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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
1B_513/2019  
 
 
Urteil vom 19. August 2020  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichterin Jametti, Bundesrichter Merz, 
Gerichtsschreiber Forster. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Gian Moeri, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft See/Oberland. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Durchsuchung und Beschlagnahme, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts 
des Kantons Zürich, III. Strafkammer, 
vom 13. September 2019 (UH190081-O/U/HON). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Die Staatsanwaltschaft See/Oberland (Zürich) führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen Sachbeschädigung. Am 20. März 2019 erfolgte am Wohnort des Beschuldigten eine Hausdurchsuchung, bei der diverse Sicherstellungen bzw. Beweismittelbeschlagnahmen erfolgten. Eine vom Beschuldigten am 1. April 2019 dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, mit Beschluss vom 13. September 2019 ab, soweit es darauf eintrat. 
 
B.   
Gegen den Beschluss des Obergerichtes gelangte der Beschuldigte mit Beschwerde vom 17. Oktober 2019 an das Bundesgericht. Er beantragt (im Hauptstandpunkt) die Aufhebung des angefochtenen Entscheides. 
Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Stellungnahme vom 21. Oktober 2019 die Abweisung der Beschwerde, während das Obergericht (gleichentags) auf eine Vernehmlassung ausdrücklich verzichtet hat. Innert der auf den 13. November 2019 (fakultativ) angesetzten Frist hat der Beschwerdeführer keine Replik eingereicht. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der angefochtene Beschluss schliesst das Strafverfahren nicht ab. Es handelt sich um einen Zwischenentscheid. Dieser betrifft weder die Zuständigkeit noch den Ausstand. Er stellt einen "anderen Zwischenentscheid" nach Art. 93 BGG dar. Dagegen ist nach Absatz 1 dieser Bestimmung die Beschwerde zulässig, (a) wenn der Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann, oder (b) wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.  
Die Variante nach Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG fällt hier ausser Betracht. 
 
1.2. Nach der Rechtsprechung muss es sich im Strafrecht beim nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG um einen solchen rechtlicher Natur handeln. Ein derartiger Nachteil liegt vor, wenn er auch durch einen für den Beschwerdeführer günstigen späteren Entscheid nicht mehr behoben werden kann (BGE 144 IV 127 E. 1.3.1 S. 130). Ein lediglich tatsächlicher Nachteil wie die Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens genügt nicht. Das Erfordernis des nicht wieder gutzumachenden Nachteils soll sicherstellen, dass sich das Bundesgericht soweit möglich nicht mehrmals mit einer Angelegenheit befassen muss (BGE 144 III 475 E. 1.2 S. 479 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer muss - sofern das nicht offensichtlich ist - darlegen, inwiefern ihm ein nicht wieder gutzumachender Nachteil rechtlicher Natur drohen soll (BGE 142 III 798 E. 2.2 S. 801 mit Hinweisen).  
 
1.3. Im vorliegenden Fall geht es um eine Beweismittelbeschlagnahme gemäss Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO. Eine solche verursacht nach der Rechtsprechung regelmässig keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur (BGE 136 IV 92 E. 4.1 S. 95 f.; Urteile 1B_599/2019 vom 22. Juli 2020 E. 1.3; 1B_113/2019 vom 12. November 2019 E. 1.3; 1B_445/2016 vom 10. Januar 2017 E. 2; je mit Hinweisen).  
Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was im vorliegenden Fall zu einer abweichenden Beurteilung führen könnte. Die Sachurteilsvoraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) wird in der Beschwerdeschrift mit keinem Wort substanziiert. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer geht vielmehr fälschlich davon aus, dass es sich beim angefochtenen Beschluss "um einen Endentscheid in Strafsachen" handle (Beschwerdeschrift, S. 3 Rz. 2). Eine Ausnahme vom gesetzlichen Eintretenserfordernis wäre hier auch von Amtes wegen nicht ersichtlich. 
 
2.   
Auf die Beschwerde ist somit nicht einzutreten. 
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 68 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 19. August 2020 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Kneubühler 
 
Der Gerichtsschreiber: Forster