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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6B_861/2019  
 
 
Urteil vom 23. April 2020  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichter Muschietti, 
Bundesrichterin van de Graaf, 
Gerichtsschreiberin Pasquini. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Advokat Christian Möcklin-Doss, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanw altschaft des Kantons Basel-Landschaft, Erste Staatsanwältin, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Strafzumessung; bedingter Strafvollzug; Landesverweisung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 26. Februar 2019 (460 18 328). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Das Kantonsgericht Basel-Landschaft erklärte A.________ am 26. Februar 2019 im Berufungsverfahren gegen ein Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 11. September 2018 zweitinstanzlich der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig. Es bestrafte ihn, nicht wie das Strafgericht Basel-Landschaft mit einer bedingt, sondern mit einer teilbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von zwei Jahren. Den zu vollziehenden Teil der Strafe legte es auf ein Jahr und die Probezeit auf zwei Jahre fest. Das Kantonsgericht verwies A.________ für fünf Jahre des Landes. Im Übrigen bestätigte es das Urteil des Strafgerichts. 
 
B.   
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen sinngemäss, das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft sei aufzuheben. Er sei wegen des Schuldspruchs der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz mit einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von zwei Jahren, bei einer Probezeit von zwei Jahren, zu bestrafen. Die fünfjährige Landesverweisung sei aufzuheben. Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz, subeventualiter an das Strafgericht Basel-Landschaft, zurückzuweisen. A.________ ersucht um unentgeltliche Rechtspflege. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Das vom Beschwerdeführer eingereichte Schreiben seiner Partnerin vom 15. Juli 2019 (act. 3/7), welches nach dem angefochtenen Entscheid der Vorinstanz vom 26. Februar 2019 datiert, ist als echtes Novum für das Bundesgericht unbeachtlich (Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 133 IV 342 E. 2.1 S. 344 mit Hinweisen). Auf die diesbezüglichen Ausführungen ist nicht weiter einzugehen (Beschwerde S. 4 Ziff. 9). Gleich verhält es sich in Bezug auf die mit der Beschwerde eingereichten Lohnabrechnungen, welche ebenfalls nach dem angefochtenen Entscheid ausgestellt wurden (Beschwerde S. 12, Beilagen 3). 
Anfechtungsobjekt der Beschwerde an das Bundesgericht ist der letztinstanzliche kantonale Entscheid (Art. 80 Abs. 1 BGG). Das ist vorliegend das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft. Auf die Beschwerde kann nicht eingetreten werden, soweit erstinstanzliche Erwägungen gerügt werden (Beschwerde S. 12 f. Ziff. 67 f.). 
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, indem die Vorinstanz anstatt des bedingten Vollzugs den teilbedingten Vollzug der Strafe ausspreche, verletze sie Art. 42 Abs. 1 und Art. 43 Abs. 1 StGB. Er macht unter anderem geltend, es sei von einer günstigen Legalprognose auszugehen. Die Vorinstanz beziehe rechtlich nicht massgebliche Gesichtspunkte mit ein und/oder gewichte diese Punkte in Überschreitung ihres Ermessens unrichtig. Unter anderem benütze sie in Verletzung der Unschuldsvermutung den Freispruch aus dem Jahre 2013 und ziehe den untauglichen Aspekt der im aktuellen Strafverfahren beschlagnahmten Güter heran, um eine Schlechtprognose zu erstellen. Weiter zitiere die Vorinstanz Tatumstände (Gebrauch seiner Familie als Schutzschild) und gelange ohne entsprechende Begründung zum Schluss, sie würden erhebliche Bedenken an die Legalbewährung hervorrufen. Damit verletze sie auch ihre Begründungspflicht (Beschwerde S. 3 und S. 5 ff.).  
 
2.2. Die Vorinstanz erwägt, für eine begründete Aussicht auf Bewährung spreche, dass der Beschwerdeführer keine einschlägigen Vorstrafen aufweise und die von ihm begangenen SVG-Delikte bereits einige Jahre zurückliegen würden. Positiv zu bewerten sei sodann, dass der Beschwerdeführer - wenn auch erst seit Kurzem - ernsthafte Bemühungen zeige, beruflich wieder Fuss zu fassen. Zudem sei zu berücksichtigen, dass er sich in einer neuen Familiensituation befinde; sein jüngstes Kind sei im August 2018 zur Welt gekommen. Allerdings habe ihn seine familiäre Bindung in der Vergangenheit auch nicht davon abgehalten, zu delinquieren. Infolgedessen sei nicht ersichtlich, weshalb ihn seine Familie künftig von neuerlicher Delinquenz abhalten sollte. Negativ falle ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer, obwohl er sich erst seit Juli 2013 in der Schweiz aufhalte, in einem beachtlichen Mass mit der Strafjustiz in Kontakt gestanden habe. Wie dargelegt, weise er zwar keine einschlägigen Vorstrafen auf, doch bezeichne auch das Bundesgericht Vorstrafen, die andersartige Delikte betroffen hätten, als "für die Prognosen nicht völlig belanglos". Der Beschwerdeführer habe sich vom 31. Januar 2012 bis zum 8. Februar 2013 wegen des Verdachts der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz in Untersuchungshaft befunden, wobei er in der Folge gestützt auf die Unschuldsvermutung freigesprochen worden sei. Allerdings hätten ihn weder die Erfahrungen einer derart langen Haft noch die bisher ausgesprochenen Strafen von der Begehung einer schweren Straftat abgehalten. Anstatt sich um seine Familie und seine Integration zu bemühen, habe er es vorgezogen, sich (offenbar weiterhin) in einem drogennahen Umfeld aufzuhalten. Nur so lasse sich erklären, weshalb er von dem ihm angeblich nicht näher bekannten B.________ kontaktiert und angefragt worden sei, ob er Geld mit dem Transport von Betäubungsmitteln verdienen wolle. Die acht Mobiltelefone, vier SIM-Kartenträger und zwei SIM-Karten, die beim Beschwerdeführer beschlagnahmt worden seien, würden weitere beunruhigende Fragen hinsichtlich der Legalprognose aufwerfen. Bezüglich der Prognose ebenfalls als negativ zu werten sei, dass er seine Familie als Schutzschild missbraucht habe, indem er Betäubungsmittel unter dem Kindersitz versteckt und diese im Beisein seiner schwangeren Partnerin transportiert habe. Sodann sei festzustellen, dass sich der aus den Akten ersichtliche Lebensstil des Beschwerdeführers ohne weitere substanzielle Zuschüsse mit dem bescheidenen Familieneinkommen nicht erklären lasse. Der Beschwerdeführer sei in der Lage, u.a. grössere Geldbeträge auszuleihen sowie regelmässig in Restaurants zu speisen, und das ohne sich zu verschulden, wobei alleine seine Partnerin als Kellnerin ein Einkommen erziele. Die Vorinstanz kommt zum Schluss, in Abwägung aller Aspekte bestünden ganz erhebliche Bedenken an der Legalbewährung des Beschwerdeführers, die aber - aufgrund der Anordnung eines Teilvollzugs der Strafe - noch nicht eine eigentliche Schlechtprognose zu begründen vermögen würden. Mit anderen Worten sei aus spezialpräventiver Sicht in casu erforderlich, einen Teil der Strafe unbedingt auszusprechen (Urteil S. 7 f. E. 1.6 f.).   
 
2.3.  
 
2.3.1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Es kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB).  
Für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges im Rahmen von Art. 42 Abs. 1 StGB genügt die Abwesenheit der Befürchtung, der Täter werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen. Vom Strafaufschub darf deshalb grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgesehen werden (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2 S. 6, 97 E. 7.3 S. 117). Bei Freiheitsstrafen von höchstens zwei Jahren ist im Rahmen von Art. 42 Abs. 1 StGB der vollständige Strafaufschub daher die Regel. Der teilbedingte Vollzug kommt nur (subsidiär) zur Anwendung, wenn der Aufschub wenigstens eines Teils der Strafe aus spezialpräventiver Sicht erfordert, dass der andere Strafteil unbedingt ausgesprochen wird. Ergeben sich - insbesondere aufgrund früherer Verurteilungen - ganz erhebliche Bedenken an der Legalbewährung des Täters, die bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände eine eigentliche Schlechtprognose noch nicht zu begründen vermögen, so kann das Gericht anstelle des Strafaufschubs den teilbedingten Vollzug gewähren. Auf diesem Weg kann es im Bereich höchst ungewisser Prognosen dem Dilemma "Alles oder Nichts" entgehen. Art. 43 StGB hat die Bedeutung, dass die Warnwirkung des Teilaufschubes angesichts des gleichzeitig angeordneten Teilvollzuges für die Zukunft eine weitaus bessere Prognose erlaubt. Erforderlich ist aber stets, dass der teilweise Vollzug der Freiheitsstrafe für die Erhöhung der Bewährungsaussichten unumgänglich erscheint (BGE 144 IV 277 E. 3.1.1 S. 280; 134 IV 1 E. 5.5.2 S. 14 f.). Besteht hingegen keinerlei Aussicht, dass der Täter sich durch den - ganz oder teilweise - gewährten Strafaufschub im Hinblick auf sein künftiges Legalverhalten positiv beeinflussen lässt, ist die Strafe in voller Länge zu vollziehen (BGE 144 IV 277 E. 3.1.1 S. 280 f.; 134 IV 1 E. 5.3.1). 
Bei der Prüfung des künftigen Wohlverhaltens sind alle wesentlichen Umstände zu beachten. Zu berücksichtigen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Relevante Faktoren sind etwa strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbiographie, Arbeitsverhalten und das Bestehen sozialer Bindungen etc. (BGE 135 IV 180 E. 2.1 S. 185 f.; 134 IV 1 E. 4.2.1 S. 5). Einschlägige Vorstrafen sind bei der Prognosestellung erheblich zu gewichten, sie schliessen den bedingten Vollzug aber nicht notwendig aus (BGE 134 IV 1 E. 4.2.3 S. 6 f.; Urteil 6B_154/2019 vom 26. April 2019 E. 1.3.2; je mit Hinweisen). 
Dem Sachgericht steht bei der Beurteilung der Legalprognose ein Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift nur ein, wenn das Sachgericht sein Ermessen über- bzw. unterschreitet oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt (BGE 145 IV 137 E. 2.2 S. 139; 144 IV 277 E. 3.1.1 S. 281; je mit Hinweis). 
 
2.3.2. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliesst die Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. In diesem Sinne muss der Richter wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen er sich leiten liess und auf welche er seinen Entscheid stützt (BGE 143 III 65 E. 5.2 S. 70 f. mit Hinweisen).  
 
2.4. Die Rügen des Beschwerdeführers erweisen sich als unbegründet, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Vorinstanz würdigt die prognoserelevanten Umstände umfassend. Sie legt hinreichend und nachvollziehbar dar, weshalb sie zum Schluss gelangt, dass es aus spezialpräventiver Sicht erforderlich sei, einen Teil der Strafe unbedingt auszusprechen. Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt nicht vor. Dass die Vorinstanz von rechtlich nicht massgeblichen Gesichtspunkten ausgegangen wäre oder wesentliche Faktoren nicht beachtet hätte, ist nicht ersichtlich. Soweit der Beschwerdeführer von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweicht bzw. diese ergänzt (beispielsweise zum Besitz der acht Mobiltelefone, Beschwerde S. 7 f., und zu seinem Lebensstil, Beschwerde S. 9 f.), ohne eine Willkürrüge zu erheben, ist darauf nicht einzugehen (siehe Art. 105 Abs. 1 i.V.m. Art. 97 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer vermag nicht darzulegen, inwiefern die Vorinstanz bei der Prüfung des künftigen Legalverhaltens das ihr zustehende Ermessen verletzt hat. Die Vorinstanz weist darauf hin, dass er keine einschlägigen Vorstrafen aufweist und er mit Urteil vom 8. Februar 2013 vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz freigesprochen wurde. Angesichts dieser klaren Erwägung kann dem Vorbringen des Beschwerdeführers, die Vorinstanz ziehe den Freispruch zur Begründung einer ungünstigen Prognose heran, selbst dann nicht gefolgt werden, wenn die vorinstanzliche Ausführung, der Beschwerdeführer habe sich " (offenbar weiterhin) in einem drogennahen Umfeld aufgehalten", in Anbetracht des vorerwähnten Freispruchs unklar ist. Überdies steht der missverständliche Zusatz "offenbar weiterhin" in Klammern. Ebenfalls nicht zu beanstanden ist, dass die Vorinstanz auch die Tatumstände, wie die Benutzung der Familie als Schutzschild, in die Beurteilung einbezieht und dass sie im Rahmen ihrer Gesamtwürdigung nebenbei ebenso dem auffälligen sowie unüblichen Umstand, dass beim Beschwerdeführer nicht nur eine Vielzahl von Mobiltelefonen sondern auch mehrere SIM-Karten sowie SIM-Kartenträger beschlagnahmt werden konnten, Rechnung trägt.  
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Anordnung der Landesverweisung. Er macht zusammengefasst geltend, das Gericht müsse nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip auf eine Landesverweisung verzichten, wenn die Voraussetzungen von Art. 66a Abs. 2 StGB erfüllt seien. Insbesondere wegen der intakten Familiengemeinschaft mit zwei Kindern mit Anspruch auf Familienleben, sei darauf zu schliessen, dass seine Bindungen mit der Schweiz derart intensiv seien, dass ihn die Landesverweisung in eine schwere persönliche Situation versetzen würde. Deshalb sei von einem schweren persönlichen Härtefall auszugehen. Weiter sei zu berücksichtigen, dass er sich zwar eines qualifizierten Betäubungsmitteldelikts schuldig gemacht habe. Er habe aber keinen Drogenhandel im eigentlichen Sinn betrieben, da er lediglich einen Transport durchgeführt habe. Sein Verschulden sei denn auch als leicht eingestuft worden. Es sei fraglich, ob der Verfassungsgeber mit dem Begriff "Drogenhandel" pauschal alle Verstösse gegen Art. 19 Abs. 2 BetmG gemeint habe. Aufgrund der Gesamtheit der Umstände überwiege sein Interesse an einem Verbleib in der Schweiz den öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung. Diese erweise sich als unverhältnismässig und verstosse gegen Art. 66a Abs. 2 StGB, Art. 13 BV, Art. 8 EMRK, Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA sowie Art. 17 UNO-Pakt II (Beschwerde S. 11 ff.).  
 
3.2. Die Vorinstanz erwägt, mit dem Schuldspruch betreffend qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz liege eine Katalogtat gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB vor (Urteil S. 11 E. 2.4). Sie hält fest, der in Santo Domingo geborene Beschwerdeführer (Jahrgang 1979) besitze die spanische Staatsangehörigkeit. Er habe in Spanien gelebt seit er vier Jahre alt gewesen sei, seine Ausbildung habe er dort absolviert und da als Maler gearbeitet. In Spanien lebten nicht nur seine Mutter und seine beiden Halbgeschwister, sondern auch zwei seiner Kinder (11 und 17 Jahre alt), zu denen er gemäss eigenen Angaben regelmässigen Kontakt pflege. Der Beschwerdeführer sei am 8. Juli 2013 in die Schweiz eingereist und verfüge über eine Aufenthaltsbewilligung B. Demnach habe er über 33 Jahre lang ausserhalb der Schweiz gelebt und halte sich erst seit rund 4 ½ Jahren hierzulande auf. In der Schweiz habe der Beschwerdeführer lediglich in den ersten beiden Jahren seiner Anwesenheit über eine feste Anstellung verfügt. Seit er diese Arbeit im Mai 2015 krankheitsbedingt verloren habe, sei er nur temporär berufstätig gewesen, wobei er sich seit Ende 2015 um seinen im Dezember 2014 geborenen Sohn gekümmert haben will. Währenddessen sei die Kindsmutter, die auch seine Lebenspartnerin sei, als Kellnerin für den Lebensunterhalt aufgekommen. Im August 2018 sei das zweite Kind der beiden auf die Welt gekommen. Seit Kurzem bemühe sich der Beschwerdeführer wieder, auf dem Arbeitsmarkt Fuss zu fassen. Er spreche nur wenig Deutsch. Es habe jeweils ein Dolmetscher beigezogen werden müssen. Auch innerhalb seiner Familie scheine Spanisch die primäre Sprache zu sein. Der Beschwerdeführer weise zwei (nicht einschlägige) Vorstrafen auf. Es bestünden gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass er sich seit geraumer Zeit in einem drogennahen Umfeld aufgehalten habe. An seiner Legalbewährung seien ganz erhebliche Bedenken vorhanden, die einzig - bei Anordnung eines Teilvollzugs der Strafe - noch keine eigentliche Schlechtprognose zu begründen vermögen würden. Sodann sei festzustellen, dass in Würdigung der Gesamtumstände beim Beschwerdeführer nicht von einer erfolgreichen Integration oder einer positiven Persönlichkeitsentwicklung gesprochen werden könne. Weiter würden keine massgeblichen Gründe gegen eine Wiedereingliederung des Beschwerdeführers in Spanien sprechen. Aufgrund seiner Vergangenheit und seines dortigen sozialen Netzwerks sei zu erwarten, dass er sich in kurzer Zeit einleben werde. Für die Wahrnehmung des Familienlebens sei ein dauerhafter Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz nicht erforderlich. Unter dem Aspekt des Schutzes des Anspruchs auf Familienleben genüge es, dass der Kontakt zur Familie über Kurzaufenthalte, Ferienbesuche bzw. die traditionellen und modernen Kommunikationsmittel vom Ausland her gepflegt werden könne (Urteil S. 12 f. E. 2.5.2).  
Die Vorinstanz erwägt ferner, bei der Bewertung des öffentlichen Interesses falle ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer harte Drogen (Kokain) transportiert und damit die Gesundheit vieler Menschen erheblich gefährdet habe. Drogendelikte, die wie hier aus rein finanziellen Motiven begangen worden seien, seien als schwere Straftaten zu würdigen. Folglich sei das öffentliche Interesse an einer Wegweisung des Straftäters aus der Schweiz als hoch einzustufen. Bei einer eher kurzen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in der Schweiz von sechs Jahren, sei eine Wegweisung selbst dann angemessen, wenn der betroffene Ausländer in der Schweiz Ehefrau und Kinder habe. In Abwägung aller Aspekte überwiege somit das öffentliche Interesse an der Landesverweisung gegenüber den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz. Somit könne kein Härtefall angenommen werden, der es als gerechtfertigt erscheinen lasse, ausnahmsweise von einer Landesverweisung abzusehen (Urteil S. 13 E. 2.5.3). In Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit bemisst die Vorinstanz die Dauer der Landesverweisung auf die minimale Dauer von fünf Jahren (Urteil S. 13 f. E. 2.5.4). Ferner hält die Vorinstanz fest, aus den bereits dargelegten Gründen könne nicht angenommen werden, dass die individuellen Interessen des Beschwerdeführers am Erhalt des Anwesenheitsrechts den öffentlichen Interessen an dessen Verweigerung überwiegen würden. Mithin stehe Art. 8 EMRK der Landesverweisung nicht entgegen (Urteil S. 14 E. 2.6). In Anbetracht der gesamten Umstände verneint die Vorinstanz auch eine Verletzung von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA (Urteil S. 14 ff. E. 2.7). 
 
3.3. Das Bundesgericht überprüft die angefochtene Landesverweisung nach dem einschlägigen Recht unter Voraussetzung der Begründungsanforderungen (Art. 42 i.V.m. Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Der EGMR anerkennt die gesetzlichen Begründungsanforderungen des schweizerischen Rechts (vgl. Urteil 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.5.1 mit Hinweis auf Urteil in Sachen  Shpend Shala c. Suisse vom 2. Juli 2019, Req. 63896/12, Ziff. 27 f.).  
Der Beschwerdeführer weicht von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz ab oder ergänzt sie (Beschwerde S. 12 ff.). Entgegen seiner diesbezüglich qualifizierten Rügepflicht beschränkt er sich dabei darauf (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 143 IV 500 E. 1.1 S. 503; 142 II 206 E. 2.5 S. 210; je mit Hinweisen), den vorinstanzlichen Ausführungen einzig seine Sicht der Dinge entgegenzustellen. Auf solch appellatorische Vorbringen geht das Bundesgericht nicht ein (BGE 145 IV 154 E. 1.1 mit Hinweisen). Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn der Beschwerdeführer erörtert, er habe von der Sozialhilfe keine Leistungen bezogen (Beschwerde S. 14), bei der Berechnung seines Existenzminimums aber einen Mietzinsbeitrag gemäss Verfügung des Amts für Sozialbeiträge abzieht (Beschwerde S. 20). 
 
