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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6B_226/2020  
 
 
Urteil vom 24. April 2020  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Gerichtsschreiber Held. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________ und B.A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Erste Staatsanwältin, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 20. Januar 2020 (470 19 277). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Beschwerdeführer erstatteten am 12. November 2019 Strafanzeige gegen das Konkursamt Liestal und die Polizei Basel-Landschaft wegen "amtsmissbräuchlicher Erpressung und Hausfriedensbruch". Die Beschwerdegegnerin verfügte am 27. November 2019, das Strafverfahren nicht an die Hand zu nehmen. Die gegen die Verfügung erhobene Beschwerde wies die Vorinstanz mit Beschluss vom 20. Januar 2020 ab, soweit sie auf die Beschwerde eintrat. 
 
Die Beschwerdeführer gelangen an das Bundesgericht und erheben "Einspruch" gegen den vorinstanzlichen Entscheid. 
 
2.   
In einer Beschwerde an das Bundesgericht ist unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwieweit dieser gegen das Recht verstossen soll (Art. 42 Abs. 2 BGG). 
 
Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen grundsätzlich nur berechtigt, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung allfälliger, ihr durch die Straftat entstandener Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG; BGE 141 IV 1 E. 1.1). 
 
3.   
Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht. Die Beschwerdeführer setzen sich in ihrer Eingabe weder mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander, noch äussern sie sich zu ihrer Beschwerdelegitimation und allfälligen Zivilforderungen. 
 
Zudem ist offensichtlich, dass die Beschwerdeführer vorliegend nicht zur Beschwerde in Strafsachen legitimiert sind. Für einen allfälligen Schaden, den die Mitarbeitenden des Konkursamtes Liestal und der Polizei Basel-Landschaft durch die ihnen vorgeworfenen Straftaten verursacht haben könnten, haften Kanton und Gemeinden (§ 13 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft [SR 131.222.2]; § 3 Abs. 1 des Gesetzes des Kantons Basel-Landschaft vom 24. April 2008 über die Haftung des Kantons und der Gemeinden [Haftungsgesetz; SGS 105]). Eventuelle staatshaftungsrechtliche Ansprüche wären öffentlich-rechtlicher Natur und könnten in einem Strafverfahren nicht adhäsionsweise geltend gemacht werden. 
 
4.   
Auf die Beschwerde ist im Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten. Angesichts der finanziellen Situation der Beschwerdeführer ist ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 i.V.m. Art. 65 Abs. 2 BGG), womit das implizit gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos wird. 
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 24. April 2020 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: Held