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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6B_280/2018  
 
 
Urteil vom 24. Oktober 2018  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichter Oberholzer, Rüedi, 
Gerichtsschreiber Briw. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Advokat Jacques Butz, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Staatsanwaltschaft des Kantons 
Basel-Landschaft, Erste Staatsanwältin, 
2. A.C.________, 
3. B.C.________, 
beide vertreten durch Advokat Denis G. Giovannelli, 
4. D.________, 
vertreten durch Advokat Martin Lutz, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Fahrlässige Tötung, Willkür, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, 
vom 16. August 2017 (460 16 240). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
X.________, Inhaber und Sicherheitsverantwortlicher einer Firma für Gerüstbau, führte am 26. April 2011 zusammen mit E.C.________, F.________ und G.________ die Begehung auf einer vorgesehenen Baustelle durch. Er besichtigte mit ihnen die Einsatzorte und besprach die Arbeiten sowie den zum Einsatzort zu benützenden Weg. Der Vorarbeiter F.________ erstellte in der ersten Woche das Gerüst auf der Südseite. Es folgte eine Arbeitspause, weil für den Transport des Gerüstmaterials für das rückseitige nordwestliche Dach ein Kran abgewartet werden musste. 
Y.________ nahm an der Besichtigung nicht teil, wurde aber infolge einer Planänderung kurzfristig anstelle des ursprünglich vorgesehenen F.________ als Chefmonteur auf der rückseitigen nordwestlichen Baustelle eingesetzt. Am Vormittag des 6. Mai 2011 wurde mit dem Aufbau des Gerüsts auf der nordwestlichen Seite begonnen. Nach der Mittagspause holte E.C.________ Kleinmaterial auf der Südseite. Beim Rückweg brach er durch das Eternitdach und stürzte aus einer Höhe von ca. 9,5 m auf den Betonboden der Fabrikhalle. Er verstarb auf der Unfallstelle. 
 
B.  
Das Strafgerichtspräsidium Basel-Landschaft verurteilte X.________ am 16. August 2016 wegen fahrlässiger Tötung zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 160 Tagessätzen zu Fr. 140.-- (bei zwei Jahren Probezeit) und sprach ihn von der Anklage der vorsätzlichen Verletzung der Regeln der Baukunde frei. 
Y.________ verurteilte es wegen fahrlässiger Tötung zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 160 Tagessätzen zu Fr. 30.-- (bei zwei Jahren Probezeit) und sprach ihn von der Anklage der vorsätzlichen Verletzung der Regeln der Baukunde frei. 
Das Kantonsgericht Basel-Landschaft bestätigte am 16. August 2017 das erstinstanzliche Urteil im Schuld- und Strafpunkt und änderte es hinsichtlich Entschädigung, Genugtuung und Kosten einzig betreffend eine Genugtuung in Ziff. III.1.d zugunsten einer Privatklägerin. 
 
C.  
X.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das vorinstanzliche Urteil aufzuheben und ihn freizusprechen, die Zivilforderungen vollumfänglich abzuweisen oder auf den Zivilweg zu verweisen, eventualiter das Urteil aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der Beschwerdeführer hält zum Gesuch um aufschiebende Wirkung fest, würden die gutgeheissenen Zivilforderungen und Entschädigungen fällig, könnte bei einem nachträglichen Freispruch und dem damit verbundenen Rückerstattungsanspruch ein Insolvenzrisiko bei den Privatklägern bestehen. Er belegt nicht, dass Vollstreckungsmassnahmen eingeleitet wurden oder unmittelbar bevorstünden, und begründet keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 103 BGG (vgl. Urteil 6B_917/2016 vom 9. Dezember 2016 E. 1). Auf das Gesuch ist nicht einzutreten. 
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer rügt "hauptsächlich" eine Verletzung von Bundesrecht, indem die Vorinstanz davon ausgegangen sei, der Straftatbestand der fahrlässigen Tötung sei erfüllt. An bestimmten Stellen werde aber auch die unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt, welche mit den Akten in Widerspruch stünden und bei welchen einzelne Beweise völlig einseitig berücksichtigt worden seien. Die Vorinstanz sei damit in Willkür verfallen und habe gegen den Grundsatz der Unschuldsvermutung verstossen.  
Der Beschwerdeführer weist an mehreren Stellen auf das Urteil, bezeichnet aber lediglich an einer Stelle seiner Beschwerdeschrift ein Aktorium (betreffend einen gutachterlich festgestellten, aber im Ergebnis nicht entscheiderheblichen Cannabiskonsum zeitnah zum Unfall; Beschwerde S. 15). In dieser Weise ist Willkür nicht zu begründen. 
 
2.2. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG). Für die Anfechtung des Sachverhalts gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253). Wird die BV (Art. 9 und Art. 32 Abs. 1 BV) als verletzt behauptet, besteht eine qualifizierte Rügepflicht (BGE 142 III 364 E. 2.4 S. 367 f.; Urteil 6B_272/2018 vom 15. Mai 2018 E. 3.4). Ob der Grundsatz "Im Zweifel für den Angeklagten" (in dubio pro reo) als Maxime der Beweiswürdigung verletzt ist, prüft das Bundesgericht auf Willkür hin, d.h. es hebt einen Entscheid erst auf, wenn er schlechterdings nicht zu vertreten ist, nicht schon wenn eine andere Entscheidung auch vertretbar wäre. Frei prüft das Bundesgericht hingegen, ob der beschuldigten Person die Beweislast zugeschoben wurde, sie also mit dem Argument verurteilt wurde, sie habe ihre Unschuld nicht dargelegt oder bewiesen (zu den beiden Maximen des Grundsatzes in dubio pro reo BGE 120 Ia 31 E. 2c und 2d S. 37 f.; zur Veröffentlichung vorgesehenes Urteil 6B_804/2017 vom 23. Mai 2018 E. 2.2.1 ff.). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1 S. 244). Die Rüge muss in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert, d.h. aktengestützt, begründet werden. Demzufolge genügt es nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten (Urteil 6B_720/2018 vom 3. Oktober 2018 E. 3.2).  
 
2.3. Von einer willkürlichen Beweiswürdigung oder der Verletzung des Grundsatzes in dubio pro reo als Beweis- bzw. Beweislastmaxime oder der Unschuldsvermutung kann schlicht nicht die Rede sein. Die Einwände des Beschwerdeführers betreffen, soweit sie rechtserheblich sind, die objektive Zurechnung.  
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführer anerkennt den Sachverhalt "grösstenteils". Er bringt vor, vorgesehen gewesen sei, zuerst das Gerüst auf der gut zugänglichen, südlichen Seite des Hauptgebäudes zu erstellen und erst hernach die schwieriger zugängliche, rückseitige nordwestliche Seite einzurüsten.  
"Dort musste das Gerüst mangels anderer Möglichkeit auf den untersten Teil des Welleternitdachs eines Nebengebäudes gestellt werden, das an das Hauptgebäude anschloss. Bei der besagten Begehung am allerersten Tag zeigte der Beschwerdeführer seinen Mitarbeitern - also auch dem später verunfallten E.C.________ - den Weg, welche diese zu nehmen hatten, um auf das rückseitige, nordwestliche Dach zur Erstellung des dortigen Gerüsts zu gelangen. Es war dies ein Weg durch das Innere des Firmengebäudes, bei welchem zuerst mit einem Warenlift ins 4. Obergeschoss zu fahren und von da zu einer rund 20 m entfernten Art Ausstiegslucke zu gehen war, um von dieser über eine Metallplattform/Metallkanzel an der Aussenseite des Gebäudes und eine dortige Metallleiter ca. 4 m hinab auf eine angemauerte Regenrinne zu gelangen, von wo aus man den Aufbau des Gerüsts auf das Eternitdach sicher vornehmen konnte" (Beschwerde S. 4 f.). 
 
Er führt anschliessend aus, der zweite Vorarbeiter sei mit der dortigen nordwestlichen Baustellenleitung betraut worden: 
 
"Dessen Instruktion nahm der erste Vorarbeiter F.________ vor, wobei er Y.________ den Weg auf das rückseitige Dach durch das Innere des Hauptgebäudes zwar nicht erklärte, jedoch den später tödlich verunfallten E.C.________ anwies, diesen Weg Y.________ zu zeigen. [...] Weder der Beschwerdeführer noch sein erster Vorarbeiter F.________ erklärten dem zweiten Vorarbeiter Y.________ direkt den Weg durch das Innere des Gebäudes auf das rückwärtige Dach" (Beschwerde S. 5). 
 
 
3.2. Die Vorinstanz stellt fest, die beiden Beschuldigten würden den Anklagesachverhalt grundsätzlich anerkennen (Urteil S. 17).  
Die Aufgabe habe darin bestanden, das Firmengebäude für nachfolgende Dachdeckerarbeiten einzurüsten. Am Morgen des 6. Mai 2011 sei Y.________ am Firmensitz von F.________ über die auszuführenden Arbeiten unterrichtet worden. Hierbei seien aber weder speziell zu beachtende Sicherheitsmassnahmen zur Sprache gekommen, namentlich seien keine Weisungen zur Sicherung der Baustelle erteilt worden, noch sei Y.________ vom Beschwerdeführer über den zu nehmenden Weg zum Arbeitsort orientiert worden, vielmehr sei er diesbezüglich an E.C.________ verwiesen worden. Im Verlauf der Arbeit hätten alle drei Arbeiter mehrfach via Gerüst an der Südfassade das Ziegeldach der Fabrik erklommen und dieses überquert, seien dann über ein weiteres Gerüst auf ein tiefer gelegenes Eternitdach hinabgestiegen und schliesslich diesem auf dem First über weitere Eternitdächer bis zur Einsatzstelle gefolgt. Den ursprünglich vorgesehenen Weg durch das Gebäudeinnere und dann via eine ca. vier Meter hohe, auf einer einbetonierten Regenrinne von ca. 32 cm Breite abgestellte, mobile Aluminiumleiter habe am 6. Mai 2011 keiner der drei Arbeiter benützt. Y.________ habe zwar die beiden Arbeiter angewiesen, die Eternitdächer nur dort zu betreten, wo die Platten mittels Schrauben auf den Dachträgern befestigt gewesen seien, habe es aber in seiner Funktion als Chefmonteur unterlassen, E.C.________ und G.________ am grundsätzlichen Betreten der nicht durchbruchsicheren Eternitdächer zu hindern. Desgleichen habe es Y.________ unterlassen, sich beim Beschwerdeführer nach einem sicheren Weg zu erkundigen oder den als gefährlich erkannten Weg mit entsprechenden Vorkehrungen zu sichern. 
Nach der Mittagspause sei E.C.________ über die ungesicherten Eternitdächer gelaufen, habe an der Südfassade das Material mit einer Rollwinde hinauftransportieren lassen und sei auf dem Rückweg neben dem First durch das mit Eternitplatten abgedeckte Dach eingebrochen (Urteil S. 18 f.). 
 
3.3. Gemäss Art. 117 StGB wird bestraft, wer fahrlässig den Tod eines Menschen verursacht. Der Tatbestand setzt den Tod einer Person, eine Sorgfaltspflichtverletzung und den Kausalzusammenhang zwischen Tod und Sorgfaltswidrigkeit voraus (BGE 122 IV 145 E. 3 S. 147; Urteile 6B_1098/2017 vom 5. April 2018 E. 4.2, 6B_174/2013 vom 20. Juni 2013 E. 3.1).  
Nach Art. 12 Abs. 3 StGB handelt fahrlässig, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt (Satz 1). Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn die beschuldigte Person die Vorsicht nicht beachtet, zu der sie nach den Umständen und nach ihren persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Satz 2). Fahrlässige Tötung kann durch Unterlassen begangen werden. Es handelt sich um ein unechtes Unterlassungsdelikt (vgl. BGE 113 IV 68 E. 5a S. 72; zur Abgrenzung von Handeln und Unterlassen Urteil 6B_1388/2017 vom 4. April 2018 E. 4.3). Pflichtwidrig untätig bleibt, wer die Gefährdung oder Verletzung eines strafrechtlich geschützten Rechtsgutes nicht verhindert, obwohl er aufgrund seiner Rechtsstellung dazu verpflichtet ist (Art. 11 Abs. 2 StGB). 
 
3.4. Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung setzt mithin voraus, dass der Täter den "Erfolg" durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat. Dies ist der Fall, wenn er im Zeitpunkt der Tat auf Grund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen, und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat. Wo besondere, der Unfallverhütung und der Sicherheit dienende Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften (BGE 143 IV 138 E. 2.1 S. 140).  
Die zum Erfolg führenden Geschehensabläufe müssen für den Täter mindestens in ihren wesentlichen Zügen voraussehbar sein. Es gilt der Massstab der Adäquanz (BGE 135 IV 56 E. 2.1 S. 64). Der Erfolg muss zudem vermeidbar gewesen sein. Dabei wird ein hypothetischer Kausalverlauf untersucht und geprüft, ob der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre. Für die Zurechnung des Erfolgs genügt, wenn das Verhalten des Täters mindestens mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolgs bildete (BGE 135 IV 56 E. 2.1 S. 65). 
 
3.5. Der Beschwerdeführer war der Sicherheitsverantwortliche seiner Firma (Urteil S. 23). Er hatte unbestreitbar eine Garantenstellung inne (Urteil S. 22). Er musste die nach den Umständen gebotenen Sicherheitsvorkehren anordnen und sich vergewissern, dass diese tatsächlich ausgeführt und eingehalten werden.  
Die Vorinstanz verweist zunächst auf die zentrale arbeitsrechtliche Norm von Art. 328 Abs. 2 OR zum Schutz der Persönlichkeit des Arbeitnehmers im Allgemeinen: 
 
"Er [der Arbeitgeber] hat zum Schutz von Leben, Gesundheit und persönlicher Integrität der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den Verhältnissen des Betriebes oder Haushaltes angemessen sind, soweit es mit Rücksicht auf das einzelne Arbeitsverhältnis und die Natur der Arbeitsleistung ihm billigerweise zugemutet werden kann." 
 
Die Vorinstanz verweist sodann u.a. auf die Verordnung vom 19. Dezember 1983 über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (Verordnung über die Unfallverhütung [VUV; SR 832.30]). Gemäss Art. 17 VUV sind Dächer, die aus betrieblichen Gründen oft betreten werden müssen, so zu gestalten, dass sie von Arbeitern sicher begangen werden können (Abs. 1); bevor andere Dächer betreten werden, sind Massnahmen zu treffen, die den Absturz von Arbeitnehmern verhindern (Abs. 2). Sie verweist weiter auf die Verordnung vom 29. Juni 2005 über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten (Bauarbeitenverordnung [BauAV; SR 832.311.141]). Diese Verordnung legt legt nach ihrem Zweckartikel fest, welche Massnahmen für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten getroffen werden müssen. Gemäss Art. 8 Abs. 1 BauAV müssen die Arbeitsplätze sicher und über sichere Verkehrswege zu erreichen sein. Gemäss Art. 8 Abs. 2 BauAV gehören zur Gewährleistung der Sicherheit der Arbeitsplätze und Verkehrswege insbesondere die folgenden Massnahmen gemäss lit. a-h: u.a. sind Absturzsicherungen im Sinne der Artikel 15-19 anzubringen (lit. a), bei nicht durchbruchsicheren Flächen, Bauteilen und Abdeckungen sind Abschrankungen anzubringen oder andere Massnahmen zu treffen, damit sie nicht versehentlich begangen werden; nötigenfalls sind sie mit tragfähigen Abdeckungen oder Laufstegen zu überbrücken (lit. b), beschränkt durchbruchsichere Flächen sind als solche zu kennzeichnen (lit. c). Gemäss Art. 33 BauAV ist vor Beginn der Arbeiten abzuklären, ob die Dachflächen durchbruchsicher sind; kann dieses nicht nachgewiesen werden, müssen die entsprechende Massnahmen nach Artikel 35 getroffen werden. Nach Art. 35 Abs. 1 BauAV ist das Arbeiten auf nicht durchbruchsicheren Dachflächen nur von Laufstegen aus gestattet, und soweit dies nicht nicht möglich oder unverhältnismässig ist, sind ab einer Absturzhöhe von 3 m Auffangnetze oder Fanggerüste zu montieren. Sind Arbeiten in der Nähe von nicht durchbruchsicheren Dachflächen auszuführen, so sind diese gegenüber den Arbeitsbereichen abzuschranken oder durchbruchsicher abzudecken (Art. 35 Abs. 2 BauAV). 
 
3.6. Der Beschwerdeführer hatte Y.________ nicht entsprechend informiert, sondern den Geschädigten angewiesen, diesem den korrekten Weg zu zeigen. Zu Recht stuft die Vorinstanz eine solche Delegation von sicherheitsrelevanten Fragen an den sicherheitstechnisch nicht geschulten Temporärarbeiter als von vornherein nicht zulässig ein und erkennt darin eine Sorgfaltswidrigkeit. Der Beschwerdeführer hatte pflichtwidrig nicht von Anfang an geprüft, ob das zu betretende Dach durchbruchsicher war, und er hatte nicht für entsprechende Massnahmen zum Schutz der Arbeiter gesorgt (Urteil S. 23 f.).  
Auch hatte sich die Baustelle am 6. Mai 2011 anders präsentiert, weil durch das neu erstellte Gerüst auf der Südseite des Gebäudes ein Zugang zu den Dächern geschaffen worden war, welcher bei der ursprünglichen Begehung noch nicht existierte. Die Vorinstanz nimmt an, es sei daher fraglos damit zu rechnen gewesen, dass ein Arbeiter diesen Weg wählen könnte. Es seien keine Umstände zu erkennen, aufgrund derer das Verhalten des Geschädigten den adäquaten Kausalzusammenhang hätte unterbrechen können, insbesondere auch nicht aufgrund der Tatsache, dass dieser im Zeitpunkt des Unfalls unter der Wirkung von THC gestanden hatte. Der Beschwerdeführer hätte dafür sorgen müssen, dass sich der Geschädigte nicht im Gefahrenbereich aufhält, bzw. hätte er den Gefahrenbereich mittels geeigneter Massnahmen entschärfen müssen (Urteil S. 24, 25). 
Zur Vorhersehbarkeit führt die Vorinstanz aus, es gebe keine Hinweise, dass Y.________ Weisungen missachtet hätte. Bei pflichtgemässem Alternativverhalten des Beschwerdeführers, insbesondere der Absicherung des Gefahrenbereichs, wäre es nicht zu dem Unfall gekommen (Urteil S. 25-27). Die Kritik des Beschwerdeführers hinsichtlich des Verhaltens von Y.________ geht an der Sache vorbei. Dieser wurde denn auch wegen Pflichtwidrigkeit seinerseits wie der Beschwerdeführer für schuldig befunden. 
 
3.7. Der Beschwerdeführer wendet unbehelflich ein, die Vorinstanz nehme willkürlich an, es lasse sich nicht mehr eruieren, wie verbindlich und eindeutig die fragliche Anweisung an den Geschädigten bezüglich des Weges gewesen sei (Beschwerde S. 11). Er legt indes nicht dar, aus welchen Akten sich das Gegenteil ergeben sollte. Entgegen dem Beschwerdeführer ist ohnehin nicht "allein massgebend", dass eine Anweisung an den Geschädigten erfolgt ist. Massgebend ist, dass der Beschwerdeführer die Gefahrenstelle nicht gesichert hat.  
Der Beschwerdeführer wendet sich ebenfalls gegen die Annahme der Vorinstanz betreffend den neu eröffneten Zugang von der Südseite her durch die Erstellung des Gerüsts. Die Vorinstanz habe damit die Anweisungen an den Geschädigten unterschlagen (Beschwerde S. 13). 
Erneut ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer die Gefahrenstelle von allem Anfang an hätte sichern müssen (oben E. 3.5). Dass der Geschädigte "eigenmächtig den ihm wohl bequemer und schneller erscheinenden Weg über die Eternitdächer" nehmen könnte (Beschwerde S. 13), war nach aller Erfahrung vorauszusehen. Alle drei Arbeiter wählten diesen Weg. Es lässt sich nicht ernsthaft annehmen, dass die Arbeiter in der bestehenden Arbeitssituation den vom Beschwerdeführer gezeigten, höchst umständlichen und wohl ebenfalls nicht unproblematischen Weg auch tatsächlich jedes Mal beschreiten würden. Vom Gegenteil auszugehen, würde angesichts der Arbeitsrealität bereits die Fahrlässigkeit eines Sicherheitsverantwortlichen begründen. Das Verhalten des Beschwerdeführers (nämlich die unterlassene Sicherung bzw. Erstellung eines von Anfang an sicheren Zugangs) war nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens geeignet, einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen (BGE 135 IV 56 E. 2.1 S. 64). Damit ist die Adäquanz zu bejahen. Der Einwand des Beschwerdeführers, den Geschädigten treffe ein Mitverschulden, vermag ihn nicht zu entlasten. Das Strafrecht kennt keine Verschuldenskompensation. Dieses Mitverschulden bildet keinen "ganz aussergewöhnlichen Umstand" im Sinne der Unterbrechung des Kausalzusammenhangs, mit dem schlechthin nicht gerechnet werden musste und der derart schwer wiegt, dass er alle anderen Ursachen, namentlich das Verhalten des Beschwerdeführers in den Hintergrund drängt (BGE 135 IV 56 E. 2.1 S. 64 f.). Wer eine spezifische Kontrollverantwortung innehat, muss mit Fehlern rechnen (Urteil 6B_174/2013 vom 20. Juni 2013 E. 3.4.2 [Arztstrafrecht]). Der adäquate Kausalzusammenhang wird unterbrochen, wenn zu einer an sich adäquaten Ursache eine andere Ursache hinzutritt, die einen derart hohen Wirkungsgrad aufweist, dass erstere nach wertender Betrachtungsweise als rechtlich nicht mehr beachtlich erscheint; entscheidend ist die Intensität der beiden Ursachen (BGE 130 III 182 E. 5.4 S. 188). Das Verhalten eines Dritten vermag den Kausalzusammenhang nur zu unterbrechen, wenn diese Zusatzursache derart ausserhalb des normalen Geschehens liegt, derart unsinnig ist, dass damit nicht zu rechnen war (BGE 142 IV 237 E. 1.5.2 S. 244; Urteil 6B_1388/2017 vom 4. April 2018 E. 4.5.2 und 4.5.3 [Sportunfall]). Das Verhalten des Geschädigten liegt nicht derart ausserhalb des normalen Geschehens, ist nicht derart unsinnig, dass damit nicht zu rechnen war. Der Sachverhalt lässt sich nicht mit jenem im Urteil 6S.262/2006 vom 23. Oktober 2006 E. 2.2 vergleichen, wo sich der ausgebildete Polier nicht an die Weisung des Baustellenleiters hielt, bis zum Abschalten der Fahrleitung mit der Arbeit zuzuwarten. In casu unterliess es der Beschwerdeführer eine nach aller Erfahrung augenscheinlich gefährliche Situation entgegen eindeutigen Vorschriften zu sichern. Mit einer blossen Anweisung an den Geschädigten entschärfte er weder diesen Gefahrenherd noch genügte er den allgemein einleuchtenden Vorschriften. Als nicht unterbrechenskausal gewertet werden kann überdies der "zeitnahe" THC-Konsum des Geschädigten. Kausal wirkte sich aus, dass der Geschädigte beim Abholen des für den Gerüstbau benötigten Materials beim Rückweg auf dem First durch das nicht gesicherte Dach einbrach (oben E. 3.2 in fine). 
 
3.8. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz sage nicht, welche Sicherungsmassnahmen er unterlassen habe. Insoweit sie ihre Annahme des hypothetischen Kausalzusammenhangs auf fehlende Sicherheitsvorkehrungen stütze, biete der Sachverhalt keinerlei Grundlagen und sei dieser in diesem Sinne unvollständig und unrichtig. Die Vorinstanz verkenne mit dem Hinweis auf Art. 17 Abs. 1 VUV, dass es sich nicht um ein Dach gehandelt habe, welches aus betrieblichen Gründen habe betreten werden müssen; es habe weder einen Arbeitsbereich noch einen autorisierten Arbeitsweg dargestellt (Beschwerde S. 20).  
Es ist hier lediglich zu wiederholen, dass der Arbeitgeber einerseits für sichere Zugangswege zu sorgen hat und andererseits bei Bauarbeiten in der Nähe von nicht durchbruchsicheren Dachflächen diese gegenüber den Arbeitsbereichen "abzuschranken oder durchbruchsicher abzudecken" hat (Art. 35 Abs. 2 BauAV; oben E. 3.5). Nach dem Sachverhalt ist klar, dass der Beschwerdeführer keine Sicherheitsvorkehren gemäss dem einschlägigen Recht und der augenscheinlichen örtlichen Notwendigkeit angeordnet und durchgesetzt hatte. Der Einwand geht sodann an der Sache vorbei. Alle Arbeiter wählten am ersten Arbeits-Vormittag diesen Weg. Wie dargelegt, musste der Beschwerdeführer (nach der Adäquanztheorie) damit rechnen, dass die Arbeiter einen "bequemer und schneller erscheinenden Weg" (oben E. 3.7) wählen würden. 
Schliesslich ist notorisch, dass Arbeiter unter Arbeits- und Termindruck oder angesichts einer durch Sicherheitsvorkehren empfundenen Umständlichkeit die Eigensicherung gelegentlich zurückzustellen versucht sind und sich damit selbst gefährden. Dieser Gefährdung hat der Arbeitgeber vorzubeugen. Sicherungstechnik ist die Kernkompetenz des Gerüstbauers. 
 
4.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Dem Beschwerdeführer sind die Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 24. Oktober 2018 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: Briw