Avis important:
Les versions anciennes du navigateur Netscape affichent cette page sans éléments graphiques. La page conserve cependant sa fonctionnalité. Si vous utilisez fréquemment cette page, nous vous recommandons l'installation d'un navigateur plus récent.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_1018/2021  
 
 
Urteil vom 24. August 2022  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichterin Koch, 
Bundesrichter Hurni, 
Gerichtsschreiber Stadler. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Sergio Giacomini, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Postfach 1201, 6431 Schwyz, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Grobe Verkehrsregelverletzung; Willkür, Unschuldsvermutung, Grundsatz in dubio pro reo, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Schwyz, Strafkammer, vom 20. April 2021 
(STK 2020 52). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Staatsanwaltschaft lnnerschwyz sprach A.________ mit Strafbefehl vom 12. Februar 2019 der vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG schuldig und bestrafte ihn mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 30.--, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren, und mit einer Busse von Fr. 300.--. 
Dagegen erhob der Beschuldigte am 20. Februar 2019 Einsprache. Nach Ergänzung der Untersuchung erliess die Staatsanwaltschaft am 25. Juli 2019 einen neuen Strafbefehl, mit dem sie den Beschuldigten wiederum der vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG schuldig sprach und die Strafe auf 40 Tagessätze zu Fr. 70.--, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren, und eine Busse von Fr. 700.-- festlegte. 
Auch dagegen erhob der Beschuldigte am 7. August 2019 Einsprache. Mit Eingabe vom 7. Oktober 2019 hielt die Staatsanwaltschaft am Strafbefehl vom 25. Juli 2019 fest und überwies diesen als Anklage zur Beurteilung an das Bezirksgericht Schwyz. 
Dem Beschuldigten wird folgender Sachverhalt zur Last gelegt: 
 
"Am 19.10.2017 um ca. 17:10 Uhr lenkte A.________ den Personenwagen der Marke Subaru mit dem Kennzeichen sss von U.________ herkommend, in V.________, W.________, auf der Hauptstrasse Nr. x. Er fuhr an dritter oder vierter Position in einer Kolonne mit fünf bis sechs Fahrzeugen. Auf Höhe der Liegenschaft y wechselte er von der Normalspur auf den rechtsseitig verlaufenden, mit gelber Farbe markierten Längsstreifen für Fussgänger. Dort beschleunigte er über die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h hinaus auf etwa 65-70 km/h und überholte den mit ungefähr 50-55 km/h vor ihm auf der Normalspur fahrenden Personenwagen der Marke Subaru mit dem Kennzeichen ttt rechts. Vor der Liegenschaft z musste A.________ abrupt vom Längsstreifen für Fussgänger wieder zurück nach links auf die Normalspur vor den überholten Personenwagen wechseln, um nicht mit dem Hausvorsprung der Liegenschaft z zu kollidieren. In der Folge mussten der überholte Personenwagen mit dem Kennzeichen ttt sowie die zwei hinter diesem herfahrenden Personenwagen brüsk auf ca. 20-30 km/h abbremsen. lndem A.________ den vor ihm fahrenden Personenwagen unvorsichtig rechts und mit überhöhter Geschwindigkeit und auf einem Längsstreifen für Fussgänger überholte, gefährdete er andere Verkehrsteilnehmer, namentlich die lnsassen des überholten sowie die lnsassen der zwei dahinter folgenden Personenwagen, ernsthaft. 
 
A.________ wusste, dass er links zu überholen hat und er im Kolonnenverkehr nur überholen darf, wenn er beim Wiedereinbiegen die anderen Fahrzeuge nicht behindert. Zudem war ihm bekannt, dass ein mit gelber Farbe markierter Längsstreifen für Fussgänger offensichtlich nicht dafür bestimmt ist, diesen mit einem Personenwagen für ein Überholmanöver zu befahren. Schliesslich war ihm bewusst, dass er eine signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h nicht überschreiten darf. Trotzdem überholte A.________ willentlich den vor ihm fahrenden Personenwagen und behinderte beim Wiedereinbiegen die hinter ihm in der Kolonne fahrenden Fahrzeuge. Er befuhr bewusst den Längsstreifen für Fussgänger und überschritt die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h willentlich. A.________ nahm durch das unvorsichtige Überholen rechts, das Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit und das unzulässige Befahren eines Längsstreifens für Fussgänger die dadurch hervorgerufene ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer zumindest billigend in Kauf." 
 
B.  
 
B.a. Mit Urteil vom 25. Juni 2020 erkannte die Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz Folgendes:  
 
"1. Der Beschuldigte wird schuldig gesprochen der vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG, begangen durch verbotenes Überholen im Sinne von Art. 35 Abs. 1 und 2 SVG, Art. 43 Abs. 1 und 2 SVG, Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 1 lit. a und Abs. 5 VRV
 
2. Für das Vergehen gemäss Ziff. 1 wird der Beschuldigte bestraft mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 70.00 und mit einer Verbindungsbusse von Fr. 700.00. 
 
3. a) Der Vollzug der Geldstrafe wird gestützt auf Art. 42 Abs. 1 StGB aufgeschoben. Die Probezeit wird auf 2 Jahre festgelegt (Art. 44 Abs. 1 StGB). 
b) Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse wird auf 10 Tage festgesetzt (Art. 106 StGB). 
 
4. Die Verfahrenskosten, bestehend aus: 
a) den Untersuchungs- und Anklagekosten von Fr. 1'810.00; 
b) den Gerichtskosten von Fr. 2'220.50 (inkl. Kosten, Gebühren und Auslagen für Redaktion, Ausfertigung und Versand des begründeten Entscheids) werden dem Beschuldigten auferlegt (Art. 426 Abs. 1 StPO)." 
 
 
B.b. Die vom Beschuldigten gegen das Urteil des Bezirksgerichts erhobene Berufung wies das Kantonsgericht Schwyz mit Urteil vom 20. April 2021 vollumfänglich ab.  
 
C.  
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________ dem Bundesgericht, es sei der Berufungsentscheid aufzuheben und er sei von der gegen ihn erhobenen Anklage freizusprechen. 
Es wurden die Akten des kantonalen Verfahrens, nicht aber Vernehmlassungen eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Aussageverweigerungsrechts nach Art. 113 Abs. 1 StPO
 
1.1. Im vorinstanzlichen Verfahren war nebst dem konkreten Tatgeschehen namentlich die Täterschaft, also die Identität des Lenkers umstritten. Der Zeuge, der das Tatgeschehen beobachtete, konnte zur Frage der Täterschaft keine Angaben machen. Entsprechend stellte die Vorinstanz folgende Überlegungen an: Halterin des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen sss sei die Mutter des Beschwerdeführers. Die lndizwirkung der Haltereigenschaft würde insoweit auf eine Täterschaft der Mutter hinweisen. Jedoch sprächen andere lndizien dagegen. Der Beschwerdeführer habe behauptet, das Fahrzeug werde von sämtlichen Familienmitgliedern benutzt, weshalb auch diese als Fahrer in Frage kämen. Nun habe aber der Beschwerdeführer im Oktober 2017 die Berufsschule in Pfäffikon besucht. Abklärungen bei der Berufsschule hätten ergeben, dass er am Tattag den Unterricht besuchte und sein Unterricht um 16:45 Uhr endete. Die Tatzeit (ca. 17:10 Uhr) und die Fahrtrichtung (von Pfäffikon nach Schwyz) seien damit vereinbar, dass sich der Beschwerdeführer auf dem Nachhauseweg befunden habe. Er habe den Fahrausweis im Tatzeitpunkt seit ca. einem Monat innegehabt, weshalb es nahe liege, dass er selber gefahren sei, zumal Neulenker gerne jede sich ihnen bietende Fahrgelegenheit nutzten. Was die Eltern anbelange, so wiesen diese keinerlei Verbindungen zum fraglichen Tatzeitpunkt und der Fahrstrecke auf. Auch das Fahrmanöver mache nicht den Eindruck, dass es von einer Person getätigt worden sei, die im Vergleich zum Beschwerdeführer deutlich älter ist. Betreffend die Geschwister des Beschwerdeführers als mögliche Täteralternativen sei lediglich die pauschale Behauptung des Beschwerdeführers vorhanden, die Schwestern seien "oft dort draussen", weil sie Skirennen fahren würden. Einen konkreten Grund dafür, dass die Schwestern die fragliche Strecke gerade im Tatzeitpunkt befahren hätten, habe der Beschwerdeführer jedoch nicht genannt. Was schliesslich die Behauptung des Beschwerdeführers anbelange, als mögliche Täteralternative käme aufgrund der unter den Schülern geläufigen Praxis, Fahrgemeinschaften zu bilden, einer seiner Schulkollegen in Frage, erwog die Vorinstanz Folgendes: Der Beschwerdeführer habe auf der Rückfahrt von der Schule jeweils mindestens vom Treffpunkt in Schwyz, wo die Schulkollegen Fahrgemeinschaften gebildet haben, bis zu seinem Wohnort selber fahren müssen. Der Zeuge habe angegeben, dass der Lenker des Tatfahrzeugs mit dem Kennzeichen sss bei der Sägerei in Schwyz seinen Mitfahrer habe aussteigen lassen und dann weitergefahren sei. Es habe mithin kein Lenkerwechsel stattgefunden, was jedoch notwendig gewesen wäre, wenn ein Kollege des Beschuldigten das Fahrzeug von Pfäffikon nach Schwyz gefahren hätte.  
Zum Einwand des Beschwerdeführers, sein Recht auf Aussageverweigerung werde verletzt, wenn seine Weigerung, einen anderen Lenker zu benennen, als Indiz für die eigene Schuld gewürdigt werde, erwog die Vorinstanz schliesslich Folgendes: Weder die erste Instanz noch das Kantonsgericht würden die Aussageverweigerung des Beschwerdeführers im Untersuchungsverfahren zu dessen Lasten verwenden. Ohnehin habe der Beschwerdeführer aber bei den gerichtlichen Befragungen nicht mehr geschwiegen, sondern punktuell ausgesagt. Er habe dabei vorgebracht, sowohl Kollegen als auch Familienmitglieder kämen als Täter in Betracht. Dieses Aussageverhalten könne - so die Vorinstanz - gewürdigt werden, ohne das Mitwirkungsverweigerungsrecht des Beschwerdeführers einzuschränken. Verschiedene, gewichtige lndizien - namentlich die Kontrollschildnummer, der Umstand, dass es sich um das Familienauto handelte, der belegte Schulbesuch am Tattag etc. - liessen die Täterschaft des Beschwerdeführers als höchstwahrscheinlich erscheinen. Angesichts dieser Umstände sei denn auch zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer nähere Erklärungen zum möglichen Lenker vorgebracht bzw. dass er ausgesagt hätte, er wisse, wer gefahren sei: ein Schulkollege oder ein Familienmitglied. Er habe jedoch diese Person nicht verraten wollen. Eine Verletzung des Mitwirkungs- bzw. Aussageverweigerungsrechts liege nicht vor (angefochtenes Urteil S. 5 ff.). 
 
1.2. Gegen diese Erwägungen bringt der Beschwerdeführer vor, die Vorinstanz bringe damit (implizit) die Kriterien des EGMR zur Anwendung, wonach aus dem Schweigerecht lediglich abgeleitet werde, dass ein Schuldspruch nicht ausschliesslich oder im Wesentlichen auf das Schweigen des Beschuldigten abgestützt werden darf. Das Aussageverweigerungsrecht des Art. 113 StPO gehe aber über den konventionsrechtlichen Minimalstandard hinaus. Danach dürfe das Schweigen überhaupt nicht mehr zum Gegenstand der Beweiswürdigung gemacht werden, weil andernfalls die Effektivität dieses Rechts massiv in Frage gestellt würde. Auf den vorliegenden Fall übertragen bedeute dies, dass das Schweigen des Beschwerdeführers nicht als Indiz für eine Täterschaft herangezogen werden dürfe (Beschwerde S. 6 ff.).  
 
1.3. Die Rüge ist unbegründet:  
 
1.3.1. Gemäss Art. 113 Abs. 1 StPO muss sich die beschuldigte Person nicht selbst belasten. Sie hat namentlich das Recht, die Aussage und Mitwirkung im Strafverfahren zu verweigern. Sie muss sich aber den gesetzlich vorgesehenen Zwangsmassnahmen unterziehen. Das Recht, zu schweigen und sich nicht selbst zu belasten, gehört zum allgemein anerkannten internationalen Standard eines fairen Verfahrens (BGE 147 I 57 E. 5.1; 144 I 242 E. 1.2.1; je mit Hinweis). Gegen das Verbot des Selbstbelastungszwangs verstösst zum Beispiel ein strafbewehrter Befehl an die beschuldigte oder an eine andere aussageverweigerungsberechtigte Person, potentiell belastende Beweisunterlagen herauszugeben oder belastende Aussagen gegen sich oder (im Rahmen des Aussageverweigerungsrechts) eine andere Person zu machen (BGE 142 IV 207 E. 8.3.1 mit Hinweisen). Unzulässig wäre es ferner auch, das Schweigen der beschuldigten Person als Indiz für ihre Schuld zu werten (BGE 138 IV 47 E. 2.6.1 mit Hinweisen). Demgegenüber ist es - wie das Bundesgericht unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in Sachen John Murray gegen Vereinigtes Königreich (Urteil vom 8. Februar 1996, Nr. 18731/91) festgestellt hat - nicht ausgeschlossen, das Aussageverhalten der beschuldigten Person in die freie Beweiswürdigung miteinzubeziehen, so insbesondere, wenn sie sich weigert, zu ihrer Entlastung erforderliche Angaben zu machen, bzw. es unterlässt, entlastende Behauptungen näher zu substanziieren, obschon eine Erklärung angesichts der belastenden Beweiselemente vernünftigerweise erwartet werden darf (so jüngst und längst unter der Geltung der eidgenössischen StPO Urteile 6B_1202/2021 vom 11. Februar 2022 E. 1.8.2; 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.4.4, nicht publ. in: BGE 147 IV 176; 6B_289/2020 vom 1. Dezember 2020 E. 7.8.1; je mit weiteren Hinweisen). Das Schweigen der beschuldigten Person darf in Situationen, die nach einer Erklärung rufen, bei der Gewichtung belastender Elemente mitberücksichtigt werden, es sei denn, die beschuldigte Person berufe sich zu Recht auf ein Zeugnisverweigerungsrecht (Urteile 6B_1202/2021 vom 11. Februar 2022 E. 1.8.2; 6B_299/2020 vom 13. November 2020 E. 2.3.3 mit weiteren Hinweisen).  
 
1.3.2. Die vorliegend zu beurteilende Situation ruft in der Tat nach einer Erklärung seitens des Beschwerdeführers, wer denn konkret gefahren sein soll; dass er dies unterlassen hat bzw. von sich aus - neben seinen Familienmitgliedern - einen seiner Schulkollegen pauschal als möglichen Täter nannte, durfte die Vorinstanz bundesrechtskonform in ihre Beweiswürdigung einbeziehen. Davon, dass Art. 113 StPO eine Garantie verleihen soll, die über den konventionsrechtlichen Minimalstandard hinausgeht, kann nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung keine Rede sein. Abgesehen davon, hat die Vorinstanz das (partielle) Schweigen des Beschwerdeführers nur in untergeordneter Weise in ihre Beweiswürdigung einbezogen und ihren Beweisschluss sorgfältig und willkürfrei anhand weiterer Indizien begründet.  
 
2.  
Der Beschwerdeführer rügt weiter eine Verletzung der Unschuldsvermutung und des Grundsatzes "in dubio pro reo", wie sie in den Absätzen 1 - 3 von Art. 10 StPO kodifiziert sind. Er führt aus, dass die vorinstanzlich gewürdigten Indizien "zwar darauf hindeuten, dass der Beschuldigte als Lenker durchaus in Frage käme". Allerdings würden diese Indizien "für sich alleine" die Täterschaft des Beschwerdeführers nicht mit "an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit" beweisen. Was den Grundsatz "in dubio pro reo" anbelangt, macht der Beschwerdeführer geltend, es bestehe mehr als nur eine abstrakte und theoretische Möglichkeit, dass Familienmitglieder und insbesondere eine Schwester des Beschwerdeführers das Fahrzeug im Tatzeitpunkt gelenkt habe. Die Vorinstanz habe diese Version zu Unrecht mit lediglich wenigen Worten und ziemlich pauschal abgetan, indem sie ausgeführt habe, dass der Beschwerdeführer weder eine Bekanntschaft seiner Schwestern zu seinen Schulkollegen noch einen Grund für deren Befahren der Strecke im Tatzeitpunkt vorgebracht habe. Diese Begründung sei umso stossender, als die Vorinstanz eine gerichtliche Einvernahme der Schwestern abgelehnt habe (Beschwerde S. 11 ff.). 
 
2.1. Auch mit diesen Rügen dringt der Beschwerdeführer nicht durch:  
 
2.1.1. Dem Sachgericht steht im Bereich der Beweiswürdigung ein erheblicher Ermessensspielraum zu (BGE 143 IV 347 E. 4.4; 141 IV 369 E. 6.3; Urteile 6B_1203/2021 vom 12. Januar 2022 E. 2.1.2; 6B_690/2020 vom 7. Januar 2021 E. 3.3; 6B_800/2016 vom 25. Oktober 2017 E. 10.3.1, nicht publ. in: BGE 143 IV 397). Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin nur ein, wenn das Sachgericht diesen missbraucht, insbesondere offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche willkürlich ausser Acht lässt (BGE 140 III E. 2.3; Urteile 6B_902/2019 vom 8. Januar 2020 E. 2.2.2; 6B_811/2019 vom 15. November 2019 E. 1.3; 6B_123/2019 vom 19. Juni 2019 E. 3.1). Dem in Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Grundsatz "in dubio pro reo" kommt als Maxime der Beweiswürdigung im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot hinausgehende selbständige Bedeutung zu (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.3; 143 IV 500 E. 1.1; je mit Hinweisen). Die Beweiswürdigung als solche wird vom Grundsatz der freien und umfassenden Beweiswürdigung beherrscht: Nach Art. 10 Abs. 2 StPO würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 mit Hinweisen). Es geht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus, wenn unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat bestehen (Art. 10 Abs. 3 StPO).  
Nach der Rechtsprechung ist auch ein indirekter Beweis zulässig, wenn keine direkten Beweise vorliegen. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offen lassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter erlaubt. Würdigt das Gericht einzelne belastende Indizien willkürlich oder lässt es entlastende Umstände willkürlich ausser Acht, führt dies nicht zwingend zur Aufhebung des angefochtenen Urteils durch das Bundesgericht. Die Beschwerde ist nur gutzuheissen, wenn der Entscheid auch bei objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses offensichtlich unhaltbar und damit willkürlich ist. Der Beschwerdeführer, der vor Bundesgericht eine willkürliche Beweiswürdigung rügt, darf sich daher nicht darauf beschränken aufzuzeigen, wie einzelne Indizien willkürfrei zu würdigen gewesen wären (Urteile 6B_295/2021 vom 31. März 2022 E. 3.3.4; 6B_790/2021 vom 20. Januar 2022 E. 1.2.4; 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.2.4, nicht publ. in: BGE 147 IV 176; je mit Hinweisen). 
 
2.1.2. Der Beschwerdeführer verkennt die Tragweite dieser Grundsätze bzw. die diesbezügliche Kognition des Bundesgerichts im Beschwerdeverfahren, das grundsätzlich auf eine reine Rechtskontrolle ausgerichtet ist. Soweit er geltend macht, die vorinstanzlich gewürdigten Indizien würden "für sich alleine" seine Täterschaft nicht mit "an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit" beweisen, übersieht er, dass er in seiner Beschwerde an das Bundegericht hätte aufzeigen müssen, dass der angefochtene Entscheid auch bei objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses offensichtlich unhaltbar und damit willkürlich ist. Dies darzutun unterlässt er, und dass das auf einem Indizienmosaik beruhende Beweisergebnis willkürlich wäre, ist nicht ersichtlich.  
Soweit er geltend macht, die Vorinstanz habe die von ihm behauptete Version, eine seiner Schwestern sei die Lenkerin gewesen, zu Unrecht abgetan mit der Begründung, er habe hierfür namentlich keinen Grund für deren Befahren der Strecke im Tatzeitpunkt vorgebracht, rügt er genau besehen keine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo", sondern noch einmal eine Verletzung seines Aussageverweigerungsrechts: Wie vorne in E. 1.3.1 und E. 1.3.2 ausgeführt, hat der Beschwerdeführer in Wirklichkeit aber durchaus Aussagen gemacht zur möglichen Täterschaft und es konnte von ihm bei der behaupteten Version, eine seiner Schwestern sei am Steuer gesessen, eine nähere Substanziierung erwartet werden. Wenn die Vorinstanz nun (auch) die unterlassene Substanziierung beweiswürdigend zu seinen Lasten berücksichtigt hat, liegt darin keine Bundesrechtsverletzung. Was den Einwand anbelangt, seine Schwestern seien nicht einvernommen worden, ist auf den im Rahmen einer antizipierten Beweiswürdigung zutreffend erfolgten Hinweis der Vorinstanz auf das Zeugnisverweigerungsrecht (Art 168 Abs. 1 lit. d StPO) zu verweisen. 
 
3.  
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 24. August 2022 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Der Gerichtsschreiber: Stadler