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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6B_1454/2019  
 
 
Urteil vom 21. April 2020  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichter Muschietti, 
Bundesrichterin Koch, 
Gerichtsschreiber Held. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Strafantrag; üble Nachrede, Widerhandlung gegen 
das Betäubungsmittelgesetz, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, 1. Strafkammer, vom 24. Oktober 2019 (SK 18 514+515). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
A.________ schrieb am 14. August 2017 einen Brief an B.________, eine Mitarbeiterin des Sozialdienstes Region Konolfingen, in dem er den Leiter des Sozialdienstes, C.________, als "doppelten Amtsmissbraucher" bezeichnete. Nachdem am 21. August 2017 gegen A.________ u.a. wegen des Schreibens vom 14. August 2017 Strafanzeige wegen übler Nachrede, Verleumdung und Beschimpfung erstattet worden war, wurden anlässlich einer an die Kantonspolizei, Regionalpolizei Mittelland - Emmental - Oberaargau, deligierten Einvernahme ein Minigrip mit einem unbekannten weissen Pulver (6 Gramm brutto) sowie "Marihuanablüten/-rüstabfälle" sichergestellt. 
 
Das Regionalgericht Bern-Mittelland verurteilte A.________ am 26. September 2018 wegen übler Nachrede sowie mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG; SR 812.121) durch Besitz und Konsum von Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 20.-- und zu einer Busse von Fr. 300.-- bzw. ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 3 Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung. Hingegen sprach es A.________ von einer weiteren Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes frei. 
 
B.   
Das Obergericht des Kantons Bern bestätigte mit Urteil vom 24. Oktober 2019 die Schuldsprüche gegen A.________ wegen übler Nachrede sowie Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes durch Besitz von Betäubungsmitteln. Hingegen sprach es ihn der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes durch Konsum frei. Es bestrafte A.________ mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 20.-- und einer Busse von Fr. 200.-- bzw. zwei Tagen Ersatzfreiheitsstrafe bei deren schuldhafter Nichtbezahlung. Im Weiteren stellte es die Rechtskraft des Freispruchs fest. 
 
C.   
A.________ führt Beschwerde an das Bundesgericht. Er beantragt sinngemäss, das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 24. Oktober 2019 sei aufzuheben und er sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Zudem sei er finanziell zu entschädigen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1.   
Der Beschwerdeführer macht geltend, es hätte gar nicht zu einem Strafverfahren gegen ihn kommen dürfen, weshalb er vom Vorwurf der üblen Nachrede freizusprechen sei. Es fehle an einer gültigen "Strafanzeige". Antragsberechtigt sei ausschliesslich B.________ als geschädigte Person. Die Strafanzeige vom 21. August 2017 sei hingegen nur von C.________ unterzeichnet. Ausserdem habe er die ihm zur Last gelegte Äusserung bereits mit E-Mail vom 16. Mai 2017 getätigt, weshalb die dreimonatige Frist im Zeitpunkt des Antrags abgelaufen sei. Die Strafanzeige sei zudem von den Strafbehörden dreimal als "ungültig" taxiert und mittels "Nichtanhandnahmen" erledigt worden. Er könne beweisen, dass C.________ mehrfach Amtsmissbrauch begangen habe. Die Bezeichnung als "doppelter Amtsmissbraucher" sei im Übrigen von der persönlichen Meinungsfreiheit gedeckt. 
 
Der Schuldspruch der Widerhandlung gegen das BetmG hätte nicht ergehen dürfen, da die polizeiliche Befragung mangels eines gültigen Strafantrags "illegal" gewesen sei und die von ihm mitgeführten Substanzen nicht hätten beschlagnahmt werden dürfen. Zudem beruhe das BetmG auf einer logisch nicht nachvollziehbaren Rechtsungleichheit und erzeuge so Ungerechtigkeit. Unschuldige, sozialkompetente Menschen (die "kifften",) würden zu unrecht kriminalisiert. 
 
1.2. Die Vorinstanz erwägt zusammengefasst, Gegenstand des Berufungsverfahrens sei ausschliesslich die dem Beschwerdeführer vorgeworfene üble Nachrede zum Nachteil von C.________, den er in einem beim Sozialdienst eingegangenen Schreiben als "doppelten Amtsmissbraucher" bezeichnete. Die Gemeinde Konolfingen, vertreten durch den Sozialdienst Konolfingen, habe am 21. August 2017 Strafanzeige erstattet und Strafantrag gestellt. Die Anzeige nehme explizit Bezug auf die Behauptung des vermeintlichen Amtsmissbrauchs, die gemäss der Beilagen zur Anzeige sowohl den Strafkläger C.________ als auch die Mitarbeiterin B.________ betreffe. Weiter lasse die Formulierung, der "Straftatbestand" der üblen Nachrede sei aus Sicht der Kläger" ausgewiesen, darauf schliessen, dass der Strafantrag nicht nur im Namen des Sozialdienstes, sondern auch im Namen des Leiters und der betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ergangen sei. Während B.________ sich nach dem Hinweis der Staatsanwaltschaft, es liege mangels persönlicher Unterschrift kein gültiger Strafantrag von ihr vor, dazu entschied, sich nicht als Privatklägerin zu konstituieren, habe sich C.________ in der Folge persönlich am gesamten Strafverfahren beteiligt und anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung seine Privatklägerstellung bestätigt. Demnach sei davon auszugehen, dass C.________ mit der Strafanzeige sowohl im Namen des Sozialdienstes als auch für ihn als Person und Leiter des Sozialdienstes den bedingungslosen Willen zur Strafverfolgung habe kundtun wollen. Mithin liege ein form- und fristgerechter Strafantrag wegen übler Nachrede vor.  
 
In Bezug auf die bestrittenen Widerhandlungen gegen das BetmG habe ein Vortest ein positives Ergebnis auf Amphetamin ergeben. Dass das Amphetamin, wie der Beschwerdeführer vorbringt, nicht rein sondern mit Koffein gestreckt war, könne zutreffen. In Bezug auf das sichergestellte Marihuana habe der forensisch-chemische Abschlussbericht einen THC-Gehalt von 4.1 % sowie ein Nettogewicht von 90 Gramm ergeben. Mithin sei erstellt, dass der Beschwerdeführer am 7. März 2018 sechs Gramm Amphetamingemisch und 95 Gramm Marihuana (inkl Rüstabfälle) besessen habe. Zugunsten des Beschwerdeführers sei aufgrund der sichergestellten Mengen davon auszugehen, dass er die Betäubungsmittel zum Eigenkonsum besass, so dass der privilegierte Tatbestand gemäss Art. 19a BetmG zur Anwendung gelange. 
 
2.  
 
2.1. Nach Art. 173 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt. Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar (Art. 173 Ziff. 2 StGB). Der Beschuldigte ist grundsätzlich zum Entlastungsbeweis zuzulassen, es sei denn, die Äusserung erfolgte ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder ohne eine sonstige begründete Veranlassung vorwiegend in der Absicht, jemandem Übles vorzuwerfen (Art. 173 Ziff. 3 StGB; zum Ganzen: Urteil 6B_1114/2018 vom 29. Januar 2020 E. 2.1 mit Hinweisen).  
 
2.2.  
 
2.2.1. Beim Tatbestand der üblen Nachrede nach Art. 173 StGB handelt es sich um ein Antragsdelikt. Ist eine Tat nur auf Antrag strafbar, so kann jede Person, die durch sie verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters beantragen (Art. 30 Abs. 1 StGB). Das Antragsrecht erlischt nach Ablauf von drei Monaten. Die Frist beginnt mit dem Tag, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird (Art. 31 StGB). Zum Strafantrag berechtigt ist jene Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 304 Abs. 1 StPO ist der Strafantrag bei der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder der Übertretungsstrafbehörde schriftlich einzureichen oder mündlich zu Protokoll zu geben (vgl. BGE 145 IV 190 E. 1.3.1 S. 192).  
 
2.2.2. Ein gültiger Strafantrag liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn die antragsberechtigte Person innert Frist bei der zuständigen Behörde ihren bedingungslosen Willen zur Strafverfolgung des Täters so erklärt, dass das Strafverfahren ohne weitere Willenserklärung weiterläuft (BGE 141 IV 380 E. 2.3.4 S. 387; 131 IV 97 E. 3.1 S. 98; je mit Hinweisen; Urteil 6B_125/2017 vom 17. Mai 2017 E. 1.3.2). Unmittelbar verletzt und damit in eigenen Rechten betroffen ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist (BGE 145 IV 491 E. 2.3 mit Hinweisen). Die Antragsberechtigung richtet sich nach dem Träger des angegriffenen Rechtsgutes; bei höchstpersönlichen Rechtsgütern wie der Ehre ist Verletzter nur der Träger des Rechtsgutes selbst (BGE 130 IV 97 E. 2.1 S. 98 mit Hinweisen). Das Recht, Strafantrag zu stellen, ist ein höchstpersönliches Recht (BGE 141 IV 380 E. 2.3.4 S. 387 mit Hinweisen).  
 
Die Ermittlung des Inhalts eines Strafantrages erfolgt nach den allgemeinen Grundsätzen für die Auslegung rechtserheblicher Erklärungen (BGE 115 IV 1 E. 2b S. 3; CHRISTOF RIEDO, Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N. 93 zu Art. 30 StGB). Ob gestützt auf den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt von einem rechtsgültigen Strafantrag auszugehen ist oder nicht, ist Rechtsfrage, welche das Bundesgericht von Amtes wegen und mit freier Kognition beurteilt (Art. 106 Abs. 1 BGG und Art. 95 lit. a BGG; Urteile 6B_719/2018 vom 25. September 2019 E. 1.4; 6B_303/2017 vom 16. November 2017 E. 6.5). 
 
3.  
 
3.1. Unbegründet ist der - soweit ersichtlich erstmals im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren vorgebrachte - Einwand, die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Tat sei bereits mehrmals rechtskräftig beurteilt. Der Beschwerdeführer verkennt, dass die von ihm genannten drei Verfahrenseinstellungen, die einer erneuten strafrechtlichen Verfolgung des gleichen Lebenssachverhaltes entgegenstehen, nicht die konkret im Schreiben an B.________ vom 14. August 2017 gemachte Äusserung, C.________ sein ein "doppelter Amtsmissbraucher", betrafen. Eine Verletzung des Grundsatzes "ne bis in idem" ("Doppelbestrafungsverbot"; vgl. Art. 11 Abs. 1 StPO; Art. 4 des Protokolles Nr. 7 zur EMRK [SR 0.101.07]; Art. 14 Abs. 7 IPBPR [SR 0.103.2]; BGE 137 IV 363 E. 2.1 S. 364 f.), liegt demnach nicht vor.  
 
3.2.  
 
3.2.1. Der Beschwerdeführer hat C.________ im Schreiben vom 14. August 2017 als "doppelten Amtsmissbraucher" bezeichnet. Weder die Gemeinde Konolfingen noch der Sozialdienst Region Konolfingen sind durch diese Äusserung unmittelbar in ihren Rechten betroffen und somit auch nicht strafantragsberechtigt (Art. 115 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 30 Abs. 1 StGB). Hingegen ist C.________ persönlich betroffen und strafantragsberechtigt. Zu prüfen ist, ob C.________ im eigenen Namen Strafantrag gestellt hat. In der auf Briefpapier der Gemeinde Konolfingen verfassten und von C.________ persönlich der Polizei übergebenen "Strafanzeige" vom 21. August 2017 wird ausgeführt:  
 
"Die Gemeinde Konolfingen, vertreten durch den Sozialdienst Region Konolfingen, stellt als Sitzgemeinde nachfolgenden Strafantrag: 
 
Gegen Herrn A.________ [...] wegen a) übler Nachrede (Art. 173 StGB), b) Verleumdung (Art. 174 StGB), c) Beschimpfung (Art. 177 StGB). [...] 
 
Anträge: 
Es wird ersucht, Herrn A.________ gestützt auf die vorgenannten gesetzlichen Grundlagen und allfällige weitere Straftatbestände strafrechtlich zu verfolgen und ihn der entsprechenden Bestrafung zuzuführen. 
 
Beweismittel: 
Schreiben vom 14.08.2017 
diverse Mails 
 
Begründung: 
Es ist hinlänglich ausgewiesen, dass A.________ wiederholt Einschätzungen gegenüber Personen des Sozialdienstes vorgenommen hat, welche nicht nur abschätzigen Charakter haben, sondern inhaltlich nachweisbar falsche Beurteilungen enthalten. Für seine Behauptungen des vermeintlichen Amtsmissbrauchs gegenüber den Mitarbeitenden des Sozialdienstes hat Herr A.________ nie den Nachweis erbracht. Seine Möglichkeit diesbezüglich eine Klärung zu erwirken, hat er willentlich ungenutzt verstreichen lassen. Seine Behauptungen sind daher nichts anderes als Verleumdungen, die den Zweck haben, die Leitung und Mitarbeitenden des Sozialdienstes zu desavouieren. Der Straftatbestand der üblen Nachrede ist aus Sicht der Kläger ausgewiesen. 
Seine vom Leiter des Sozialdienstes als blumig bezeichnete schriftliche Ausdrucksweise wurde bisher kommentarlos zur Kenntnis genommen. Mit seinem letzten Schreiben hat er nun die Grenze des Zumutbaren weit überschritten. Seine Mails, in welchen er Mitarbeitende des Sozialdienstes und weitere Amtsträger desavouiert, haben nun zusätzlich eine öffentliche Beachtung erhalten. Herr A.________ brüstet sich damit, dass er auf dem Online-Portal der Coop-Zeitung einen langen Kommentar mit den Verunglimpfungen platzieren konnte. Gleiches gilt für seine verbotenerweise aufgenommenen Gespräche im Sozialdienst. 
Alle die vorgenannten Aspekte, insbesondere das letzte Schreiben vom 14.8.2017 mach[en] die Strafanzeige aus Sicht des Sozialdienstes unumgänglich. 
 
