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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5A_143/2020  
 
 
Verfügung vom 21. April 2020  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Yann Moor, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Konkurseröffnung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 16. Januar 2020 (PS190222-O/U). 
 
 
Nach Einsicht  
in das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 16. Januar 2020, mit welchem über die A.________ mit Wirkung ab 17. Januar 2020, 10 Uhr, der Konkurs eröffnet wurde, 
in die hiergegen von der A.________ eingereichte Beschwerde vom 17. Februar 2020, 
in die Verfügung vom 19. Februar 2020, mit welcher das Bundesgericht der Beschwerde in dem Sinn superprovisorisch die aufschiebende Wirkung erteilte, als der Konkurs eröffnet blieb, jedoch einstweilen keine Vollstreckungsmassnahmen zu unternehmen waren, 
in die mehrmaligen Gesuche um Erstreckung der Kostenvorschussfrist, 
in das Schreiben der A.________ vom 20. April 2020, wonach die Beschwerde zurückgezogen wird, 
 
 
in Erwägung,  
dass zufolge des erklärten Rückzuges der Beschwerde das Verfahren 5A_143/2020 durch das präsidierende Mitglied abzuschreiben ist (Art. 32 Abs. 2 und Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP), 
dass angesichts der besonderen Umstände ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art 66 Abs. 1 und Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP), 
 
 
verfügt das präsidierende Mitglied:  
 
1.   
Das Verfahren 5A_143/2020 wird infolge Rückzuges der Beschwerde als erledigt abgeschrieben. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Diese Verfügung wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, dem Konkursamt Dübendorf, dem Grundbuchamt Dübendorf, dem Betreibungsamt Volketswil und dem Handelsregisteramt des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 21. April 2020 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli