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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
9C_770/2017  
 
 
Urteil vom 24. Januar 2018  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, 
Bundesrichter Meyer, Parrino, 
Gerichtsschreiberin Fleischanderl. 
 
Verfahrensbeteiligte 
 A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt David Husmann, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Aargau, Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Invalidenrente, Revision), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 20. September 2017 (VBE.2016.789). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
 
A.a. A.________ wurde, gestützt u.a. auf ein polydisziplinäres Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) Zentralschweiz, Luzern, vom 30. Januar 2003, mit Verfügungen der IV-Stelle des Kantons Aargau vom 10. Februar 2004 für den Zeitraum vom 1. Dezember 2002 bis 28. Februar 2003 eine Viertelsrente (Invaliditätsgrad von 40 %) und ab 1. März 2003 eine halbe Invalidenrente (Invaliditätsgrad von 50 %) zugesprochen.  
 
A.b. Im Rahmen eines Ende 2012 eingeleiteten Revisionsverfahrens veranlasste die IV-Stelle eine Begutachtung im Zentrum für Interdisziplinäre Medizinische Begutachtungen (ZIMB), Schwyz. Auf der Basis der am 25. November 2015 erstatteten Expertise kündigte die Verwaltung A.________ in Anwendung der Schlussbestimmungen der Änderung des IVG vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket; nachfolgend: SchlBest. IVG) vorbescheidweise die Einstellung der bisherigen Invalidenrente an. Unter Berücksichtigung der dagegen von der Versicherten erhobenen Einwände wurde am 11. November 2016 eine gleichlautende Verfügung erlassen.  
 
B.   
Die daraufhin eingereichte Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 20. September 2017 ab. 
 
C.   
 A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei ihr weiterhin eine halbe Rente auszurichten. Eventualiter sei ein neues interdisziplinäres Gutachten einzuholen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). 
 
2.   
 
2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob Bundesrecht verletzt wurde, indem die Vorinstanz die rentenaufhebende Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 11. November 2016 bestätigt hat.  
 
2.2. Die für die Beurteilung der Streitsache massgeblichen rechtlichen Grundlagen wurden im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben. Darauf wird verwiesen.  
 
3.   
 
3.1. Die Vorinstanz hat in einlässlicher Würdigung der medizinischen Aktenlage, namentlich der polydisziplinären Gutachten der MEDAS vom 30. Januar 2003und des ZIMB vom 25. November 2015 sowie der Stellungnahmen des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 14. Dezember 2015 und 11. August 2016, erwogen, die Beschwerdeführerin sei sowohl in der angestammten wie auch in einer leidensangepassten Tätigkeit als uneingeschränkt arbeitsfähig einzustufen und somit in der Lage, ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen. Die Beschwerdegegnerin habe die bisherige, auf Grund der Folgen eines Distorsionstraumas der Halswirbelsäule (HWS) und damit eines pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildes ohne nachweisbare organische Grundlage zugesprochene halbe Rente gestützt auf lit. a Abs. 1 SchlBest. IVG deshalb zu Recht aufgehoben.  
 
3.2. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin vermögen an den vorinstanzlichen Schlussfolgerungen nichts zu ändern, zumal sie sich im Wesentlichen in einer Wiederholung der bereits im kantonalen Beschwerdeverfahren erhobenen und entkräfteten Rügen erschöpfen.  
 
3.2.1. So hat sich die Vorinstanz bereits eingehend mit der Beweistauglichkeit des ZIMB-Gutachtens vom 25. November 2015 auseinandergesetzt.  
 
3.2.1.1. Insbesondere wurde im angefochtenen Entscheid in allen Teilen nachvollziehbar dargelegt, weshalb weder in Bezug auf die neuropsychologischerseits beigezogene Gutachterin Frau Dr. phil B.________, Neuropsychologin PVK und zertifizierte neuropsychologische Gutachterin SIM, noch hinsichtlich des für die orthopädische Teilbegutachtung verantwortlichen Dr. med. C.________, Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie, Anhaltspunkte bestehen, welche den Anschein der Befangenheit oder von Voreingenommenheit begründen. Insgesamt sind mit dem kantonalen Gericht keine Aspekte erkennbar, die auf einen gesetzlichen Ausstands-/Ablehnungsgrund im Sinne von Art. 36 Abs. 1 ATSG schliessen liessen. Weiterungen dazu erübrigen sich.  
 
