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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
4A_502/2018  
 
 
Urteil vom 21. November 2018  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Widmer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Thomas Zbinden, 
Beschwerdegegner, 
 
Obergericht des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, 
 
C.________ AG, 
vertreten durch Fürsprecher Mark Schibler. 
 
Gegenstand 
Rechtsschutzversicherungsvertrag; Ausstand, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts 
des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, vom 30. Juli 2018 
(ZK 18 341 [Beschwerde] und ZK 18 342 [Gesuch uR Beschwerdeführer]). 
 
 
In Erwägung,  
dass das Regionalgericht Oberland das vom Beschwerdeführer im Zivilverfahren CIV 18 143 (Verfahren auf Erlass vorsorglicher Massnahmen gegen die C.________ AG) gestellte Ausstandsbegehren gegen den Beschwerdegegner (Gerichtspräsident am Regionalgericht) mit Entscheid vom 29. Juni 2018 abwies (CIV 18 979); 
dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 12. Juli 2018 beim Obergericht des Kantons Bern Beschwerde erhob mit den sinngemässen Anträgen auf kostenfällige Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie Rückweisung der Sache an die Erstinstanz mit der Anweisung, mit einem neuen Entscheid zu warten, bis das Bundesgericht über die Beschwerde gegen den Entscheid ZK 18 249 des Obergerichts (Nichteintreten auf eine Beschwerde gegen die verweigerte Sistierung des Ausstandsverfahrens) entschieden habe; eventualiter sei das Beschwerdeverfahren zu sistieren, bis das Bundesgericht über die Beschwerden gegen die Entscheide ZK 18 134 (Abweisung Beschwerde gegen die verweigerte unentgeltliche Rechtspflege im Gesuchsverfahren CIV 18 143) und ZK 18 249 des Obergerichts entschieden habe; ferner ersuchte der Beschwerdeführer um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands; 
dass das Obergericht mit Entscheid vom 30. Juli 2018 die Beschwerde abwies, soweit es darauf eintrat (ZK 18 341), und das für das Beschwerdeverfahren gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abwies (ZK 18 342); 
dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 14. September 2018 beim Bundesgericht Beschwerde erhob und gleichzeitig darum ersuchte, es sei ihm für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands; 
dass eine Beschwerde - abgesehen von der hier nicht gegebenen Ausnahme nach Art. 43 BGG - innert der nicht erstreckbaren Beschwerdefrist (Art. 47 Abs. 1 BGG) mit einem Antrag und vollständig begründet einzureichen ist (Art. 42 Abs. 1 BGG) und eine Ergänzung der Beschwerdebegründung nach Ablauf der Beschwerdefrist nicht zugelassen werden kann (BGE 134 II 244 E. 2.4; 133 III 489 E. 3.3); 
dass von Gesetzes wegen keine Möglichkeit besteht, bei Laienbeschwerden von diesen Grundsätzen abzuweichen; 
dass die vorliegende Beschwerde am letzten Tag der Beschwerdefrist eingereicht wurde und damit keine Möglichkeit besteht, dass der Beschwerdeführer zur Verbesserung seiner Beschwerde fristgerecht einen Rechtsbeistand beiziehen kann; 
dass das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung für das vorliegende Beschwerdeverfahren deshalb, und weil in diesem keine weiteren prozessualen Schritte zu unternehmen sind, gegenstandslos ist; 
dass der Beschwerdeführer den Antrag stellt, es sei das vorliegende Verfahren zu sistieren, bis im bundesgerichtlichen Verfahren 4D_35/2018 über seine Beschwerde gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege im Massnahmenverfahren vor Regionalgericht entschieden sei; 
dass dieser Antrag gegenstandslos ist, da das Bundesgericht die Beschwerde im Verfahren 4D_35/2018 mit Urteil vom 18. Oktober 2018 abwies, soweit es darauf eintrat; 
dass in Zivilsachen, wie hier eine vorliegt, die Beschwerde an das Bundesgericht nur zulässig ist gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts (Art. 75 Abs. 1 BGG); 
dass es sich beim Regionalgericht Oberland nicht um eine solche Instanz handelt, weshalb auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann, soweit der Beschwerdeführer darin die Aufhebung des von dieser Erstinstanz ergangenen Entscheids CIV 18 979 verlangt und seine Kritik gegen diesen Entscheid und die Verfahrensführung des Regionalgerichts richtet (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG); 
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG); 
dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und dass es davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat; 
dass die vorliegende Beschwerde diesen Anforderungen an die Begründung offensichtlich nicht genügt, weil der Beschwerdeführer keine hinreichend begründeten Rügen gegen den angefochtenen Entscheid des Obergerichts erhebt, in denen er rechtsgenügend darlegen würde, welche Rechte dieses damit inwiefern verletzt haben soll, sondern dem Bundesgericht in langen Ausführungen im Wesentlichen bloss seine Sicht der Dinge vorträgt; 
