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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
2C_979/2018  
 
 
Urteil vom 22. Januar 2020  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Bundesrichter Zünd, Bundesrichterin Aubry Girardin, 
Bundesrichter Donzallaz, Bundesrichterin Hänni, 
Gerichtsschreiber Zollinger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ AG, 
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Dr. Christoph Jäger und/oder Thomas Geiger, 
 
gegen  
 
Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, Vergabebehörde, 
vertreten durch die Bau- und Umweltschutzdirektion des Kantons Basel-Landschaft, 
 
B.________ AG, 
Beschwerdegegnerin, 
vertreten durch Advokat Jakob Martin. 
 
Gegenstand 
Beschaffungsprojekt Bearbeitungsstelle Förderungsgesuche Baselbieter Energiepaket 
(RRB Nr. 1410 vom 17. Oktober 2017), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 18. Juli 2018 (810 17 297). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Bau- und Umweltschutzdirektion des Kantons Basel-Landschaft (nachfolgend: Vergabebehörde) schrieb im kantonalen Amtsblatt vom 15. Juni 2017 den Dienstleistungsauftrag "Bearbeitungsstelle 'Fördergesuche Baselbieter Energiepaket'" unter der Meldungsnummer 971647 im offenen Verfahren aus. Das als "Baselbieter Energiepaket" bezeichnete kantonale Förderprogramm für Energieeffizienz und erneuerbare Energien im Gebäudebereich beinhaltete unter anderem Finanzhilfen für energetische Massnahmen im Gebäudebereich. Der ausgeschriebene Auftrag umfasste die Bearbeitung von Gesuchen um solche Finanzhilfen anhand von vorgegebenen Richtlinien. 
Mit dieser Aufgabe war seit dem 1. Januar 2012 die A.________ AG mit Sitz in U.________ (Kanton Basel-Landschaft) beauftragt gewesen. Der ausgeschriebene Auftrag sah ab dem 1. Januar 2018 ein einjähriges Vertragsverhältnis mit der Möglichkeit vor, dieses jeweils um ein weiteres Jahr zu verlängern. 
Auf die Ausschreibung vom 15. Juni 2017 gingen sechs Angebote ein, wobei Preise zwischen Fr. 325'825.-- und Fr. 539'875.-- offeriert wurden. 
 
B.  
Mit Zuschlagsverfügung vom 17. Oktober 2017 erteilte der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft den Zuschlag an die A.________ AG zum Preis von Fr. 412'350.--. Auf Ersuchen der drittplatzierten B.________ AG mit Sitz in V.________, die ein Angebot zum Preis von Fr. 325'825.-- eingereicht hatte, begründete die Vergabebehörde mit Schreiben vom 25. Oktober 2017 ihren Entscheid. 
Am 6. November 2017 erhob die B.________ AG gegen die Zuschlagsverfügung vom 17. Oktober 2017 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht. Die A.________ AG nahm am kantonalen Beschwerdeverfahren als Beigeladene teil und verlangte die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten war. 
Mit Urteil vom 18. Juli 2018 hiess das Kantonsgericht die Beschwerde gut und hob die Zuschlagsverfügung vom 17. Oktober 2017 auf. Im Rahmen ihres reformatorischen Urteils erteilte sie den Zuschlag direkt an die B.________ AG zum Preis von Fr. 325'825.--. 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiärer Verfassungsbeschwerde vom 31. Oktober 2018 gelangt die A.________ AG an das Bundesgericht. Sie beantragt die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils vom 18. Juli 2018 und die Bestätigung des Zuschlags vom 17. Oktober 2017 an die A.________ AG. Eventualiter sei das vorinstanzliche Urteil vom 18. Juli 2018 aufzuheben und die Sache zur Wiederholung der Angebotsbewertung und einer neuen Zuschlagserteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz oder an die Vergabebehörde zurückzuweisen. Subeventualiter sei das vorinstanzliche Urteil vom 18. Juli 2018 aufzuheben und die Sache zum Verfahrensabbruch und zur allfälligen Neuausschreibung direkt oder indirekt über die Vorinstanz an die Vergabebehörde zurückzuweisen. Der Beschwerde sei zunächst superprovisorisch und alsdann definitiv für die gesamte Dauer des Beschwerdeverfahrens die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 
Die Vergabebehörde und die B.________ AG (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) äussern sich zum Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Der Abteilungspräsident hat der Beschwerde mit Verfügung vom 20. November 2018 die aufschiebende Wirkung zuerkannt. 
Die Vorinstanz und die Wettbewerbskommission WEKO verzichten auf eine Vernehmlassung. Die Vergabebehörde lässt sich vernehmen und beantragt die Gutheissung der Beschwerde. Die Beschwerdegegnerin verlangt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist und stellt diverse Verfahrensanträge. Unter anderem ersucht sie, die erteilte aufschiebende Wirkung wieder zu entziehen. Der Abteilungspräsident weist mit Verfügung vom 29. Januar 2019 das Gesuch um Entzug der aufschiebenden Wirkung ab. 
Die Beschwerdeführerin repliziert mit Eingabe vom 18. März 2019, worauf die Beschwerdegegnerin und die Vergabebehörde Stellung nehmen. Mit Eingabe vom 11. Juni 2019 äussert sich die Beschwerdeführerin zu den Stellungnahmen. 
Die II. öffentlich-rechtliche Abteilung des Bundesgerichts hat die Angelegenheit am 22. Januar 2020 öffentlich beraten und entschieden. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier Kognition (vgl. BGE 141 II 113 E. 1 S. 116). 
 
1.1. Die frist- (Art. 100 Abs. 1 BGG) und formgerecht (Art. 42 BGG) eingereichte Eingabe betrifft eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a BGG) auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen (Art. 83 lit. f BGG) und richtet sich gegen das kantonal letztinstanzliche (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG), verfahrensabschliessende (Art. 90 BGG) Urteil eines oberen Gerichts (Art. 86 Abs. 2 BGG).  
 
1.2. Auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nur zulässig, wenn der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen (Beschaffungsgesetz, BöB; SR 172.0561) oder des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über bestimmte Aspekte des öffentlichen Beschaffungswesens (BAöB; SR 0.172.052.68) erreicht und wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 83 lit. f BGG; vgl. BGE 143 II 425 E. 1.3 S. 427; 133 II 396 E. 2.1 S. 398).  
Während im Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde beim Bundesgericht der massgebende Schwellenwert für Dienstleistungsaufträge Fr. 230'000.-- betragen hat und vorliegend erfüllt ist (Art. 83 lit. f Ziff. 1 BGG; vgl. Art. 6 Abs. 2 BöB i.V.m. Art. 1 lit. b der Verordnung des WBF vom 22. November 2017 über die Anpassung der Schwellenwerte im öffentlichen Beschaffungswesen für die Jahre 2018 und 2019 [SR 172.056.12]), bedarf das zweite kumulativ zu erfüllende Eintretenserfordernis der Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung einer genaueren Betrachtung. 
 