3.2.1.2. Ebenfalls ins Leere zielt sodann der Einwand der Beschwerdeführerin, das psychiatrische ZIMB-Teilgutachten sei nicht nach Massgabe der Qualitätsleitlinien der Schweizerischen Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie (SGPP) verfasst worden. Das Gutachten verlöre, selbst wenn es nicht in allen Teilen den diesbezüglichen Leitlinien entspräche, nicht automatisch seine Beweiskraft. Es ist denn auch weder ersichtlich noch geht aus den Ausführungen der Versicherten hervor, inwiefern die klinische (Verlaufs-) Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung ungenügend sein soll, zumal sich Dr. med. D.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, auf vorangegangene Begutachtungsergebnisse abstützen konnte (vgl. Urteile 9C_88/2017 vom 30. März 2017 E. 3.3.1.1 und 9C_275/2016 vom 19. August 2016 E. 4.3.2).  
 
3.2.1.3. Die ZIMB-Expertise erfüllt mit dem kantonalen Gericht sämtliche Anforderungen an beweiswertige medizinische Entscheidgrundlagen (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232 mit Hinweis). Sie beruht namentlich auf eigenen multidisziplinären Untersuchungen, äussert sich umfassend zu den gesundheitlichen Einschränkungen und begründet ausführlich die daraus gezogenen Schlussfolgerungen.  
 
3.2.2. Soweit die Beschwerdeführerin sich auf das Vorliegen eines "typischen Beschwerdebilds nach HWS-Distorsion" und die entsprechende Rechtsprechung (BGE 134 V 109; 136 V 279) beruft, verkennt sie, dass diese Judikatur jedenfalls im Bereich der Invalidenversicherung durch den zur Prüfung der invalidisierenden Wirkung psychosomatischer Leiden und vergleichbarer Beschwerdebilder ergangenen BGE 141 V 281 (vgl. zwischenzeitlich auch: Urteile 8C_841/2016 vom 30. November 2017 und 8C_130/2017 vom 30. November 2017, beide zur Publikation vorgesehen) überholt ist. Ferner hat die Beschwerdegegnerin im Rahmen ihrer Verfügung vom 11. November 2016 eine Prüfung der nach BGE 141 V 281 massgebenden Indikatoren vorgenommen und ist zum überzeugenden Schluss gelangt, dass es in Anbetracht des nicht schwer ausgeprägten zervikozephalen Schmerzsyndroms und der Dysthymia sowie fehlender Komorbiditäten und des Vorhandenseins günstiger persönlicher Ressourcen an einem invalidisierenden Gesundheitsschaden fehle. Anzeichen dafür, dass die Indikatoren, wie in der Beschwerde gerügt, nicht "ergebnisoffen umgesetzt" worden sind, bestehen nicht.  
 
3.2.3. Schliesslich ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz den Begriff der Arbeitsunfähigkeit unrichtig "umgesetzt" bzw. "ausgefüllt" haben sollte. Die diesbezügliche Beanstandung beschränkt sich vielmehr zur Hauptsache auf eine im Hinblick auf die gesetzliche Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts unzulässige Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung (Urteile 8C_611/2017 vom 29. Dezember 2017 E. 1 und 8C_590/2015 vom 24. November 2015 E. 1 am Ende, nicht publ. in: BGE 141 V 585, aber in: SVR 2016 IV Nr. 33 S. 102).  
 
3.3. Zusammenfassend lassen die Einwendungen der Beschwerdeführerin weder die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen als offensichtlich unrichtig, als Ergebnis willkürlicher Beweiswürdigung oder als rechtsfehlerhaft nach Art. 95 BGG erscheinen, noch zeigen sie sonst wie eine Bundesrechtsverletzung auf. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG ohne Durchführung eines Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid (Art. 109 Abs. 3 BGG) erledigt wird.  
 
4.   
Als unterliegende Partei hat die Beschwerdeführerin die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 24. Januar 2018 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Pfiffner 
 
Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl