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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
2F_8/2020  
 
 
Urteil vom 19. Juni 2020  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Bundesrichter Zünd, 
Bundesrichterin Hänni, 
Gerichtsschreiber Errass. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Vera Delnon, 
Gesuchstellerin, 
 
gegen  
 
Kantonales Laboratorium des Kantons Thurgau, 
Departement für Finanzen und Soziales des Kantons Thurgau, 
Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 
 
Gegenstand 
Kennzeichnung und Werbung für ein Nahrungsergänzungsmittel, 
 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 2C_162/2019 vom 26. Februar 2020. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die A.________ AG produziert und vertreibt unter anderem das Produkt "B.________". Dabei handelt es sich um ein Nahrungsergän- zungsmittel. Die A.________ AG bringt dieses mit einer Packung in Verkehr, worauf eine stilisierte menschliche Marionettenfigur (sog. Gliederpuppe) abgebildet ist, deren Gelenke zunächst rot waren und später sich in einer leicht helleren Farbe vom Rest des blau eingefärbten Körpers unterschied. 
Der Kantonschemiker des Kantons Thurgau verfügte am 16. Februar 2018 gestützt auf den Untersuchungsbericht des kantonalen Laboratoriums Thurgau, dass Art. 34 des Lebensmittelgesetzes vom 20. Juni 2014 (LMG; SR 817.0) zufolge das Produkt und das Werbematerial für "B.________" in dieser Form per sofort nicht mehr ausgeliefert bzw. abgegeben werden dürfen und die betreffenden Einträge auf den Webseiten der A.________ AG zu löschen seien. Mit dem Partikel "arthro" werde einen Bezug zum Begriff "Arthrose" geschaffen, was zudem mit den roten Gelenkkugeln unterstrichen werde. Die Bezeichnung sei im Sinne von Art. 12 Abs. 2 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 16. Dezember 2016 (LGV; SR 817.02) täuschend. Einsprache ans kantonale Laboratorium (12. März 2018), Rekurs ans Departement für Finanzen und Soziales des Kantons Thurgau und Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau (5. Dezember 2018) waren erfolglos. Das Bundesgericht hat am 26. Februar 2020 eine dagegen gerichtete Beschwerde abgewiesen (2C_162/2019). 
 
2.   
 
2.1. Mit Eingabe vom 8. Mai 2020 stellt die A.________ AG ein Revisionsgesuch. Sie beruft sich auf Art. 121 lit. d BGG. Die Revisionsfrist ist eingehalten (Art. 124 Abs. 1 lit. b BGG i.V.m. Art. 1 der nunmehr aufgehobenen Verordnung über den Stillstand der Fristen in Zivil- und Verwaltungsverfahren zur Aufrechterhaltung der Justiz im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19) vom 20. März 2020 [AS 2020 849]). Die anderen Sachurteilsvoraussetzungen sind gegeben.  
 
2.2. Der Revisionsgrund von Art. 121 lit. d BGG liegt nur vor, wenn das Gericht eine Tatsache oder ein bestimmtes Aktenstück übersehen oder mit einem falschen Wortlaut wahrgenommen hat, nicht aber wenn die Tatsache oder das Aktenstück in der äusseren Erscheinung richtig wahrgenommen wurde und allenfalls bloss eine unzutreffende beweismässige oder rechtliche Würdigung vorgenommen worden ist (vgl. Urteil 2F_24/2012 vom 31. Januar 2014 E. 2.1). Der Revisionsgrund kann zudem nur dann angerufen werden, wenn "erhebliche Tatsachen" unberücksichtigt geblieben sind, d.h. solche, die zugunsten des Gesuchstellers zu einer anderen Entscheidung hätten führen müssen, wären sie berücksichtigt worden. Die Revision dient sodann nicht dazu, um angebliche Rechtsfehler zu korrigieren oder in der ursprünglichen Rechtsschrift Verpasstes nachzuholen (vgl. Urteil 2F_24/2012 vom 31. Januar 2014 E. 2.1 1 i.f.).  
 
2.3. Die Gesuchstellerin ist der Auffassung, dass das Bundesgericht die der Beschwerde beigefügten Belege nicht berücksichtigt habe. Diese würden zeigen, dass andere Nahrungsergänzungsmittelanbieter Nahrungsergänzungsmittel mit dem Kennzeichnungsbestandteil "Arthro" oder einem Gelenkbezug nicht nur im Ausland, sondern auch in der Schweiz zum Verkauf angeboten hätten. Da das Bundesgericht nicht nur auf diese aktenkundigen Tatsachen nicht eingehe, sondern auch nirgends ausführe, diese seien rechtlich nicht erheblich, müsse daraus geschossen werden, dass diese Tatsachen vom Bundesgericht aus Versehen nicht beachtet worden seien.  
 
2.4. Dies trifft nicht zu: Das Bundesgericht hat diese Belege zur Kenntnis genommen und ist in seinem Urteil 2C_162/2019 vom 26. Februar 2020 auch darauf eingegangen. Dass das Bundesgericht sich nicht intensiver damit beschäftigt hat, hängt damit zusammen, dass Argumente und Rügen der damaligen Beschwerdeführerin die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nicht als offensichtlich unrichtig erscheinen liessen (Art. 105 BGG).  
Die damalige Beschwerdeführerin wollte mit den anderen Nahrungsergänzungsmittelanbieter rechtsgleich behandelt werden. Ist Gleichheit im Gesetz gewahrt, erschöpft sich die Gleichheit vor dem Gesetz weitgehend im Anspruch auf richtige Rechtsanwendung, was im entschiedenen Fall zugetroffen hatte. In diesem Fall konnte sich höchstens die Frage stellen, ob die Vorinstanz die Auslegung der unbestimmten Rechtsbegriffe ungleich vorgenommen hatte. Voraussetzung bildet dabei, dass zum einen zwei gleiche tatsächliche Situationen vorliegen, die in den rechtlich tatsächlichen Elementen übereinstimmen, und zum anderen die gleiche Behörde entschieden hat (vgl. Urteil 2C_180/2014 vom 28. Juni 2016 E. 9.8.1 f. nicht publiziert, in: BGE 143 II 297). Ob diese sachverhaltliche Voraussetzungen gegeben sind, konnte die damalige Beschwerdeführerin nicht einfach mit einem rudimentären Hinweis in ihrer Beschwerde und mit Beilagen behaupten, sondern dies wäre von ihr nachzuweisen gewesen (vgl. Urteil 2C_180/2014 vom 28. Juni 2016 E. 9.8.3 i.f. nicht publiziert, in: BGE 143 II 297). 
 
3.   
Demzufolge ist das Gesuch, das Urteil 2C_162/2019 vom 26. Februar 2020 gestützt auf Art. 121 lit. d BGG zu revidieren, abzuweisen. Es erübrigt sich, einen Schriftenwechsel durchzuführen (Art. 127 BGG). Die Gesuchstellerin wird für das Verfahren kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Gesuchsstellerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 19. Juni 2020 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Errass