dass dazu insbesondere folgendes auszuführen ist: 
dass die Vorinstanz auf die Beschwerde des Beschwerdeführers im Hauptpunkt (Ausstandsfrage) mangels hinreichender Begründung nicht eintrat, da der Beschwerdeführer mit keinem Wort auf die entscheiderheblichen Erwägungen der Erstinstanz eingehe, wonach allfällige Verfahrensfehler für sich alleine keinen Ausstandsgrund darstellten, keine besonders krassen Fehler oder wiederholten Irrtümer ersichtlich seien und die Beurteilung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege keine Vorbefassung begründe; er lege nicht dar, inwiefern diese Erwägungen in sachverhaltsmässiger oder rechtlicher Hinsicht (offensichtlich) fehlerhaft seien; 
dass der Beschwerdeführer nicht, jedenfalls nicht rechtsgenügend auf diese Erwägung eingeht und nicht darlegt, welche Rechte die Vorinstanz inwiefern verletzt haben soll, indem sie auf seine Beschwerde im Hauptpunkt nicht eintrat, weil sie nicht hinreichend begründet sei; 
dass er sich vielmehr im Wesentlichen darauf beschränkt, dem Bundesgericht in langen, nur schwer verständlichen und mit ungebührlichen Vorwürfen an die kantonalen Instanzen gespickten Ausführungen seinen Standpunkt in der Sache darzulegen, worauf nicht eingetreten werden kann, namentlich auch, soweit er vorliegend nun die Erwägungen der Erstinstanz sowie der Vorinstanz kritisiert, dass Befangenheit wegen Verfahrensfehlern nur angenommen werden könne, wenn besonders krasse Fehler oder wiederholte Irrtümer vorlägen, und angebliche Fehlleistungen eines Richters im Prozess grundsätzlich mit den Rechtsmitteln in der Sache zu rügen seien; 
dass der Beschwerdeführer im Weiteren - wie bereits vor der Vorinstanz mit Bezug auf das Regionalgericht - seinen Unmut darüber zum Ausdruck bringt, dass das Obergericht das bei ihm hängige Beschwerdeverfahren betreffend Ausstand nicht sistierte bis das Bundesgericht im Verfahren 4D_35/2018 über die Rechtmässigkeit der Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege im Verfahren CIV 18 143 entschieden hat bzw. darüber, ob das Regionalgericht dabei einen "Fehlentscheid" fällte, und dass das Obergericht auch nicht dagegen einschritt, dass das Regionalgericht das Ausstandsverfahren nicht sistierte hatte, bis das Beschwerdeverfahren betreffend der Sistierungsfrage rechtskräftig abgeschlossen ist; 
dass die Vorinstanz dazu erwog, die Nichtsistierung des Ausstandsverfahrens begründe vorliegend keine Rechtsverletzung, weil zum einen ein allfälliger von einer Rechtsmittelinstanz (vorliegend vom Bundesgericht im Verfahren 4D_35/2018) korrigierter Entscheid nicht automatisch einen Ausstandsgrund darstelle und zum anderen allein die Absichtsbekundung, Beschwerde gegen die Ablehnung einer Verfahrenssistierung erheben und hierbei um aufschiebende Wirkung ersuchen zu wollen, keinen Grund zur Sistierung des Ausstandsverfahrens darstelle, ansonsten es im Belieben der ersuchenden Partei stünde, trotz Abweisung des Sistierungsantrags einseitig eine Verfahrenssistierung zu erwirken; es sei im System angelegt, dass die Beschwerdefrist faktisch verkürzt werde, wenn ein potentieller Beschwerdeführer aufschiebende Wirkung oder eine vorsorgliche Massnahme beantragen wolle; 
dass der Beschwerdeführer sich auch mit diesen Erwägungen nicht rechtsgenügend auseinandersetzt, sondern mit seinen Ausführungen vielmehr bloss auf seinem bereits im vorinstanzlichen Verfahren vertretenen Standpunkt beharrt, ohne eine Rechtsverletzung der Vorinstanz aufzuzeigen, wobei er vor allem verkennt, dass ein (angekündigtes) Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung nicht automatisch dazu führt, dass die aufschiebende Wirkung eintritt, sondern ein gestelltes Gesuch von der zuständigen Rechtsmittelinstanz dafür zuerst genehmigt werden muss, wozu indessen die jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sein müssen; 
dass somit auf die Beschwerde wegen offensichtlich unzureichender Begründung nicht einzutreten ist, soweit sie sich gegen den Entschied des Obergerichts vom 30. Juli 2018 richtet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG); 
dass vorliegend ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das Gesuch um Befreiung von diesen Kosten gegenstandslos wird; 
dass keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind (Art. 68 BGG); 
dass das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache selbst gegenstandslos wird; 
 
 
erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung gesprochen. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, und der C.________ AG schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 21. November 2018 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Kiss 
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer