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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_47/2020  
   
   
 
 
 
Urteil vom 25. Februar 2020  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Gerichtsschreiberin N. Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Ausgleichskasse Luzern, 
Würzenbachstrasse 8, 6006 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Alters- und Hinterlassenenversicherung 
(Prozessvoraussetzungen), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 9. Dezember 2019 (5V 19 369). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 17. Januar 2020 (Poststempel) gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 3. Abteilung, vom 9. Dezember 2019, 
 
 
in Erwägung,  
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass die Vorinstanz erwog, aus der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 3. November 2019 gehe ein Beschwerdewille nicht klar hervor, weshalb ihr Frist bis zum 20. November 2019 angesetzt worden sei, sich hierzu zu erklären, gegebenenfalls auch zur Verbesserung der Beschwerde, 
dass gemäss dem angefochtenen Entscheid die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 27. November 2019 verspätet erfolgte und auch der verlangten Verbesserung nicht entspreche, weshalb auf die Beschwerde androhungsgemäss nicht eingetreten werde, 
dass die Beschwerdeführerin rügt, dass die Beschwerdegegnerin seit Januar 2018 keine Kinderzulagen zahle, nicht auf ihre Briefe reagiere, eine Meldung bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde eingereicht habe und deren Beiträge viel zu hoch seien, 
dass die Beschwerdeführerin damit nicht aufzeigt, inwiefern der vorinstanzliche Nichteintretensentscheid mit Blick auf Art. 61 lit. b ATSG gegen Bundesrecht verstösst, 
dass die Beschwerde daher den inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 25. Februar 2020 
 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Die Gerichtsschreiberin: Möckli