1.2.1. Bei der Frage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 83 lit. f Ziff. 2 BGG muss es sich um eine Rechtsfrage aus dem Gebiet des öffentlichen Beschaffungsrechts handeln. Die Anwendung rechtsprechungsgemässer Prinzipien auf einen Einzelfall stellt keine Grundsatzfrage dar. Der blosse Umstand, dass die aufgeworfene Rechtsfrage noch nie entschieden worden ist, genügt nicht. Es muss sich um eine Rechtsfrage handeln, deren Entscheid für die Praxis wegleitend sein kann und die von ihrem Gewicht her nach einer höchstrichterlichen Klärung ruft. Im Rahmen ihrer Begründungspflicht nach Art. 42 Abs. 2 BGG hat die Beschwerdeführerin darzutun, dass die Voraussetzung nach Art. 83 lit. f Ziff. 2 BGG erfüllt ist (vgl. BGE 143 II 425 E. 1.3.2 S. 428; 141 II 14 E. 1.2.2.1 S. 21; 138 I 143 E. 1.1.2 S. 147; 133 II 396 E. 2.1 f. S. 398). Zudem muss es sich bei den Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung um Fragen handeln, die für die Lösung des konkreten Falls erheblich sind (vgl. BGE 139 III 209 E. 1.2 S. 210; 139 III 182 E. 1.2 S. 185; 137 III 580 E. 1.1 S. 582 f.; 135 III 397 E. 1.2 S. 399).  
 
1.2.2. Nach Auffassung der Beschwerdeführerin lässt die Vorinstanz den Umstand unberücksichtigt, dass das Angebot der Beschwerdegegnerin im Vergabeverfahren von der Vergabebehörde lediglich als drittbestes Angebot bewertet worden sei. Sowohl bei der Beschwerdelegitimation der Beschwerdegegnerin im vorinstanzlichen Verfahren als auch bei der direkten Zuschlagserteilung durch die Vorinstanz werde dies nicht berücksichtigt. Die Vorinstanz erwäge hierzu, die zweitplatzierte Anbieterin habe den Vergabeentscheid akzeptiert und keine Beschwerde erhoben. Damit verbleibe nach Auffassung der Vorinstanz einzig die drittplatzierte Anbieterin, was zur direkten Zuschlagserteilung an diese führen müsse.  
Vor diesem Hintergrund unterbreitet die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht die folgende Rechtsfrage: 
 
"Darf das Kantonsgericht im Rahmen eines reformatorischen Urteils das Angebot der zweitplatzierten Anbieterin unberücksichtigt lassen, weil diese kein Rechtsmittel ergriffen hat, und den Zuschlag direkt auf das Angebot der drittplatzierten, beschwerdeführenden Partei erteilen?" 
 
Die Frage beschlage, so die Beschwerdeführerin, insbesondere die im interkantonalen Recht vorgesehene Kompetenz der kantonalen Beschwerdeinstanz, einen neuen Zuschlag direkt zu erteilten. Sodann betreffe die Frage die im öffentlichen Beschaffungswesen zentralen Grundsätze der Wirtschaftlichkeit der Beschaffungen und der Gleichbehandlung. Die Beschwerdeführerin begründet die grundsätzliche Bedeutung ihrer Rechtsfrage auch damit, dass das Bundesgericht diese noch nicht beantwortet habe. 
 
1.2.3. Die von der Beschwerdeführerin aufgeworfene Rechtsfrage betrifft die Kompetenz der kantonalen Beschwerdeinstanz, ein  reformatorisches Urteil zu fällen. Die Beschwerdeführerin wirft damit die Frage auf, unter welchen Voraussetzungen eine kantonale Beschwerdeinstanz den Zuschlag direkt an eine andere Anbieterin des Vergabeverfahrens erteilen darf, wenn sie den verfügten Zuschlag der Vergabebehörde aufhebt. Sie stellt diese Rechtsfrage vor dem Hintergrund, dass die Zuschlagsempfängerin des kantonalen Beschwerdeverfahrens nicht die nächstbesser platzierte Anbieterin des Vergabeverfahrens gewesen ist und die nächstbesser platzierte Anbieterin keine Beschwerde erhoben hat.  
 
1.2.4. Das Bundesgericht hat die von der Beschwerdeführerin unterbreitete Rechtsfrage noch nicht beantwortet. Es hat in BGE 141 II 14 zwar bereits festgehalten, dass bei einer Aufhebung des Zuschlags im Rahmen einer Gutheissung der Beschwerde, die Wirkung eines solchen Urteils nicht auf die Zuschlagsempfängerin des Vergabeverfahrens und die anfechtenden Anbieterinnen beschränkt werden kann. Vielmehr wirkt sich die Aufhebung eines Zuschlags auf sämtliche am Vergabeverfahren beteiligten Anbieterinnen aus. Damit hält das Bundesgericht fest, dass der Aufhebung des Zuschlags  ungeteilte Wirkung zukommt. Mit einer Zuschlagsverfügung wird entschieden, dass die Zuschlagsempfängerin den Zuschlag erhält. Damit wird zugleich gesagt, dass die anderen Anbieterinnen den Zuschlag nicht erhalten (vgl. BGE 141 II 14 E. 4.7 S. 32). Mit dem Wegfall des Zuschlags entfällt sowohl seine positive (Zuschlag an die erstplatzierte Anbieterin) als auch seine negative (Nichtzuschlag an die anderen Anbieterinnen) Wirkung. Die Aufhebung der Zuschlagsverfügung wirkt deshalb nicht nur  inter partes, sondern für sämtliche am Vergabeverfahren beteiligten Anbieterinnen.  
Indessen äussert sich das Bundesgericht im genannten Urteil im Kontext der Beschwerdelegitimation zur Rechtsfolge der Aufhebung des Zuschlags (vgl. BGE 141 II 14 E. 4.9 S. 33). Welche Rechtsfolgen die ungeteilte Wirkung der Aufhebung einer Zuschlagsverfügung im Kontext der Kompetenz der kantonalen Beschwerdeinstanz zeitigt, ein reformatorisches Urteil zu fällen, ist damit aber nicht geklärt. Folglich liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 83 lit. f Ziff. 2 BGG vor. 
 
1.3. Von der Grundsätzlichkeit der Rechtsfrage abzugrenzen und losgelöst zu beurteilen, ist das Interesse im Sinne der Beschwerdelegitimation (zum fehlenden Rechtsschutzinteresse an einer bloss abstrakten Erörterung einer Rechtsfrage vgl. Urteile 2C_639/2017 vom 21. Dezember 2017 E. 1.4.1; 2C_257/2016 vom 16. September 2016 E. 1.2.1; 2C_665/2015 vom 26. Januar 2016 E. 1.1; 2C_553/2015 vom 26. November 2015 E. 1; 2C_409/2015 vom 28. September 2015 E. 1.4).  
 
1.3.1. Die Beschwerdeführerin ist bereits im kantonalen Verfahren als Partei beteiligt gewesen und dort mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen (Art. 89 Abs. 1 lit. a BGG). Als Erstplatzierte des Vergabeverfahrens wurde ihr mit Zuschlagsverfügung vom 17. Oktober 2017 vormals der Zuschlag erteilt. Mit vorinstanzlichem Urteil vom 18. Juli 2018 wurde der ihr erteilte Zuschlag aufgehoben. Damit ist sie durch das angefochtene Urteil vom 18. Juli 2018 besonders berührt (Art. 89 Abs. 1 lit. b BGG). Sie hat im Sinne ihres Hauptantrags ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Urteils und der Bestätigung der Zuschlagsverfügung vom 17. Oktober 2017, da sie damit erneut den Zuschlag erhielte. Gleiches gilt auch für ihren Eventualantrag, mit dem sie eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz oder an die Vergabebehörde verlangt. Sie legt genügend glaubhaft dar, dass die Vorinstanz die Preiskurve zu Unrecht angepasst sowie in rechtswidriger Weise reformatorisch entschieden hat. Im Rahmen ihres Eventualantrags ist ein erneuter Zuschlag an sie selbst daher denkbar. Deshalb hat sie auch hieran ein schutzwürdiges Interesse (Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG).  
 
1.3.2. Die Beschwerdeführerin ist demzufolge mit Blick auf den Haupt- und Eventualantrag zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert.  
 
1.4. Nach dem Dargelegten ist auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten sowohl im Haupt- als auch Eventualantrag einzutreten, was zugleich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ausschliesst (Art. 113 BGG). Auf Letztere ist demzufolge nicht einzutreten.  
 
2.  
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten können Rechtsverletzungen nach Art. 95 BGG gerügt werden. Dazu zählen Verstösse gegen Bundes- und Völkerrecht (Art. 95 lit. a und lit. b BGG) sowie interkantonales Recht (Art. 95 lit. e BGG). Abgesehen von den vorliegend nicht einschlägigen Fällen von Art. 95 lit. c und lit. d BGG wird die Anwendung des kantonalen Rechts als solches durch das Bundesgericht nicht überprüft. Die Anwendung der kantonalen Gesetzgebung kann deshalb nur daraufhin überprüft werden, ob sie Bundes-, Völker- oder interkantonales Recht verletzt. Im Vordergrund steht dabei eine Verletzung verfassungsmässiger Rechte, wozu auch das Willkürverbot nach Art. 9 BV zählt (vgl. BGE 142 V 94 E. 1.3 S. 96; 133 II 249 E. 1.2.1 S. 251 f.). 
Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), wobei es - unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) - grundsätzlich nur die Vorbringen prüft, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (vgl. BGE 142 I 135 E. 1.5 S. 144; 133 II249 E. 1.4.1 S. 254). Die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten sowie von kantonalem und interkantonalem Recht prüft das Bundesgericht nur insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und ausreichend begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 143 II 283 E. 1.2.2 S. 286; 142 II 369 E. 2.1 S. 372; 139 I 229 E. 2.2 S. 232). Diese qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit verlangt, dass in der Beschwerde klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt wird, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (vgl. BGE 143 I 1 E. 1.4 S. 5; 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254). 
 
3.  
Nach Auffassung der Beschwerdeführerin ist die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz willkürlich, da sie sich in ihren Erwägungen nicht mit dem besser als die Beschwerdegegnerin rangierten Angebot der zweitplatzierten Anbieterin auseinandergesetzt, sondern deren Angebot bewusst unberücksichtigt gelassen habe. Aus den Bewertungsunterlagen der Vergabebehörde gehe hervor, dass die zweitplatzierte Anbieterin mit 398 Punkten hinter der Beschwerdeführerin mit 402 Punkten liege, während das Angebot der Beschwerdegegnerin 376 Punkte erreicht habe. Zudem lägen die Angebote der zweitplatzierten Anbieterin und der Beschwerdegegnerin preislich sehr nahe beieinander. Damit habe die Vorinstanz das Angebot der zweitplatzierten Anbieterin nicht in ihre Entscheidfindung miteinbezogen, obwohl es im Vergabeverfahren eine deutlich höhere Punktzahl als jenes der Beschwerdegegnerin erzielt habe. Die Vorinstanz lege ihrer Beurteilung dadurch einen unvollständigen Sachverhalt zugrunde und setze sich in der Folge nicht mit dem zweitplatzierten Angebot und dessen Bewertung durch die Vergabebehörde auseinander. Folglich gehe die Vorinstanz von vornherein und durchwegs von einem willkürlichen - da unvollständig festgestellten - rechtlich massgebenden Sachverhalt aus. 
 
3.1. Seinem Urteil legt das Bundesgericht den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Der festgestellte Sachverhalt kann nur erfolgreich gerügt sowie berichtigt oder ergänzt werden, wenn er offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 142 I 135 E. 1.6 S. 144 f.; 140 III 16 E. 1.3.1 S. 17 f.). Rügt die beschwerdeführende Partei eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung, haben ihre Vorbringen den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG zu genügen (vgl. BGE 139 I 72 E. 9.2.3.6 S. 96; 133 II 249 E. 1.4.3 S. 255; zur qualifizierten Rüge- und Begründungsobliegenheit vgl. E. 2 hiervor).  
 
3.2. Die Vorinstanz berücksichtigt an diversen Stellen in ihrem Urteil die Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin im erstinstanzlichen Vergabeverfahren lediglich das drittplatzierte Angebot eingereicht hat und es neben der Beschwerdeführerin demnach eine dort zweitplatzierte Anbieterin gibt. In diesem Sinne erwähnt die Vorinstanz, dass die im zweiten Rang platzierte Anbieterin die Zuschlagsverfügung vom 17. Oktober 2017 akzeptiert habe (vgl. E. 1 des angefochtenen Urteils). Sodann weist sie bei der Betrachtung der Preiskurve den relativen Angebotspreis der zweitplatzierten Anbieterin mit 104 % aus (vgl. E. 7.3 des angefochtenen Urteils).  
 
3.3. Die Vorinstanz schenkt der zweitplatzierten Anbieterin in tatsächlicher Hinsicht insofern Beachtung, als sie ihr Verhalten dahingehend würdigt, dass sie mangels Beschwerdeerhebung die Zuschlagsverfügung akzeptiert habe. Dass die Vorinstanz im Rahmen ihrer neuen Angebotsbewertung das zweitplatzierte Angebot nicht ebenfalls neuerlich beurteilt hat, stellt keine Frage des Sachverhalts dar, sondern ist Ausfluss aus ihrer rechtlichen Würdigung des Verhaltens der zweitplatzierten Anbieterin. Diese Auffassung gibt letztlich auch die Beschwerdeführerin zu erkennen, zumal sie dem Bundesgericht eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung unterbreitet hat, die an diese vorinstanzliche Würdigung anknüpft (vgl. E. 1.2.2 hiervor).  
 
3.4. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz - auch wenn sie das Angebot der zweitplatzierten Anbieterin im Rahmen ihrer Rechtsanwendung nicht ebenfalls neu bewertet - den Sachverhalt vollständig festgestellt hat. Der ermittelte Sachverhalt ist nicht offensichtlich unrichtig und es besteht keine Veranlassung, im bundesgerichtlichen Verfahren von der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung abzuweichen.  
 
4.  
Insoweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die Beschwerdegegnerin wäre bereits im kantonalen Beschwerdeverfahren nicht legitimiert gewesen, ein Rechtsmittel gegen die Zuschlagsverfügung vom 17. Oktober 2017 einzureichen, ist ihr nicht zu folgen. Gemäss Art. 111 Abs. 1 BGG ist die Legitimation im kantonalen Verfahren mindestens so weit zu fassen wie vor Bundesgericht (vgl. BGE 144 I 43 E. 2.1 S. 45 f.; 141 II 307 E. 6.1 S. 311 f.; 141 I 36 E. 5.1 S. 42; 135 II 145 E. 5 S. 149 f.). Das kantonale Recht kann die Beschwerdelegitimation demnach auch weiter fassen als Art. 89 Abs. 1 BGG verlangt (zur diesbezüglichen Beschwerdelegitimation im öffentlichen Beschaffungsrecht vgl. BGE 141 II 14 E. 4 S. 27 ff.). Weshalb eine solche grosszügigere kantonale Handhabung des Zugangs zum Rechtsmittelverfahren Bundes- oder Völkerrecht verletzen soll, legt die Beschwerdeführerin nicht hinreichend dar (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG; E. 2 hiervor). 
 
5.  
Die Beschwerdeführerin rügt eine willkürliche Ausübung der Kognitionsbefugnisse durch die Vorinstanz, da sie in den Ermessensspielraum der Vergabebehörde eingreife und einen vertretbaren Vergabeentscheid über eine blosse Rechtskontrolle hinaus korrigiere. Gemäss kantonalem und interkantonalem Recht werde der Vorinstanz im Rechtsmittelverfahren lediglich eine Rechtskontrolle zugestanden. Sie habe die Grenzen dieser Prüfungsbefugnis nicht respektiert und einen vertretbaren Entscheid der Vergabebehörde in unzulässiger Weise korrigiert. 
 
5.1. Die Vorinstanz stellt zunächst fest, dass auf die Ausschreibung vom 15. Juni 2017 sechs Angebote eingegangen sind, wobei Preise in der Höhe von Fr. 325'825.-- (drittplatzierte Beschwerdegegnerin), Fr. 340'375.-- (zweitplatzierte Anbieterin), Fr. 344'325.-- (viertplatzierte Anbieterin), Fr. 412'350.-- (erstplatzierte Beschwerdeführerin), Fr. 416'050.-- (fünftplatzierte Anbieterin) und Fr. 539'875.-- (letztplatzierte Anbieterin) offeriert worden seien. Sie erwägt sodann, der ausgeschriebene Auftrag sei aufgrund der exakten Vorgaben  ausführender Natur. Die Vergabebehörde stelle die obligatorisch zu verwendende EDV-Applikation zur Verfügung. Das Pflichtenheft beschreibe den Arbeitsablauf von der Entgegennahme der Gesuche, deren Prüfung, dem Verfassen der Beitragsverfügungen bis zur Abwicklung der Beitragsauszahlung. Die Vergabebehörde bearbeite spezielle Fördergesuche selbst und erlasse sämtliche Beitragsverfügungen. Die Arbeitsabläufe und die qualitativen Anforderungen an die Leistungserbringung seien durch die Vergabebehörde detailliert umschrieben (vgl. E. 6.2 des angefochtenen Urteils). Somit zeige sich, dass der ausgeschriebene Auftrag einen tiefen Komplexitäts- und Schwierigkeitsgrad aufweise und als weitgehend standardisierter Dienstleistungsauftrag zu betrachten sei (vgl. E. 6.5 des angefochtenen Urteils).  
 
5.1.1. Die Vorinstanz führt weiter aus, in der Rechtsprechung und Lehre werde selbst für Beschaffungen von einem mittleren Komplexitätsgrad eine Mindestgewichtung des  Zuschlagskriteriums Preis von 50 % postuliert. Die vorliegende Ausschreibung gewichte den Preis indes lediglich mit 40 %. Obwohl die Gewichtung mit 40 % klar unterhalb der für derartige Aufträge zu verwendenden Mindestgrenze liege, sei die Ausschreibung unangefochten geblieben. Die Untergewichtung könne im vorliegenden Rechtsmittelverfahren nicht mehr korrigiert werden. Werde der Preis zu tief gewichtet, dürfe die zu geringe Gewichtung allerdings nicht noch zusätzlich mit einer flachen Preiskurve unterlaufen werden. Der Gestaltungsspielraum der Vergabebehörde bei der Festlegung der Preiskurve werde dementsprechend eingeschränkt (vgl. E. 6.5 f. des angefochtenen Urteils).  
Die offerierten Preise lägen 4.47 %, 5.68 %, 26.56 %, 27.69 % und 65.69 % über dem tiefsten Preis der Beschwerdegegnerin von Fr. 325'825.--. Beim teuersten Angebot könne nicht mehr von einem konkurrenzfähigen Preis gesprochen werden. Eine realistische Preiskurve mit einem Nullpunkt bei 30 % über dem tiefsten Preis wäre sachgerecht gewesen. Indem die Vergabebehörde beim Preiskriterium der preisgünstigsten Offerte fünf Punkte und dem teuersten Angebot immer noch einen Punkt erteilt habe, sei der Nullpunkt indes bei 82 % zu liegen gekommen. Eine Preisspanne von 82 % führe dazu, dass die Vergabebehörde das Angebot der Beschwerdeführerin mit Blick auf den Preis erheblich zu gut bewertet habe. Damit verletze die Vergabebehörde den Grundsatz der Ermittlung des wirtschaftlich günstigsten Angebots. Sodann stimme die tatsächliche Gewichtung des Preises durch die flache Preiskurve nicht mit der publizierten Gewichtung des Preiskriteriums überein, womit die Vergabebehörde ebenso das Transparenzgebot verletze (vgl. E. 7 des angefochtenen Entscheids). 
 
5.1.2. Das Transparenzgebot verletzt die Vergabebehörde nach Auffassung der Vorinstanz weiter, da sie die Gewichtung für die Teilkriterien Projektorganisation, Schlüsselpersonen und Servcies des  Zuschlagskriteriums Qualität nicht in der Ausschreibung bekannt gegeben habe. Zudem seien die einzelnen Bewertungsaspekte der Teilkriterien nicht strikte in der Reihenfolge ihres Erscheinens gewichtet worden. Die erst im Rechtsmittel gegen den Zuschlag erhobene diesbezügliche Rüge erfolge indes verspätet (vgl. E. 9 des angefochtenen Urteils).  
Beim  Teilkriterium Projektorganisationerweise sich die Bewertung indes als rechtsfehlerhaft, da die Vergabebehörde der Beschwerdegegnerin für die fehlende lokale Vernetzung Punkte abgezogen habe. Dies verstosse gegen das binnenmarktrechtliche Diskriminierungsverbot und verletze das Gleichbehandlungsgebot, da die Berücksichtigung von Ortskenntnissen vorliegend nicht sachgerecht sei. Die Beschwerdegegnerin müsse deshalb zusätzliche Punkte erzielen (vgl. E. 10 des angefochtenen Urteils).  
Bei der Bewertung des  Teilkriteriums Schlüsselpersonen könne die Punkteverteilung der Vergabebehörde sachlich nicht gerechtfertigt werden, da zeitlich weiter zurückreichende Referenzen ein Angebot nicht per se vorteilhafter machen und die Beschwerdegegnerin klar mehr Erfahrung in der Mandatsleitung vorweisen könne. Der Mandatsleiter der Beschwerdegegnerin betreue die Bearbeitungsstelle der Gebäudeprogramme von insgesamt 13 Kantonen. Die Beschwerdegegnerin müsse daher auch bei diesem Teilkriterium mehr Punkte erhalten (vgl. E. 11 des angefochtenen Urteils).  
Letztlich verletze die Vergabebehörde beim  Teilkriterium Services das Transparenzgebot, da sie einzelne Kriterien ausser Acht gelassen, die Bedeutungsreihenfolge umgestellt, eine andere Gewichtung vorgenommen und zusätzliche, nicht publizierte Kriterien herangezogen habe. Die Bewertung dieses Teilkriteriums sei nicht nur in der Methode, sondern auch im Ergebnis unhaltbar, da die Beschwerdegegnerin trotz überdurchschnittlichen Leistungen im Quervergleich mit einer schlechten Note bewertet werde (vgl. E. 12 des angefochtenen Urteils).  
 
5.1.3. Gestützt auf die dargelegten Erwägungen hat die Vorinstanz die Zuschlagsverfügung vom 17. Oktober 2017 aufgehoben. Aufgrund der offerierten Preise halte sie zwar eine Preiskurve mit dem Nullpunkt bei 30 % für sachgerecht (vgl. E. 5.1.1 hiervor). Im Sinne einer Rechtskontrolle ohne Überprüfung der Angemessenheit verwende sie im Rahmen ihrer Neubewertung jedoch eine Preiskurve mit einem Nullpunkt bei 50 % über dem tiefsten Preis, womit sie den Ermessensspielraum der Vergabebehörde respektiere. Damit erziele die Beschwerdegegnerin eine weitaus höhere Punktzahl beim Zuschlagskriterium Preis. Werde berücksichtigt, dass die Beschwerdegegnerin bei sämtlichen Teilkriterien des Zuschlagskriteriums Qualität zusätzliche Punkte erhalten müsste, würde eine willkürfreie neue Angebotsbewertung - unabhängig von der konkret zugesprochenen Punktzahl - zum Resultat führen, dass das Angebot der Beschwerdegegnerin den höchsten Gesamtpunktewert aufweise. Da nach Auffassung der Vorinstanz der Sachverhalt liquide ist und für den Zuschlag nur noch die Beschwerdegegnerin in Frage kommt, könne auf eine Rückweisung an die Vergabebehörde verzichtet werden und der Zuschlag direkt der Beschwerdegegnerin zum Preis von Fr. 325'825.-- erteilt werden (vgl. E. 13 des angefochtenen Urteils).  
 
5.2. Art. 16 Abs. 1 lit. a der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. März 2001 (IVöB; SGS 420.12) sieht vor, dass mit der Beschwerde vor der kantonalen Instanz Rechtsverletzungen, einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens gerügt werden kann (zur analogen Regelung im kantonalen Recht vgl. § 45 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung vom 16. Dezember 1993 des Kantons Basel-Landschaft [Verwaltungsprozessordnung, VPO BL; SGS 271] i.V.m. § 30 Abs. 5 des Gesetzes über öffentliche Beschaffungen vom 3. Juni 1999 des Kantons Basel-Landschaft [BeG BL; SGS 420]). Eine Überprüfung der Angemessenheit einer Zuschlagsverfügung ist  nicht vorgesehen (vgl. Art. 16 Abs. 2 IVöB). Bei einer eigentlichen Kognitionsüberschreitung durch die Vorinstanz ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung von Willkür auszugehen (vgl. BGE 136 I 395 E. 2 S. 397; 116 III 70 E. 2b S. 71; Urteil 1C_578/2016 vom 28. Juni 2017 E. 3.4; zur Willkür in der Rechtsanwendung vgl. BGE 144 I 113 E. 7.1 S. 124; 142 II 369 E. 4.3 S. 380).  
 
5.3. Soweit die Beschwerdeführerin eine willkürliche Ausübung der Kognitionsbefugnisse durch die Vorinstanz beanstandet, da Letztere in den Ermessensspielraum der Vergabebehörde eingreife und einen vertretbaren Vergabeentscheid über eine blosse Rechtskontrolle hinaus korrigiere, stösst ihre Rüge ins Leere. Art. 16 Abs. 1 lit. a IVöB sieht ausdrücklich vor, dass mit der Beschwerde Rechtsverletzungen wie der Missbrauch des Ermessens gerügt werden können.  
 
5.3.1. Mit Blick auf das  Zuschlagskriterium Preis kommt die Vorinstanz zu Recht zum Schluss, dass das Preiskriterium aufgrund einer zu flachen Preiskurve zu gering gewichtet wird. Sie legt dabei ausführlich dar, weshalb die Vergabebehörde ihr Ermessen missbraucht hat (vgl. E. 5.1.1 hiervor). Der Ermessensmissbrauch stellt eine Rechtsverletzung dar (vgl. BGE 140 I 257 E. 6.3.1 S. 267; 137 V 71 E. 5.1 S. 72 f.; Urteil 2C_240/2012 vom 15. März 2013 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 139 I 145). Damit ist er einer Rechtskontrolle zugänglich. Im Rahmen der vorinstanzlichen Rechtskontrolle nimmt die Vorinstanz deshalb eine Neufestlegung der Preiskurve vor (vgl. E. 5.1.3 hiervor). Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, lässt die vorinstanzlichen Erwägungen zum Zuschlagskriterium Preis nicht als mangelhaft erscheinen. Es ist mit Blick auf die Kognition daher nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz die Zuschlagsverfügung vom 17. Oktober 2017 als nicht rechtmässig beurteilt, die Preiskurve neu mit einem Nullpunkt bei 50 % über dem günstigsten Angebot festlegt und gestützt darauf eine erneute Bewertung vornimmt.  
 
