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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
4D_44/2020  
 
 
Urteil vom 24. August 2020  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Leemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Walter Keller, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Rechtsschutz in klaren Fällen, Ausweisung und Vollstreckung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Zivilkammer, vom 8. Juni 2020 (ZKBES.2020.84). 
 
 
In Erwägung,  
dass die Amtsgerichtspräsidentin des Richteramts Solothurn-Lebern mit Urteil vom 23. April 2020 ein Gesuch der Beschwerdegegnerin um Mieterausweisung guthiess und die Beschwerdeführerin aufforderte, die Wohnung am U.________weg in V.________ bis spätestens 8. Mai 2020, 12h00 Uhr, zu räumen und zu verlassen; 
dass das Obergericht des Kantons Solothurn eine von der Beschwerdeführerin gegen den Entscheid der Amtsgerichtspräsidentin vom 23. April 2020 erhobene Beschwerde mit Urteil vom 8. Juni 2020abwies, soweit es darauf eintrat; 
dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht mit Eingabe vom 19. Juli 2020 (Postaufgabe: 20. Juli 2020)erklärte, den Entscheid des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 8. Juni 2020 mit Beschwerde anfechten zu wollen; 
dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht mit vom 19. Juli 2020 datierender Eingabe (Postaufgabe: 21. Juli 2020) weitere Unterlageneinreichte; 
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und be gründet werden (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG); 
dass, wenn der angefochtene Entscheid auf mehreren selbständigen Begründungen beruht, die beschwerdeführende Partei darzulegen hat, dass jede von ihnen Recht verletzt, andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (BGE 142 III 364 E. 2.4 S. 368 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 143 IV 40 E. 3.4 S. 44); 
dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 118 Abs. 1 BGG), wobei dazu sowohl die Feststellungen über den Lebenssachverhalt, der dem Streitgegenstand zugrunde liegt, als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt gehören (BGE 140 III 16 E. 1.3.1), und dass das Bundesgericht die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen kann, wenn sie auf einer Verfassungsver letzung im Sinne von Art. 116 BGG beruht, beispielsweise weil sie willkürlich ist, was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat; 
dass neue tatsächliche Vorbringen und Beweismittel grundsätzlich ausgeschlossen und neue Begehren unzulässig sind (Art. 99 i.V.m. Art. 117 BGG); 
dass sich die Beschwerdeführerin nicht hinreichend mit der Hauptbegründung des angefochtenen Entscheids des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 8. Juni 2020 auseinandersetzt, wonach auf die Beschwerde infolge unzureichender Begründung des Rechtsmittels nicht eingetreten werden könne, sondern dem Bundesgericht in unzulässiger Weise ihre Sicht der Dinge unterbreitet; 
dass die Eingaben der Beschwerdeführerin die erwähnten Begründungsanforderungen daher bereits aus diesem Grund offensichtlich nicht erfüllen, weshalb auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann; 
dass unter den gegebenen Umständen ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das sinngemäss gestellte Gesuch der Beschwerdeführerin um Befreiung von diesen Kosten im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren gegenstandslos wird; 
dass der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG); 
 
 
erkennt die Präsidentin:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 24. August 2020 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Kiss 
 
Der Gerichtsschreiber: Leemann