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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_683/2022  
 
 
Urteil vom 24. August 2022  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Rüedi, 
Bundesrichterin van de Graaf, 
Gerichtsschreiber Matt. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Konrad Jeker, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
1. Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, 
Nordring 8, Postfach, 3001 Bern, 
2. Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID), 
Kramgasse 20, 3011 Bern, 
Beschwerdegegnerinnen. 
 
Gegenstand 
Strafantritt, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Strafkammer, vom 12. April 2022 (SK 21 626). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Bewährungs- und Vollzugsdienste des Amts für Justizvollzug des Kantons Bern boten A.________ am 13. September 2019 zum Vollzug von 43 Geldstrafen und Bussen auf, die in Ersatzfreiheitsstrafen von insgesamt 373 Tagen umgewandelt worden waren. 
Am 17. September 2019 ersuchte A.________ um Strafvollzug in Form von gemeinnütziger Arbeit. Die Bewährungs- und Vollzugsdienste des Amts für Justizvollzug des Kantons Bern teilten ihr am 4. Oktober 2019 mit, dass dies nicht möglich sei, und boten sie erneut zum Vollzug auf. Am 10. Oktober 2019 ersuchte A.________ um Anordnung der Ersatzmassnahme der elektronischen Überwachung. Dies lehnten die Bewährungs- und Vollzugsdienste am 11. September 2020 ab. Die dagegen erhobene Beschwerde wies die Sicherheitsdirektion des Kantons Bern am 18. November 2020 rechtskräftig ab. 
Am 12. Februar 2021 boten die Bewährungs- und Vollzugsdienste A.________ erneut zum Vollzug auf und teilten ihr mit, der Strafantritt erfolge am 19. April 2021. Am 12. April 2021 machte sie geltend, die Verfügung vom 12. Februar 2021 sei nicht anfechtbar und die Verfügung vom 4. Oktober 2019 umfasse Strafen, die bei Strafantritt am 19. April 2021 verjährt sein dürften. Sie beantragte eine nochmalige Prüfung und eine neue Verfügung. Am 16. April 2021 beantragte sie die gutachterliche Abklärung ihrer Hafterstehungsfähigkeit und legte einen ärztlichen Bericht der Psychiatrischen Dienste U.________ bei. 
Die Sicherheitsdirektion teilte den Bewährungs- und Vollzugsdiensten am 16. April 2021 sinngemäss mit, die Verfügung vom 4. Oktober 2019 sei nicht vollstreckbar. Da A.________ bei der Abweisung des Gesuchs um elektronische Überwachung nicht zu einem neuen Termin aufgeboten worden sei, sei dies mit einer neuen Verfügung nachzuholen. Ohnehin liege zwischenzeitlich ein Gesuch um Vollzugsaufschub vor, weshalb sie bei einer allfälligen Abweisung dieses Gesuchs neu zum Vollzug aufzubieten wäre. Gleichentags forderten die Bewährungs- und Vollzugsdienste A.________ auf, diverse Fragen zu ihrem Gesundheitszustand der zuständigen Ärzteschaft zur Beantwortung zu unterbreiten. Dem kam sie am 7. Mai 2021 nach und machte gestützt darauf geltend, der Beizug eines Gutachtens zur Beurteilung der Hafterstehungsfähigkeit sei unausweichlich. Die Bewährungs- und Vollzugsdienste gewährten A.________ am 9. Juni 2021 das rechtliche Gehör zur geplanten Abweisung des Gesuchs um Vollzugsaufschub. Am 5. Juli 2021 teilte sie mit, ihr Gesundheitszustand scheine sich erneut verschlechtert zu haben. Sodann teilte sie am 28. Juli 2021 mit, gemäss ärztlichem Bericht sei bei einem Freiheitsentzug eine Aggravation ihrer Depression zu erwarten. Dem behandelnden Hausarzt sei die psychische Situation nicht gänzlich bekannt, sodass ein Gutachter beizuziehen sei. 
 
B.  
Am 23. August 2021 wiesen die Bewährungs- und Vollzugsdienste das Gesuch um Vollzugsaufschub ab und boten A.________ zum Strafantritt per 11. Oktober 2021 auf. 
Die dagegen gerichteten Beschwerden wiesen die Sicherheitsdirektion am 17. November 2021 und das Obergericht des Kantons Bern am 12. April 2022 ab, soweit sie darauf eintraten. 
 
C.  
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, der obergerichtliche Beschluss vom 12. April 2022 sei aufzuheben. Ihre Hafterstehungsunfähigkeit sei festzustellen. Eventualiter sei das Obergericht zu verpflichten, die Hafterstehungsfähigkeit vor Anordnung des Vollzugs der Ersatzfreiheitsstrafe gutachterlich abzuklären. Sie ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz eine Rechtsverweigerung vor, weil sie ihr den beantragten gutachterlichen Nachweis der geltend gemachten Hafterstehungsunfähigkeit verweigert habe. Sie rügt eine Verletzung ihrer persönlichen Freiheit durch eine bundesrechtswidrige Interessenabwägung. 
 
1.1.  
 
1.1.1. Der Vollzug von Strafen und somit auch der hier fragliche Strafantritt richten sich nach kantonalem Recht (Art. 372 Abs. 1 StGB, Art. 439 Abs. 1 und 2 StPO).  
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung schränken das öffentliche Interesse am Vollzug rechtskräftig verhängter Strafen und der Gleichheitssatz den Ermessensspielraum der Vollzugsbehörde hinsichtlich einer Verschiebung des Strafvollzugs erheblich ein. Der Strafvollzug bedeutet für die betroffene Person immer ein Übel, das von den einen besser, von den anderen weniger gut ertragen wird. Die blosse Möglichkeit, dass Leben oder Gesundheit der verurteilten Person gefährdet sein könnten, genügt nicht für einen Strafaufschub auf unbestimmte Zeit. Verlangt wird, dass mit beträchtlicher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen ist, der Strafvollzug gefährde Leben oder Gesundheit der betroffenen Person. Selbst in diesem Fall ist eine Abwägung von öffentlichen und privaten Interessen vorzunehmen, wobei neben den medizinischen Gesichtspunkten auch die Art und Schwere der begangenen Tat und die Dauer der Strafe zu berücksichtigen sind (BGE 108 Ia 69 E. 2b und c; Urteile 6B_1018/2018 vom 10. Januar 2019 E. 3; 6B_580/2017 vom 21. August 2017 E. 2.2.1; 6B_1343/2016 vom 6. Februar 2017 E. 1.2; 6B_606/2013 vom 27. September 2013 E. 1.2; 6B_377/2010 vom 25. Mai 2010 E. 2.1; je mit Hinweisen). 
Die vorstehenden Überlegungen gelten grundsätzlich auch für den Fall, dass das Leben des Verurteilten durch Selbstmord gefährdet ist. Die Beweisschwierigkeiten sind in dieser Hinsicht besonders gross. Die Rechtssicherheit verlangt hier eine nochmals erhöhte Zurückhaltung. Es darf nicht dazu kommen, dass die Selbstgefährlichkeit zu einem gängigen letzten Verteidigungsmittel wird, das von rechtskräftig Verurteilten oder ihren Anwälten in Fällen eingesetzt wird, in denen ein Begnadigungsgesuch keine Erfolgsaussichten hat. Ausserdem ist ein Strafaufschub so lange nicht in Betracht zu ziehen, als die Gefahr der Selbsttötung durch geeignete Massnahmen im Vollzug erheblich vermindert werden kann (BGE 136 IV 97 E. 5.1 mit Hinweisen; 108 Ia 69 E. 2d). Diese Rechtsprechung hat das Bundesgericht in verschiedenen amtlich nicht veröffentlichten Entscheiden bestätigt. Dabei hat es einen Strafaufschub trotz teilweise erheblicher Selbstmordgefahr durchwegs abgelehnt, da dieser jeweils mit geeigneten Massnahmen, insbesondere der Unterbringung in einer geschlossenen psychiatrischen Klinik, begegnet werden konnte (Urteile 6B_336/2017 vom 27. März 2017 E. 1.2; 1P.65/2004 vom 17. Mai 2004 E. 5.2.1 mit Hinweisen). 
 
1.1.2. Das Bundesgericht überprüft die Anwendung kantonalen Rechts, von hier nicht relevanten Ausnahmen abgesehen, nur auf Willkür (vgl. Art. 95 BGG; BGE 141 IV 305 E. 1.2; 140 III 385 E. 2.3; je mit Hinweisen). Die Feststellung des Sachverhalts kann vor Bundesgericht ebenfalls nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig und damit willkürlich ist (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 141 IV 317 E. 5.4 mit Hinweisen). Willkür liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar erscheint, genügt nicht (BGE 141 IV 305 E. 1.2 mit Hinweisen). Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten und von kantonalem Recht gilt sodann eine qualifizierte Rügepflicht. Das Bundesgericht prüft Rügen nur insofern, als sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden sind (Art. 106 Abs. 2 BGG).  
 
1.2.  
 
1.2.1. Die Vorinstanz verweist auf Art. 17 des bernischen Gesetzes vom 23. Januar 2018 über den Justizvollzug (Justizvollzugsgesetz, JVG; BSG 341.1). Demgemäss kann die Vollzugsbehörde den Vollzug einer Freiheitsstrafe oder einer strafrechtlichen Massnahme an Erwachsenen von Amtes wegen, auf Antrag der eingewiesenen Person oder der Vollzugseinrichtung aus wichtigen Gründen aufschieben oder unterbrechen (Abs. 1). Als wichtige Gründe gelten namentlich ausserordentliche persönliche, familiäre oder berufliche Verhältnisse und vollständige Hafterstehungsunfähigkeit (Abs. 2). Beim Entscheid sind die voraussichtliche Vollzugsdauer, die Entweichungs- und Wiederholungsgefahr sowie allfällige Beurteilungen von Sachverständigen zu berücksichtigen (Abs. 3).  
Zudem verweist die Vorinstanz auf die Richtlinie der Konkordatskonferenz des Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweizer Kantone betreffend die Hafterstehungsfähigkeit vom 25. November 2016 (SSED 17ter.0). Diese Richtlinie regelt den Fall, in dem die rechtskräftig verurteilte Person vor dem Antritt der Strafe gestützt auf ein ärztliches Zeugnis ein Gesuch um Verschiebung des Vollzugsantritts stellt. Gemäss Ziff. 3.2.1 beauftragt die zuständige Vollzugsbehörde in dieser Konstellation ihren Vertrauensarzt mit der medizinischen Begutachtung oder entscheidet aufgrund des eingereichten Zeugnisses. Nach Ziff. 3.3.1. Abs. 3 kann ein Vertrauensarzt mit den notwendigen medizinischen Abklärungen beauftragt werden, wenn ein ärztliches Zeugnis des behandelnden Arztes vorliegt. Die Vorinstanz leitet daraus ab, dass kein Anspruch auf eine gutachterliche Abklärung der Hafterstehungsfähigkeit besteht. 
 
1.2.2. Die Vorinstanz erkennt auch keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Die Bewährungs- und Vollzugsdienste hätten zu Recht auf die Arztberichte und Unterlagen abgestellt, welche die Beschwerdeführerin beigebracht habe. Sie hätten der Beschwerdeführerin nach Sichtung dieser Unterlagen sogar Fragen zum Gesundheitszustand zuhanden der zuständigen Ärzteschaft zukommen lassen. Gemäss Vorinstanz wäre die Anordnung eines Gutachtens nur dann angezeigt, wenn dieses dazu gedient hätte, Zweifel an der Hafterstehungsfähigkeit der Beschwerdeführerin auszuräumen. Vorliegend hätten allerdings keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestanden.  
 
1.2.3. Die Vorinstanz erwägt, der Bluthochdruck der Beschwerdeführerin stelle ihre Hafterstehungsfähigkeit nicht in Frage. Gemäss Arztbericht könne die bisherige Therapie ohne weitere Abklärungen fortgeführt werden. Sodann wendet sich die Vorinstanz den leichten depressiven Episoden zu. Gemäss Hausarzt gehe die Beschwerdeführerin einer geregelten Arbeit nach, könne den Alltag selbständig bewältigen und erscheine einmal pro Woche, um Medikamente zur Behandlung ihrer Abhängigkeit von Benzodiazepinen zu erhalten. Die Psychiatrischen Dienste hätten anamnestisch festgestellt, es sei nichts bekannt von psychiatrischen Erkrankungen, Hospitalisationen oder Suizidversuchen. Zudem sei die Beschwerdeführerin "von Suizidalität klar distanziert und absprachefähig".  
Die Vorinstanz leitet aus diesen ärztlichen Einschätzungen ab, dass keine Begutachtung indiziert sei. Die Vorinstanz nimmt an, dass die depressive Episode während des Vollzugs behandelt werden kann, zumal die Beschwerdeführerin neben Medikamenten auch therapeutische Unterstützung in Anspruch nehmen könnte. Beim Eintritt in den Strafvollzug erfolge eine detaillierte Abklärung durch den Gesundheitsdienst. Die medizinische Grundversorgung in den Schweizer Haftanstalten sei gut. Wenn nötig, sei die Verlegung in eine forensisch-psychiatrische Klinik möglich. Es sei nicht damit zu rechnen, dass der Strafvollzug das Leben oder die Gesundheit der Beschwerdeführerin gefährdet. 
 
1.2.4. Die Vorinstanz hält fest, das staatliche Interesse am Vollzug der Sanktion überwiege das Interesse der Beschwerdeführerin am Ausschluss allfälliger Gesundheitsrisiken. Sie weist darauf hin, dass es nicht um den Vollzug einer einzelnen Ersatzfreiheitsstrafe geht. Am Anfang stünden vielmehr 43 Ersatzfreiheitsstrafen von 373 Tagen aus Strafen in einem Zeitraum vom 9. März 2016 bis 16. Oktober 2018. Insgesamt könne daher nicht von einer Bagatelle gesprochen werden. Aufgrund von Zahlungen der Beschwerdeführerin seien es per 12. Februar 2021 noch 39 Ersatzfreiheitsstrafen von 371 Tagen gewesen, per 23. August 2021 noch 23 Ersatzfreiheitsstrafen von 243 Tagen. Die Beschwerdeführerin habe vor allem dann Zahlungen an die ausstehenden Bussen und Geldstrafen erbracht, wenn der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafen unmittelbar gedroht habe. Daneben bestünden aber nach wie vor viele offene Strafen. Das öffentliche Interesse am Ersatzvollzug dieser Strafen sei in dieser Konstellation höher zu gewichten als eine mögliche Aggravation der leichten depressiven Episode der Beschwerdeführerin.  
 
1.3. Die Beschwerdeführerin zeigt nicht auf, inwiefern diese Erwägungen der Vorinstanz falsch geschweige denn willkürlich wären. Die Vorinstanz hält schlüssig fest, dass keine zusätzlichen Abklärungen angezeigt sind. Eine unzulässige antizipierte Beweiswürdigung liegt nicht vor. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz kein Gutachten zur Hafterstehungsfähigkeit einholt. Vielmehr genügt es, wenn der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung der vorliegenden ärztlichen Berichte bei der Eintrittsuntersuchung durch medizinisches Fachpersonal abgeklärt wird und bei Bedarf geeignete Massnahmen veranlasst werden.  
Die Beschwerdeführerin vermag nicht schlüssig zu begründen, dass der Strafantritt unweigerlich eine beträchtliche Gefahr für ihr Leben oder ihre Gesundheit bedeuten würde, der mit einem angepassten Strafvollzug nicht begegnet werden könnte. Die Vorinstanz nimmt eine sorgfältige Interessenabwägung vor und stellt plausibel dar, dass neben einer therapeutischen Behandlung auch die Möglichkeit und Gewähr für einen den Umständen angemessenen Vollzug der Strafe besteht, sodass sich ein Aufschub der Strafe nicht aufdrängt. 
Es ist zu betonen, dass die Selbstgefährdung zu einem gängigen letzten Verteidigungsmittel wird, das von rechtskräftig Verurteilten eingesetzt wird, um dem Vollzug ihrer Strafe zu entgehen. Dies muss hier umso mehr gelten, als die Suizidalität damit begründet wird, dass die Beschwerdeführerin ihre Ersatzfreiheitsstrafen in einer Vollzugseinrichtung verbüssen müsse. Ein Strafaufschub ist so lange nicht in Betracht zu ziehen, als die Gefahr der Selbsttötung durch geeignete Massnahmen im Vollzug erheblich reduziert werden kann. Dass dies vorliegend ohne weiteres möglich ist, legt die Vorinstanz ausführlich und überzeugend dar. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin im Verfahren vor der Sicherheitsdirektion den beantragten Vollzugsaufschub einzig mit ihrem Lohn, der dadurch möglichen Bezahlung der Forderung und dem dadurch angeblich nicht mehr verhältnismässigen Vollzug begründete. 
Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, das Urteil der Vorinstanz verletze ihr Recht auf persönliche Freiheit sowie das Verhältnismässigkeitsprinzip, genügt ihre Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht. Darauf ist nicht einzutreten. 
 
2.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Ausgangsgemäss wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Ihren angespannten finanziellen Verhältnissen ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 24. August 2022 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: Matt