Freundliche Grüsse 
Sozialdienst Konolfingen 
C.________ 
Leiter" 
 
 
3.2.2. Fest steht, dass C.________ den Strafantrag vom 21. August 2017 als Leiter des Sozialdienstes Region Konolfingen im Namen der Gemeinde Konolfingen unterzeichnet und der Kantonspolizei Bern überbracht hat. Der vom Beschwerdeführer erhobene Vorwurf des Amtsmissbrauchs betrifft sowohl das berufliche als auch private Ansehen von C.________, zumal ein solcher Vorwurf darauf abzielt, dass der Betreffende seine Funktion als Amtsträger für private Zwecke in strafrechtlich relevanter Weise missbraucht haben soll. Der Beschwerdeführer hat seine ehrenrührige Behauptung gegenüber der von C.________ geleiteten Amtsstelle geäussert. Dem Strafantrag vom 21. August 2017 ist zu entnehmen, dass C.________ sich desavouiert fühlt, weil er zur Leitung des Sozialdienstes zählt. Weiter signalisiert C.________, er als Leiter des Sozialdienstes habe die Ausdrucksweise des Beschwerdeführers bisher hingenommen. Der Sozialdienst bzw. die Kläger (in Mehrzahl) wollen jedoch nun eine "Anzeige" erstatten. Aus dieser Formulierung des Strafantrages sowie aus dem Umstand, dass sich C.________ während des gesamten Verfahrens beteiligte und seine Stellung als Privatkläger vor erster Instanz bestätigte, ergibt sich nach den für das Bundesgericht verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz zum Willen von C.________ (Art. 105 Abs. 1 BGG, vgl. auch Urteil 6B_228/2007 vom 24. August 2007 E. 2.3), dass dieser die Handlungen des Beschwerdeführers im eigenen Namen strafrechtlich verfolgt wissen wollte (vgl. angefochtenes Urteil S. 5 f.). Der von der Vorinstanz gezogene Schluss hinsichtlich des Willens von C.________, Strafantrag zu stellen, ist haltbar. In diesem Punkt macht der Beschwerdeführer keine hinreichend substantiierte Rüge geltend, sondern er geht in unzutreffender Rechtsauffassung davon aus, alleine die Adressatin seines Schreibens, B.________, Mitarbeiterin des Sozialdienstes Region Konolfingen, sei antragsberechtigt.  
Auch wenn C.________ den Strafantrag vom 21. August 2017 formell im Namen und auf dem Briefpapier der Gemeinde Konolfingen eingereicht hat und im Strafantrag teilweise in "Wir-Form", teilweise von sich in dritter Person schreibt, so hat er nach den vorinstanzlichen Feststellungen seinen unmissverständlichen und bedingungslosen Willen zur Strafverfolgung des Beschwerdeführers in seiner Doppelfunktion als Amts- und Privatperson zum Ausdruck gebracht. Insoweit ist die Situation dieselbe wie im Urteil 6B_236/2007 vom 24. September 2007, in welcher das Bundesgericht von einem gültigen Strafantrag ausgegangen ist. 
 
3.2.3. Schliesslich ist zusammen mit der Vorinstanz festzuhalten, dass C.________ die dreimonatige Strafantragsfrist in Bezug auf das am 14. August 2017 beim Sozialdienst Region Konolfingen eingetroffene Schreiben gewahrt hat (Art. 31 StGB). Die Auffassung des Beschwerdeführers, die Wiederholung der ehrenrührigen Äusserung im Schreiben vom 14. August 2017 sei irrelevant, da er bereits in einer E-Mail-Nachricht vom 16. Mai 2017 entsprechende Aussagen gemacht habe, ist nicht zutreffend. Die Äusserung des Beschwerdeführers im Schreiben vom 14. August 2017 löst eine weitere, separate Strafantragsfrist aus, da diese Handlung klar von der E-Mail-Nachricht vom 16. Mai 2017 abgegrenzt werden kann.  
 
3.3. Soweit der Beschwerdeführer davon ausgeht, der objektive Tatbestand der üblen Nachrede sei nicht erfüllt, weil seine Äusserung ein "unverbindlicher Vorschlag" und damit nicht zwingend ehrenrührig sei, setzt er sich nicht mit der vorinstanzlichen Argumentation auseinander. Zudem begründet die Vorinstanz nachvollziehbar, dass die Äusserung des Beschwerdeführers, C.________ sei ein "doppelter Amtsmissbraucher", von einem unbefangenen Durchschnittsadressaten als Vorwurf strafbaren Verhaltens aufgefasst wird, die geeignet ist, den Ruf im Sinne im Sinne von Art. 173 f. StGB zu schädigen (vgl. BGE 132 IV 112 E. 2.2; Urteil 6B_541/2017 vom 20. Dezember 2017 E. 1.3).  
 
3.4. Ebenso unsubstantiiert ist die Rüge, der Beschwerdeführer könne die Behauptung des Amtsmissbrauchs beweisen. Er setzt sich mit den rechtlichen Erwägungen der Vorinstanz, mit denen diese die Erbringung des Entlastungsbeweises ausschliesst, nicht auseinander und zeigt nicht auf, inwieweit der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzen soll (vgl. zum Wahrheitsbeweis beim Vorwurf strafbaren Verhaltens (BGE 132 IV 112 E. 4.2 S. 118; Urteil 6B_318/2016 vom 13. Oktober 2016 E. 3.8.2 mit Hinweisen).  
 
3.5. Der Beschwerdeführer macht geltend, seine Äusserung werde vom Recht auf freie Meinungsäusserung nach Art. 16 Abs. 2 BV gedeckt. Dieser Auffassung kann indessen nicht gefolgt werden. Es ging ihm nach den unangefochtenen vorinstanzlichen Feststellungen darum, C.________ zu diffamieren und verbal herabzusetzen. Andere Umstände und Motive, die seine Äusserungen rechtfertigen könnten, bringt der Beschwerdeführer nicht vor. Er verkennt, dass das Recht auf freie Meinungsäusserung nicht schrankenlos gilt, sondern dort Einschränkungen unterliegt, wo es mit den Rechten Dritter kollidiert und (ungerechtfertigt) in diese eingreift. Inwieweit sein Recht auf Meinungsäusserung gegenüber dem Recht von C.________ auf Schutz seines guten Rufes und seiner Ehre überwiegen soll, ist weder aufgezeigt noch ersichtlich.  
 
4.   
Soweit der Beschwerdeführer sich gegen seine Verurteilung wegen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes wendet, genügt er den Begründungsanforderungen an die Beschwerde nicht (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Er setzt sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen nicht auseinander, sondern beschränkt sich auf eine pauschale Kritik am BetmG. Auf die Rügen ist nicht einzutreten. 
 
Dasselbe gilt, soweit der Beschwerdeführer sich gegen andere Entscheide als das angefochtene Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 24. Oktober 2019 wendet, die nicht Verfahrensgegenstand bilden (vgl. Art. 80 Abs. 1, Art. 90 BGG). 
 
5.   
Schliesslich ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer auch vor Bundesgericht in erheblichem Mass ungebührlicher Äusserungen bedient, indem er, nur um einige Beispiele zu nennen, andere Personen als "Dummbo, mit einem elefantilen renitenten Eskalationsmuster", Vollpfeife, Dumpfbacke, Hosenscheisser, Wixer, Dämlack, frustrationsintoleranter Weichbecher, Schniedelwutz oder Dummdödelknödel betitelt, bzw. äussert, dem Obergericht seien seine Argumente "am Anal vorbeigegangen". Damit verletzt der Beschwerdeführer den gebotenen prozessualen Anstand in grober Art und Weise. Es wird dem Beschwerdeführer hiermit gemäss Art. 33 BGG eine Busse von bis zu Fr. 1'000.-- angedroht, sollte er sich in allfälligen weiteren Rechtsschriften an das Bundesgericht eines vergleichbaren deplatzierten Vokabulars bedienen. 
 
6.   
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist erstellt und sein Rechtsbegehren in der Hauptsache erschien nicht aussichtlos, weshalb das implizit gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gutzuheissen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG; BGE 139 III E. 4.1; Urteil_6B_932/2018 vom 24. Januar 2019 E. 3, nicht publ. in: BGE 145 IV 146). Demnach sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen. 
 
3.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 21. April 2020 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: Held