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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6B_230/2018  
 
 
Urteil vom 24. Oktober 2018  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, 
Bundesrichter Oberholzer, 
Bundesrichter Rüedi, 
Bundesrichterin Jametti, 
Gerichtsschreiberin Bianchi. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Elke Fuchs, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, 
2. B.C.________, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Üble Nachrede; Willkür, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts 
des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, 
vom 12. Dezember 2017 (SST.2017.179). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
X.________ publizierte am 9. Juli 2016 auf Twitter den folgenden Text: "B.#C.________ zeigt in den Medien ungehemmt seine #Pädophilie: Wo bleibt die Empörung von @A.________?", kombiniert mit zwei Zeitschriftartikeln, welche B.C.________s Besuch bei Flüchtlingskindern thematisieren. 
 
B.  
Das Bezirksgericht Bremgarten sprach X.________ am 8. März 2017 wegen übler Nachrede gemäss Art. 173 Ziff. 1 StGB schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 30.-- unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren sowie einer Busse von Fr. 400.--. 
 
C.  
Das Obergericht des Kantons Aargau bestätigte am 12. Dezember 2017 den Schuldspruch von X.________ und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 30.-- unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren sowie einer Busse von Fr. 300.--. 
 
D.  
X.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und er sei vom Vorwurf der üblen Nachrede freizusprechen. Eventualiter beantragt er, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und zur neuen Entscheidung an dieses zurückzuweisen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 173 Abs. 1 StGB
 
1.1.  
 
1.1.1. Der üblen Nachrede macht sich schuldig, wer jemanden bei einem anderen eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt sowie, wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet (Art. 173 Ziff. 1 StGB). Der subjektive Tatbestand verlangt Vorsatz. Eventualvorsatz genügt (Urteil 6B_363/2017 vom 21. März 2018 E. 2.3; mit Hinweis).  
 
1.1.2. Die Ehrverletzungstatbestände gemäss Art. 173 ff. StGB schützen nach ständiger Rechtsprechung den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt. Unter der vom Strafrecht geschützten Ehre wird allgemein ein Recht auf Achtung verstanden, das durch jede Äusserung verletzt wird, die geeignet ist, die betroffene Person als Mensch verächtlich zu machen (BGE 137 IV 313 E. 2.1.1 S. 315; 132 IV 112 E. 2.1 S. 115).  
 
1.1.3. In der politischen Auseinandersetzung ist eine strafrechtlich relevante Ehrverletzung nur mit Zurückhaltung anzunehmen und im Zweifelsfall zu verneinen. Die in einer Demokratie unabdingbare Meinungsfreiheit bedingt die Bereitschaft der politischen Akteure, sich der öffentlichen - manchmal heftigen - Kritik ihrer Meinung auszusetzen. So reicht es nicht, eine Person in den politischen Qualitäten, die sie zu besitzen glaubt, herabzusetzen. Eine Kritik oder ein Angriff verletzt dagegen die vom Strafrecht geschützte Ehre, wenn sie sich - in der Sache oder Form - nicht darauf beschränkt, die Qualitäten des Politikers und den Wert seiner Handlungen herabzusetzen, sondern ihn zugleich als Mensch verächtlich erscheinen lässt (BGE 137 IV 313 E. 2.1.4 S. 316 f., mit Hinweisen).  
 
1.1.4. Um zu beurteilen, ob eine Äusserung ehrverletzend ist, ist nicht der Sinn massgebend, den ihr die betroffene Person gibt. Vielmehr ist auf eine objektive Auslegung gemäss der Bedeutung, die ihr der unbefangene durchschnittliche Dritte unter den gesamten konkreten Umständen beilegt, abzustellen. Nach der Rechtsprechung ist ein Text nicht nur anhand der verwendeten Ausdrücke - je für sich allein genommen - zu würdigen, sondern auch nach dem allgemeinen Sinn, der sich aus dem Text als Ganzes ergibt (BGE 137 IV 313 E. 2.1.3 S. 315 f., mit Hinweisen).  
 
1.1.5. Die Bestimmung des Inhalts einer Aussage ist Tatfrage, die Ermittlung des Sinns, den ein unbefangener Durchschnittsadressat den verwendeten Äusserungen und Bildern beilegt, ist dagegen Rechtsfrage (BGE 137 IV 313 E. 2.1.3 S. 316; 131 IV 23 E. 2.1 S. 26). Das Bundesgericht prüft Tatfragen unter Willkürgesichtspunkten und Rechtsfragen frei.  
 
1.2.  
 
1.2.1. Der Tweet vom 9. Juli 2016 enthält gemäss vorinstanzlichen Feststellungen den vom Beschwerdeführer verfassten Text "B.#C.________ zeigt in den Medien ungehemmt seine #Pädophilie: Wo bleibt die Empörung von @A.________?". Ferner werde im Twitter-Eintrag ein Ausschnitt der Titelseite der Zeitung E.________ vom 8. Juli 2016 aufgeführt. Darauf sei die Schlagzeile "Syrische Flüchtlingskinder öffnen das Herz von SVP-Asyl-Hardliner B.C.________" sowie das Zitat "Wir müssen mehr helfen" mit einem Bild von B.C.________, der ein Kleinkind in den Armen halte, zu sehen. Ebenfalls aufgeführt sei der Titel "Der heilige C.________ und die Flüchtlingsbabys" eines Artikels der Zeitung F.________ sowie die ersten Wörter des Untertitels zu diesem Artikel. Der Vermerk "#SVP" folge auf den Link zum Artikel der Zeitung F.________.  
 
1.2.2. Die Vorinstanz bejaht den objektiven Tatbestand der üblen Nachrede. Sie erwägt, der Tweet des Beschwerdeführers werde vom unbefangenen und durchschnittlichen Leser so verstanden, dass der Autor dem Zivil- und Strafkläger vorwerfe, pädophil zu sein und dies öffentlich zu zeigen. Mit der Titelseite der Zeitung E.________, auf welcher der Beschwerdegegner ein Baby in den Armen halte, solle dies belegt werden. Durch den Vermerk mit dem Zeichen "#" habe er die Begriffe "C.________" und "Pädophilie" besonders hervorgehoben. Ein Witz oder eine satirische Überzeichnung seien darin nicht erkennbar. Der Zusatz "Wo bleibt die Empörung von @A.________" lasse die Tatsachenbehauptung ebenfalls nicht als Witz erscheinen. Ferner sei auch keine Verbindung zur Volksinitiative "Pädophile sollen nicht mehr mit Kindern arbeiten dürfen" ersichtlich. Eine politische Diskussion, in welche dieser Tweet eingebettet gewesen wäre, sei nicht erkennbar und erscheine aufgrund des Umstands, dass der Tweet zwei Jahre nach der Abstimmung über die Volksinitiative veröffentlicht worden sei, unwahrscheinlich.  
 
1.3. Soweit der Beschwerdeführer die Auslegung einzelner im Text verwendeter Wörter oder die von der Vorinstanz verneinte Verbindung zu einer politischen Diskussion unter dem Titel der willkürlichen Sachverhaltsfeststellung und der Unschuldsvermutung kritisiert, verkennt er, dass seine Ausführungen den Sinn betreffen, den ein unbefangener Leser dem Tweet beilegt. Damit sind seine Vorbringen als Rechts- und nicht als Tatfragen zu prüfen. Gleiches gilt, wenn er vorbringt, mit seinem Tweet Bezug auf eine politische Diskussion genommen zu haben. Ferner ist sein Vorbringen, die Vorinstanz habe festgehalten, im Tweet sei keine Verbindung zu A.________ ersichtlich, aktenwidrig.  
 
1.4.  
 
1.4.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, bei seinem Tweet handle es sich um eine satirische Überzeichnung. Die von der Vorinstanz vorgenommene buchstabengetreue Interpretation verfehle die angestrebte Aussage. Betrachte man den Tweet in seiner Gesamtheit, ergebe sich, dass keine Verbindung zwischen dem Text "C.________ zeigt in den Medien ungehemmt seine Pädophilie" und der in den aufgeführten Zeitungsartikeln thematisierten Flüchtlingskrise bestehe. Daran sei zu erkennen, dass es sich um eine satirische Überzeichnung handle. Dies werde ferner durch das Wort "ungehemmt" verdeutlicht.  
 
1.4.2. Nach verbreiteter Definition liegt Satire vor, wenn kumulativ drei Merkmale erfüllt sind, nämlich ein aggressives, ein soziales und ein ästhetisches. Die Aggression richtet sich nicht gegen eine bestimmte Person, sondern gegen einen Repräsentanten eines bestimmten Verhaltens oder auch gegen eine Ordnung oder Institution. Mit dem Angriff wird ein sozialer Zweck verfolgt, indem die dargestellte Wirklichkeit mit einer übergeordneten Norm konfrontiert bzw. ein Widerspruch aufgedeckt wird. Dieser Vorgang wird auf der Ebene der ästhetischen Darstellung mit verschiedenen Stilmitteln vollzogen (Urteil 5A_553/2012 vom 14. April 2014 E. 3.3 mit Verweis auf Mischa Charles Senn, Satire und Persönlichkeitsschutz, Diss. Zürich 1998, S. 23 ff. m.w.H.).  
 
1.4.3. Der Beschwerdeführer erkennt die satirische Überzeichnung im fehlenden Zusammenhang des Vorwurfs der Pädophilie mit der Flüchtlingsthematik. Inwiefern die dargelegten Begriffsmerkmale der Satire dadurch erfüllt sein könnten, erschliesst sich nicht. Ein über den Vorwurf der Pädophilie hinausgehender Sinngehalt im Sinne eines sozialen Zwecks lässt sich dem Tweet nicht entnehmen und wird vom Beschwerdeführer auch nicht vorgebracht. Durch die Diffamierung der Person anhand des Vorwurfs der Pädophilie wird ein allfällig sachliches Anliegen vielmehr völlig in den Hintergrund gedrängt. Im Übrigen veröffentlichte der Beschwerdeführer seine Äusserung nicht in einer Satirezeitschrift, sondern auf seinem Twitteraccount, auf welchem er sich nach eigenen Angaben regelmässig zu politischen Themen äusserte. Insoweit vermochte auch die gewählte Plattform seiner Äusserung keine humoristische Komponente zu verleihen. Unter diesen Umständen vermag der Hinweis des Beschwerdeführers, dem Begriff "ungehemmt" lasse sich unweigerlich ein Element der Übertreibung entnehmen, nichts zu ändern. Es ist nicht davon auszugehen, dass für den Durchschnittsleser im Tweet des Beschwerdeführers ein über den Vorwurf der Pädophilie hinausgehender Sinngehalt in der Form einer satirischen Äusserung erkennbar gewesen ist.  
 
1.5.  
 
1.5.1. Der Beschwerdeführer bringt ferner vor, sein Tweet habe Bezug auf eine politische Diskussion genommen. Die Diskussion betreffend die Volksinitiative "Pädophile sollen nicht mehr mit Kindern arbeiten dürfen" sei auch zum heutigen Zeitpunkt noch aktuell, da die Medien nach wie vor über deren Umsetzung berichteten. Die Vorinstanz habe verkannt, dass er seine Äusserung auf einer Seite veröffentlicht habe, auf der ausschliesslich politische Diskussionen erfolgten und sich seine Äusserung auf den Beschwerdegegner als Politiker bezogen habe. Sein Tweet habe den Beschwerdegegner lediglich in seiner sozialen und gesellschaftlichen Geltung getroffen, nicht aber in seiner Geltung als ehrbaren Menschen herabgesetzt.  
 
1.5.2. Dem Beschwerdeführer ist nicht zu folgen. Selbst im Rahmen einer allfälligen politischen Debatte zur Umsetzung der genannten Volksinitiative wäre der vorliegende Vorwurf der Pädophilie nicht als scharfe Formulierung oder Übertreibung einzuordnen. Es erschliesst sich im Übrigen nicht, inwiefern der Vorwurf der Pädophilie geeignet sein soll, eine Person lediglich in ihrer politischen Qualität herabzusetzen, ohne dabei ihre Geltung als ehrbare Person zu erfassen.  
 
1.6. Der Beschwerdeführer kritisiert schliesslich, die Vorinstanz habe das Verständnis des Durchschnittslesers als massgebend erachtet, anstatt den massgebenden Adressatenkreis zu ermitteln. Das Bundesgericht hat mit Hinweis auf die in einem Teil der Lehre geäusserte Kritik an der Rechtsprechung, gemäss welcher auf das Verständnis des Durchschnittslesers unter Berücksichtigung der gesamten konkreten Umstände abzustellen ist, festgehalten (vgl. BGE 131 IV 160 E. 3.3.3 S. 164). Im Lichte der konstanten Rechtsprechung (vgl. BGE 137 IV 313 E. 2.1.3 S. 315 f., mit Hinweisen; vgl. E. 1.1.4) verletzt die Vorinstanz kein Bundesrecht, indem sie ihren Ausführungen das Verständnis des Durchschnittslesers zugrunde legt.  
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer bestreitet zudem, zumindest eventualvor-sätzlich gehandelt zu haben. Er argumentiert diesbezüglich, er habe seinen Tweet als Witz verstanden, an den Beschwerdegegner als Politiker und nicht als Privatperson gerichtet und diesen nicht in seiner Ehre herabsetzen wollen.  
 
2.2. Die Vorinstanz hält fest, der Beschwerdeführer habe beabsichtigt, den Beschwerdegegner in seiner Ehre anzugreifen. Selbst wenn er tatsächlich der Ansicht gewesen sein sollte, einen Witz zu machen, habe er zumindest in Kauf genommen, dass ein durchschnittlicher Leser seinen Tweet nicht als Witz verstehe.  
 
2.3. Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Nach ständiger Rechtsprechung ist Eventualvorsatz gegeben, wenn der Täter mit der Tatbestandsverwirklichung rechnet, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt und sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 138 V 74 E. 8.2 S. 83; 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4). Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft innere Tatsachen und ist Tatfrage. Als solche prüft sie das Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür (Art. 9 BV; Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. zum Willkürbegriff BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253). Rechtsfrage ist hingegen, ob angesichts der festgestellten Tatsachen der Schluss auf Eventualvorsatz begründet ist (BGE 141 IV 369 E. 6.3 S. 375; 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4).  
 
2.4. Angesichts des im Tweet enthaltenen Vorwurfs der Pädophilie (vgl. E. 1.4) war die Ehrenrührigkeit des Tweets für den Beschwerdeführer erkennbar. Die Vorinstanz ist unter den gegebenen Umständen in nachvollziehbarer Weise davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer zumindest eventualvorsätzlich gehandelt habe. Die Vorbringen des Beschwerdeführers gehen nicht über die Darlegung der eigenen Sicht der Dinge hinaus, ohne dass er aufzuzeigen vermag, dass die vorinstanzlichen Feststellungen willkürlich wären.  
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, seine Äusserung sei gerechtfertigt gewesen. Die Vorinstanz habe nicht berücksichtigt, dass der Beschwerdegegner in seinen Tweets keinesfalls zimperlich mit Leuten umgehe, die eine andere politische Meinung haben, und insbesondere eine Followerin als "Twitter-Idiot" bezeichnet habe. Zudem bringt er vor, er sei der Überzeugung gewesen, dass sein Verhalten straflos gewesen sei.  
 
3.2. Anwendbar sind vorliegend die Rechtfertigungsgründe des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches sowie der Entlastungsbeweis gemäss Art. 172 Abs. 2 StGB (vgl. BGE 131 IV 154 E. 1.3.1 S. 157; Urteil 6B_584/2016 vom 6. Februar 2017 E. 3.1.3; je mit Hinweisen). Es ist indes nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht, inwiefern das von ihm vorgebrachte Verhalten des Beschwerdegegners als ein Rechtfertigungsgrund zu qualifizieren wäre. Der Einwand des Beschwerdeführers vermag den ehrverletzenden Vorwurf der Pädophilie nicht zu rechtfertigen.  
 
3.3. Sofern der Beschwerdeführer geltend macht, er sei von der Straflosigkeit seines Verhaltens überzeugt gewesen, unterlässt er es, sich mit den einschlägigen Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen. Seine Kritik ist insoweit als rein appellatorisch zu qualifizieren. Auf appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253; BGE 141 IV 369 E. 6.3; je mit Hinweisen).  
 
4.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 24. Oktober 2018 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Bianchi