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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5A_957/2018  
 
 
Urteil vom 22. November 2018  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Familiengericht Zofingen. 
 
Gegenstand 
Beistandschaft; Befangenheit, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, vom 20. September 2018 (XBE.2017.95). 
 
 
Sachverhalt:  
Für die beiden Töchter von A.________ bestehen Beistandschaften zur Verwaltung des Kindesvermögens im Sinn von Art. 325 ZGB. Diese Massnahmen wurden auf Eingaben von A.________ hin vom Familiengericht Zofingen mehrmals bestätigt. Mit Entscheid vom 20. September 2017 errichtete dieses aufgrund einer Gefährdungsmeldung der Kantonspolizei zusätzlich eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB. Die hiergegen erhobene Beschwerde (im Verlauf des Verfahrens erfolgten zahlreiche weitere Eingaben und holte das Obergericht einen Zwischenbericht über den aktuellen Stand des Kindesvermögens sowie den Stand einer allfälligen Zahnbehandlung ein) wies das Obergericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 20. September 2018 ab, soweit es darauf eintrat. 
Gegen den am 18. Oktober 2018 zugestellten obergerichtlichen Entscheid hat A.________ am Montag, 19. November 2018 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht mit den Begehren um dessen Aufhebung und um direkte Aufhebung der Beistandschaften oder entsprechende Anweisung des Familiengerichtes. Ferner wird die unentgeltliche Rechtspflege, eine Fristverlängerung und ein Entscheid durch die I. öffentlich-rechtliche Abteilung bzw. subsidiär der Ausstand des Präsidenten der II. zivilrechtlichen Abteilung verlangt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Beschwerde wurde am letztmöglichen Tag eingereicht (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 44 Abs. 1 und Art. 45 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdefrist ist als gesetzliche Frist nicht erstreckbar (Art. 47 Abs. 1 BGG). 
 
2.   
Wie dem Beschwerdeführer schon öfter erklärt wurde, ist in familienrechtlichen Angelegenheiten nicht die I. öffentlich-rechtliche Abteilung, sondern die II. zivilrechtliche Abteilung zuständig (Art. 32 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 Regl. SR 173.110.131). 
 
3.   
Was die Befangenheitsrüge in Bezug auf die am angefochtenen Entscheid beteiligten Oberrichter anbelangt, wurde der Beschwerdeführer schon unzählige Male darauf aufmerksam gemacht, dass die Mitwirkung an früheren Entscheidungen für sich genommen keinen Ausstandsgrund bildet. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, man entscheide chronisch gegen ihn, ist vor diesem Hintergrund keine sachgerichtete Begründung. Im Übrigen ergibt es sich bei einer Prozessfreudigkeit, wie der Beschwerdeführer sie an den Tag legt (allein vor Bundesgericht sind in den letzten Jahren über 100 Beschwerdeverfahren anhängig gemacht worden) zwangsläufig, dass die gleichen Richter wiederholt entscheiden müssen. 
Auch in Bezug auf den Präsidenten der II. zivilrechtlichen Abteilung bringt der Beschwerdeführer - ausser dass dieser wiederholt in seiner Sache entschieden und ihm dabei nicht recht gegeben habe, was wie gesagt keinen Ausstandsgrund bildet (vgl. Art. 34 Abs. 2 BGG) - nichts Konkretes vor. 
 
4.   
In rechtlicher Hinsicht hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116). Strengere Anforderungen gelten im Zusammenhang mit den für das Bundesgericht verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen des angefochtenen Entscheides (Art. 105 Abs. 1 BGG). Hier gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG), was bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik am Sachverhalt nicht eintritt (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266). 
Mit den direkt auf dem angefochtenen Entscheid angebrachten Vermerken wie "nein", "alles falsch", "völlig unnötig" u.ä.m. sowie mit der Aussage in der Beschwerde, seine Ausführungen seien im Unterschied zum angefochtenen Entscheid überzeugend, stellt der Beschwerdeführer in erster Linie den kantonal festgestellten Sachverhalt in Abrede, freilich in appellatorischer Weise, d.h. ohne Verfassungsrügen zu erheben und diese zu substanziieren. Darauf ist nicht einzutreten (vgl. E. 1). 
Ausgehend von den kantonalen Sachverhaltsfeststellungen (wonach der Beschwerdeführer seine persönlichen Bedürfnisse vor diejenigen der Familie stellt und die medizinischen wie auch die finanziellen Bedürfnisse seiner Töchter ignoriert und wonach er ferner seit Jahren versucht, die Behörden über seine finanziellen Verhältnisse zu täuschen, er all sein Vermögen aus Erbschaft und Schenkungen an Vereine verschenkt hat, deren alleiniger Verantwortlicher er ist und aus deren übertragenem Vermögen er sich längere Reisen nach Kuba und Afrika finanziert) setzt sich der Beschwerdeführer in rechtlicher Hinsicht nicht sachgerichtet mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides zur Notwenigkeit der Fortführung der bestehenden und der Anordnung der neuen Massnahme auseinander, wenn er einzig behauptet, das Kindeswohl erfordere, dass wiederum er über das Kindesvermögen verfügen könne, während alles andere unzulässig in das Familienleben eingreife. 
 
5.   
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
6.   
Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1 BGG) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist. 
 
7.   
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Familiengericht Zofingen und dem Obergericht des Kantons Aargau, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 22. November 2018 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli