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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
1B_533/2018  
 
 
Urteil vom 22. November 2018  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren. 
 
 
In Erwägung,  
dass A.________ sich mit Eingabe vom 12. November 2018 an das Bundesgericht wandte und neben der Entlassung aus der Untersuchungshaft zahlreiche weitere Anträge stellte; 
dass ein angefochtener Entscheid der Beschwerde nicht beilag und sich aus der Beschwerde auch nicht ergab, gegen welchen Entscheid sich eine Beschwerde richten sollte; 
dass das Bundesgericht den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 14. November 2018 aufgefordert hat, den fehlenden vorinstanzlichen Entscheid einzureichen, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe (Art. 42 Abs. 5 BGG); 
dass der Beschwerdeführer fristgemäss am 16. November 2018 eine weitere Eingabe einreichte; 
dass dieser Eingabe eine Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich vom 21. September 2018 beilag, mit welcher die Oberstaatsanwaltschaft das Gesuch des Beschwerdeführers um Wechsel der amtlichen Verteidigung abgewiesen hatte; 
dass sich aus den Eingaben des Beschwerdeführers nicht ergibt, dass sich seine Beschwerde gegen diese Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft richten sollte, zumal es sich bei dieser Verfügung auch nicht um einen Entscheid einer letzten kantonalen Instanz (Art. 80 BGG) handelt; 
dass das Bundesgericht im Rahmen von genau umschriebenen Verfahren Beschwerden gegen Verfügungen und Entscheide beurteilt; 
dass das Bundesgericht für die Behandlung von Strafanzeigen nicht zuständig ist; 
dass eine Beschwerde in Strafsachen gegen unterinstanzliche kantonale Entscheide nicht möglich, sondern erst gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen zulässig ist (Art. 80 BGG); 
dass der Beschwerdeführer in seinen Eingaben keinen anfechtbaren Entscheid nennt, den er mit seiner Beschwerde anfechten möchte; 
dass die Beschwerde somit den Begründungsanforderungen gemäss Art. 42 BGG nicht ansatzweise genügt, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist; 
dass auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
dass sich das Bundesgericht vorbehält, inskünftig ähnliche Eingaben formlos abzulegen; 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 22. November 2018 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Merkli 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli