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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
1B_529/2018  
 
 
Urteil vom 20. November 2018  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________, 
 
Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Wechsel der amtlichen Verteidigung, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 1. November 2018 (UP180050). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Bezirksgericht Zürich stellte mit Urteil vom 11. September 2018 fest, dass A.________ den Tatbestand der vorsätzlichen Tötung nach Art. 111 StGB im Zustand der nicht selbst verschuldeten Schuldunfähigkeit erfüllt habe und erkannte, er sei der Störung des Totenfriedens im Sinne von Art. 262 Ziff. 1 StGB schuldig. Das Bezirksgericht bestrafte ihn mit 22 Monaten Freiheitsstrafe, welche durch die Haft bereits erstanden war, und ordnete eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) an. 
 
2.  
A.________ meldete gegen das Urteil des Bezirksgerichts Zürich mit Schreiben vom 18. September 2018 Berufung an. Gleichzeitig ersuchte A.________ beim Bezirksgericht Zürich um Wechsel der amtlichen Verteidigung und der amtliche Verteidiger um Entlassung aus seinem Amt. Das Bezirksgericht Zürich wies beide Gesuche mit Verfügung vom 26. September 2018 ab. Dagegen erhob A.________ Beschwerde und ersuchte um Auswechslung seines amtlichen Verteidigers. Die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich wies die Beschwerde mit Beschluss vom 1. November 2018 ab. Zur Begründung führte sie zusammenfassend aus, dass keine konkreten und objektiven Hinweise auf eine relevante Störung des Vertrauensverhältnisses zwischen A.________ und seinem amtlichen Verteidiger ersichtlich seien. 
 
3.  
A.________ führt mit Eingabe vom 12. November 2018 an das Bundesgericht und mit einer zweiten Eingabe vom gleichen Tag an das Bundesstrafgericht Beschwerde gegen den Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich. Das Bundesstrafgericht überwies die bei ihm eingegangene Eingabe mit Schreiben vom 13. November 2018 zur weiteren Behandlung an das Bundesgericht, welches auf die Einholung von Vernehmlassungen verzichtete. 
 
4.  
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Grundrechte verstossen soll. 
Der Beschwerdeführer setzt sich nicht mit den Ausführungen der III. Strafkammer auseinander, die zur Abweisung seiner Beschwerde führte. Er vermag mit der Darstellung seiner Sicht der Dinge nicht ansatzweise aufzuzeigen, inwiefern die Begründung der III. Strafkammer bzw. deren Beschluss selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist. 
 
5.  
Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, und Rechtsanwalt B.________, Zollikon, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 20. November 2018 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Merkli 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli