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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6B_724/2020  
 
 
Urteil vom 20. Juli 2020  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Revision (einfache Verkehrsregelverletzung); Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts 
des Kantons Bern, 1. Strafkammer, vom 4. Juni 2020 (SK 20 226). 
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:  
 
1.   
Das Obergericht des Kantons Bern trat mit Beschluss vom 4. Juni 2020 auf ein Revisionsgesuch des Beschwerdeführers vom 18. Mai 2020 nicht ein, weil er keine Revisionsgründe genannt, geschweige denn belegt hatte. Der Beschwerdeführer wendet sich mit Beschwerde ans Bundesgericht und beantragt, der Beschluss sei aufzuheben und die Sache an das Obergericht zurückzuweisen. 
 
2.   
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwieweit dieser gegen das Recht verstossen soll, wobei für die Rüge der Verletzung von Grundrechten qualifizierte Begründungsanforderungen bestehen (Art. 106 Abs. 2 BGG). 
 
3.   
Der Beschwerdeführer behauptet, im angefochtenen Beschluss seien seine Beweise weder gewürdigt noch respektiert worden. Die Vorinstanz versuche das Verfahren unter Vorspiegelung falscher Tatsachen einzustellen, was einen Rechtsmissbrauch bestätige. Damit vermag der Beschwerdeführer weder einen Revisionsgrund darzutun noch aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz mit dem angefochtenen Beschluss Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzt haben könnte. Gleiches gilt soweit sich der Beschwerdeführer zur Unabhängigkeit eines Gerichts äussert. Inwiefern die vorinstanzlichen Richter nicht unabhängig sein sollten, zeigt er nicht ansatzweise auf. Der Umstand, dass der Betroffene mit einem Entscheid nicht einverstanden ist, stellt für sich keinen Befangenheitsgrund dar (Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG). 
Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
4.   
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seiner finanziellen Lage ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 20. Juli 2020 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill