Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_122/2024
Urteil vom 20. November 2025 strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
Bundesrichter Muschietti,
Bundesrichter von Felten,
Bundesrichterin Wohlhauser,
Bundesrichter Guidon,
Gerichtsschreiberin Fildir.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Johannes Michael Helbling,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Pornografie, mehrfache Gewaltdarstellungen; willkürliche Beweiswürdigung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 21. Dezember 2023 (SB230343-O/U/bs).
Sachverhalt:
A.
A.________ wird vorgeworfen, sich der Pornografie schuldig gemacht zu haben, indem er über seinen Instagram-Account eine Videodatei versandte, in der ein vorpubertär wirkendes Mädchen Oralverkehr an einem erwachsenen Mann vollzieht. Tatsächlich handelt es sich bei der beteiligten Person um eine volljährige Pornodarstellerin; das Video wurde mit einem technischen Filter bearbeitet und von ihr auf der Plattform "B.________" hochgeladen.
Daneben soll A.________ den Tatbestand der Gewaltdarstellungen erfüllt haben, indem er Videodateien aus einer Telegram-Gruppe empfing.
B.
Das Bezirksgericht Zürich sprach A.________ mit Urteil vom 12. April 2023 der Pornografie, der mehrfachen Gewaltdarstellungen und der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.-- sowie zu einer Busse von Fr. 200.--. Von einem lebenslänglichen Tätigkeitsverbot sah es ab. Auf Berufung von A.________ bestätigte das Obergericht des Kantons Zürich das Urteil des Bezirksgerichts am 21. Dezember 2023.
C.
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 21. Dezember 2023 sei aufzuheben und er sei von den Vorwürfen der Pornografie und der mehrfachen Gewaltdarstellungen freizusprechen. Der Kanton Zürich sei zu verpflichten, ihm eine Genugtuung von Fr. 500.-- zu bezahlen. Eventualiter sei die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ihm sei die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren.
D.
Das Obergericht und die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich haben auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Erwägungen:
1.
1.1. Der Beschwerdeführer wendet sich zunächst gegen den Schuldspruch wegen Pornografie im Sinne von aArt. 197 Abs. 4 Satz 1 StGB. Im Wesentlichen bringt er vor, die Subsumtion der sog. Scheinkinderpornografie unter den Tatbestand des aArt. 197 Abs. 4 Satz 1 StGB sei nicht mit dem Wortlaut dieser Bestimmung und damit nicht mit dem Legalitätsprinzip (Art. 1 StGB) vereinbar. Der Tatbestand ziele nicht darauf ab, Darstellungen mit tatsächlichen sexuellen Handlungen unter Strafe zu stellen.
1.2. Dagegen geht die Vorinstanz davon aus, es entspreche dem gesetzgeberischen Willen, die Scheinkinderpornografie unter Strafe zu stellen. In Bezug auf den Schutzzweck der Norm sei kein Unterschied zu den rein virtuell generierten Darstellungen zu erkennen.
1.3.
1.3.1. Der Begriff der "Scheinkinderpornografie" (verwendet wird auch die Bezeichnung "Fiktivkinderpornografie") ist ein Schlagwort für pornografische Inhalte mit zwar tatsächlich volljährigen, aber auf den (objektiven) Betrachter - etwa durch die Verwendung von technischen Filtern - minderjährig wirkenden Darstellern (vgl. WOLFGANG WOHLERS, Strafbarkeit des Umgangs mit Kinderpornografie, in: AJP 2020, S. 389 ff., 394). Die Vorinstanz beurteilt die strafrechtliche Relevanz dieser Art von Pornografie anhand von aArt. 197 Abs. 4 Satz 1 StGB. In der bis zum 30. Juni 2024 geltenden Fassung dieser Bestimmung machte sich strafbar, wer pornografische Gegenstände oder Vorführungen, die sexuelle Handlungen mit Tieren oder mit Gewalttätigkeiten unter Erwachsenen oder nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt hatten, herstellte, einführte, lagerte, in Verkehr brachte, anpries, ausstellte, anbot, zeigte, überliess, zugänglich machte, erwarb, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschaffte oder besass. Im Zuge der am 1. Juli 2024 in Kraft getretenen Revision des Sexualstrafrechts wurde die sog. Gewaltpornografie (pornografische Gegenstände oder Vorführungen, die sexuelle Handlungen mit Gewalttätigkeiten unter Erwachsenen zum Inhalt haben) aus dem Katalog des Art. 197 Abs. 4 StGB gestrichen. Im Übrigen - und damit auch soweit vorliegend relevant - bleibt die Bestimmung unverändert.
