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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5A_589/2020  
 
 
Urteil vom 21. Juli 2020  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.______ __, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
unbekannt. 
 
Gegenstand 
unbekannt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Am 18. Juni 2020 hat der Beschwerdeführer eine Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Mit Verfügung vom 19. Juni 2020 hat das Bundesgericht den Beschwerdeführer aufgefordert, die fehlenden Beilagen (vorinstanzlicher Entscheid und Track & Trace) bis am 6. Juli 2020 einzureichen, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe. Mit Eingabe vom 6. Juli 2020 hat der Beschwerdeführer dem Bundesgericht zwei Zahlungsbefehle eingereicht. 
Innert Frist hat der Beschwerdeführer keinen anfechtbaren Entscheid eingereicht. Zahlungsbefehle sind vor Bundesgericht nicht anfechtbar (Art. 75 BGG). 
Androhungsgemäss ist demnach auf die Beschwerde nicht einzutreten (Art. 42 Abs. 5 und Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG). 
 
2.   
Auf die Erhebung von Gerichtskosten ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 21. Juli 2020 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Das präsidierende Mitglied :       Der Gerichtsschreiber: 
 
Escher       Zingg