Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_589/2020
Urteil vom 21. Juli 2020
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.______ __,
Beschwerdeführer,
gegen
unbekannt.
Gegenstand
unbekannt.
Erwägungen:
1.
Am 18. Juni 2020 hat der Beschwerdeführer eine Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Mit Verfügung vom 19. Juni 2020 hat das Bundesgericht den Beschwerdeführer aufgefordert, die fehlenden Beilagen (vorinstanzlicher Entscheid und Track & Trace) bis am 6. Juli 2020 einzureichen, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe. Mit Eingabe vom 6. Juli 2020 hat der Beschwerdeführer dem Bundesgericht zwei Zahlungsbefehle eingereicht.
Innert Frist hat der Beschwerdeführer keinen anfechtbaren Entscheid eingereicht. Zahlungsbefehle sind vor Bundesgericht nicht anfechtbar (Art. 75 BGG).
Androhungsgemäss ist demnach auf die Beschwerde nicht einzutreten (Art. 42 Abs. 5 und Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG ).
2.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. Juli 2020
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied : Der Gerichtsschreiber:
Escher Zingg