Avis important:
Les versions anciennes du navigateur Netscape affichent cette page sans éléments graphiques. La page conserve cependant sa fonctionnalité. Si vous utilisez fréquemment cette page, nous vous recommandons l'installation d'un navigateur plus récent.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
8C_296/2018  
 
 
Urteil vom 21. November 2018  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Heine, 
Gerichtsschreiberin Kopp Käch. 
 
Verfahrensbeteiligte 
 A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Zimmermann, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Kausalzusammenhang), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 19. Februar 2018 (VBE.2017.419). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Der 1965 geborene A.________ war seit 1. Januar 2012 als Quality Assurance Manager bei der B.________ AG, angestellt und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch gegen Unfallfolgen versichert. Am 13. August 2015 erlitt er als Lenker eines Personenwagens einen Verkehrsunfall, bei dem er von der Strasse abkam, die Kontrolle über das Fahrzeug verlor, mit einem Baum kollidierte und sich überschlug, weil er gemäss eigenen Angaben einem Reh ausweichen wollte. Im Spital C.________, wo A.________ vom 13. bis 15. August 2015 hospitalisiert war, wurden als Hauptdiagnosen ein leichtes Schädel-Hirn-Trauma, eine Handgelenkskontusion links sowie eine LWS-Kontusion und als Nebendiagnose ein Status nach Spondylodese LWK 3-5 ca. 2007 festgehalten. Die Suva anerkannte ihre Leistungspflicht und erbrachte die gesetzlichen Leistungen in Form von Heilbehandlung und Taggeld. Mit Verfügung vom 3. November 2016 stellte sie die Versicherungsleistungen per 26. August 2016 ein und verneinte einen weiteren Anspruch, da die noch bestehenden Beschwerden nicht mehr unfallbedingt seien. An ihrem Standpunkt hielt die Suva mit Einspracheentscheid vom 18. April 2017 fest. 
 
B.   
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 19. Februar 2018 ab. 
 
C.   
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids seien ihm weiterhin die gesetzlich geschuldeten Leistungen zuzusprechen, eventualiter sei die Sache zur ordnungsgemässen Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
Das Bundesgericht holte die vorinstanzlichen Akten ein. Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).  
 
1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).  
 
1.3. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG), was in der Beschwerde näher darzulegen ist. Der vorinstanzliche Verfahrensausgang allein bildet noch keinen hinreichenden Anlass im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG für die Zulässigkeit von unechten Noven, die bereits im kantonalen Verfahren ohne Weiteres hätten vorgebracht werden können. Das Vorbringen von Tatsachen, die sich erst nach dem angefochtenen Entscheid ereigneten oder entstanden (echte Noven), ist vor Bundesgericht unzulässig (BGE 143 V 19 E. 1.2 S. 22 f. mit Hinweisen). Kausal durch den vorinstanzlichen Entscheid verursacht oder rechtswesentlich und damit zulässig sind Sachumstände, die im kantonalen Entscheid neu und erstmals Rechtserheblichkeit gewinnen, indem sich die kantonale Instanz auf einen Rechtstitel beruft, der von den Parteien bis dahin nicht thematisiert wurde, und ihn ihrem Urteil als massgebliches Entscheidmotiv zugrunde legt (vgl. Urteile 8C_145/2018 vom 8. August 2018 E. 2.1 mit Hinweisen; 8C_184/2009 vom 25. August 2009 E. 4.3.1 mit Hinweis, in: ARV 2010 S. 141; 9C_920/2008 vom 16. April 2009 E. 2, nicht publ. in: BGE 135 V 163 aber in: SVR 2009 BVG Nr. 30 S. 109).  
Der Beschwerdeführer lässt neu den Bericht über eine neuropsychologische Untersuchung des Spitals C.________ vom 20. November 2017 einreichen. Da die Frage des Gesundheitszustandes bereits vor Vorinstanz ein zentrales Thema war, hat nicht erst der angefochtene Entscheid zum Vorbringen des neuen Beweismittels Anlass gegeben. Der Beschwerdeführer legt zudem in keiner Weise dar und es ist auch nicht ersichtlich, weshalb der Bericht nicht bereits im kantonalen Verfahren hätte beigebracht werden können. Dieses (unechte) Novum hat somit unbeachtet zu bleiben. 
 
2.   
Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie den von der Suva per 26. August 2016 verfügten und mit Einspracheentscheid vom 18. April 2017 bestätigten folgenlosen Fallabschluss schützte. 
 
Das kantonale Gericht hat die für die Beurteilung des Leistungsanspruchs massgebenden Rechtsgrundlagen richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen (Art. 109 Abs. 3 BGG). 
 
3.  
 
3.1. In Würdigung der medizinischen Aktenlage hat die Vorinstanz festgestellt, dass im Zeitpunkt der Leistungseinstellung keine im Sinne der Rechtsprechung organisch objektiv ausgewiesene Unfallfolgen bestanden haben, welche die Restbeschwerden zu erklären vermöchten. Im Weiteren gelangte das kantonale Gericht zum Schluss, dass allfällige darüber hinaus anhaltende, nicht objektivierbare Gesundheitsstörungen nicht in einem adäquat kausalen Zusammenhang mit dem Unfall vom 13. August 2015 stünden, weshalb der Anspruch auf Leistungen über den 26. August 2016 hinaus zu Recht verneint worden sei.  
 
3.2. Die Einwendungen des Beschwerdeführers vermögen am angefochtenen Entscheid nichts zu ändern.  
 
3.2.1. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung beruht auf einer nicht zu beanstandenden Prüfung und Würdigung der medizinischen Aktenlage. Das kantonale Gericht hat überzeugend aufgezeigt, dass der Beschwerdeführer mehrfach untersucht worden war und dass weder das zeitnah zum Unfall erstellte MRI des Schädels vom 9. September 2015 noch das am 18. Dezember 2015 erstellte MRI der BWS ein organisches Korrelat für die geklagten Beschwerden gezeigt hätte. Zudem habe - so die Vorinstanz - auch der Facharzt Dr. med. E.________, FMH Neurologie, in seinen Berichten vom 17. November 2015, 24. Juni und 11. Juli 2016 keine objektive Erklärung für die neurologischen Beschwerden finden können, sondern im Wesentlichen die Psyche verantwortlich gemacht. Dies entspricht denn auch den kreisärztlichen Beurteilungen vom 4. Juli und 3./6. Oktober 2016, welche entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers keineswegs die einzige Grundlage für die Leistungsabweisung bildeten. Der Fallabschluss per 26. August 2016 ist mithin nicht zu beanstanden. In Anbetracht der schlüssigen Aktenlage konnte und kann in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f.) auf zusätzliche Abklärungen verzichtet werden. Eine Bundesrechtswidrigkeit, namentlich eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, ist darin ebenso wenig zu sehen wie eine in medizinischer Hinsicht unrichtige Sachverhaltsfeststellung.  
 
3.2.2. Was die Prüfung des adäquaten Kausalzusammenhangs der noch geklagten Beschwerden mit dem Unfallereignis vom 13. August 2015 anbelangt, hat die Vorinstanz überzeugend aufgezeigt, dass dieser auch in Anwendung der für den Versicherten in der Regel vorteilhafteren sogenannten Schleudertrauma-Praxis (BGE 134 V 109 E. 10 S. 126 ff.), welche auf eine Differenzierung zwischen körperlichen und psychischen Komponenten verzichtet, zu verneinen ist. Zu Recht hat das kantonale Gericht das Unfallereignis als mittelschweren Unfall im engeren Bereich qualifiziert, was unbestritten ist. Es hat zutreffend aufgezeigt, dass höchstens zwei der Adäquanzkriterien, nämlich allenfalls die erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen sowie die erheblichen Beschwerden, jedoch beide nicht in ausgeprägter Form, erfüllt seien. Entgegen den Ausführungen des Versicherten ist sodann das Kriterium der besonders dramatischen Begleitumstände oder der besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls nicht gegeben. An dessen Erfüllung werden, wie die im vorinstanzlichen Entscheid dargelegte Rechtsprechung zeigt, deutlich höhere Anforderungen gestellt, weisen doch sämtliche der als mittelschwer qualifizierten Unfälle bereits eine gewisse Eindrücklichkeit auf. Hinsichtlich der Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzungen sowie der fortgesetzt spezifischen, belastenden ärztlichen Behandlung ergibt sich aus der medizinischen Aktenlage entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nichts, was zur Bejahung dieser Kriterien führen würde. Eine ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert, oder ein schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen werden schliesslich zu Recht nicht geltend gemacht.  
 
3.2.3. Zusammenfassend hat es daher beim angefochtenen Entscheid sein Bewenden.  
 
4.   
Die offensichtlich unbegründete Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG - mit summarischer Begründung unter Verweis auf den kantonalen Entscheid (Art. 102 Abs. 1 und Art. 109 Abs. 3 BGG) - erledigt. 
 
5.   
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 21. November 2018 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Die Gerichtsschreiberin: Kopp Käch