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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1B_427/2020  
 
 
Urteil vom 19. Mai 2021  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Chaix, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichterin Jametti, Bundesrichter Müller, 
Gerichtsschreiber Forster. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Lukas Metzler, 
 
gegen  
 
Staats- und Jugendanwaltschaft 
des Kantons Glarus, 
Postgasse 29, 8750 Glarus. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Entsiegelung, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts 
Glarus, Zwangsmassnahmengericht, Präsident, 
vom 16. Juni 2020 (SG.2020.00043). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung. Am 11. April 2019 liess die Staatsanwaltschaft eine Hausdurchsuchung am Wohnort des Beschuldigten durchführen, bei der diverse Gegenstände und Aufzeichnungen sichergestellt und (auf Begehren des Beschuldigten) gesiegelt wurden. Das betreffende Entsiegelungsgesuch der Staatsanwaltschaft vom 1. Mai 2019 wies das Kantonsgericht des Kantons Glarus, Zwangsmassnahmengericht, Präsident (ZMG), mit Verfügung vom 26. Juni 2019 ab. Zur Begründung erwog das ZMG, es fehle an einem hinreichenden Tatverdacht. 
 
B.  
Gegen den ablehnenden Entscheid des ZMG gelangte die Staatsanwaltschaft (vertreten durch den Ersten Staatsanwalt) mit Beschwerde vom 29. August 2019 an das Bundesgericht. Dieses hiess die Beschwerde mit Urteil vom 24. März 2020 teilweise gut, hob die Verfügung des ZMG vom 26. Juni 2019 auf und wies die Entsiegelungssache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurück (Verfahren 1B_425/ 2019). 
 
C.  
Mit neuer Verfügung vom 16. Juni 2020 bewilligte das ZMG die Entsiegelung der am 11. April 2019 sichergestellten Gegenstände und Aufzeichnungen. 
 
D.  
Gegen den Entsiegelungsentscheid vom 16. Juni 2020 gelangte der Beschuldigte mit Beschwerde vom 17. August 2020 an das Bundesgericht. Er beantragt im Hauptstandpunkt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Abweisung des Entsiegelungsgesuches. 
Das ZMG hat am 19. August 2020 auf eine Vernehmlassung verzichtet. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Stellungnahme vom 21. August 2020 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist. Innert der auf den 7. September 2020 angesetzten (fakultativen) Frist ging keine Replik des Beschwerdeführers ein. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde in Strafsachen gegen Entsiegelungsentscheide der Zwangsmassnahmengerichte ist nur zulässig, wenn dem Betroffenen wegen eines Eingriffs in seine rechtlich geschützten Geheimnisinteressen ein nicht wieder gutzumachender Rechtsnachteil droht (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG i.V.m. Art. 248 Abs. 1 StPO; BGE 141 IV 289 E. 1.1-1.2 S. 291 f. mit Hinweisen; nicht amtl. publ. E. 1 von BGE 144 IV 74, E. 2.1 von BGE 143 IV 270, und E. 2 von BGE 142 IV 207). Nach der bundesgerichtlichen Praxis trifft den Inhaber von zu Durchsuchungszwecken sichergestellten Aufzeichnungen und Gegenständen, der ein Siegelungsbegehren gestellt hat, die prozessuale Obliegenheit, die von ihm angerufenen Geheimhaltungsinteressen (im Sinne von Art. 248 Abs. 1 StPO) ausreichend zu substanziieren. Dies gilt besonders bei grossen Datenmengen. Kommt der Betroffene seiner Mitwirkungs- und Substanziierungsobliegenheit im Entsiegelungsverfahren nicht nach, ist das Gericht nicht gehalten, von Amtes wegen nach allfälligen gesetzlich geschützten Geheimnisinteressen zu forschen. Tangierte Berufs-, Geschäfts- oder Privatgeheimnisse sind wenigstens kurz zu umschreiben und glaubhaft zu machen. Auch sind diejenigen Aufzeichnungen und Dateien zu benennen, die dem Geheimnisschutz unterliegen. Dabei ist der Betroffene nicht gehalten, die angerufenen Geheimnisrechte bereits inhaltlich offenzulegen (BGE 142 IV 207 E. 7.1.5 S. 211, E. 11 S. 228; 141 IV 77 E. 4.3 S. 81, E. 5.5.3 S. 86, E. 5.6 S. 87; 138 IV 225 E. 7.1 S. 229; 137 IV 189 E. 4.2 S. 195, E. 5.3.3 S. 199; nicht amtl. publ. E. 6 von BGE 144 IV 74).  
Die betreffende Sachurteilsvoraussetzung ist in der Beschwerdeschrift ausreichend darzulegen, soweit sie nicht offensichtlich erfüllt erscheint (Art. 42 Abs. 1-2 BGG; BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 4 f.; 284 E. 2.3 S. 287; 289 E. 1.3 S. 292; je mit Hinweisen). 
 
1.2. Zur Begründung des drohenden nicht wieder gutzumachenden Nachteils bringt der Beschwerdeführer Folgendes vor: Im Falle einer Zulassung der Entsiegelung drohe ihm "ein empfindlicher Eingriff in seine Persönlichkeitsrechte", was ihn sehr belaste. "Damit" sei die Sachurteilsvoraussetzung von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG erfüllt (Beschwerdeschrift, S. 3 Rz. 5).  
Diese Vorbringen genügen nach der oben dargelegten Rechtsprechung nicht für eine gesetzeskonforme Substanziierung eines nicht wieder gutzumachenden Rechtsnachteils. Jede strafprozessuale Zwangsmassnahme und jede Entsiegelung führt definitionsgemäss zu einem Eingriff in die Grundrechte von Betroffenen (vgl. Art. 196 StPO). Der Beschwerdeführer legt weder dar, welche eigenen schutzwürdigen Privatgeheimnisse vom Entsiegelungsentscheid tangiert seien, noch, inwiefern der Eingriff in seine Persönlichkeitsrechte "empfindlich" oder besonders belastend sei. Wie der kantonale Zwangsmassnahmenrichter im Übrigen feststellt, hat der Beschuldigte auch schon im vorinstanzlichen Entsiegelungsverfahren keine konkreten, gesetzlich geschützten Geheimnisrechte substanziiert. Er habe weder ein Aussage-, Zeugnis- oder Editionsverweigerungsrecht noch ein anderes rechtlich geschütztes Geheimnisinteresse im Sinne von Art. 248 Abs. 1 StPO behauptet; ein solches sei auch von Amtes wegen nicht ersichtlich. Die beiläufige Behauptung des Beschuldigten, auf den elektronischen Geräten befänden sich nebst Daten von Dritten auch noch viele eigene "private Daten", sei nicht näher substanziiert worden (angefochtener Entscheid, E. 8 S. 10). 
 
2.  
Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. 
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 68 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht Glarus, Zwangsmassnahmengericht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 19. Mai 2021 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Chaix 
 
Der Gerichtsschreiber: Forster