5.3.2. Gleiches gilt im Hinblick auf die vorinstanzlichen Ausführungen zum  Zuschlagskriterium Qualität (vgl. E. 5.1.2 hiervor). Insbesondere die vorinstanzlichen Erwägungen zum binnenmarktrechtlichen Diskriminierungsverbot mit Blick auf die Ortskenntnisse und die Erreichbarkeit der Büroräumlichkeiten fallen in den Bereich der Rechtskontrolle und betreffen damit nicht die Überprüfung der Angemessenheit (vgl. auch Urteil 2C_111/2018 vom 2. Juli 2019 E. 3.2). Eine Überschreitung der Kognition ist auch nicht zu erkennen, wenn die Vorinstanz zur Auffassung gelangt, die umfassende Erfahrung der Beschwerdeführerin aufgrund der seit dem Jahr 2009 nachgewiesenen einschlägigen Tätigkeit ihres Mandatsleiters sei bei der Vergabe zu berücksichtigen. Was die Beschwerdeführerin gegen die vorinstanzliche Neubewertung in sachlicher Hinsicht vorbringt, vermag nicht zu überzeugen. Die vorinstanzliche Rechtsanwendung ist nicht zu beanstanden.  
 
5.4. Die Vorinstanz hat demzufolge ihre im interkantonalen Recht geregelten Kognitionsbefugnisse nicht überschritten. Ihre Rechtskontrolle ist sachgerecht und nicht zu beanstanden. Insoweit die Beschwerdeführerin eine willkürliche Anwendung des kantonalen Rechts beanstandet, stösst ihre Rüge ebenfalls ins Leere. Die Aufhebung der Zuschlagsverfügung vom 17. Oktober 2017 erweist sich daher als rechtmässig, weshalb der Hauptantrag der Beschwerdeführerin abzuweisen ist.  
 
6.  
Die Beschwerdeführerin beanstandet, dass die Vorinstanz die Zuschlagsverfügung vom 17. Oktober 2017 nicht nur aufhebt, sondern auch den Zuschlag mit reformatorischem Urteil vom 18. Juli 2018 direkt an die im Vergabeverfahren drittplatzierte Anbieterin erteilt. Die direkte Zuschlagserteilung stütze sich auf eine neue Bewertung des Angebots der Beschwerdegegnerin und der Beschwerdeführerin. Die weiteren Angebote der nicht am Rechtsmittelverfahren beteiligten Anbieterinnen habe die Vorinstanz dabei nicht berücksichtigt. Damit wende die Vorinstanz das kantonale Recht willkürlich und das interkantonale Recht rechtswidrig an. 
 
6.1. Gemäss Art. 18 Abs. 1 IVöB kann die Beschwerdeinstanz die Aufhebung der Zuschlagsverfügung beschliessen und in der Sache selbst entscheiden, falls der Vertrag noch nicht abgeschlossen ist. Alternativ kann sie die Sache an die Auftraggeberin oder den Auftraggeber mit oder ohne verbindliche Anordnung zurückweisen (vgl. auch § 30 Abs. 4 BeG BL).  
 
6.2. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin muss für ein reformatorisches Urteil neben einem liquiden Sachverhalt auch ein entsprechender Antrag der Vergabebehörde auf die direkte Erteilung des Zuschlags vorliegen. Die Vorinstanz hätte daher nur bei einem entsprechenden Antrag der Vergabebehörde den Zuschlag direkt an die Beschwerdegegnerin erteilen dürfen.  
 
6.2.1. Die Kompetenz zur Fällung eines reformatorischen Urteils ist im interkantonalen Recht ausdrücklich vorgesehen (vgl. Art. 18 Abs. 1 IVöB). Nach dem Wortlaut der genannten Bestimmungen ist diese Kompetenz der kantonalen Beschwerdeinstanz lediglich an die Voraussetzung geknüpft, dass der beschaffungsrechtliche Vertrag mit der Zuschlagsempfängerin des erstinstanzlichen Vergabeverfahrens noch nicht abgeschlossen ist. Die kantonale Beschwerdeinstanz hat in diesem Zusammenhang jedoch weiterhin den Ermessensspielraum der Vergabebehörde zu beachten. Denn eine Überprüfung der Angemessenheit einer Zuschlagsverfügung ist nicht vorgesehen (vgl. auch E. 5.2 hiervor). Im Lichte von Art. 16 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 IVöB hat die Beschwerdeinstanz ihre Kompetenz, im Sinne von Art. 18 Abs. 1 IVöB reformatorisch zu urteilen, nur mit Zurückhaltung wahrzunehmen und die Angelegenheit im Grundsatz an die Vergabebehörde zurückzuweisen. Durch einen eigenen Zuschlag würde sie andernfalls zu stark in das Ermessen der Vergabebehörde eingreifen (vgl. Botschaft zu den für die Ratifizierung der GATT/WTO-Übereinkommen (Uruguay-Runde) notwendigen Rechtsanpassungen (GATT-Botschaft 2) vom 19. September 1994, BBl 1994 IV 950, S. 1201). Mit anderen Worten hat eine Aufhebung des Vergabeentscheids angesichts des grossen Ermessensspielraums der Vergabebehörden folglich regelmässig eine Rückweisung an die Vergabebehörde mit einer verbindlichen Anordnung der kantonalen Beschwerdeinstanz zur Folge (vgl. Galli/Moser/ Lang/Steiner, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, 2013, N. 1396; Poltier, Droit des marchés publics, 2014, N. 432; Wolf, Die Beschwerde gegen Vergabeentscheide - Eine Übersicht über die Rechtsprechung zu den neuen Rechtsmitteln, ZBl 104/2003 S. 26).  
Die Kompetenz der Beschwerdeinstanz, ein reformatorisches Urteil zu fällen, hat sie ausschliesslich in Konstellationen anzuwenden, die hinreichend geklärt sind. Eine solche Konstellation liegt namentlich vor, wenn am Vergabeverfahren lediglich zwei Anbieterinnen teilnehmen oder der Zuschlag ohne Weiteres an die nächstbesser platzierte Anbieterin erteilt werden kann, da keine weiteren Anbieterinnen für den Zuschlag in Frage kommen. Hingegen mangelt es beispielsweise an der erforderlichen Klarheit, wenn zweifelhaft ist, ob die Beschwerdeführerin des vorinstanzlichen Beschwerdeverfahrens das wirtschaftlich günstigste Angebot eingereicht hat (vgl. E. 6.3.4 hiernach). 
 
6.2.2. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist indes nicht vorausgesetzt, dass die Vergabebehörde im kantonalen Rechtsmittelverfahren einen Antrag auf die direkte Erteilung des Zuschlags stellen müsste. Vielmehr steht es aus prozessökonomischen Gründen grundsätzlich in der Kompetenz der kantonalen Beschwerdeinstanz, in der Sache selbst zu entscheiden. Dies muss insbesondere dann gelten, wenn bloss noch die im kantonalen Verfahren beschwerdeführende Anbieterin für einen Zuschlag in Frage kommt. Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin des bundesgerichtlichen Verfahrens als Beschwerdeführerin des kantonalen Beschwerdeverfahrens im vorinstanzlichen Verfahren ausserdem einen entsprechenden Antrag auf eine direkte Zuschlagserteilung gestellt. Sodann ist der Vertragsschluss mit der Beschwerdeführerin des bundesgerichtlichen Verfahrens noch nicht erfolgt. In diesem Lichte ist es grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz trotz fehlendem Antrag seitens der Vergabebehörde ein reformatorisches Urteil zugunsten der Beschwerdegegnerin gefällt hat.  
 
6.3. Die Beschwerdeführerin bringt im Weiteren vor, der direkte Zuschlag an die Beschwerdegegnerin mit dem im Vergabeverfahren am drittbesten bewerteten Angebot sei unhaltbar. Nach ihrer Auffassung hat Letztere nicht das wirtschaftlich günstigste Angebot offeriert. In Anbetracht des Gebots der Gleichbehandlung und des Wirtschaftlichkeitsgrundsatzes wäre die Vorinstanz vielmehr verpflichtet gewesen, sämtliche Anbieterinnen zu berücksichtigen. Nur auf diese Weise hätte sie sicherstellen können, dass sämtliche Anbieterinnen gleich behandelt würden und das wirtschaftlich günstigste Angebot den Zuschlag erhalte.  
 
6.3.1. Im Grundsatz bringt eine Anbieterin, die den Zuschlag nicht erhalten hat und keine Beschwerde erhebt, damit zum Ausdruck, den Vergabeentscheid zu akzeptieren.  
Dieser Grundsatz ist im Lichte der Eigenheiten des Vergabeverfahrens indes zu präzisieren. Dabei gilt es insbesondere, die öffentlichen Interessen an den formellen Anforderungen des Beschaffungsrechts zu berücksichtigen. Wenn die Vorinstanz davon ausgeht, eine nicht beschwerdeführende Partei habe den Vergabeentscheid akzeptiert, ist dies im Rahmen des Beschaffungsrechts nur insofern richtig, als diese mit dem Zuschlag an die im Vergabeverfahren erstplatzierte Anbieterin einverstanden ist. Wie das Bundesgericht bereits dargelegt hat, wird mit einer Zuschlagsverfügung entschieden, dass die erstplatzierte Anbieterin des Vergabeverfahrens den Zuschlag erhält. Zugleich wird gesagt, dass die anderen am Verfahren beteiligten Anbieterinnen den Zuschlag nicht erhalten. Die Aufhebung der Zuschlagsverfügung wirkt deshalb nicht nur  inter partes, sondern entfaltet eine ungeteilte Wirkung für sämtliche am Vergabeverfahren beteiligten Anbieterinnen (vgl. BGE 141 II 14 E. 4.7 S. 32; vgl. auch E. 1.2.4 hiervor).  
Erhebt eine Anbieterin, die im Vergabeverfahren den Zuschlag nicht erhalten hat, kein Rechtsmittel gegen den Vergabeentscheid der Vergabebehörde, drückt diese Anbieterin damit lediglich aus, dass sie den Zuschlag an die im Vergabeverfahren erstplatzierte Anbieterin unter dem von der Vergabebehörde angewendeten Prüfungsmassstab (Anwendung der Zuschlagskriterien) akzeptiert. Sie bringt hingegen nicht zum Ausdruck, dass sie auch mit einem Zuschlag an eine andere am Vergabeverfahren beteiligte, schlechter platzierte Anbieterin einverstanden wäre. Dies muss insbesondere auch dann gelten, wenn sich dieser Prüfungsmassstab verändert. Bereits aufgrund der ungeteilten Wirkung der Aufhebung einer Zuschlagsverfügung drängt sich die Berücksichtigung sämtlicher Anbieterinnen auf, die für den Zuschlag nunmehr wieder in Frage kommen. 
 
6.3.2. Die ungeteilte Wirkung der Aufhebung eines Vergabeentscheids als Eigenheit des Vergabeverfahrens ist Ausfluss aus dem Wirtschaftlichkeitsgrundsatz nach Art. 1 Abs. 3 lit. d IVöB und Art. 13 Abs. 1 lit. f IVöB. Der vergaberechtliche Wirtschaftlichkeitsgrundsatz bezweckt namentlich die wirtschaftliche Verwendung öffentlicher Mittel (vgl. Art. 1 Abs. 3 lit. d IVöB; BGE 143 II 425 E. 4.4.2 S. 434). Nachachtung verschafft ihm die Vorgabe, dass die Zuschlagskriterien die Vergabe an das wirtschaftlich günstigste Angebot gewährleisten müssen (vgl. Art. 13 Abs. 1 lit. f IVöB; BGE 143 II 553 E. 6.4 S. 559). Der Grundsatz bestimmt im Weiteren, dass unter all den Angeboten, die die vordefinierte Leistung offerieren, das wirtschaftlich günstigste gewählt wird (vgl. BGE 137 II 313 E. 3.6.1 S. 326 f.; Urteil 2C_147/2017 vom 23. Januar 2018 E. 2.5.2).  
Der Vorinstanz ist es zwar unbenommen, unter der Voraussetzung von Art. 18 Abs. 1 IVöB ein reformatorisches Urteil zu fällen (vgl. E. 6.2.1 hiervor). Sie hat dabei indes dem öffentlichen Interesse an einem möglichst guten Angebot und dem haushälterischen Umgang mit den öffentlichen Mitteln massgeblich Beachtung zu schenken (vgl. BGE 143 II 425 E. 4.4.2 S. 434; Beyeler, Öffentliche Beschaffung, Vergaberecht und Schadenersatz, 2004, N. 210 ff.). Das beinhaltet insbesondere, dass die Anbieterin mit dem potenziell bestplatzierten Angebot effektiv zum Zuge kommen kann. Der Wirtschaftlichkeitsgrundsatz bekommt im Beschaffungsrecht als  Optimierungsprinzipeine zentrale und eigenständige Bedeutung: Er soll sowohl formell im Sinne eines Prozessgrundsatzes als auch materiell im Sinne eines Bewertungsgrundsatzes sicherstellen, dass der Zuschlag der Anbieterin mit dem wirtschaftlich günstigsten Angebot erteilt wird.  
 
6.3.3. Im Lichte der eigenständigen und zentralen Bedeutung des Wirtschaftlichkeitsgrundsatzes im Beschaffungsrecht ergibt sich für die vorliegende Konstellation Folgendes: Korrigiert die Vorinstanz eine fehlerhafte Anwendung der Zuschlagskriterien durch die Vergabebehörde und gelangt sie zur Erkenntnis, dass eine entsprechende Neubewertung der Angebote vorzunehmen ist (vgl. E. 5.1 hiervor), darf die Neubewertung anhand des korrigierten Prüfungsmassstabs nicht nur auf die Angebote der vormaligen Zuschlagsempfängerin (Beschwerdeführerin) und der anfechtenden Anbieterin (nen) (Beschwerdegegnerin) beschränkt werden. Eine solche Einschränkung  inter partes würde dem Prinzip der ungeteilten Wirkung zuwiderlaufen, den Wirtschaftlichkeitsgrundsatz verletzen und auch das Gebot der Gleichbehandlung ausser Acht lassen, wonach sämtliche Anbieterinnen in gleicher Weise in den Genuss einer Bewertung ihres Angebots anhand des korrigierten Prüfungsmassstabs gelangen sollen (vgl. Art. 1 Abs. 3 lit. b IVöB; Art. 11 Abs. 1 lit. a IVöB).  
 
6.3.4. Wie bereits dargelegt, darf die kantonale Beschwerdeinstanz ihre Kompetenz, ein reformatorisches Urteil zu fällen, nur in Konstellationen anwenden, die hinreichend geklärt sind. Ansonsten ist die Angelegenheit - unter Umständen mit einer verbindlichen Anordnung - zur Neubewertung dieser Angebote anhand des von der kantonalen Beschwerdeinstanz korrigierten Prüfungsmassstabs an die Vergabebehörde zurückzuweisen (vgl. E. 6.2.1 hiervor; Art. 18 Abs. 1 IVöB; vgl. auch § 30 Abs. 4 BeG BL).  
In der vorliegenden Angelegenheit, in der die Vorinstanz zu Recht diverse Korrekturen bei der Anwendung der Zuschlagskriterien Preis und Qualität sowie deren Teilkriterien vornimmt (vgl. E. 5 hiervor), liegt grundsätzlich eine Konstellation vor, in der nicht hinreichend erstellt ist, welche Anbieterin das wirtschaftlich günstigste Angebot offeriert hat. Mangels der erforderlichen Klarheit bedarf es deshalb der Aufhebung des Zuschlags und der Rückweisung der Angelegenheit an die Vergabebehörde. Die Vergabebehörde hat eine Neubewertung mit vollem Ermessen anhand des neuen, vorinstanzlich korrigierten Prüfungsmassstabs vorzunehmen. Dabei hat sie die anderen Anbieterinnen wieder ins Vergabeverfahren einzubeziehen, soweit dem keine verfahrensrechtliche Hindernisse (z.B. rechtskräftiger Verfahrensausschluss mangels Erfüllung der Eignungskriterien) entgegenstehen. 
 
6.4. Aus dem für das Bundesgericht verbindlich festgestellten Sachverhalt ergibt sich namentlich, dass die im Vergabeverfahren zweitplatzierte Anbieterin zum Preis von Fr. 340'375.-- und die im Vergabeverfahren viertplatzierte Anbieterin zum Preis von Fr. 344'325.-- offeriert haben, während die drittplatzierte Beschwerdegegnerin ein Angebot zum Preis von Fr. 325'825.-- und die Beschwerdeführerin als vormalige Zuschlagsempfängerin ein Angebot zum Preis von Fr. 412'350.-- eingereicht haben. Vor diesem Hintergrund ist es durchaus denkbar, dass neben der Beschwerdegegnerin und der Beschwerdeführerin eine andere am Vergabeverfahren beteiligte Anbieterin das wirtschaftlich günstigste Angebot im Sinne von Art. 1 Abs. 3 lit. d IVöB und Art. 13 Abs. 1 lit. f IVöB eingereicht hat.  
Da die Vorinstanz bei ihrer Neubewertung lediglich die Angebote der erstplatzierten Anbieterin (Beschwerdeführerin) und der drittplatzierten Anbieterin (Beschwerdegegnerin) des Vergabeverfahrens berücksichtigt, die weiteren Angebote indes ausser Acht lässt und den Zuschlag im Rahmen eines reformatorischen Urteils dennoch direkt an die Beschwerdegegnerin erteilt, verletzt sie den vergaberechtlichen Wirtschaftlichkeitsgrundsatz nach Art. 1 Abs. 3 lit. d IVöB und Art. 13 Abs. 1 lit. f IVöB. Insoweit die Gebote der Gleichbehandlung und der Transparenz nach Art. 1 Abs. 3 lit. b und lit. c IVöB ihrerseits auf die Wirtschaftlichkeit der Beschaffungen durch eine Marktöffnung abzielen (vgl. BGE 143 II 425 E. 4.4.2 S. 434), sind auch diese beschaffungsrechtlichen Grundsätze verletzt. Die Beschwerde ist in diesem Punkt teilweise gutzuheissen. Damit erübrigt sich die Behandlung des Subeventualantrags, soweit dieser überhaupt zulässig wäre. 
 
7.  
 
7.1. Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten im Eventualantrag begründet, weshalb sie teilweise gutzuheissen ist. Das Urteil vom 18. Juli 2018 ist insoweit aufzuheben, als die Vorinstanz den Zuschlag reformatorisch der Beschwerdegegnerin erteilt. Im Übrigen - insbesondere mit Blick auf die vorinstanzlichen Erwägungen zur Anwendung der Zuschlagskriterien (vgl. E. 5 hiervor; "neuer Prüfungsmassstab" im Sinne von E. 5-12 des vorinstanzlichen Urteils) und der Aufhebung der Zuschlagsverfügung vom 17. Oktober 2017 - ist das vorinstanzliche Urteil zu bestätigen. Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist nicht einzutreten (Art. 113 BGG). Da neben der Beschwerdegegnerin noch weitere Anbieterinnen für den Zuschlag potenziell in Frage kommen, ist die Angelegenheit im Sinne der vorinstanzlichen (vgl. E. 5.1 hiervor) und bundesgerichtlichen Erwägungen (vgl. E. 6 hiervor) an die Vergabebehörde zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Nach dem Dargelegten erübrigt es sich auf die mit Eingabe vom 18. Januar 2019 gestellten Verfahrensanträge der Beschwerdegegnerin einzugehen.  
 
7.2. Diesem Verfahrensausgang entsprechend tragen die Beschwerdeführerin und die Beschwerdegegnerin die Gerichtskosten zu gleichen Teilen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Da die Beschwerdeführerin und die Beschwerdegegnerin im gleichen Umfang unterliegen, sind keine Parteientschädigungen auszurichten (Art. 68 Abs. 1 BGG). Der Vergabebehörde, die die Gutheissung der Beschwerde in ihrem amtlichen Wirkungskreis beantragt hat, sind weder Gerichtskosten aufzuerlegen noch eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 66 Abs. 4 BGG; Art. 68 Abs. 3 BGG).  
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird teilweise gutgeheissen. Das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 18. Juli 2018 wird bestätigt, soweit die Zuschlagsverfügung vom 17. Oktober 2017 aufgehoben wird, und im Übrigen aufgehoben. Die Sache wird zur Neubeurteilung der Angelegenheit im Sinne der Erwägungen an die Vergabebehörde zurückgewiesen. 
 
2.  
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
 
3.  
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen Verfahrens an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, zurückgewiesen. 
 
4.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin je zu Fr. 1'500.-- auferlegt. 
 
5.  
Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet. 
 
6.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, und der Wettbewerbskommission schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 22. Januar 2020 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Zollinger