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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_354/2022  
 
 
Urteil vom 24. August 2022  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichter Rüedi, 
Bundesrichterin van de Graaf, 
Gerichtsschreiber Matt. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Konrad Jeker, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, 
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Mehrfache sexuelle Handlungen mit Abhängigen; Strafzumessung; stationäre therapeutische Massnahme, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 28. Januar 2022 (SST.2021.119). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Das Obergericht des Kantons Aargau verurteilte A.________ am 28. Januar 2022 zweitinstanzlich wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern, mehrfacher sexueller Handlungen mit Abhängigen, sexueller Handlungen mit Minderjährigen gegen Entgelt, mehrfacher Pornografie und mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren. Zudem ordnete es eine stationäre therapeutische Massnahme an und verbot A.________ lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst. 
 
B.  
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das obergerichtliche Urteil sei aufzuheben. Er sei vom Vorwurf der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Abhängigen freizusprechen und zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren zu verurteilen. Von einer stationären therapeutischen Massnahme sei abzusehen. Die Sache sei zur neuen Entscheidung über die Freiheitsstrafe und die Verfahrenskosten an das Obergericht zurückzuweisen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zu begründen (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die beschwerdeführende Partei hat mit ihrer Kritik bei der als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägung der Vorinstanz anzusetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2). Die Begründung muss in der Beschwerde selbst enthalten sein, Verweise auf andere Rechtsschriften oder auf die Akten reichen nicht aus (BGE 143 II 283 E. 1.2.3; 140 III 115 E. 2). Die Begründung muss sachbezogen sein und erkennen lassen, dass und weshalb nach Auffassung der beschwerdeführenden Partei Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzt ist (BGE 142 I 99 E. 1.7.1; 140 III 86 E. 2; 139 I 306 E. 1.2). Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig und damit willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 146 IV 114 E. 2.1; 146 IV 88 E. 1.3.1). Für Rügen der Verletzung von Grundrechten, inklusive Willkür bei der Beweiswürdigung, gelten erhöhte Begründungsanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 146 IV 297 E. 1.2). Auf ungenügend begründete Rügen oder appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 146 IV 114 E. 2.1; 146 IV 88 E. 1.3.1). 
 
2.  
Der Beschwerdeführer rügt seine Verurteilung wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit Abhängigen. 
 
2.1. Gemäss Art. 188 Ziff. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer mit einer minderjährigen Person von mehr als 16 Jahren, die von ihm durch ein Erziehungs-, Betreuungs- oder Arbeitsverhältnis oder auf andere Weise abhängig ist, eine sexuelle Handlung vornimmt, indem er diese Abhängigkeit ausnützt (Abs. 1). Ebenso wird bestraft, wer eine solche Person unter Ausnützung ihrer Abhängigkeit zu einer sexuellen Handlung verleitet (Abs. 2).  
Das Opfer ist abhängig im Sinne des Tatbestands, wenn es aufgrund eines der im Gesetz genannten Strukturmerkmale oder aus anderen Gründen nicht ungebunden bzw. frei und damit auf den Täter angewiesen ist. Dem Abhängigkeitsverhältnis liegt in der Regel eine besondere Vertrauensbeziehung zugrunde (Urteile 6B_211/2020 vom 19. Mai 2020 E. 4.2.1; 6B_536/2010 vom 7.September 2010 E. 6; vgl. PETER HANGARTNER, Selbstbestimmung im Sexualbereich - Art. 188 bis 193 StGB, Diss. St. Gallen 1998, S. 218; PHILIPP MAIER, Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 8 zu Art. 188 StGB; NORA SCHEIDEGGER, in: StGB, Annotierter Kommentar, Damian K. Graf [Hrsg.], 2020, N. 3 zu Art. 188 StGB). Die Entscheidungsfreiheit muss durch das Abhängigkeitsverhältnis derart eingeschränkt sein, dass die jugendliche Person nicht mehr fähig ist, sich gegen sexuelle Ansuchen des Überlegenen zu wehren (BGE 125 IV 129 E. 2a mit Hinweis). Ob ein Abhängigkeitsverhältnis im dargestellten Sinne vorliegt, ist anhand einer umfassenden Würdigung der gesamten konkreten Umstände zu entscheiden (BGE 148 IV 57 E. 3.5.6; 125 IV 129 E. 2b). 
Das Ausmass der Abhängigkeit ist nach einem objektiv-individuellen Massstab zu bestimmen. Einerseits muss das Opfer bei objektiver Betrachtung tatsächlich vom Täter abhängig sein, anderseits darf das Opfer aufgrund seiner individuellen Persönlichkeit und aufgrund der konkreten Umstände keine andere Möglichkeit gesehen haben, als die sexuelle Handlung zuzulassen oder vorzunehmen. Im Verhältnis zur Ausnützung der Notlage gemäss Art. 193 StGB ist ein anderer Massstab anzulegen, da bei Art. 188 StGB auch das jugendliche Alter des Opfers berücksichtigt werden muss. So kann bereits das Vorliegen eines wenig intensiven Betreuungsverhältnisses genügen, um eine starke Abhängigkeit des Jugendlichen zu begründen (MAIER, a.a.O., N. 10 zu Art. 188 StGB mit Hinweisen). 
 
2.2. Die Vorinstanz stellt fest, der Beschwerdeführer sei von Mai 2013 bis August 2015 als Schulsozialarbeiter angestellt gewesen. So habe er das Opfer kennengelernt. Zwischen dem 24. September 2014 und Februar 2015 habe der Beschwerdeführer mit dem Opfer rund zehnmal ungeschützten Oral- und Analverkehr vorgenommen. Das männliche Opfer sei heterosexuell und habe die sexuellen Handlungen nicht gewollt. Es sei damals 16 Jahre alt und vom Beschwerdeführer abhängig gewesen. Nachdem das Opfer die Schule im Sommer 2014 verlassen und eine Berufslehre begonnen habe, habe der Beschwerdeführer den privaten Kontakt aufrechterhalten. Das starke Abhängigkeitsverhältnis sei nahtlos weitergeführt worden. Die familiäre Situation des Opfers sei sehr schwierig gewesen. Es habe sich regelmässig in der Wohnung des Beschwerdeführers aufgehalten und dort Alkohol und Marihuana konsumiert. Der Beschwerdeführer habe die Nähe und Verbundenheit aufrechterhalten, indem er den Kontakt zur Familie des Opfers rege gepflegt habe.  
 
2.3. Der Beschwerdeführer anerkennt den äusseren Sachverhalt. Aber er bestreitet, dass seine Handlungen nach Beendigung der Schulpflicht des Opfers im Sommer 2014 den Tatbestand von Art. 188 StGB erfüllen. Er macht geltend, ab diesem Zeitpunkt sei das Betreuungsverhältnis weggefallen. Dem angefochtenen Urteil sei nicht zu entnehmen, inwiefern seine Autoritätsstellung angedauert habe oder inwiefern die Probleme des Opfers von besonderer Tragweite gewesen wären. Dass er dem Opfer Alkohol, Zigaretten und Marihuana gegeben habe, ändere daran nichts. Ein besonderes Vertrauensverhältnis könne einem Abhängigkeitsverhältnis nicht gleichgesetzt werden, weil jeder Beziehung ein Vertrauensverhältnis zugrunde liege. Die Vorinstanz lege nicht genügend dar, inwiefern das Opfer keine Möglichkeit gesehen habe, sich den sexuellen Handlungen zu widersetzen. Selbst wenn die Abhängigkeit bejaht werden sollte, liege keine Ausnutzung vor.  
 
2.4. Die Rügen des Beschwerdeführers verfangen nicht.  
Die Vorinstanz begründet überzeugend, dass das Opfer in einem Abhängigkeitsverhältnis zum Beschwerdeführer stand und dass der Beschwerdeführer die Abhängigkeit für sexuelle Handlungen ausnutzte. Sie würdigt sorgfältig die Aussagen des Beschwerdeführers und des Opfers und gelangt zum Schluss, dass das Opfer weder ungebunden noch frei war. Vielmehr sei es in mehrfacher Hinsicht vom Beschwerdeführer abhängig gewesen. Die Wohnung des Beschwerdeführers sei für das Opfer eine Zuflucht gewesen. Es habe dort Alkohol, Zigaretten und Marihuana erhalten und abschalten können. Die sexuellen Handlungen seien der Preis gewesen, dass sich das Opfer beim Beschwerdeführer habe aufhalten können. Es habe die sexuellen Handlungen zugelassen, weil es Angst gehabt habe, den Beschwerdeführer zu verlieren. Der Beschwerdeführer sei ein Vaterersatz und eine Bezugsperson gewesen, von der das Opfer abhängig gewesen sei. Seine familiäre Situation sei schlecht gewesen und es habe keine Freunde gehabt. Gemäss Vorinstanz lag dem Abhängigkeitsverhältnis eine besondere Vertrauensbeziehung zugrunde. Diese sei bereits im Frühjahr 2013 entstanden, als der Beschwerdeführer dem Opfer als Betreuer und Vertrauensperson zugeteilt worden sei. Zur Tatzeit habe das Verhältnis angedauert, auch wenn der Beschwerdeführer das Opfer nicht mehr betreut habe. Gemäss Vorinstanz bestand das Abhängigkeitsverhältnis nach dem 16. Geburtstag des Opfers weiter. Der Beschwerdeführer sei für das Opfer da gewesen, als es dessen Vater schlecht ging und dessen Mutter keine Zeit für ihn hatte. Er habe das Vertrauen der Eltern des Opfers genossen. Seine Stellung sei jener eines Ersatzvaters oder Paten ähnlich gewesen. 
Ebenso überzeugend schliesst die Vorinstanz eine gegenseitige Liebesbeziehung zwischen dem Beschwerdeführer und dem Opfer aus. Der Beschwerdeführer habe selbst zu Protokoll gegeben, die Abhängigkeit des Opfers missbraucht zu haben. Das Opfer habe ausgesagt, dass es die sexuellen Handlungen nicht gewollt habe, dass sie ihm immer unangenehm gewesen seien und dass die Initiative vom Beschwerdeführer ausgegangen sei. Das Opfer habe die sexuellen Handlungen als eklig empfunden. Es habe sie unter dem Einfluss von Alkohol oder Drogen zugelassen. Als das Opfer sich habe lösen wollen, habe der Beschwerdeführer es davon abgehalten. 
Der Beschwerdeführer kannte gemäss Vorinstanz das Alter und die schwierigen familiären Verhältnisse des Opfers. Er habe an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung noch eingestanden, ein Konzept von Begünstigungen angewendet zu haben, indem er dem Opfer Marihuana und Alkohol angeboten habe. An der Berufungsverhandlung habe er ein solches Konzept dann bestritten. Diese Bestreitung verwirft die Vorinstanz in überzeugender Weise. Sie geht davon aus, dass der Beschwerdeführer mit Wissen und Willen ein Abhängigkeitsverhältnis schuf, um sexuelle Handlungen vorzunehmen. Er habe gewusst und gewollt, dass die Abhängigkeit als Triebfeder für die sexuelle Gefügigkeit des Opfers diente. Ihm sei bewusst gewesen, dass das Opfer die sexuellen Handlungen nicht gewollt habe. 
 
2.5. Die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit Abhängigen verletzt kein Bundesrecht.  
 
3.  
Sodann macht der Beschwerdeführer eine bundesrechtswidrige Anwendung von Art. 56 und 59 StGB geltend. Er trägt vor, die Vorinstanz ordne auf der Grundlage eines psychiatrischen Gutachtens, eines Zusatzgutachtens sowie der Befragung der sachverständigen Person eine stationäre therapeutische Massnahme an. Er kritisiert, die Begutachtung erfülle die fachlichen Minimalstandards nicht. In der Sache rügt er, dass seine sexuelle Präferenzstörung keine schwere psychische Störung im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB darstelle. 
 
3.1. Nach Art. 56 Abs. 1 StGB ist eine Massnahme anzuordnen, wenn eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen (lit. a), ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert (lit. b) und die Voraussetzungen der Art. 59-61, 63 oder 64 StGB erfüllt sind (lit. c). Die Anordnung einer Massnahme setzt voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist (Art. 56 Abs. 2 StGB). Sind mehrere Massnahmen in gleicher Weise geeignet, ist aber nur eine notwendig, so ordnet das Gericht diejenige an, die den Täter am wenigsten beschwert (Art. 56a Abs. 1 StGB).  
Das Gericht stützt sich bei seinem Entscheid über die Anordnung einer Massnahme auf eine sachverständige Begutachtung ab (Art. 56 Abs. 3 StGB), die sich über die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters (lit. a), die Art und die Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten (lit. b) und die Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme äussert (lit. c). 
Das Gutachten erfordert eine umfassende und in sich nachvollziehbare Darstellung des Erkenntnis- und Wertungsprozesses der sachverständigen Person. Dazu gehört namentlich die Angabe der von ihr herangezogenen und ausgewerteten Erkenntnismittel sowie der Untersuchungsmethode, deren Auswahl in ihrem pflichtgemässen Ermessen liegt. Um die Nachvollziehbarkeit und Transparenz zu gewährleisten, hat die sachverständige Person im Gutachten umfassend darzulegen, wie und weshalb sie zu den von ihr gefundenen Ergebnissen gelangt. Das Gericht hat das Gutachten nach fachwissenschaftlichen Kriterien zu verstehen und zu prüfen. Es muss das Gutachten selbständig beurteilen und darf die Prognoseentscheidung nicht der sachverständigen Person überlassen. Die gerichtliche Überprüfung des Gutachtens hat sich deshalb nicht nur auf das ermittelte Prognoseergebnis als solches zu beziehen, sondern muss sich auf die Qualität der gesamten Prognosestellung inklusive der von der sachverständigen Person allenfalls verwendeten Prognoseinstrumente erstrecken. Das Gericht muss im Ergebnis eine eigenständige Beurteilung des Sachverständigenbeweises im Hinblick auf die Einbeziehung aller für die Begutachtung relevanten Umstände vornehmen, damit es gestützt darauf einen eigenverantwortlichen Entscheid zur Gefährlichkeit treffen kann (Urteile 6B_828/2018 vom 5. Juli 2019 E. 6.2; 6B_424/2015 vom 4. Dezember 2015 E. 2.3 mit Hinweisen; MARIANNE HEER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. I, 4. Aufl. 2019, N. 50b, 53, 61, 64b, 65c, 75 und 78 zu Art. 56 StGB). 
 
3.2. Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht gemäss Art. 59 Abs. 1 StGB eine stationäre Behandlung anordnen, wenn das Verbrechen oder Vergehen des Täters mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.  
Jede Einweisung gestützt auf Art. 59 Abs. 1 lit. a und b StGB setzt eine schwere psychische Störung und damit eine Krankheit im medizinischen Sinne voraus und bezweckt die Behandlung und die Besserung des Täters (BGE 141 IV 236 E. 3.7; 127 IV 154). Das Besserungsziel allein rechtfertigt die Anordnung einer Massnahme jedoch nicht. Vielmehr stehen die Behandlung und damit die Besserung eines Täters immer im Dienst der Gefahrenabwehr. Sie sind lediglich ein Mittel, mit dem das Ziel, die Verhinderung oder Verminderung künftiger Straftaten, erreicht werden soll. In diesem Sinne bedeuten jede Behandlung und Besserung eines Täters im Rahmen einer stationären Einweisung gleichzeitig auch Sicherung für die Zeit der Unterbringung. Oberstes Ziel deliktpräventiver Therapien ist die künftige Straflosigkeit des Täters. Eine Besserung des Täters interessiert das Strafrecht grundsätzlich nur insoweit, als sich diese im Erlöschen der Gefährlichkeit des Täters auswirkt, sich also auf den Schutz der Öffentlichkeit vor weiterer Delinquenz bezieht. Damit wird bei stationären therapeutischen Massnahmen nach Art. 59 StGB stets an die Gefährlichkeit des Täters angeknüpft und es geht bei der Anordnung der Massnahme immer auch um Sicherung (BGE 141 IV 236 E. 3.7 f. mit Hinweisen). 
Die stationäre therapeutische Massnahme muss verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 2 und 3 BV; Art. 56 Abs. 2 StGB). Das Verhältnismässigkeitsprinzip verlangt, dass die Massnahme geeignet ist, beim Betroffenen die Legalprognose zu verbessern. Weiter muss die Massnahme notwendig sein. Sie hat zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme für den angestrebten Erfolg ausreichen würde. Dieses Kriterium trägt dem Aspekt der Subsidiarität von Massnahmen Rechnung. Schliesslich muss zwischen dem Eingriff und dem angestrebten Zweck eine vernünftige Relation bestehen (Verhältnismässigkeit i.e.S.). Das bedeutet, dass die betroffenen Interessen gegeneinander abgewogen werden müssen. Bei einer Prüfung des Zweck-Mittel-Verhältnisses fallen im Rahmen der Gesamtwürdigung auf der einen Seite insbesondere die Schwere des Eingriffs in die Freiheitsrechte des Betroffenen in Betracht. Auf der anderen Seite sind das Behandlungsbedürfnis sowie die Schwere und die Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten relevant (BGE 142 IV 105 E. 5.4; 137 IV 201 E. 1.2; Urteil 6B_835/2017 vom 22. März 2018 E. 5.2.2 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 144 IV 176). 
Stationäre therapeutische Massnahmen nach Art. 59 StGB sind im Unterschied zu Strafen zeitlich relativ unbestimmt. Ihre Dauer hängt vom Behandlungsbedürfnis des Betroffenen und den Erfolgsaussichten der Massnahme ab, letztlich also von den Auswirkungen der Massnahme auf die Gefahr weiterer Straftaten (BGE 145 IV 65 E. 2.3.3 mit Hinweisen; 136 IV 156 E. 2.3). Der mit ihr verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel maximal fünf Jahre und kann um jeweils höchstens fünf Jahre verlängert werden, wenn nötig mehrfach (Art. 59 Abs. 4 StGB). Das Ende der Massnahme wird damit im Unterschied zum Ende der Strafe nicht durch simplen Zeitablauf bestimmt. Ihre Dauer hängt letztlich von den Auswirkungen der Massnahme auf die Gefahr weiterer Straftaten ab, wobei die Freiheit dem Betroffenen nur so lange entzogen werden darf, als die von ihm ausgehende Gefahr dies zu rechtfertigen vermag. Die Massnahme dauert aber grundsätzlich so lange an, bis ihr Zweck erreicht ist oder sich eine Zweckerreichung als aussichtslos erweist (BGE 145 IV 65 E. 2.3.3; 142 IV 105 E. 5.4; 141 IV 236 E. 3.5; 141 IV 49 E. 2.1 f.; je mit Hinweisen). 
Zum Zeitpunkt des Entscheids über die Anordnung muss jedenfalls eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür bestehen, dass sich mit der stationären therapeutischen Massnahme innerhalb des Zeitraums von fünf Jahren die Gefahr weiterer Straftaten und damit das Rückfallrisiko deutlich verringern lässt, das heisst sich die Legalprognose entsprechend verbessert, indem eine wesentliche Verbesserung des deliktskausalen schweren psychischen Störungsbildes bewirkt werden kann. Eine lediglich vage, bloss theoretische Erfolgsaussicht genügt für die Anordnung einer therapeutischen Massnahme nicht (BGE 141 IV 236 E. 3.7; 140 IV 1 E. 3.2.4; 134 IV 315 E. 3.4.1; Urteile 6B_237/2019 vom 21. Mai 2019 E. 2.2.1; 6B_300/2017 vom 6. Juni 2017 E. 3.2; je mit Hinweisen). 
 
3.3. Was der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Anordnung der stationären therapeutischen Massnahme vorbringt, dringt nicht durch.  
 
3.3.1. Zunächst rügt der Beschwerdeführer, die Sachverständige habe mit dem Static-99 ein veraltetes Prognoseinstrument verwendet. Diese Kritik zielt ins Leere. Denn bei der Begutachtung gilt grundsätzlich Methodenfreiheit. Die Wahl der Methode muss begründet, die wissenschaftlichen Standards müssen eingehalten und die Schlussfolgerungen transparent sowie für die Verfahrensbeteiligten nachvollziehbar dargestellt werden (vgl. BGE 128 I 81 E. 2; Urteile 6B_828/2018 vom 5. Juli 2019 E. 6.4; 6B_304/2015 vom 14. September 2015 E. 2.4). Der Beschwerdeführer legt nicht dar, dass die Sachverständige vorliegend ihren Erkenntnis- und Wertungsprozess nicht umfassend und nachvollziehbar dargestellt hätte. Gemäss Vorinstanz führte die Sachverständige an der Berufungsverhandlung aus, dass sie das Prognoseinstrument Static-99 angewandt habe, weil sie sich damit gut auskenne und in diesem Bereich die Schulung absolviert habe. Zudem weist die Vorinstanz darauf hin, dass die Sachverständige das Rückfallrisiko auch mit den Kriterien zur Beurteilung der Legalprognose nach PROF. DR. VOLKER DITTMANN untersuchte.  
 
3.3.2. Die Vorinstanz weist darauf hin, dass die Sachverständige an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erklärte, beim Beschwerdeführer bestehe auf der ersten Stufe eine sexuelle Deviation in Form einer Störung der sexuellen Präferenz, auf der zweiten Stufe eine Homosexualität und auf der dritten Stufe eine Dauer der sexuellen Deviation von mehr als sechs Monaten. Nichts anderes geht gemäss Vorinstanz aus dem Gutachten hervor. An der Berufungsverhandlung habe die Sachverständige erklärt, beim Beschwerdeführer bestehe keine Persönlichkeitsstörung, sondern eine sexuelle Devianz. Die zur Prüfung einer Persönlichkeitsstörung relevanten sechs Eingangskriterien seien daher nicht massgebend. Stattdessen sei auf die vorgenannten drei Stufen einer sexuellen Deviation abzustellen. Die Vorinstanz gelangt vor diesem Hintergrund zum Schluss, dass die drei Stufen im Gutachten nachvollziehbar erläutert und als erfüllt erachtet werden.  
 
3.3.3. Die Vorinstanz hält fest, dass die Sachverständige nachvollziehbar darlegt, welche Ergebnisse das Multiphasic Sex Inventory (MSI) und das Strukturierte Klinische Interview Achse II (SKID-II) zeitigten. Das SKID-II sei damit dokumentiert, dass die Merkmale genauer hinterfragt worden seien, wobei sich kein Merkmal habe bestätigen lassen. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, greifen beim psychiatrischen Explorationsgespräch die gesetzlichen Protokollierungsvorschriften gemäss Art. 143 Abs. 2 i.V.m. Art. 78 StPO nicht (Urteil 1B_520/2017 vom 4. Juli 2018 E. 3.7). Der Inhalt der Exploration muss jedoch nachvollzogen werden können. Doch ist diese Voraussetzung erfüllt, wenn der für die gutachterlichen Erkenntnisse bedeutsame Inhalt der Begutachtung mindestens zusammenfassend im Gutachten festgehalten wird (MARIANNE HEER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 64b zu Art. 56 StGB). Vor diesem Hintergrund legt die Vorinstanz überzeugend dar, dass die im Gutachten geschilderten Ergebnisse der Fragebögen und der Interviews genügen.  
 
3.3.4. Der Beschwerdeführer trägt vor, die Sachverständige habe das Prognoseinstrument Static-99 falsch angewandt. Der Summenwert von 6 Punkten sei nicht nachvollziehbar. Die Sachverständige vergebe je einen Punkt für nicht sexuell motivierte Verurteilungen bei den Items Nrn. 3 und 4. Es seien aber weder im Gutachten noch in den Akten entsprechende Verurteilungen zu finden.  
Die Vorinstanz geht auf die Kritik des Beschwerdeführers ein, wonach die Sachverständige das Prognoseinstrument Static-99 fehlerhaft angewandt habe. Sie verwirft diesen Einwand und erklärt, eine fehlerhafte Anwendung sei nicht erkennbar. Der erreichte Summenwert von 6 Punkten sei nachvollziehbar. Es sei nicht zu bemängeln, dass die Sachverständige bei den Items Nrn. 3 und 4 je einen Punkt vergeben habe. So sei beim Item Nr. 3 ein Risikopunkt vergeben worden weil der Beschwerdeführer wegen mehrfacher Pornografie verurteilt werde und somit nicht wegen sexueller Gewalt. Sodann liege in Bezug auf das Item Nr. 4 eine Verurteilung wegen Pornografie aus dem Jahr 2005 vor. Dies habe die Sachverständige an der Berufungsverhandlung nachvollziehbar erläutert. Folglich sei das Prognoseinstrument Static-99 nicht falsch angewandt worden. Dass diese Erwägung bundesrechtswidrig wäre, legt der Beschwerdeführer nicht dar und ist nicht ersichtlich. 
 
3.3.5. Die Vorinstanz setzt sich mit dem Einwand des Beschwerdeführers auseinander, wonach das Gutachten unvermittelt zum Ergebnis gelange, er leide an einer psychischen Störung. Auch diese Argumentation verwirft die Vorinstanz nachvollziehbar. Sie hält fest, gemäss Gutachten weise SKID-II keine Persönlichkeitsstörung aus. Demgegenüber stelle die Sachverständige bei den Erwägungen zu den psychiatrischen Diagnosen fest, dass eine Störung der sexuellen Präferenz und damit eine sexuelle Deviation vorliege. Der Beschwerdeführer leide an einer Ephebophilie. Dies sei eine sonstige Störung der Sexualpräferenz gemäss ICD-10 F65.8. Daraus leitet die Vorinstanz überzeugend ab, dass das Gutachten bereits bei den Ausführungen zu den psychiatrischen Diagnosen eine psychische Störung des Beschwerdeführers feststellt. Ebenso einleuchtend widerlegt die Vorinstanz, dass das Gutachten in unzulässiger Weise Diagnose- und Prognoseinstrumente vermische. Schliesslich erwägt die Vorinstanz zutreffend, dass nach der Erläuterung und Ergänzung des Gutachtens sowie des Zusatzgutachtens an der Berufungsverhandlung keine Gründe für die Erstellung eines neuen oder eines methodenkritischen Gutachtens ersichtlich seien. Auch die weiteren Beweisanträge des Beschwerdeführers weist die Vorinstanz mit nachvollziehbarer Begründung ab.  
 
3.3.6. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers durfte die Vorinstanz auf die Angaben der Sachverständigen abstellen, wonach die Ephebophilie eine psychische Störung ist. Der Sachverständigen zufolge handelt es sich dabei um eine Störung der sexuellen Präferenz, welche einen Krankheitswert aufweist. Die Ephebophilie ist eine Sexualpräferenz für pubertäre und postpubertäre Jungen. Sie ist in der aktuellen Internationalen statistischen Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme (ICD-10) zwar nicht als eigenständige Störung aufgeführt. Dies erklärt sich gemäss Vorinstanz damit, dass aufgrund der grossen Vielzahl nicht für jede Neigung eine Kategorie geschaffen werde (vgl. zum Begriff der Ephebophilie auch Urteil 6B_1169/2020 vom 22. Dezember 2020 E. 3.7).  
Beim Beschwerdeführer liegt zudem eine Pädophilie vor, welche im ICD-10 als psychische Störung erfasst ist. Die Ephebophilie geht gemäss Vorinstanz weiter als die Pädophilie und schliesst diese mit ein. Daher widerspricht die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu Recht, wenn er der Ephebophilie jeglichen Krankheitswert abspricht. Überdies diagnostizierte die Sachverständige eine gemischte Angst- und depressive Störung (ICD-10 F41.2) sowie eine Abhängigkeit von Benzodiazepin (ICD-10 F13.2). Die Vorinstanz kommt zum überzeugenden Schluss, dass eine schwere psychische Störung vorliegt. Im Gutachten wird nur die Ausprägung dieser psychischen Störung als leicht eingeschätzt, was jedoch nicht bedeutet, dass keine schwere psychische Störung vorliegt. Zudem habe die Sachverständige an der Berufungsverhandlung die Aussagen des Beschwerdeführers und des Opfers gehört und danach korrigierend ausgeführt, die psychische Störung sei schwerer als ursprünglich im Gutachten angenommen. 
 
3.3.7. Es obliegt dem Gericht zu beurteilen, ob eine von der sachverständigen Person diagnostizierte psychische Störung als schwer im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB zu qualifizieren ist (BGE 146 IV 1 E. 3.5.3 ff.; vgl. auch Urteil 6B_643/2018 vom 5. September 2018 E. 1.4). Diesen Grundsatz berücksichtigt die Vorinstanz. Sie erwägt, die von Gesetzes wegen erforderliche Schwere der psychischen Störung sei keine aus sich selbst heraus bestimmbare absolute Grösse, die sich allein nach Klassifikationssystemen richtet. Der funktionale Begriff der psychischen Störung sei auf die Rückfallprävention auszurichten. Gemäss Gutachten stehe die psychische Störung in einem intensiven Zusammenhang mit den Delikten. Dies spreche für eine schwere psychische Störung. Die Vorinstanz weist darauf hin, dass die Sachverständige an der Berufungsverhandlung bestätigte, die psychische Störung wiege so schwer, dass eine stationäre Massnahme notwendig sei. Sodann berücksichtigt die Vorinstanz, dass aufgrund der Ephebophilie eine hohe Rückfallgefahr besteht, wobei die psychische Störung als vorherrschende Ursache der Delinquenz anzusehen ist. Nach Angaben der Sachverständigen sei die sexuelle Deviation des Beschwerdeführers die Hauptursache für seine Straftaten. Seine psychische Störung zeige sich insofern in seinen Taten, als er ein weites System aufgebaut habe, um mit Jünglingen sexuelle Handlungen vorzunehmen. Er habe nicht nur die Opfer manipuliert, sondern auch deren Familien. Folglich sei eine schwere psychische Störung im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB erstellt.  
 
3.4. Nach dem Gesagten gelangt die Vorinstanz überzeugend zum Schluss, dass die Voraussetzungen für die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme erfüllt sind.  
 
4.  
Schliesslich rügt der Beschwerdeführer eine bundesrechtswidrige Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB
 
4.1. Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens richtet sich gemäss Abs. 2 derselben Bestimmung nach der Schwere der Verletzung oder der Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.  
Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und der Gesamtstrafenbildung nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips wiederholt dargelegt (BGE 144 IV 313 E. 1.1; 144 IV 217 E. 3; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. Dem Sachgericht steht bei der Gewichtung der verschiedenen Strafzumessungsfaktoren ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin in die Strafzumessung nur ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 144 IV 313 E. 1.2). 
Nach Art. 50 StGB hält das Gericht in der Begründung die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung fest. Das Gericht muss die Überlegungen, die es bei der Bemessung der Strafe vorgenommen hat, in den Grundzügen wiedergeben, so dass die Strafzumessung nachvollziehbar ist. Besonders hohe Anforderungen an die Begründung der Strafzumessung werden unter anderem gestellt, wenn die ausgesprochene Strafe ungewöhnlich hoch oder auffallend milde erscheint (BGE 134 IV 17 E. 2.1). Allein einer besseren Begründung wegen hebt das Bundesgericht das angefochtene Urteil nicht auf, solange die Strafzumessung im Ergebnis bundesrechtskonform ist (BGE 127 IV 101 E. 2c mit Hinweisen). 
 
4.2. Die Vorinstanz bestätigt die erstinstanzliche Freiheitsstrafe von 7 Jahren und fügt an, diese Strafe erscheine als mild, wenn man sich die Vielzahl und Intensität der sexuellen Handlungen mit verschiedenen Kindern vor Augen führe.  
 
4.2.1. Die Vorinstanz setzt die Einsatzstrafe für die schwerste sexuelle Handlung mit einem Kind fest. Dabei handelt es sich um den Oral- und Analverkehr, welchen der Beschwerdeführer mit dem 15-jährigen Opfer vollzog, und zwar unmittelbar nacheinander sowie wechselseitig bis zur Ejakulation. Gemäss Vorinstanz wiegt dieser gegenseitige Oral- und Analverkehr im breiten Spektrum der denkbaren sexuellen Handlungen sehr schwer. Mittelschwer verschuldenserhöhend wertet die Vorinstanz die Verwerflichkeit des Handelns. Der Beschwerdeführer habe das von ihm geschaffene Vertrauensverhältnis im Wissen um die zunehmende Abhängigkeit des Opfers gnadenlos (so die eigenen Worte des Beschwerdeführers) ausgenutzt. Dazu habe er dem Opfer Alkohol und Marihuana verabreicht. Der Beschwerdeführer habe bewusst Opfer aus schwierigen Familienverhältnissen ausgewählt. Die Ausbildung zum Sozialpädagogen habe er absolviert, um an junge Menschen heranzukommen. Er sei zielgerichtet und planmässig vorgegangen, was von einer hohen Skrupellosigkeit zeuge. Leicht verschuldenserhöhend berücksichtigt die Vorinstanz, dass der Oral- und Analverkehr ungeschützt vollzogen wurde.  
Die Vorinstanz verweist zutreffend auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach nicht jede geringfügige Herabsetzung der Fähigkeit, sich zu beherrschen, genügt, um eine verminderte Schuldfähigkeit anzunehmen. Der Betroffene muss vielmehr in hohem Masse in den Bereich des Abnormen fallen. Seine Geistesverfassung muss mithin nach Art und Grad stark vom Durchschnitt nicht bloss der Rechts-, sondern auch der Verbrechensgenossen abweichen. Zeigt das Verhalten des Täters vor, während und nach der Tat, dass ein Realitätsbezug erhalten war, er sich an wechselnde Erfordernisse der Situation anpassen, auf eine Gelegenheit zur Tat warten oder diese gar herbeiführen konnte, so hat eine schwere Beeinträchtigung nicht vorgelegen (zum Ganzen BGE 133 IV 145 E. 3.3; Urteile 6B_1394/2017 vom 2. August 2018 E. 3.2; 6B_800/2016 vom 25. Oktober 2017 E. 8.3.2, nicht publ. in: BGE 143 IV 397; je mit Hinweisen). 
Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer habe sich an verschiedenen Opfern vergangen und an wechselnde Situationen angepasst. Nur schon deshalb weiche seine Geistesverfassung nicht derart vom Durchschnitt ab, dass von einer mittelgradig verminderten Schuldfähigkeit ausgegangen werden müsste. Daher bestehe nur eine leichtgradig verminderte Schuldfähigkeit. In Relation zum Strafrahmen und der davon erfassten sexuellen Handlungen bei uneingeschränkter Schuldfähigkeit geht die Vorinstanz von einem mittelschweren bis schweren Tatverschulden aus. Sie berücksichtigt, dass die Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers zum Tatzeitpunkt leichtgradig vermindert war. Damit vermindere sich das mittelschwere bis schwere Verschulden zu einem mittelschweren Verschulden, wofür eine Einsatzfreiheitsstrafe von 2 ½ Jahren angemessen erscheine. 
 
4.2.2. Sodann erwägt die Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer von April 2014 bis 22. September 2014 zahlreiche weitere sexuelle Handlungen am Opfer vollzog. Der Beschwerdeführer gehe von 50 bis 60 Handlungen aus, das Opfer von 50 bis 100 Handlungen. Die Vorinstanz berücksichtigt die leicht verminderte Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers. Bei den Vorfällen, wobei es nacheinander zu Oral- und Analverkehr kam, gelangt sie unter Annahme eines mittelschweren Verschuldens bei isolierter Betrachtung auf Einzelstrafen von je 2 ½ Jahren. Hinsichtlich der Vorwürfe, bei denen es zu gegenseitigem Analverkehr ohne Oralverkehr kam, schliesst die Vorinstanz unter Annahme eines nicht mehr leichten bis mittelschweren Verschuldens bei isolierter Betrachtung auf Einzelstrafen von je zwei Jahren. Für die Vorfälle, wobei es zum gegenseitigen Oralverkehr kam, setzt die Vorinstanz unter Berücksichtigung der minder schweren Eingriffsintensität bei isolierter Betrachtung eine Einzelstrafe von je 1 ¼ Jahren fest. Im Rahmen der Asperation dieser weiteren Straftaten berücksichtigt die Vorinstanz, dass ein gewisser Zusammenhang zwischen den einzelnen sexuellen Handlungen vorliegt. Eine Handlungseinheit schliesst sie aber aus, weil der Beschwerdeführer den Vorsatz während rund eines halben Jahres immer wieder von Neuem fasste.  
Angemessen erscheint der Vorinstanz eine Erhöhung der Einsatzstrafe für die zahlreichen weiteren sexuellen Handlungen um insgesamt 5 Jahre auf 7 ½ Jahre Freiheitsstrafe. Gemäss Vorinstanz wäre diese Strafe eigentlich weiter zu erhöhen. Denn der Beschwerdeführer machte sich überdies der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern zum Nachteil zweier weiterer Opfer schuldig. Zudem wurde er wegen sexueller Handlung mit einem Minderjährigen gegen Entgelt zum Nachteil eines weiteren Opfers verurteilt. Da jedoch das zulässige Höchstmass von 7 ½ Jahren gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB bereits erreicht sei, habe es damit sein Bewenden. Aufgrund des Verschlechterungsverbots gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO ist es gemäss Vorinstanz ausgeschlossen, für die Verurteilungen wegen Pornografie, Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG und mehrfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19bis BetmG eine zusätzliche Geldstrafe auszufällen. 
 
4.3. Was der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Strafzumessung vorträgt, dringt nicht durch.  
 
4.3.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, eine gesetzeskonforme Strafzumessung müsse unter Berücksichtigung des beantragten Freispruchs zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren führen.  
Zunächst ist festzuhalten, dass kein Freispruch vom Vorwurf der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Abhängigen erfolgt (vgl. E. 2 hiervor). Sodann ist zu zeigen, dass die vorinstanzliche Strafzumessung auch im Übrigen vor Bundesrecht standhält. 
 
4.3.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz gehe von einem mittelschweren Verschulden aus. In dieser Hinsicht berücksichtige sie die gutachterlich festgestellte psychische Erkrankung ungenügend und gehe von einer leichtgradig verminderten Schuldfähigkeit aus, obwohl im Gutachten von einer in mittelgradigem Masse verminderten Schuldfähigkeit die Rede sei. Das Abweichen vom Gutachten begründe die Vorinstanz nicht.  
Die Rüge ist unbegründet. Die Vorinstanz lässt nicht ausser Acht, dass die Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers zum Tatzeitpunkt leichtgradig vermindert war, weil seine Steuerungsfähigkeit wegen der Ephebophilie eingeschränkt war, wobei seine Einsichtsfähigkeit vorhanden gewesen sei. Die Vorinstanz setzt sich mit der Einschätzung der Sachverständigen auseinander. Diese hatte anfänglich festgehalten, dass die psychische Störung des Beschwerdeführers seine Schuldfähigkeit leicht einschränke. An der Berufungsverhandlung habe sie korrigiert, die psychische Störung sei deutlich schwerer als ursprünglich angenommen, weshalb von einer mittelgradig verminderten Schuldfähigkeit auszugehen sei und nicht bloss von einer leicht verminderten Schuldfähigkeit. Die Vorinstanz betont, dass es sich dabei lediglich um eine medizinische Einschätzung handelt. 
 
4.3.3. Der Beschwerdeführer trägt vor, die Vorinstanz erweitere den Strafrahmen ohne Begründung auf das Maximum von 7 ½ Jahren.  
Auch diese Rüge dringt nicht durch. Die Vorinstanz erklärt, dass eine Strafe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens nicht mehr schuldangemessen ist, selbst wenn die verminderte Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers berücksichtigt wird. Sie begründet dies mit der ausserordentlichen Zahl und der hohen Intensität der sexuellen Handlungen. Dies ist nicht zu beanstanden. Zwar ist die tat- und täterangemessene Strafe für eine einzelne Tat grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens festzusetzen. Doch ist dieser zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart oder zu milde erscheint (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.8). 
 
4.3.4. Im Übrigen macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe ungenügend berücksichtigt, dass er keine Vorstrafen aufweise und dass der Grossteil der ihm zur Last gelegten Straftaten ohne sein umfassendes Geständnis gar nicht hätten geahndet werden können. Dies und die schonungslose Selbstbelastung belegten seine Einsicht und Reue, was die Vorinstanz nicht nachvollziehbar berücksichtigt habe.  
Auch diese Rüge verfängt nicht. Die Vorinstanz setzt sich sorgfältig mit der Täterkomponente auseinander. Dass der Beschwerdeführer nicht vorbestraft ist, behandelt die Vorinstanz zu Recht neutral, denn es hat als Normalfall zu gelten, nicht vorbestraft zu sein (BGE 136 IV 1 E. 2.6.4). Die Vorinstanz berücksichtigt im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (Urteil 6B_65/2014 vom 9. Oktober 2014 E. 2.4), dass der Beschwerdeführer durch seine Geständnisse die Strafverfolgung vereinfachte und verkürzte. Eine erhebliche Strafminderung schliesst sie jedoch überzeugend aus. Sie weist darauf hin, dass der Beschwerdeführer nicht von Anfang an geständig war. An seiner ersten Einvernahme habe er noch abgestritten, je sexuelle Handlungen mit Kindern oder Jugendlichen vorgenommen zu haben. Auch die Einsicht und Reue des Beschwerdeführers zweifelt die Vorinstanz an, da er wiederholt zu Protokoll gegeben habe, zwei Opfer hätten die Initiative zur Vornahme der sexuellen Handlungen ergriffen. 
 
4.3.5. Schliesslich prüft die Vorinstanz ausführlich, ob das Beschleunigungsgebot verletzt wurde. Dabei kommt sie zum Schluss, dass das gesamte Verfahren nicht überlange dauerte, wenn man die verschiedenen teilweise schweren Tatvorwürfe und die gebotenen Untersuchungshandlungen berücksichtigt. Sie verneint eine Verletzung des Beschleunigungsgebots und verzichtet auf eine Strafreduktion.  
Der Beschwerdeführer weist die Erwägungen der Vorinstanz nicht als bundesrechtswidrig aus. Er trägt ohne weitere Begründung vor, die überlange Verfahrensdauer von mehr als 5 Jahren sei ungenügend berücksichtigt worden. Damit belegt er keine Verletzung von Bundesrecht. 
 
4.4. Nach dem Gesagten ist die vorinstanzliche Strafzumessung bundesrechtskonform.  
 
5.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten von Fr. 3'000.--. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 24. August 2022 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Der Gerichtsschreiber: Matt