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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6B_607/2020  
 
 
Urteil vom 24. August 2020  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, 
als präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, angeblich vertreten durch Rechtsanwalt B.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Uri, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Verletzung von Verkehrsregeln (Strafzumessung); Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts 
des Kantons Uri, Strafrechtliche Abteilung, 
vom 22. April 2020 (OG S 19 7). 
 
 
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:  
 
1.   
Rechtsanwalt B.________ reichte am 25. Mai 2020 im Namen von A.________ eine Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Uri vom 22. April 2020 ein. 
In formeller Hinsicht macht er geltend, gehörig bevollmächtigt zu sein. Er sei bereits in der Untersuchung und im vorinstanzlichen Verfahren als amtlicher Verteidiger eingesetzt worden. 
 
2.   
Parteivertreter und -vertreterinnen haben sich im Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht durch eine Vollmacht auszuweisen (Art. 40 Abs. 2 BGG). 
 
3.   
Das Bundesgericht setzte Rechtsanwalt B.________ mit prozessleitender Verfügung vom 26. Mai 2020 Frist an bis zum 17. Juni 2020, um eine Vollmacht für das bundesgerichtliche Verfahren einzureichen (Art. 40 Abs. 2 BGG). Innert antragsgemäss erstreckter Frist teilte dieser am 3. Juli 2020 im Wesentlichen mit, er habe A.________ nicht erreichen können. Es sei ihm das weitere Vorgehen anzuzeigen. 
 
4.   
Das Bundesgericht machte Rechtsanwalt B.________ mit Verfügung vom 7. Juli 2020 ausdrücklich darauf aufmerksam, dass seine Einsetzung als amtlicher Verteidiger im kantonalen Verfahren keine Vollmacht zur Erhebung einer Beschwerde an das Bundesgericht beinhalte. Es setzte ihm erneut Frist an bis zum 17. August 2020, um eine Vollmacht einzureichen. Die Fristansetzung wurde - in Nachachtung von Art. 42 Abs. 5 BGG - mit der Androhung verknüpft, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werde, falls die Behebung des Mangels nicht fristgemäss erfolge. 
 
5.   
Rechtsanwalt B.________ teilte am 15. August 2020 mit, A.________ habe offenbar seinen Wohnsitz gewechselt und keinen Nachsendeauftrag hinterlegt. Die an diesen adressierte Post sei Monate später an ihn retourniert worden. Auch alle übrigen Kontaktmöglichkeiten (WhatsApp, FB-Messenger) seien nicht erfolgreich gewesen. Es könne vom Desinteresse von A.________ ausgegangen werden. Die Beschwerde werde, um nicht weitere Kosten zu generieren, zurückgezogen. 
 
6.   
Eine ohne Vollmacht eingereichte und damit formell ungültige Beschwerde kann nicht zurückgezogen werden. Vielmehr ist darauf aufgrund fehlender Behebung des Mangels innert Frist im Verfahren nach Art. 108 BGG androhungsgemäss nicht einzutreten (Art. 42 Abs. 5 BGG). Gleiches gilt für die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und aufschiebende Wirkung (Art. 42 Abs. 5 BGG). 
Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Uri, Strafrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 24. August 2020 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Jacquemoud-Rossari 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill