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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
1F_6/2020  
 
 
Urteil vom 19. März 2020  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Chaix, Präsident, 
Bundesrichter Kneubühler, Müller, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Gesuchsteller, 
 
gegen  
 
1. Silvia Holzer-Zaugg, 
Regionalgericht Berner Jura-Seeland, Strafabteilung, 
2. Romi Stefanie Stebler, 
p.A. Regierungsstatthalteramt Seeland, 
Gesuchsgegnerinnen, 
 
Obergericht des Kantons Bern, 
Beschwerdekammer in Strafsachen. 
 
Gegenstand 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1B_39/2020 vom 29. Januar 2020. 
 
 
In Erwägung,  
dass das Bundesgericht mit Urteil vom 29. Januar 2020 (1B_39/2020) auf eine von A.________ gegen den Beschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern vom 15. Januar 2020 erhobene Beschwerde mangels einer hinreichenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht eintrat; 
dass A.________ mit Eingabe vom 9. März 2020 um Revision des bundesgerichtlichen Urteils 1B_39/2020 bzw. um Wiederaufnahme des Verfahrens ersuchte; 
dass die Aufhebung oder Abänderung eines nach Art. 61 BGG in Rechtskraft erwachsenen Bundesgerichtsurteils nur bei Vorliegen eines Revisionsgrundes gemäss Art. 121 ff. BGG möglich ist; 
dass der Gesuchsteller sich auf keinen Revisionsgrund beruft und auch nicht ansatzweise aufzeigt, inwiefern der bundesgerichtliche Nichteintretensentscheid vom 29. Januar 2020 an einem solchen leiden sollte; 
dass Kritik an der rechtlichen Würdigung im Revisionsverfahren nicht zu hören ist; 
dass deshalb auf das Revisionsgesuch ohne Schriftenwechsel (Art. 127 BGG) nicht einzutreten ist; 
dass bei diesem Verfahrensausgang der Gesuchsteller die Gerichtskosten zu tragen hat (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
dass sich das Bundesgericht vorbehält, inskünftig ähnliche Eingaben in der vorliegenden Angelegenheit formlos abzulegen; 
 
 
erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 19. März 2020 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Chaix 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli