Invaliditätsbemessung im gegenseitigen Verhältnis zwischen IV und Unfallversicherung keine Verbindlichkeitswirkung entfaltet (BGE 134 V 153 E. 5.2 S. 157), ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass die IV-Stelle des Kantons Graubünden das Invalideneinkommen gleich wie die Suva berechnet hat. 
 
6.3.2.  
 
6.3.2.1. Der Beschwerdegegner bringt weiter vor, es verstosse gegen Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3, Art. 9 BV), wenn die Suva seine Tätigkeit bei der D.________ AG zwar als angemessen und die erfolgte Eingliederung als abgeschlossen erachte, jedoch den bei dieser Tätigkeit erzielten Lohn der Rentenbemessung nicht zu Grunde lege. Die Suva schaffe vielmehr das selbstverständliche Vertrauen, dass dieses Einkommen als Grundlage dieser Bemessung dienen werde, wenn sie und die IV die beruflichen Massnahmen als erfolgreich abgeschlossen und seine Tätigkeit als angemessen bezeichnet und zu keinem Zeitpunkt weitere berufliche Massnahmen gefordert hätten. Die Suva desavouiere die Eingliederungsmassnahmen der IV, wenn der Versicherte in die Arbeitswelt habe integriert werden können, sie aber das hierbei erzielte Einkommen nicht in die Rentenberechnung einbeziehe. Zudem müsse sich ein Arbeitgeber, der sich bereit erkläre, eine gesundheitlich beeinträchtigte Person einzugliedern, darauf verlassen, dass er ihr einen Gefallen erweise. Er tue dies nur, wenn diese danach nicht faktisch zum Verlassen der zur Verfügung gestellte Arbeitsstelle gezwungen werde, um zu versuchen, ein theoretisch höheres Tabellen-Einkommen zu erzielen.  
 
6.3.2.2. Voraussetzung für eine Berufung auf den Vertrauensschutz ist unter anderem, dass die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat (BGE 143 V 341 E. 5.2.1 S. 346). Die Berufung des Versicherten auf Vertrauensschutz gegenüber der Suva versagt schon deshalb, weil nicht diese, sondern die IV-Stelle dem Versicherten die berufliche Massnahme des Praktikums bei der D.________ AG zugesprochen hat. Dieses Handeln der IV-Stelle muss sich die Suva nicht anrechnen lassen.  
Hiervon abgesehen erachtete die Suva diese berufliche Massnahme der IV-Stelle nicht als erfolgreich beendet. Vielmehr teilte sie dem Versicherten am 14. Dezember 2016 lediglich mit, die beruflichen Massnahmen seien gemäss Schreiben der IV-Stelle vom 2. November 2016 erfolgreich abgeschlossen worden. Die Suva werde ihn für eine Abschluss-Untersuchung aufbieten. Anlässlich der Besprechung vom 15. März 2017 eröffnete sie dem Versicherten, leider hätten die Bemühungen der IV nicht den gewünschten Erfolg gebracht. Bei der Rentenprüfung dürfe nicht der jetzige Lohn als Invalidenlohn angenommen werden; er werde hypothetisch eingeschätzt. Auch in diesem Lichte ist die Berufung des Beschwerdegegners auf Vertrauensschutz gegenüber der Suva unbehelflich. 
 
7.   
Der Vergleich des massgebenden Invalideneinkommens von Fr. 64'429.- mit dem unbestrittenen Valideneinkommen von Fr. 68'375.- (vgl. E. 5.1 hiervor) ergibt einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 6 % (zur Rundung vgl. BGE 130 V 121). Der angefochtene Entscheid ist somit aufzuheben. 
 
8.   
Der unterliegende Beschwerdegegner trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
  
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 20. August 2019 wird aufgehoben. Der Einspracheentscheid der Suva vom 16. Februar 2018 wird, soweit angefochten, bestätigt. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdegegner auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 2. Kammer, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 18. Dezember 2019 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Jancar