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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6B_214/2020  
 
 
Urteil vom 22. April 2020  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Gerichtsschreiber Held. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Rückzug der Berufung (Anordnung eines lebenslänglichen Tätigkeitsverbots), 
 
Beschwerde gegen die Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 30. Januar 2020 (SB200021-O/U/jv). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Das Bezirksgericht Zürich verurteilte den Beschwerdeführer am 28. Oktober 2019 wegen mehrfacher, teilweise versuchter Pornographie zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 40.-. Zudem untersagte es ihm lebenslänglich jede berufliche und organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst. Seine hiergegen angemeldete Berufung zog der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. November 2019 zurück. 
 
Mit Präsidialverfügung vom 30. Januar 2020 schrieb die Vorinstanz das Berufungsverfahren infolge Rückzugs der Berufung als erledigt ab und stellte fest, dass das erstinstanzliche Urteil vom 28. Oktober 2019 rechtskräftig ist. 
 
2.   
Der Beschwerdeführer gelangt mit Eingabe vom 19. Februar 2020 an das Bundesgericht und legt Beschwerde "gegen das Urteil eines lebenslänglichen Tätigkeitsverbotes im Sinne von Art. 67 Abs. 3 StGB" ein. Zur Begründung führt er aus, dass er im erstinstanzlichen Verfahren nicht anwaltlich vertreten und er sich über das Ausmass des Urteils nicht bewusst gewesen sei. 
 
Mit Schreiben vom 21. Februar 2020 wies das Bundesgericht den Beschwerdeführer darauf hin, dass eine Beschwerde an das Bundesgericht eine Begründung enthalten muss, in der die beschwerdeführende Partei in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen hat, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzen soll (vgl. Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 140 III 86 E. 2, 115 E. 2) und der Beschwerdeführer - allenfalls unter Beizug einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwaltes - seine Eingabe bis zum Ablauf der nicht erstreckbaren 30-tägigen Beschwerdefrist nachbessern und ergänzen könne. Hiervon machte der Beschwerdeführer keinen Gebrauch. 
 
3.   
Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht. Der Beschwerdeführer geht auf den angefochtenen Entscheid nicht ein und macht zudem auch keine Rechtsverletzung geltend. Er bringt nicht vor, er habe nicht den Rückzug seiner Berufung erklären wollen oder sei sich der Folgen seines Rückzugs nicht bewusst gewesen. Dass er sich trotz des eindeutigen Dispositvs und der Erläuterungen des Vorsitzenden im erstinstanzlichen Verfahren der Tragweite des erstinstanzlichen Urteils nicht bewusst gewesen sein will, ist im Hinblick auf den in Kenntnis der damit verbundenen Rechtsfolgen erklärten Berufungsrückzug unerheblich. 
 
4.   
Auf die Beschwerde ist im Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten. Ausnahmsweise kann auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 22. April 2020 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: Held