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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_395/2021  
 
 
Urteil vom 24. August 2022  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Bundesrichter Haag, 
nebenamtliche Bundesrichterin Pont-Veuthey, 
Gerichtsschreiber Bisaz. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ AG, 
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Robert Hadorn, 
 
gegen  
 
Baukommission Wetzikon, 
Bahnhofstrasse 167, 8620 Wetzikon ZH. 
 
Gegenstand 
Baubewilligung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts 
des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, 
vom 22. April 2021 (VB.2021.00063). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Das streitbetroffene Grundstück (Kat.-Nr 3483) in Wetzikon liegt gemäss der Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Wetzikon (BZO) in der Zentrumszone A. Das darauf mit Stammbaubewilligung vom 1. November 2017 erstellte Wohn- und Gewerbehaus weist eine Gebäudehöhe von 21,5 m auf und ist im Südwesten direkt auf die Grenze zur Zürcherstrasse gestellt. Gemäss Art. 16 Ziff. 2 BZO ist in der Zentrumszone unter Vorbehalt von Verkehrssicherheit und Wohnhygiene das Bauen bis auf die Strassengrenze zulässig, sofern dadurch für das Orts- und Strassenbild eine besonders gute Gesamtwirkung erreicht wird. In der Stammbaubewilligung wird hinsichtlich Einordnung und Gestaltung festgehalten, dass die geplante Dachterrasse im Widerspruch zur erforderlichen besonders guten Gesamtwirkung stehe und demzufolge wegzulassen oder insoweit zu reduzieren sei, als die Absturzsicherungen mindestens 2 m vom Dachrand zurückzuversetzen seien. Vor Ausführung der Bauarbeiten sei der Stadtbildkommission das Farb- und Materialkonzept der Gebäudehülle zur Beurteilung vorzulegen. In der Folge führte die A.________ AG das Bauvorhaben aus. Das Farb- und Materialkonzept reichte sie erst nachträglich ein. 
 
B.  
Mit Beschluss vom 11. Dezember 2019 verweigerte die Baukommission Wetzikon der A.________ AG die nachträgliche Bewilligung für das bereits realisierte Farb- und Materialkonzept der Gebäudehülle teilweise und ordnete für die Glasbrüstung auf dem Zwischenbau und das Geländer auf der Dachfläche die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands an. Hiergegen rekurrierte die A.________ AG am 10. Januar 2020 an das Baurekursgericht des Kantons Zürich. Dieses wies den Rekurs mit Entscheid vom 2. Dezember 2020 ab, soweit es ihn nicht als durch Wiedererwägung gegenstandslos geworden abschrieb. Am 25. Januar 2021 erhob die A.________ AG Beschwerde ans Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, welches diese mit Entscheid vom 22. April 2021 abwies. 
 
C.  
Mit Eingabe vom 24. Juni 2021 erhebt die A.________ AG dagegen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht. Sie beantragt, den angefochtenen Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 22. April 2021 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an dieses zurückzuweisen. 
Die Baukommission Wetzikon verzichtet auf eine Vernehmlassung. Das Verwaltungsgericht beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
D.  
Mit Präsidialverfügung vom 16. September 2021 hat das Bundesgericht auf Gesuch der Beschwerdeführerin der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid im Bereich des Baurechts. Dagegen steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen (vgl. Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Art. 90 BGG); ein Ausschlussgrund nach Art. 83 BGG ist nicht gegeben. Die Beschwerdeführerin nahm am vorinstanzlichen Verfahren teil und ist als Baugesuchstellerin nach Art. 89 Abs. 1 BGG zur Beschwerde legitimiert. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.  
 
1.2. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht, unter Einschluss des Bundesverfassungsrechts, gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 142 I 135 E. 1.5). Erhöhte Anforderungen an die Begründung gelten, soweit die Verletzung von Grundrechten gerügt wird (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.2 mit Hinweisen). Das Bundesgericht ist keine Appellationsinstanz, vor welcher die Tatsachen erneut frei diskutiert werden könnten ("pourraient être rediscutés librement"; BGE 146 IV 297 E. 1.2; 142 I 99 E. 1.7.1). In der Beschwerde ist vielmehr klar und detailliert unter Bezugnahme auf und in Auseinandersetzung mit den entscheidenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt die angerufenen Rechte verletzt (BGE 146 IV 297 E. 1.2; 145 I 121 E. 2.1; 143 I 377 E. 1.2; je mit Hinweisen).  
 
1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat, sofern dieser nicht offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 und Art. 97 Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel können nur insoweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).  
 
1.4. Die Vernehmlassungen der übrigen Parteien wurden der Beschwerdeführerin zugestellt und die Akten der vorinstanzlichen Verfahren beigezogen. Den diesbezüglichen Anträgen der Beschwerdeführerin wurde damit entsprochen.  
 
2.  
Die Beschwerdeführerin rügt, dass das Verwaltungsgericht die Projektänderungsbeschlüsse samt den bewilligten Plänen und Unterlagen nicht wie von ihr beantragt beigezogen habe. Dies verletze ihren Anspruch auf rechtliches Gehör. Der Sachverhalt sei offensichtlich unrichtig festgestellt worden und beruhe auch auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG
Diese Rügen werden nicht substanziiert (vgl. vorne E. 1.2 und 1.3; Art. 42 Abs. 2, Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG), weshalb auf die Beschwerde insoweit nicht eingetreten werden kann. 
 
3.  
Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass der "Rückversetzungsbefehl" im Widerspruch zur erforderlichen materiellen Koordination von Bewilligungen stehe und Art. 25a RPG verletze. Sie bringt hingegen nicht vor, dass die Baubewilligung nicht unter der Auflage hätte erteilt werden dürfen, ohne zu klären, ob und allenfalls an welcher Stelle eine Absturzsicherung anzubringen sei. Der Grundsatz der Koordination kann vorliegend nicht losgelöst von der Baubewilligung beurteilt werden, diese ist jedoch nicht Streitgegenstand. Zudem hat die Vorinstanz ausgeführt, dass die Solaranlagen am Rand des Flachdachs nicht zwingend zurückzubauen seien. Vielmehr sei es möglich, eine andere geeignete, den ästhetischen Anforderungen genügende Art der Absturzsicherung auszuarbeiten. Vor diesem Hintergrund geht die vorgebrachte Rüge an der Sache vorbei. 
 
4.  
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin wurde ihr zu keinem Zeitpunkt der Bau eines Geländers am Dachrand des Gebäudes bewilligt. Im Gegenteil, wurde bereits in der Stammbaubewilligung vom 1. November 2017 festgehalten, dass die damals geplante Dachterrasse mit den Absturzsicherungen nicht den Anforderungen an eine besonders gute Gesamtwirkung im Sinne von Art. 16 Ziff. 2 BZO entsprechen würde (vgl. vorne A.). Aus der geltend gemachten, angeblichen arbeitsschutzrechtlichen Verpflichtung, eine Absturzsicherung am Dachrand zu erstellen, lässt sich ohnehin nicht ableiten, dass eine solche bewilligungsfähig oder gar, wie behauptet, bewilligt sei. Insofern ist auch nicht auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin einzugehen, die Vorinstanz sei diesbezüglich zu Unrecht von der Einschätzung der Fachbehörde abgewichen. Die Rügen, die sich auf den unzutreffenden Umstand stützen, dass eine Bewilligung der Absturzsicherung am Dachrand vorgelegen habe, sind deshalb unbegründet. Mit ihren dagegen gerichteten Vorbringen dringt die Beschwerdeführerin nicht durch. 
 
5.  
Die Beschwerdeführerin macht eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes geltend. Sie begründet dies damit, dass der Rückversetzungsbefehl der Absturzsicherung einen Teilabbruch von Solaranlagen und des Glasoblichtes erfordere, wobei der angebliche gestalterische Gewinn gering sei. Das vorinstanzliche Urteil enthält keinen solchen "Rückversetzungsbefehl" (vgl. vorne E. 3). Ohnehin geht die Beschwerdeführerin diesbezüglich nicht auf die Ausführungen der Vorinstanz ein und zeigt nicht auf, inwiefern diese Recht verletzen. Diesbezüglich genügt die Beschwerde dem Rügeprinzip nicht (vgl. vorne E. 1.2), weshalb insoweit nicht darauf einzutreten ist. 
 
6.  
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind keine auszurichten (vgl. Art. 68 Abs. 1 und Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Baukommission Wetzikon und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 24. August 2022 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Der Gerichtsschreiber: Bisaz