3.4. Als unbegründet erweist sich die Beschwerde, soweit sich der Beschwerdeführer zumindest sinngemäss gegen die Annahme einer Katalogtat gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB richtet (Beschwerde S. 18 f.). Das Gericht verweist den Ausländer, der zu einer Katalogtat verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre des Landes. Bei Straftaten gegen das BetmG hat sich das Bundesgericht hinsichtlich der Ausweisung zwecks Verhinderung neuer Straftaten zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit stets streng gezeigt; diese Strenge bekräftigte der Gesetzgeber mit Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB. "Drogenhandel" führt von Verfassungs wegen in der Regel zur Landesverweisung (Art. 121 Abs. 3 lit. a BV; Urteile 6B_48/2019 vom 9. August 2019 E. 2.4.1 und 6B_378/2018 vom 22. Mai 2019 E. 2.2; je mit Hinweisen). Die obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB greift grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere (BGE 144 IV 332 E. 3.1.3 S. 339). Zudem muss sie unabhängig davon ausgesprochen werden, ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt (vgl. BGE 144 IV 168 E. 1.4.1 S. 171; Urteil 6B_690/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 3.4.1 zur Publ. vorgesehen). Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind unbegründet. Dass er nicht im eigentlichen Drogenhandel aktiv war, sondern "lediglich" einen Drogentransport vornahm, ist in diesem Zusammenhang nicht massgebend. Die Tathandlung bezieht sich auf 239 Gramm reines Kokain. Selbst wenn das Verschulden des Beschwerdeführers in Bezug auf eine qualifizierte BetmG-Widerhandlung als noch leicht einzustufen ist, ist die Grenze zum schweren Fall bereits mit 18 Gramm Kokain erreicht (BGE 145 IV 312 E. 2.1.1 S. 315 und E. 2.1.3 S. 317 f.; 138 IV 100 E. 3.2 S. 103; 109 IV 143 E. 3b S. 145). Die qualifizierte Begehungsweise stuft das Gesetz als Verbrechen ein. Bei Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG handelt es sich um eine Widerhandlung, welche die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann. Der Strafrahmen von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG reicht von 1 bis 20 Jahre Freiheitsstrafe. Damit betrifft die relativierende Wertung "leicht" die Einordnung in diesem Strafrahmen. Der Beschwerdeführer beging eine qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und somit eine grundsätzlich die Landesverweisung nach sich ziehende Katalogtat gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB.  
 
3.5. Von der Landesverweisung kann nur "ausnahmsweise" abgesehen werden, wenn sie kumulativ (1) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB; sog. Härtefallklausel). Die Härtefallklausel dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 144 IV 332 E. 3.1.2 S. 338 und E. 3.3.1 S. 340; Urteil 6B_690/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 3.4.2, zur Publ. vorgesehen; je mit Hinweisen). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 144 IV 332 E. 3.3.1 S. 340). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen. Da die Landesverweisung strafrechtlicher Natur ist, sind auch strafrechtliche Elemente wie die Aussichten auf soziale Wiedereingliederung des Täters in die Interessenabwägung miteinzubeziehen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2 S. 340 f.). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiäre Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, Aufenthaltsdauer und Resozialisierungschancen. Ebenso ist der Rückfallgefahr und wiederholten Delinquenz Rechnung zu tragen. Dabei darf das Gericht auch vor dem Inkrafttreten von Art. 66a StGB begangene Straftaten berücksichtigen (Urteil 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 6.2.2 mit Hinweisen).  
Der Beschwerdeführer führt aus, gemäss Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB seien Ausländer der zweiten Generation privilegiert zu behandeln. Dies schliesse nicht aus, dass ausnahmsweise auch ein Ausländer der ersten Generation als Härtefall bezeichnet werden könne. Es seien dieselben Kriterien zur Beurteilung des Vorliegens eines Härtefalls beizuziehen (Beschwerde S. 11). Dieser Einwand ist unbehelflich. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann bei einer Härtefallprüfung nicht schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer eine Verwurzelung in der Schweiz angenommen werden. Die Härtefallprüfung ist vielmehr in jedem Fall anhand der gängigen Integrationskriterien vorzunehmen. Der besonderen Situation von in der Schweiz geborenen oder aufgewachsenen ausländischen Personen wird dabei Rechnung getragen, indem eine längere Aufenthaltsdauer, zusammen mit einer guten Integration in aller Regel als starkes Indiz für das Vorliegen von genügend starken privaten Interessen und damit für die Bejahung eines Härtefalls zu werten ist (Urteil 6B_690/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 3.4.4 mit Hinweis, zur Publ. vorgesehen). 
 
3.6.  
 
3.6.1. Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist in der Regel bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (Urteile 6B_378/2018 vom 22. Mai 2019 E. 2.2; 6B_143/2019 vom 6. März 2019 E. 3.3.1; 6B_1329/2018 vom 14. Februar 2019 E. 2.3.1; 6B_371/2018 vom 21. August 2018 E. 2.5; je mit Hinweisen). Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern. Andere familiäre Verhältnisse fallen in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht. Hinweise für solche Beziehungen sind das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge familiäre Bindungen, regelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für eine andere Person (BGE 144 II 1 E. 6.1 S. 12 mit Hinweisen). Soweit nicht besondere Umstände vorliegen, können sich Konkubinatspaare nicht auf Art. 8 EMRK berufen; vorausgesetzt ist eine echte und eheähnliche Gemeinschaft ("une véritable union conjugale"; Urteile 6B_704/2019 vom 28. Juni 2019 E. 1.3.2; 6B_143/2019 vom 6. März 2019 E. 3.3.2; 6B_1329/2018 vom 14. Februar 2019 E. 2.3.2; 6B_612/2018 vom 22. August 2018 E. 2.2; je mit Hinweisen).  
 
3.6.2. Das durch Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 I 266 E. 3.3 S. 272, 91 E. 4.2 S. 96; 144 II 1 E. 6.1 S. 12; je mit Hinweisen). Muss ein Ausländer, dem eine ausländerrechtliche Bewilligung verweigert worden ist, das Land verlassen, haben dies die Angehörigen grundsätzlich hinzunehmen, wenn es ihnen "ohne Schwierigkeiten" möglich ist, mit ihm auszureisen. Falls die Ausreise für die Familienangehörigen "nicht von vornherein ohne Weiteres zumutbar" erscheint, ist immer eine Interessenabwägung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK geboten, die sämtlichen Umständen des Einzelfalls Rechnung trägt (BGE 137 I 247 E. 4.1.2 S. 249 f. mit Hinweis).  
Der Anspruch auf Achtung des Familienlebens gilt nicht absolut: Liegt eine aufenthaltsbeendende oder -verweigernde Massnahme im Schutz- und Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK, erweist sich diese als zulässig, falls sie gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht (Schutz der nationalen oder öffentlichen Sicherheit, Aufrechterhaltung der Ordnung, Verhütung von Straftaten etc.) und verhältnismässig ist (BGE 143 I 21 E. 5.1 S. 26 f; 142 II 35 E. 6.1 S. 46 f.; je mit Hinweisen). 
Bei der Prüfung der Eingriffsvoraussetzungen nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK sind folgende Elemente zu beachten: (1) die Art und Schwere der begangenen Straftat und ob sie als Jugendlicher oder Erwachsener verübt wurde; (2) die Aufenthaltsdauer des Betroffenen im Land; (3) die seit der Tatbegehung vergangene Zeit und das Verhalten des Ausländers während dieser; (4) die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Aufnahmestaat und zum Herkunftsland; (5) der Gesundheitszustand sowie (6) die mit der aufenthaltsbeendenden Massnahme verbundene Dauer der Fernhaltung (BGE 139 I 31 E. 2.3.3 S. 34 f., 16 E. 2.2.2 S. 20; je mit Hinweisen). Keines dieser Elemente ist für sich allein ausschlaggebend; erforderlich ist eine Würdigung der gesamten Umstände im Einzelfall. 
 
3.6.3. Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (BGE 145 IV 161 E. 3.4 S. 166 f.; Urteil 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 6.3.4 mit Hinweisen).  
 
3.6.4. Ob eine Landesverweisung anzuordnen ist, bestimmt sich nach dem Schweizer Recht. Ist nach dem massgebenden Recht eine Landesverweisung anzuordnen, stellt sich gegebenenfalls die weitere Frage, ob sie im Sinne von Art. 66d StGB aufzuschieben ist oder ob ein völkerrechtlicher Vertrag (die Kriterien der EMRK werden regelmässig bei der Härtefallbeurteilung zu prüfen sein) wie das Freizügigkeitsabkommen (FZA; SR 0.142.112.681) einen Hinderungsgrund für die Landesverweisung bildet (vgl. Urteil 6B_907/2018 vom 23. November 2018 E. 2.4.2).  
 
3.7.   
 
3.7.1. Die (rechtmässige) Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers, der gemäss Vorinstanz im Juli 2013 in die Schweiz einreiste, kann nicht als lang bezeichnet werden. Gestützt auf ihre tatsächlichen Feststellungen verneint die Vorinstanz eine gelungene Integration und positive Persönlichkeitsentwicklung des Beschwerdeführers. Es kann grundsätzlich auf ihre zutreffenden Ausführungen verwiesen werden. Dem Beschwerdeführer ist zwar zu Gute zu halten, dass ihm in beruflicher Hinsicht der Wiedereinstieg gelungen ist. Seine Darlegungen zu seinem krankheitsbedingten Arbeitsausfall und zum zeitweise gelebten Familienmodell sind daher nicht weiter ausschlaggebend (Beschwerde S. 12; vgl. im Übrigen Urteil 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.7.2 mit Hinweis auf die "Integrationskriterien" der VZAE, wonach eine Integration u.a. die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung erfordert). Positiv zu werten ist auch, dass der Beschwerdeführer (Anfänger-) Sprachkurse besuchte. Da eine Integration ohne bzw. mit ungenügenden Kenntnissen der am Wohnort gesprochenen Sprache schwierig oder unmöglich ist, erlauben die Sprachkenntnisse einer ausländischen Person entgegen der Meinung des Beschwerdeführers auch Rückschlüsse auf ihre Integration. Gemäss eigenen Angaben spricht der Beschwerdeführer "etwas Deutsch" (Beschwerde S. 12). Innerhalb der Familie ist Spanisch die Hauptsprache. Die Aussichten auf eine Wiedereingliederung des Beschwerdeführers in Spanien sind, im Lichte seiner dort absolvierten Schul- und Berufsausbildung, seiner beruflichen Tätigkeiten sowie seiner dortigen familiären Beziehungen, als ausgesprochen vielversprechend zu bezeichnen. In Spanien lebt nicht nur seine Mutter und seine beiden Halbgeschwister, sondern ebenso zwei seiner Kinder, die im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids 11 und 17 Jahre alt waren, zu denen er regelmässigen Kontakt pflegt. Dass die Wirtschaftslage in Spanien derzeit schwieriger als in der Schweiz sei (Beschwerde S. 17 Ziff. 92), vermag praxisgemäss die Landesverweisung nicht zu hindern (Urteil 6B_1299/2019 vom 28. Januar 2020 E. 3.4.2 mit Hinweisen). Aus dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers lässt sich nichts hinsichtlich einer Landesverweisung schliessen. Angesichts der nicht als lang zu bezeichnenden Aufenthaltsdauer, der unterdurchschnittlichen Integration sowie der möglichen Wiedereingliederung des Beschwerdeführers in Spanien wäre grundsätzlich ein Härtefall zu verneinen.  
 
3.7.2. Der Beschwerdeführer ist nicht verheiratet. Er, seine Lebenspartnerin und die beiden gemeinsamen Kinder leben seit mehreren Jahren zusammen im gleichen Haushalt. Als der Beschwerdeführer keiner Erwerbsarbeit nachgehen konnte, kam seine Lebenspartnerin mit ihrem Erwerbseinkommen für den Familienunterhalt auf. Die Konkubinatspartner bilden somit auch eine finanzielle Gemeinschaft. Insgesamt ist von einem eheähnlichen, gefestigten Konkubinat auszugehen, weshalb sich der Beschwerdeführer auf Art. 8 EMRK berufen kann. In Anbetracht der echten und tatsächlich gelebten familiären Beziehung sind in diesem Zusammenhang vorliegend starke private Interessen zu bejahen.  
 
3.7.3. Die Lebenspartnerin des Beschwerdeführers und die beiden gemeinsamen Kinder sind in der Schweiz wohnhaft und sie besitzen die schweizerische Staatsangehörigkeit. Allerdings sind die Kinder, Jahrgang 2014 und 2018, noch in einem anpassungsfähigen Alter. Sie vermochten wohl bisher, wenn überhaupt, bloss beschränkt soziale Bindungen über den familiären Kreis hinaus zu begründen. Der Beschwerdeführer weist hier zu Recht darauf hin (Beschwerde S. 16 f.), dass sich die Umstände, welche dem Urteil 2C_1071/2016 vom 30. März 2017 zu Grunde liegen, in den massgebenden Punkten nicht mit den vorliegenden, namentlich dem Vorliegen eines gemeinsamen Haushalts und der gemeinsamen elterlichen Sorge, vergleichen lassen. Deshalb geht der Hinweis der Vorinstanz bei ihren Erwägungen zum Schutz des Rechts auf Achtung des Familienlebens fehl (Urteil S. 13 E. 2.5.2). Indes gilt es zu beachten, dass minderjährige Kinder schon aus familienrechtlichen Gründen regelmässig das ausländerrechtliche Schicksal der Eltern teilen und das Land gegebenenfalls mit diesen zu verlassen haben; für Kinder im anpassungsfähigen Alter, wie die beiden in der Schweiz wohnhaften Kinder des Beschwerdeführers, scheint der Umzug nach Spanien zumutbar zu sein (siehe BGE 143 I 21 E. 5.4 S. 28 f.; Urteil 2C_234/2019 vom 14. Oktober 2019 E. 4.3.2). Der Lebenspartnerin des Beschwerdeführers steht es frei mit den Kindern in der Schweiz zu bleiben und den Kontakt zum Beschwerdeführer durch Kommunikationsmittel oder Besuche aufrecht zu erhalten (Urteil 2C_253/2015 vom 9. September 2015 E. 3.3.3). Sie wird ihre Erwachsenenausbildung als Restaurationsfachfrau EFZ im August 2020 beendet haben (Beschwerde S. 12 Ziff. 66). Sie spricht Spanisch. Ob für sie eine Ausreise "von vornherein ohne Weiteres zumutbar" ist, kann nicht abschliessend beurteilt werden, denn die Vorinstanz trifft diesbezüglich keine tatsächlichen Feststellungen. Ob unter dem Aspekt von Art. 8 Ziff. 1 EMRK ein Härtefall vorliegt, kann jedoch offen bleiben, weil sich die Rügen des Beschwerdeführers gemäss den nachstehenden Erwägungen ohnehin als unbegründet erweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. Bei Annahme eines Härtefalls zu prüfen ist, ob die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz überwiegen und ob die Landesverweisung mit Art. 8 EMRK sowie mit Art. 13 BV vereinbar ist. Es ist eine Interessenabwägung vorzunehmen, die sich an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren hat.  
 
3.7.4. Gegen den Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz und für überwiegende öffentliche Interessen ihn des Landes zu verweisen, spricht die mit 24 Monaten Freiheitsstrafe geahndete Anlasstat. Gemäss Rechtsprechung bedarf es bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren oder mehr ("Zweijahresregel") ausserordentlicher Umstände, damit das private Interesse des Betroffenen an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einer Ausweisung überwiegt. Dies gilt grundsätzlich sogar bei bestehender Ehe mit einer Schweizerin und gemeinsamen Kindern (Urteil 6B_34/2019 vom 5. September 2019 E. 2.4.4 mit Hinweis auf die "Reneja-Praxis", Urteil 2C_1062/2018 vom 27. Mai 2019 E. 2.6 f.). Solche ausserordentlichen Umstände macht der Beschwerdeführer nicht geltend und sind auch nicht ersichtlich. Bei der Anlasstat handelt es sich um eine qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (vgl. E. 3.4). Bei Straftaten von Ausländern gegen das BetmG hat sich das Bundesgericht hinsichtlich der Ausweisung zwecks Verhinderung neuer Straftaten zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit stets rigoros gezeigt ("sempre mostrato particolarmente rigoroso"); diese Strenge bekräftigt der Gesetzgeber mit Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB (Urteil 6B_371/2018 vom 21. August 2018 E. 3.3). Mit der am 1. Oktober 2016 in Kraft getretenen Gesetzgebung zur Landesverweisung wurde diese bisherige ausländerrechtliche Ausschaffungspraxis massiv verschärft (BGE 145 IV 55 E. 4.3 S. 62). Die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr für weitere Straftaten spricht für ein öffentliches Interesse an seiner Wegweisung. Je schwerer eine vernünftigerweise absehbare Rechtsgutsverletzung wiegt, umso weniger ist die Möglichkeit eines Rückfalls in Kauf zu nehmen. Der qualifizierte Drogenhandel aus rein pekuniären Motiven - wie vorliegend - gilt als schwere Straftat, von welcher eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung ausgeht (Urteile 2C_99/2019 vom 28. Mai 2019 E. 4.4; 6B_143/2019 vom 6. März 2019 E. 3.4.2; je mit Hinweisen). Auch der EU-Gerichtshof weist auf die verheerenden Folgen der mit diesem Handel verbundenen Kriminalität hin; die Rauschgiftsucht sei ein grosses Übel für den Einzelnen und eine soziale und wirtschaftliche Gefahr für die Menschheit (Urteil in Sachen  Land Baden-Württemberg gegen Panagiotis Tsakouridis vom 23. November 2010 [Rs. C-145/09], Ziff. 46 f., zit. in: Urteil 6B_48/2019 vom 9. August 2019 E. 2.8.1). Ferner gilt es zu berücksichtigen, dass die jetzige strafrechtliche Verurteilung des Beschwerdeführers bereits seine dritte Verurteilung ist. Er beging alle Straftaten als Erwachsener. Dass es sich bei den Vorstrafen um SVG-Delikte handelt, vermag nichts daran zu ändern, dass der wiederholten Delinquenz des Beschwerdeführers Rechnung getragen werden muss. Weiter ist einzubeziehen, dass die Vorinstanz zu Recht zum Schluss gelangt (vgl. E. 2), es bestünden ganz erhebliche Bedenken an der Legalbewährung des Beschwerdeführers. Diese Bedenken würden alleine wegen der Anordnung eines Teilvollzugs der Strafe noch keine eigentliche Schlechtprognose begründen (Urteil S. 7 f. E. 1.6 f.).  
 
3.8. In Würdigung der gesamten Umstände überschreitet die Vorinstanz das ihr zustehende Ermessen nicht, wenn sie das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung höher gewichtet als das private Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz. Die von ihr angeordnete fünfjährige Landesverweisung verstösst nicht gegen Bundes-, Verfassungs- oder Konventionsrecht. Die Landesverweisung ist gesetzlich vorgesehen (Art. 66a StGB). Sie verfolgt einen legitimen Zweck (vorliegend: Schutz der öffentlichen Sicherheit, Aufrechterhaltung der Ordnung und Verhütung von Straftaten). Schliesslich erweist sich die Massnahme auch als verhältnismässig. Es kann auf die vorstehenden Ausführungen und Würdigungen verwiesen werden.  
 
3.9. Als unbegründet erweist sich schliesslich auch die Rüge, Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA sei verletzt (Urteil S. 16 E. 2.7.3). Die Vorinstanz nimmt unter dem Blickwinkel der dem Schutz der öffentlichen Ordnung innewohnenden Interessen eine Einzelfallbeurteilung vor (Urteil S. 16 E. 2.7.3). Es kann auf ihre zutreffenden Erwägungen und ergänzend auch auf die vorstehenden Ausführungen sowie Würdigungen verwiesen werden.  
 
3.10. Auf die Rüge der Verletzung von Art. 17 UNO-Pakt II kann nicht eingetreten werden. Der Beschwerdeführer macht keinerlei Ausführungen, welche die behauptete Rechtsverletzung begründen könnten (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG).  
 
4.   
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, weil die Beschwerde von vornherein aussichtslos war. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist mit herabgesetzten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 23. April 2020 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Pasquini