1.3.2. Die strafrechtliche Beurteilung der Scheinkinderpornografie bildet seit geraumer Zeit Gegenstand des wissenschaftlichen Diskurses (dazu ALESSANDRA CAMBI FAVRE-BULLE/ALEXANDRE GUISAN, in: Commentaire romand, Code pénal II, 2. Aufl. 2025, N. 58g zu Art. 197; ANDREAS DONATSCH/DAMIAN K. GRAF/MARC JEAN-RICHARD-DIT-BRESSEL, Strafrecht III, Delikte gegen den Einzelnen, 12. Aufl. 2025, S. 640; THIERRY GODEL/CARMINE GIONATA, Saisir la pornographie enfantine à l'ère du numérique, in: forumpoenale 2021, S. 130 ff., 134; BERNHARD ISENRING/ MARTIN A. KESSLER, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 22d f. zu Art. 197; MARK PIETH/MONIKA SIMMLER, Strafrecht Besonderer Teil, 3. Aufl. 2024, S. 113; NORA SCHEIDEGGER, Ist das noch Kinderpornografie?, in: ZStrR 2014, S. 318 ff., 332 ff.;
dies., in: StGB Annotierter Kommentar, 2. Aufl. 2025, N. 13 zu Art. 197; GÜNTER STRATENWERTH/FELIX BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I: Straftaten gegen Individualinteressen, 8. Aufl. 2022, S. 209 Rz. 22; PATRICK VOGLER, Strafbarkeit des Konsums von «teen porn» im Internet, in: AJP 2019, S. 432 ff.; IRIS ALEXANDRA J. WEIDMANN, Strafbarkeit von Diagnostik und Therapien mit "virtual reality", 2025, S. 72 f.; WOHLERS, a.a.O., S. 394 ff.). Das Bundesgericht hat noch nicht entschieden, ob es sich dabei um verbotene Pornografie handelt. In seinem Urteil 6B_180/2015 vom 18. Februar 2016 liess es die Frage in E. 3.3.3 ausdrücklich offen. Mit Blick auf die einfache harte Pornografie (nicht tatsächliche Kinderpornografie) hielt es in einem Entscheid aus dem Jahr 2018 zwar fest, der Begriff der "nicht tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen" umschreibe den sog. virtuellen Kindesmissbrauch und ziele auf Sachverhalte, in welchen die sexuellen Handlungen mit gestalterischen oder elektronischen Mitteln dargestellt würden, beispielsweise in Comics oder in Computerspielen (Urteil 1B_189/2018 vom 2. Mai 2018 E. 3.2). Gegenstand jenes Verfahrens bildeten jedoch Erzeugnisse mit tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen, womit kein Anlass bestand, die Kategorie der nicht tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen näher zu bestimmen. Damit ist nach wie vor offen, ob es sich bei der mittels digitaler Verjüngungstechnologie erstellten Scheinkinderpornografie, wie sie vorliegend zur Diskussion steht, um nicht tatsächliche Kinderpornografie handelt. Die Frage, ob daneben auch Darstellungen von Art. 197 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 StGB erfasst werden, in denen das kindliche Aussehen der erwachsenen Akteure mithilfe von stereotypen Kleidern, Accessoires, Requisiten o.Ä. erzeugt wird (vgl. dazu ISENRING/KESSLER, a.a.O., N. 22d zu Art. 197), bildet nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Ebenso wenig geht es um Darstellungen mit volljährigen Personen, die ohne jegliche technische oder gestalterische Mittel als unter 18-Jährige erscheinen. Ausgeschlossen ist jedenfalls eine Einordnung der Scheinkinderpornografie - gleich welcher Ausprägung - als qualifizierte harte Pornografie (tatsächliche Kinderpornografie). Darunter fallen lediglich pornografische Erzeugnisse mit
realen minderjährigen Personen (vgl. Urteil 6B_304/2021 vom 2. Juni 2022 E. 1.3.1 mit Hinweis).
1.3.3. Nach dem strafrechtlichen Legalitätsprinzip (
nullum crimen, nulla poena sine lege) darf eine Strafe nur wegen einer Tat verhängt werden, die das Gesetz ausdrücklich unter Strafe stellt (Art. 1 StGB). Der Grundsatz verbietet, über den Sinn, wie er dem Gesetz bei richtiger Auslegung zukommt, hinauszugehen, also neue Straftatbestände zu schaffen oder bestehende derart zu erweitern, dass die Auslegung durch den Sinn des Gesetzes nicht mehr gedeckt wird. Die rechtsanwendenden Behörden sind an die Entscheidung des Gesetzgebers darüber, in welchem Umfang das betroffene Rechtsgut strafrechtlich geschützt werden soll - d.h. an seine Auswahl der strafbaren Verhaltensweisen aus allen gegebenenfalls strafwürdigen -, gebunden (BGE 148 IV 329 E. 5.1 mit Hinweisen). Unter diesen Vorgaben gehört es aber durchaus zu den Aufgaben der Rechtsprechung, Entwicklungen im tatsächlichen Umfeld eines Straftatbestands zu verfolgen und veränderten lebensweltlichen (u.a. technischen) Rahmenbedingungen (sog. Rechtstatsachen) bei der Auslegung des Gesetzes Rechnung zu tragen (vgl. BGE 148 IV 329 E. 5.1).
1.3.4. Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet der Wortlaut der massgebenden Norm (BGE 150 V 281 E. 5.1; 145 IV 146 E. 2.3).
Art. 197 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 StGB pönalisieren den Umgang mit pornografischen Gegenständen oder Vorführungen, die "nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen" ("des actes d'ordre sexuel non effectifs avec des mineurs"; "atti sessuali fittizi con minorenni") zum Inhalt haben; eine Formulierung, die (primär) auf das Übereinkommen des Europarats zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch (Lanzarote-Konvention; SR 0.311.40) zurückzuführen ist (vgl. Art. 20 Ziff. 2). Zwar bezieht sich das Adjektiv "nicht tatsächliche" in Art. 197 Abs. 4 und Abs. 5 StGB auf die sexuellen Handlungen, während bei der Scheinkinderpornografie, jedenfalls prima facie,
tatsächliche sexuelle Handlungen mit "nicht tatsächlichen" Minderjährigen dargestellt werden (vgl. STRATENWERTH/ BOMMER, a.a.O., S. 209 Rz. 22). Letztlich handelt es sich aber auch dabei um die Darstellung von sexuellen Handlungen, die
so, mit einem "Kind", nicht stattgefunden haben und in diesem Sinne "nicht tatsächlich" sind. Der Gesetzeswortlaut lässt somit eine Einordnung scheinkinderpornografischer Erzeugnisse als nicht tatsächliche Kinderpornografie ebenso zu wie die gegenteilige Auslegung, die solches Material aus dem Anwendungsbereich des Art. 197 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 StGB ausklammert (SCHEIDEGGER, in: ZStrR 2014, S. 334 f.; VOGLER, a.a.O., S. 433; vgl. auch WOHLERS, a.a.O., S. 394 f.; a.M. C AMBI FAVRE-BULLE/GUISAN, a.a.O., N. 58g zu Art. 197).
1.3.5. Im Vorfeld der 2014 in Kraft getretenen Änderung des Art. 197 StGB war der Bundesrat mit der Motion Amherd (07.3449) aufgefordert worden, "virtuellen Kindesmissbrauch" unter Strafe zu stellen. Gemäss der Botschaft wurde diesem Anliegen durch die Aufnahme der Differenzierung zwischen "tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen" und "nicht tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen" in den Gesetzestext Rechnung getragen. Daraus gehe nun klar hervor, dass Art. 197 StGB "nicht nur reale, sondern [...] auch virtuelle bzw. nicht tatsächliche Darstellungen" erfasse (Botschaft vom 4. Juli 2012 zur Genehmigung des Übereinkommens des Europarats zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch [Lanzarote-Konvention] sowie zu seiner Umsetzung [Änderung des Strafgesetzbuchs], BBl 2012 7620 f. Ziff. 2.6.3.2). Vor dem 1. Juli 2014 unterschied das Gesetz nicht zwischen Darstellungen mit tatsächlichen und nicht tatsächlichen sexuellen Handlungen. Ein Blick in die Gesetzesmaterialien verdeutlicht jedoch, dass "virtuelle Darstellungen von Kinderpornografie" bereits nach altem Recht verboten sein sollten (vgl. Botschaft vom 10. Mai 2000 über die Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes, BBl 2000 2983 Ziff. 2.2.4.7; vgl. auch BBl 2012 7616 Ziff. 2.6.3.1).
In den Materialien wird das Merkmal der fehlenden Tatsächlichkeit nicht, wie im Gesetzestext, auf die sexuellen Handlungen, sondern auf die
Darstellungen bezogen. Dabei wird nicht dargelegt, woraus sich die fehlende Tatsächlichkeit oder "Virtualität" der pornografischen Darstellung ergeben muss, um tatbestandsrelevant zu sein (VOGLER, a.a.O., S. 433). Exemplarisch angeführt werden Comics, Gemälde und virtuelle Parallelwelten (vgl. BBl 2012 7620 f. Ziff. 2.6.3.2). Filter, wie sie vorliegend zur Diskussion stehen, werden hingegen nicht genannt. Dies lässt sich damit erklären, dass der technische Fortschritt, der in den letzten Jahren im Bereich der Bearbeitung von Bild- und Videodateien stattgefunden hat, für den historischen Gesetzgeber in dieser Form nicht vorhersehbar gewesen sein dürfte. Vor diesem Hintergrund ist auch der Vorbehalt zu verstehen, der 2011 bei der Ratifikation des Übereinkommens über die Cyberkriminalität (SR 0.311.43) zu Art. 9 Abs. 2 lit. b angebracht wurde (dazu Botschaft vom 18. Juni 2010 über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens des Europarates über die Cyberkriminalität, BBl 2010 4712 Ziff. 2.2). Diese Bestimmung definiert Kinderpornografie u.a. als pornografisches Material mit der visuellen Darstellung "einer Person mit dem Erscheinungsbild einer minderjährigen Person bei eindeutig sexuellen Handlungen". Zum Teil wird der Vorbehalt mit Verweis auf Art. 197 StGB als "wenig sinnvoll" bezeichnet (so JÉRÉMIE MÜLLER, Le droit matériel suisse est-il conforme aux exigences minimales posées par la Convention du Conseil de l'Europe sur la cybercriminalité?, in: sic! 2016, S. 332, 336 f.).
Wie der Wortlaut schliessen auch die Gesetzesmaterialien eine Subsumtion der mithilfe digitaler Verjüngungsfilter erstellten Scheinkinderpornografie unter die Tatbestandsvariante der "nicht tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen" (Art. 197 Abs. 4 Satz 1 und 5 Satz 1 StGB) nicht aus. Bei solchen Erzeugnissen handelt es sich nämlich durchaus um " (teil-) virtuelle (dazu unten E. 1.3.6.4) bzw. nicht tatsächliche Darstellungen" im Sinne der Materialien. Die darin exemplarisch angeführten Gestaltungsmittel wie Comics, Gemälde und virtuelle Parallelwelten sind vor dem Hintergrund der damals bekannten technischen Möglichkeiten zu sehen und deuten somit ebenso wenig wie der zu Art. 9 Abs. 2 lit. b des Übereinkommens über die Cyberkriminalität angebrachte Vorbehalt darauf hin, dass der Gesetzgeber Darstellungen mit digital verjüngten Akteuren von der Strafbarkeit ausschliessen wollte.
1.3.6. Damit bleibt zu prüfen, wie diese Art von Pornografie mit Blick auf den Sinn und Zweck des Verbots der nicht tatsächlichen Kinderpornografie zu bewerten ist.
1.3.6.1. Das Verbot der harten Pornografie bezweckt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung neben der ungestörten Entwicklung Jugendlicher zusätzlich den Schutz von Erwachsenen vor der korrumpierenden Wirkung solcher Erzeugnisse und damit mittelbar die Bewahrung potentieller "Darsteller" vor sexueller Ausbeutung, Gewalt und erniedrigender bzw. menschenunwürdiger Behandlung (BGE 131 IV 64 E. 11.2; 131 IV 31 E. 6.1.2; 131 IV 16 E. 1.2; 128 IV 25 E. 3a; je mit Hinweisen). Ihm liegt die Prämisse zugrunde, dass die im Gesetz genannten Darstellungen und Vorführungen beim Verbraucher die Bereitschaft erhöhen können, das Geschehen selbst nachzuahmen (BGE 131 IV 16 E. 1.2; 128 IV 25 E. 3a; 124 IV 106 E. 3c/aa). Zudem weckt der Konsum kinderpornografischer Erzeugnisse die Nachfrage für die Herstellung solcher Produkte und trägt somit mittelbar zum sexuellen Missbrauch von in solchen Machwerken zur Schau gestellten Kindern bei (BGE 131 IV 16 E. 1.2; 128 IV 25 E. 3a; je mit Hinweisen). Eine weitere Zielrichtung des Verbots ist der Schutz der Persönlichkeit von Kindern, die bereits zur Herstellung solcher Produkte missbraucht wurden (BGE 131 IV 64 E. 11.4).
1.3.6.2. In der Lehre sieht sich diese Umschreibung des geschützten Rechtsguts des Verbots von harter Pornografie verschiedenen Einwänden ausgesetzt. So wird mit Blick auf den Jugendschutz darauf verwiesen, dass bereits Art. 197 Abs. 1 StGB das Zugänglichmachen jeglicher Art von Pornografie an unter 16-Jährige verbiete (SCHEIDEGGER, in: ZStrR 2014, S. 326). Sodann sei die korrumpierende Wirkung solcher Erzeugnisse empirisch nicht erwiesen (FELIX BOMMER, Anmerkungen zum Versuch der Strafrahmenharmonisierung, in: ZStrR 2019, S. 267 ff., 281; MARCO BUNDI, Der Straftatbestand der Pornografie in der Schweiz, 2008, S. 370 Rz. 1172; CAMBI FAVRE-BULLE, a.a.O., N. 47 zu Art. 197; SCHEIDEGGER, in: ZStrR 2014, S. 327; WEIDMANN, a.a.O., S. 44;
dies. /MARC GRAF, Diagnose und Therapie pädophiler Störungen durch virtuelle Realität?, in: recht 2019, S. 197 ff., 201; krit. auch URSULA CASSANI, La responsabilité pénale du consommateur de pornographie enfantine, in: Medialex 1998, S. 27 ff., 30; MICHA NYDEGGER, «Sexting» bei Jugendlichen - eine strafrechtliche Analyse, in: recht 2015, S. 40 ff., 47; STRATENWERTH/BOMMER, a.a.O., S. 207 Rz. 17; anders JUTTA SONJA OBERLIN/SARAH VON HOYNINGEN-HUENE, KI und Kinderpornografie - Eine verhängnisvolle Entwicklung, in: ZStrR 2025, S. 337 ff., 365). Ähnliches gelte für den Markteffekt (vgl. WOHLERS, a.a.O., S. 397 mit Hinweisen). Für den Schutz der "Darsteller" stünden bereits die Art. 197 Abs. 3 und Art. 187 ff. StGB zur Verfügung (BOMMER, a.a.O., S. 281; vgl. auch MARCEL ALEXANDER NIGGLI/NADINE HAGENSTEIN, Virtualität, Realität, Sexualität und Konsum, Zur geplanten Revision der Pornographie-Strafnorm [Art. 197 StGB] und den Schwierigkeiten mit Sein und Schein, in: Festschrift für Ivo Schwander, 2011, S. 1109 ff., 1124). Soweit nicht das dargestellte Geschehen selbst, sondern lediglich dessen pornografische Form verboten sei, lasse sich der entsprechende Tatbestand von vornherein nicht mit dem Darstellerschutz erklären (SCHEIDEGGER, in: ZStrR 2014, S. 331). So finde keine Begrenzung auf Personen statt, mit denen sexuelle Handlungen vorzunehmen unter Strafe stehe; geschützt würden auch 16- bis 18-Jährige (BOMMER, a.a.O., S. 281).
1.3.6.3. Noch mehr hinterfragt wird der Zweck des Darstellerschutzes mit Blick auf das Verbot von Darstellungen mit nicht tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen (dazu BOMMER, a.a.O., S. 281 f.; STRATENWERTH/BOMMER, a.a.O., S. 202 Rz. 7; SCHEIDEGGER, in: ZStrR 2014, S. 331 f.; eingehend WEIDMANN, a.a.O., S. 27 ff., 37 ff.; vgl. auch BUNDI, a.a.O., S. 84 Rz. 244). Vorgebracht wird, dass keine eindeutigen Erkenntnisse darüber existierten, ob nicht tatsächliche Kinderpornografie den realen Markt fördere oder zu Nachahmungseffekten führe (WEIDMANN, a.a.O., S. 38, 40). Fraglich sei zudem, ob sie nicht vielmehr zum
Schutz künftiger Darsteller beitrage, da sie die realitätsabbildende Pornografie substituieren könnte (SCHEIDEGGER, in: ZStrR 2014, S. 332; vgl. auch WEIDMANN, a.a.O., S. 38).
1.3.6.4. In den Gesetzesmaterialien wird für die Strafbarkeit (des Besitzes) "virtueller Darstellungen" angeführt, es müsse damit gerechnet werden, dass nicht immer ohne Weiteres festgestellt werden könne, ob eine Darstellung real sei oder bloss virtuellen Charakter aufweise, was die Bekämpfung der Kinderpornografie "unnötig erschweren" könnte (BBl 2000 2983 Ziff. 2.2.4.7). Befürchtet wird also, dass eine fehlende Pönalisierung der nicht tatsächlichen die Verfolgung der tatsächlichen Kinderpornografie beeinträchtigen könnte (dazu WEIDMANN, a.a.O., 47 ff.). Damit wird die nicht tatsächliche Kinderpornografie auch deshalb unter Strafe gestellt, weil ansonsten die echte Kinderpornografie straflos zu bleiben droht. Ob dies eine zulässige Grundlage für die Schaffung bzw. Ausweitung eines Straftatbestands darstellt, erscheint einem Teil der Lehre als fraglich (krit. BUNDI, a.a.O., S. 84 Rz. 244; grundlegend dazu CLAUS ROXIN/LUÍS GRECO, Strafrecht Allgemeiner Teil, Band I, 5. Aufl. 2020, S. 55 f. Rz. 49 ff.), ändert aber nichts daran, dass sich der Gesetzgeber auch aus diesem Grund für die Strafbarkeit "virtueller Darstellungen" entschieden hat. Indessen dürften die genannten Beweisschwierigkeiten bei mittels digitaler Verjüngung ("De-Aging") erstellter und damit jedenfalls
teilvirtueller Kinderpornografie nicht weniger ausgeprägt sein als bei rein virtuell generierten Inhalten, die unbestrittenermassen unter Art. 197 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 StGB fallen. Tatsächlich dürften sie sogar noch grösser sein, da etwa bei einer Animation zumeist ohne Weiteres erkennbar ist, dass keine reale Person dargestellt wird. Akzeptiert man sodann die Prämisse der korrumpierenden Wirkung, muss man ebenfalls zum Schluss gelangen, dass ein solcher Effekt erst recht drohen dürfte, wenn der minderjährig wirkende Darsteller (der "Scheinminderjährige") ein echter (erwachsener) Mensch und keine blosse - ebenfalls unter Art. 197 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 StGB zu subsumierende - Zeichnung ist (VOGLER, a.a.O., S. 434; vgl. auch BUNDI, a.a.O., S. 83 Rz. 244; SCHEIDEGGER, in: StGB Annotierter Kommentar, N. 13 zu Art. 197). Nichts anderes kann mit Blick auf den potentiellen Markteffekt gelten (vgl. SCHEIDEGGER, in: ZStrR 2014, S. 335). Ausgehend von diesen Überlegungen sind pornografische Erzeugnisse, in denen digital verjüngte Erwachsene als "Scheinminderjährige" auftreten, mit der Vorinstanz unter Art. 197 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 StGB zu subsumieren. Die Verurteilung des Beschwerdeführers verstösst nicht gegen Art. 1 StGB. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.
2.
2.1. Der Beschwerdeführer wendet sich weiter gegen den Schuldspruch wegen mehrfacher Gewaltdarstellungen (aArt. 135 Abs. 1bis StGB). Zusammengefasst bringt er vor, es könne nicht nachgewiesen werden, dass er Kenntnis von der Ablage der fraglichen Dateien in einem Zwischenspeicher gehabt habe.
2.2. Dagegen geht die Vorinstanz davon aus, dem Beschwerdeführer sei die automatische Speicherung der über Telegram erhaltenen Videodateien bewusst gewesen.
2.3.
2.3.1. Gemäss aArt. 135 Abs. 1 StGB (in der Fassung vor dem 1. Juli 2023) wurde mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände oder Vorführungen, die, ohne schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert zu haben, grausame Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Tiere eindringlich darstellten und dabei die elementare Würde des Menschen in schwerer Weise verletzten, herstellte, einführte, lagerte, in Verkehr brachte, anpries, ausstellte, anbot, zeigte, überliess oder zugänglich machte. Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wurde bestraft, wer Gegenstände oder Vorführungen nach aArt. 135 Abs. 1 StGB, soweit sie Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Tiere darstellten, erwarb, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschaffte oder besass (aArt. 135 Abs. 1bis StGB). In subjektiver Hinsicht erforderte der Tatbestand Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügte (BGE 150 IV 10 E. 4.1.7 mit Hinweisen).
2.3.2. Der Begriff des Besitzes an elektronischen Daten unterteilt sich in objektive und subjektive Komponenten. In objektiver Hinsicht wird tatsächliche Sachherrschaft vorausgesetzt. Die Herrschaftsmöglichkeit an Daten kommt demjenigen zu, der diese auf seinem eigenen Computer oder andern Datenträgern gespeichert hat. In subjektiver Hinsicht bedarf es des Herrschaftswillens. Hinsichtlich der Speicherung mittels technischer Geräte wird erwartet, der Täter habe Kenntnis um die Funktionsweise und den Inhalt der Speicherung. Wer eine Sache beherrschen will, weiss um ihre Existenz (BGE 137 IV 208 E. 4.1; Urteil 6B_1325/2023 vom 11. Januar 2024 E. 1.2.2; 6B_954/2019 vom 20. Mai 2020 E. 1.3.3).
2.3.3. Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft eine innere Tatsache und ist damit Tatfrage. Als solche prüft sie das Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 147 IV 439 E. 7.3.1 mit Hinweisen).
2.3.4. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, den objektiven Tatbestand von aArt. 135 Abs. 1bis StGB in der Tatvariante des Besitzes erfüllt zu haben. Vor dem Empfang der besagten Videos leitete er, wie die Vorinstanz ausführt, die zuvor thematisierte pornografische Datei (dazu E. 1), welche er ebenfalls über Telegram erhalten hatte, über sein Instagram-Profil weiter. Dass die Vorinstanz daraus ableitet, ihm sei somit bewusst gewesen, dass via Telegram empfangene Videos automatisch abgespeichert würden und später noch auf sie zurückgegriffen werden könne, ist nicht willkürlich. Daran ändert nichts, dass für das Weiterleiten, wie der Beschwerdeführer vorbringt, nicht erforderlich ist, die empfangenen Dateien aus einem Ordner o.Ä. zu laden. Der subjektive Tatbestand wird zu Recht bejaht. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt abzuweisen.
3.
Ausgangsgemäss ist auf den Genugtuungsantrag, den der Beschwerdeführer lediglich mit den verlangten Freisprüchen begründet, nicht einzutreten.
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Der Beschwerdeführer stellt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, das mit Blick auf das Begehren betreffend den Schuldspruch wegen Pornografie gutzuheissen ist. In diesem Umfang ist seinem Rechtsvertreter aus der Bundesgerichtskasse eine angemessene Entschädigung auszurichten (Art. 64 Abs. 2 BGG). Im Übrigen ist das Gesuch infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten, die angesichts seiner finanziellen Lage herabzusetzen sind (Art. 66 Abs. 1 i.V.m. Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird teilweise gutgeheissen und im Übrigen abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Rechtsanwalt Johannes Michael Helbing wird aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 1'500.-- entschädigt.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. November 2025
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
Die Gerichtsschreiberin: Fildir