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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5A_947/2018  
 
 
Urteil vom 22. November 2018  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Uwe Foppe, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Jakob Frauenfelder, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unterhalt, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 3. September 2018 (LZ180017-O/U). 
 
 
Sachverhalt:  
In der zwischen den Parteien beim Bezirksgericht Zürich anhängig gemachten Unterhaltsstreitigkeit forderte dieses A.________ mit Verfügung vom 20. September 2017 auf, eine Zustellungsadresse in der Schweiz zu bezeichnen; diese Verfügung wurde am 26. Oktober 2017 rechtshilfeweise zugestellt. Die Ladung zur Hauptverhandlung vom 9. Januar 2018 wurde im Amtsblatt des Kantons Zürich publiziert. Mit Urteil vom 7. Februar 2018 wurde A.________ zu Unterhaltsbeiträgen verpflichtet. 
Auf die hiergegen am 28. Juni 2018 (im Wesentlichen des Inhalts, bei der Zustellung des Urteils am 7. April 2018 wegen eines zweimonatigen Aufenthaltes in der Ukraine verhindert gewesen zu sein) erhobene Berufung des nunmehr anwaltlich vertretenen A.________ trat das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 3. September 2018 nicht ein. 
Gegen diesen Beschluss hat A.________ am 15. November 2018 (Briefaufgabe bei der Deutschen Post; Eingang beim Bundesgericht am 19. November 2018) eine Beschwerde erhoben. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Der angefochtene Entscheid wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 15. Oktober 2018 in Deutschland rechtshilfeweise zugestellt. Die 30-tägige Beschwerdefrist von Art. 100 Abs. 1 BGG begann folglich am 16. Oktober 2018 zu laufen und endete am 14. November 2018. Von diesem Tag datiert die Beschwerde an das Bundesgericht. Gemäss Poststempel wurde der Briefumschlag aber erst am 15. November 2018 der Deutschen Post übergeben. Selbst diese Handlung ist aber nicht ausreichend. Erforderlich ist gemäss Art. 48 Abs. 1 BGG die Übergabe an die Schweizerische Post oder an eine schweizerische diplomatische oder konsularische Vertretung. Weil die Sendung (entgegen den üblichen Gepflogenheiten bei Beschwerdeführung durch einen Rechtsanwalt) nicht eingeschrieben gesendet wurde, kann der (dem Beschwerdeführer obliegende) Nachweis nicht erbracht werden, wann die Übergabe von der Deutschen an die Schweizerische Post stattgefunden hat; naheliegend ist der 16. oder 17. November 2018. So oder anders ist die Eingabe aber verspätet eingereicht worden. Einzelheiten können jedoch insofern offen bleiben, als auf die Beschwerde ohnehin auch mangels eines Rechtsbegehrens und mangels einer hinreichenden Begründung nicht eingetreten werden kann (dazu E. 2). 
 
2.   
Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116). 
Die Beschwerde scheitert bereits daran, dass kein Rechtsbegehren gestellt wird. 
Sodann fehlt es an einer Auseinandersetzung mit der ausführlichen Begründung des angefochtenen Entscheides. Es wird lediglich behauptet, dass das erstinstanzliche Urteil dem Beschwerdeführer weder zugegangen noch bekannt gewesen sei. Der Beschwerdeführer müsste aber kurz darlegen, inwiefern das Obergericht mit seinem Nichteintretensentscheid gegen Recht verstossen haben soll und es die Berufung richtigerweise materiell hätte beurteilen müssen. 
 
3.   
Nach dem Gesagten erweist sich die (im Übrigen verspätete und kein Rechtsbegehren enthaltende) Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
4.   
Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 22. November 2018 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli