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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6B_269/2018  
 
 
Urteil vom 24. Oktober 2018  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichter Oberholzer, Rüedi, 
Gerichtsschreiberin Rohrer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Heeb, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Fahrlässige Körperverletzung, Verwertbarkeit von Einvernahmen, Willkür, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 21. Dezember 2017 (SB170362-O/U/cwo). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat wirft X.________ zusammengefasst vor, am 12. Juli 2016 sein Taxi auf der Höhe Limmatquai 112 über die Tramgeleise gewendet zu haben, wobei er dem entgegenkommenden Tram der Linie 15 den Vortritt abgeschnitten habe, so dass der Tramführer, um eine Kollision zu vermeiden, eine Vollbremsung habe einleiten müssen. Dadurch sei einer der Trampassagiere gestürzt und habe sich eine 4 cm lange Rissquetschwunde sowie ein leichtes Schädel-Hirn-Trauma zugezogen. X.________ habe dabei voraussehen können, dass sein verkehrswidriges Verhalten zu einer Notbremsung des Trams und somit zur Verletzung eines Passagiers habe führen können. 
 
B.  
Das Bezirksgericht Zürich sprach X.________ mit Urteil vom 28. April 2017 von Schuld und Strafe frei. 
 
C.  
Auf Berufung der Staatsanwaltschaft hob das Obergericht des Kantons Zürich das Urteil des Bezirksgerichts Zürich am 21. Dezember 2017 auf. Es erachtete den von der Staatsanwaltschaft erstellten Sachverhalt als erwiesen und sprach X.________ wegen fahrlässiger Körperverletzung (Art. 125 Abs. 1 StGB) schuldig. Es verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 30. - sowie zu einer Busse von Fr. 300. - beziehungsweise bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen. 
 
D.  
X.________ erhebt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, in Aufhebung von Dispositivziffern 1., 2., 3., 4., 7. sowie 9. des Urteils des Obergerichts sei er von Schuld und Strafe freizusprechen. Die Verfahrenskosten des kantonalen Verfahrens seien gesamthaft auf die Staatskasse zu nehmen und ihm sei eine angemessene Entschädigung und Genugtuung zuzusprechen. Eventualiter sei das angefochtene Urteil in den vorerwähnten Dispositivziffern aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung. 
 
 
Erwägungen  
 
1.  
 
1.1. Der Beschwerdeführer macht in formeller Hinsicht geltend, die Vorinstanz habe den Sachverhalt bezüglich der angeblichen Beinahekollision und der Identität des angeblich fehlbaren Taxifahrers ausschliesslich gestützt auf die Ausführungen des Tramführers A.________ erstellt. Dieser sei von der Staatsanwaltschaft als Zeuge einvernommen worden, obschon er zwingend als Auskunftsperson hätte befragt werden müssen. Die staatsanwaltschaftliche Einvernahme von A.________ habe unter falscher Rechts- und Pflichtbelehrung stattgefunden und sei daher nicht verwertbar (vgl. Beschwerde S. 6 ff. Rz. 5).  
 
1.2. Die Vorinstanz hält fest, dass A.________ von der Staatsanwaltschaft tatsächlich als Auskunftsperson statt als Zeuge hätte einvernommen werden müssen. Dieser Umstand führe indessen nicht zur Unverwertbarkeit seiner als Zeuge gemachten Aussagen. Es sei nicht ersichtlich inwiefern A.________ bei einer Einvernahme als Auskunftsperson ein anderes Aussageverhalten an den Tag gelegt hätte. Vielmehr sei ohne weiteres davon auszugehen, dass er auch bei einem Hinweis auf ein Aussageverweigerungsrecht dieselben Aussagen deponiert hätte. Denn hätte A.________ die Aussage verweigert, hätte er sich nicht entlasten können. Durch die Einvernahme von A.________ als Zeuge sei höchstens eine Ordnungsvorschrift verletzt worden, weshalb dessen bei der Staatsanwaltschaft gemachten Aussagen verwertbar seien.  
 
1.3. Als Auskunftsperson wird einvernommen, wer ohne selber beschuldigt zu sein, als Täterin, Täter, Teilnehmerin oder Teilnehmer der abzuklärenden Straftat oder einer anderen damit zusammenhängenden Straftat nicht ausgeschlossen werden kann (Art. 178 lit. d StPO). In der gesetzlichen Konzeption nimmt die Auskunftsperson eine Stellung zwischen der beschuldigten Person und der Zeugin oder dem Zeuge ein. Anders als die beschuldigte Person wird sie keiner Straftat konkret verdächtigt (vgl. Art. 111 Abs. 1 StPO), sie ist aber im Unterschied zum Zeugen oder zur Zeugin an der zu untersuchenden Straftat auch nicht völlig unbeteiligt (Art. 162 StPO).  
Die Auskunftsperson trifft ebenso wie die beschuldigte Person und den Zeugen eine Erscheinungs- und Anwesenheitspflicht. Im Unterschied zum Zeugen kommt der Auskunftsperson indessen ein allgemeines Aussageverweigerungsrecht zu (Art. 180 Abs. 1 StPO). Während die Auskunftsperson jederzeit und ohne Begründung eine Frage nicht beantworten darf (DONATSCH, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], 2. Aufl. 2014, N. 18 und N. 21 zu Art. 180 StPO; MOREILLON/PAREIN-REYMOND, CPP, Code de procédure pénale, 2. Aufl. 2016, N. 3 zu Art. 180 StPO; ROLAND KERNER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 1 zu Art. 181 StPO), muss ein Zeuge unter Bussandrohung grundsätzlich wahrheitsgemäss aussagen und darf nur in bestimmten Fällen die Aussage verweigern (Art. 163 Abs. 2 und Art. 168 ff. StPO). Entsprechend kann das Aussageverweigerungsrecht der Auskunftsperson nicht mit dem Aussageverweigerungsrecht des Zeugen gleichgesetzt werden (vgl. BGE 144 IV 28 E. 1.3.1 S. 32), sondern geht über dieses hinaus. Weiter untersteht die Auskunftsperson im Gegensatz zum Zeugen nicht einer mit Strafe nach Art. 307 StGB bedrohten Wahrheitspflicht (Art. 177 Abs. 1 StPO). Die Auskunftsperson wird aber auf die möglichen Straffolgen einer falschen Anschuldigung (Art. 303 StGB), einer Irreführung der Rechtspflege (Art. 304 StGB) und einer Begünstigung (Art. 305 StGB) hingewiesen (Art. 181 Abs. 2 StPO). 
Von den Konstellationen vermindert urteilsfähiger Personen gemäss Art. 178 lit. b und c StPO abgesehen, gründet das Aussageverweigerungsrecht der Auskunftsperson auf der Überlegung, dass diese wegen ihrer tatsächlichen oder möglichen Involvierung in die abzuklärende Straftat nicht dem Druck ausgesetzt wird, sich selbst belasten zu müssen, falls sie als Täter oder Teilnehmer nicht ausgeschlossen werden kann. Mithin dient das Aussageverweigerungsrecht dem Interesse der befragten Auskunftsperson (vgl. BGE 144 IV 28 E. 1.3.1 S. 32). 
 
1.4. A.________ war als Tramführer in den vorliegend zu beurteilenden Vorfall vom 12. Juli 2016 verwickelt. Wie der Beschwerdeführer zu Recht einwendet und die Vorinstanz anerkennt, wäre jener von der Staatsanwaltschaft daher nicht als Zeuge, sondern als Auskunftsperson zu befragen gewesen (Art. 178 lit. d StPO). Weiter trifft es zu, dass A.________ infolge der falschen Rollenzuweisung unter unzutreffender Rechts- und Pflichtbelehrung staatsanwaltlich einvernommen wurde. Obschon ihm als Auskunftsperson ein uneingeschränktes Aussageverweigerungsrecht zugestanden hätte, verwies ihn der Staatsanwalt auf die Pflicht auszusagen und nichts zu verschweigen. Darüber hinaus wurde der Einvernommene fälschlicherweise auf eine mit Strafe nach Art. 307 StGB bedrohte Wahrheitspflicht aufmerksam gemacht, während der Hinweis auf die Straffolgen gemäss Art. 303-305 StGB unterblieb (vgl. kantonale Akten, act. 22 S. 2 f.).  
Aus diesen Umständen kann der Beschwerdeführer indessen nichts zu seinen Gunsten ableiten. Soweit dieser vorbringt, die geschützten Interessen des Tramführers könnten nur gewahrt werden, wenn die unter falscher Rechts- und Pflichtbelehrung gemachten Aussagen als unverwertbar gelten würden, ist er nicht zu hören. Dem Beschuldigten steht es nicht zu, Vorschriften, welche den Schutz anderer Verfahrensbeteiligter wie etwa der Auskunftsperson bezwecken, in deren Namen als verletzt anzurufen und gestützt darauf die Unverwertbarkeit der unter falscher Rechts- und Pflichtbelehrung durchgeführten Einvernahme geltend zu machen (Art. 81 Abs. 1 BGG). Dass er durch die fehlerhafte Rechts- und Pflichtbelehrung von A.________ in eigenen Rechten betroffen wäre, legt der Beschwerdeführer nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Der blosse Hinweis auf angeblich zu schützende Interessen übriger Verfahrensbeteiligter genügt hierfür jedenfalls nicht. Indem A.________ durch die Staatsanwaltschaft darauf aufmerksam gemacht wurde, dass er keine falsche Aussage machen dürfe, andernfalls er nach Art. 307 StGB bestraft werden würde, wurde er in dieser Hinsicht sodann strenger belehrt als es das Gesetz für eine Auskunftsperson vorsieht. Dass sich dies in irgendeiner Weise nachteilig auf den Beschwerdeführer ausgewirkt hätte, ist nicht ersichtlich und wird von diesem zu Recht auch nicht geltend gemacht. Die staatsanwaltliche Einvernahme des Tramführers A.________ ist damit als Beweismittel verwertbar und unterliegt der pflichtgemässen richterlichen Beweiswürdigung. 
 
1.5. Der Beschwerdeführer weist schliesslich darauf hin, dass eine falsche Rechtsbelehrung einen Einfluss darauf haben könne, wie die einvernommene Person eine Frage beantworte (vgl. Beschwerde S. 8 f. Rz. 5.3.2). Diesem Aspekt ist indessen im Rahmen der Beweiswürdigung Rechnung zu tragen. Das Bundesgericht prüft die vorinstanzliche Beweiswürdigung nur auf Willkür. Die Willkürrüge muss dabei in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Mit dem blossen Hinweis, eine falsche Belehrung könne sich auf die Art und Weise, wie eine Person aussage, auswirken, vermag der Beschwerdeführer keine willkürliche Beweiswürdigung darzutun. Darauf ist nicht einzutreten (vgl. Art. 42 Abs. 1 und 2 sowie Art. 106 Abs. 2 BGG).  
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer rügt im Weiteren eine Verletzung seines Konfrontationsrechts und macht geltend, mangels rechtsgenügender Gegenüberstellung mit A.________ seien auch dessen übrige Aussagen nicht verwertbar (vgl. Beschwerde S. 9 Rz. 5.4).  
 
2.2. Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO, Art. 29 Abs. 2 BV). Dazu zählt das Recht, Belastungszeugen zu befragen (Art. 147 Abs. 1 StPO; Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK). Eine belastende Aussage ist danach grundsätzlich nur verwertbar, wenn der Beschuldigte wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, die Aussage in Zweifel zu ziehen und der einvernommenen Person Ergänzungsfragen zu stellen (BGE 133 I 33 E. 3.1).  
 
2.3. A.________ wurde am 17. Juli 2016 polizeilich in Abwesenheit des Beschwerdeführers einvernommen. Am 27. Februar 2017 wurde er hingegen von der Staatsanwaltschaft im Beisein des Beschwerdeführers und dessen damaligen Verteidigers befragt. Der Beschwerdeführer erhielt dabei Gelegenheit Ergänzungsfragen zu stellen, wovon sein Verteidiger auch Gebrauch machte (kantonale Akten, act. 22 S. 9 f.). Damit hatte der Beschwerdeführer bzw. dessen Verteidiger die Möglichkeit, die Glaubhaftigkeit der Aussagen von A.________ zu überprüfen sowie deren Beweiswert infrage zu stellen. Der Konfrontationsanspruch des Beschwerdeführers wurde folglich gewahrt. Demnach sind auch die anlässlich der polizeilichen Einvernahme gemachten Aussagen von A.________ verwertbar.  
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführer moniert schliesslich, die Vorinstanz stelle hinsichtlich des Kausalzusammenhangs zwischen der Vollbremsung des Trams, dem Sturz und der Verletzung des Fahrgastes allein auf die Ausführungen des Geschädigten und dessen Frau ab. Deren bei der Polizei gemachten Aussagen würden sich indessen als unverwertbar erweisen, da beide Befragungen in Missachtung verschiedener Formvorschriften und unter Verletzung seines Konfrontationsrechts durchgeführt worden seien. Damit gäbe es kein verwertbares Beweismittel dafür, dass der Geschädigte wegen des Bremsmanövers zu Fall gekommen sei und der Sturz die Verletzungen verursacht habe. Der Anklagesachverhalt sei diesbezüglich nicht erstellt (vgl. Beschwerde S. 4 ff. Rz. 4).  
 
3.2. Auch diese Kritik erweist sich als unbegründet. Aus dem angefochtenen Urteil geht hervor, dass die Vorinstanz die Kausalität zwischen der Vollbremsung, dem Sturz und der Verletzung des Trampassagiers bereits aufgrund der zeitlichen Koinzidenz und der Übereinstimmung mit dem übrigen Untersuchungsergebnis, insbesondere den Aussagen von A.________, als erstellt erachtet (vgl. angefochtenes Urteil S. 22 f.). Dass A.________ den Sturz des Fahrgastes nicht direkt beobachten konnte, vermag dieses Beweisergebnis nicht als unvertretbar auszuweisen, zumal es zulässig ist aufgrund von Indizien auf das Vorliegen der Kausalität zu schliessen (vgl. Urteil 6B_1053/2016 vom 18. Mai 2017 E. 5.3; Urteil 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 12 mit Hinweisen). Ob die polizeiliche Befragung des Geschädigten und dessen Ehefrau verwertbar ist, kann damit offengelassen werden.  
 
4.  
 
4.1. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung vor. Er macht dabei im Wesentlichen geltend, die tatsächlichen Annahmen der Vorinstanz liessen auch Handlungsabläufe zu, bei welchen kein Vortrittsrecht missachtet worden sei. Indem die Vorinstanz nicht ausschliesse, dass das Tram durch den Notstopp selber tatsächlich nicht angehalten habe, sondern nach dem Bremsmanöver noch ca. 20 Meter ausrollte, schliesse sie folglich nicht aus, dass das Taxi nach dem Bremsmanöver des Trams jenem gerade nicht im Wege stand. Damit gäbe es aber weder in den Ausführungen im angefochtenen Urteil noch in den Akten irgendeinen Hinweis darauf, dass die Vollbremsung des Trams tatsächlich nötig gewesen war, um eine Kollision zu verhindern. Dem angefochtenen Urteil liesse sich nichts entnehmen, das beweisen würde, dass das Tram bremsen musste. Die Vorinstanz habe keinen Sachverhalt erstellt, der erklären würde, woraus sie schliesst, der Tramführer habe so handeln müssen. Die Annahme, dass das Taxi dem Tramführer ein brüskes Bremsen aufgezwungen habe, sei völlig aus der Luft gegriffen. Die Vorinstanz verfalle in Willkür, wenn sie von einer Missachtung des Vortritts ausgehe (vgl. Beschwerde S. 6 ff. Rz. 6).  
 
4.2. Die Vorinstanz verweist hinsichtlich des Geschehensablaufs vollumfänglich auf die Erwägungen des Erstgerichts. Mit diesem sei davon auszugehen, dass der Ablauf aufgrund der überzeugenden und detaillierten Aussagen des Tramführers A.________ rechtsgenügend erstellt sei. Dieser habe mehrfach lebensnah geschildert, wie es zum Notstopp gekommen sei. Die Vorinstanz sieht keinen Anlass an dessen Darstellung zu zweifeln. Gestützt auf die von ihr als glaubhaft beurteilten Aussagen des Tramführers und unter Verweis auf die Ausführungen des erstinstanzlichen Urteils erachtet sie den Anklagesachverhalt, und damit die Vortrittsmissachtung durch den Beschwerdeführer als erwiesen an.  
 
4.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 143 IV 500 E. 1.1 S. 503; 241 E. 2.3.1 S. 244; je mit Hinweisen). Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1 S. 244; 141 IV 369 E. 6.3 S. 375; je mit Hinweisen).  
Die Rüge der Willkür muss in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 143 IV 500 E. 1.1 S. 503). Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 143 IV 347 E. 4.4 S. 354; 142 III 364 E. 2.4 S. 368; 141 IV 369 E. 6.3 S. 375; je mit Hinweisen). 
 
4.4. Die vorinstanzliche Würdigung der vorhandenen Beweismittel und das Abstellen auf die Schilderungen des Tramführers lassen keine Willkür erkennen.  
Der Beschwerdeführer weist zwar zutreffend darauf hin, dass die Vorinstanz mit ihrer Feststellung, dass das Tram nach der Vollbremsung noch ausgerollt haben könnte, auch nicht ausschliesst, dass das Taxi dem Tram nach dessen Bremsmanöver nicht im Weg stand. Darüber, ob das Taxi dem Tram vor Einleitung des Notstopps in die Quere kam, mithin dem Tram den Vortritt genommen und den Tramführer zur Vollbremsung veranlasst hat, vermag dies jedoch nichts auszusagen. Dass die Vorinstanz der Frage, ob der Tramführer unmittelbar nach der Vollbremsung angehalten habe oder zunächst noch einige Meter weitergefahren sei, keine ausschlaggebende Bedeutung zumisst, ist folglich nicht zu beanstanden. Inwiefern die Vorinstanz damit Handlungsabläufe zulassen würde, bei welchen eine Vortrittsmissachtung seitens des Beschwerdeführers auszuschliessen wäre, ist nicht ersichtlich. Entsprechend erübrigt es sich auf die Ausführungen zur Auswertung des Fahrtenschreibers einzugehen und zu prüfen, ob dieser - wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht - eindeutig belege, dass das Tram nach Einleitung des Notstopps noch einige Meter ausgerollt sei. 
Die Vorinstanz setzt sich eingehend mit den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwänden und behaupteten Widersprüchen in den Aussagen des Tramführers auseinander und zeigt nachvollziehbar und schlüssig auf, weshalb sie die Ausführungen des Tramführers mit dem Erstgericht als glaubhaft und im Kern stimmig erachtet. Soweit die Vorinstanz im Zusammenhang mit der Frage, ob das Tram nach der Vollbremsung ganz still stand oder noch langsam ausrollte, ausführt, dass eine diesbezüglich unzutreffende Schilderung des Tramführers bloss die naturgegebenen Unzulänglichkeiten des menschlichen Erinnerungsvermögens belegen würde, welche keinesfalls Indiz für Falschaussagen, denen insgesamt nicht getraut werden könne, wären, erweist sich dies nicht als schlechterdings unhaltbar, sondern liegt im Rahmen einer willkürfreien Aussagenwürdigung. Dasselbe gilt, wenn die Vorinstanz im Rahmen ihrer Beweiswürdigung zum Schluss kommt, es könne mit Fug ausgeschlossen werden, dass A.________ auf freier Strecke ohne irgendeinen Grund eine Notbremsung durchführe. 
Die Vorinstanz durfte zusammenfassend ohne Verletzung der Willkür auf die Aussagen von A.________ abstellen und davon ausgehen, dass sich der Sachverhalt, wie von diesem geschildert, zugetragen hat. Dies gilt namentlich für dessen Darlegung, dass er, um eine Kollision zu vermeiden, zur Vollbremsung gezwungen war. 
 
5.  
 
5.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz gehe von einer Vortrittsmissachtung aus, ohne diese zu umschreiben. Damit habe sie ihre Begründungspflicht und seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (vgl. Beschwerde S. 9 f. Rz. 6.2 ff.)  
 
5.2. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt die Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. Die Behörde darf sich aber auf die massgebenden Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen und diese widerlegen. Es genügt, wenn sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (BGE 143 III 65 E. 5.2 S. 70 f.; 141 III 28 E. 3.2.4 S. 41; je mit Hinweisen).  
 
5.3. Was der Beschwerdeführer vorbringt, vermag keine Verletzung der Begründungspflicht aufzuzeigen. Aus dem angefochtenen Urteil geht hervor, dass die Vorinstanz den Anklagesachverhalt, wonach der Beschwerdeführer in der Absicht einen U-Turn zu machen, sein Taxi über die Tramgeleise wendete und dem darauf fahrenden Tram den Vortritt abschnitt, so dass der Tramführer, um eine Kollision zu vermeiden, eine Vollbremsung habe einleiten müssen, als erstellt erachtet. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz die Vortrittsmissachtung in ihrem Urteil damit hinreichend dargelegt. Eine detailliertere Beschreibung des Geschehensablaufs war nicht erforderlich. Inwiefern es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen sein soll, sich über die Tragweite des Urteils Rechenschaft zu geben und dieses sachgerecht anzufechten, erschliesst sich nicht. Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt nicht vor.  
 
6.  
Der Beschwerdeführer macht eine angemessene Entschädigung für den eigenen Zeitaufwand im Zusammenhang mit dem kantonalen Strafverfahren und Genugtuung geltend, ohne diese Ansprüche aber zu begründen. Darauf ist nicht einzutreten (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
7.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 24. Oktober 2018 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Rohrer