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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
2C_363/2020  
 
 
Urteil vom 25. Mai 2020  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Gerichtsschreiber Kocher. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft, 
 
Steuer- und Enteignungsgericht des Kantons Basel-Landschaft. 
 
Gegenstand 
Schenkungssteuer des Kantons Basel-Landschaft, 
Steuerperiode 2009, 
 
Beschwerde gegen das Urteil 
des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, 
Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, 
vom 3. April 2020 (810 20 63). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
 
1.1. Im Anschluss an ein Urteil des Steuer- und Enteignungsgerichts des Kantons Basel-Landschaft, vom 10. Januar 2020 in Sachen Schenkungssteuern des Kantons Basel-Landschaft erhob A.________ am 27. Februar 2020 Beschwerde an das Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht. Da die Eingabe nach Ansicht des Kantonsgerichts kein klar umschriebenes Rechtsbegehren und keine Begründung enthielt, gab dieses dem Steuerpflichtigen Gelegenheit, während der noch laufenden Rechtsmittelfrist (bis zum 6. März 2020) eine verbesserte Beschwerdeschrift nachzureichen. Für den Unterlassungsfall drohte das Kantonsgericht dem Steuerpflichtigen das Nichteintreten auf die Eingabe vom 27. Februar 2020 an. Der Steuerpflichtige kam der Aufforderung nicht nach, weshalb das Kantonsgericht mit einzelrichterlichem Urteil 810 20 63 vom 3. April 2020 auf die Eingabe nicht eintrat und darin festhielt, dass (auch) auf das Gesuch vom 19. März 2020 um Erstreckung der (gesetzlichen) Rechtsmittelfrist nicht eingetreten werden könne.  
 
1.2. Mit Eingabe vom 11. Mai 2020 erhebt der Steuerpflichtige beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Er ersucht um Ermässigung der geschuldeten Schenkungssteuer "im Minimum um Fr. 100'000.--", was er damit begründet, dass es sich in Wahrheit um nicht erschlossenes Bauland gehandelt habe, was aus der Baulandumlegung (Rechnung vom 18. April 2013) hervorgehe.  
 
1.3. Der Abteilungspräsident als Instruktionsrichter (Art. 32 Abs. 1 BGG) hat von Instruktionsmassnahmen, insbesondere dem Schriftenwechsel (Art. 102 Abs. 1 BGG), abgesehen.  
 
2.  
 
2.1. Die Vorinstanz hat einzig geprüft, ob die gesetzlichen Anforderungen an eine Beschwerde (§ 131 des Gesetzes [des Kantons Basel-Landschaft] vom 7. Februar 1974 über die Staats- und Gemeindesteuern [StG/BL; SGS 331] in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Gesetzes [des Kantons Basel-Landschaft] vom 16. Dezember 1993 über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung [VPO/BL; SGS 271]) erfüllt seien. Sie stellte fest, die Eingabe enthalte kein klar umschriebenes Rechtsbegehren und keine Begründung, weshalb dem Steuerpflichtigen Gelegenheit gegeben worden war, um die Eingabe bis zum Ablauf der gesetzlichen Rechtsmittelfrist (6. März 2020) zu verbessern. Der Steuerpflichtige reagierte erst am 19. März 2020, wobei er lediglich ein Gesuch um Erstreckung der Rechtsmittelfrist stellte. Die Vorinstanz trat auf Gesuch und Beschwerde nicht ein.  
 
2.2. Der Streitgegenstand im bundesgerichtlichen Verfahren ist mithin auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz verfassungsrechtlich haltbar auf die Beschwerde vom 27. Februar 2020 nicht eingetreten sei (BGE 143 V 19 E. 1.1 S. 22). Da es sich, auch was die Frage der Fristerstreckung betrifft, um eine Frage des rein kantonalen (Verfahrens-) Rechts handelt, unterliegt der Steuerpflichtige im bundesgerichtlichen Verfahren der qualifizierten Rüge- und Begründungsobliegenheit (Art. 106 Abs. 2 BGG). Er hätte mithin klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, dass und inwiefern er in seinen verfassungsmässigen Individualrechten verletzt worden sein soll (BGE 145 II 32 E. 5.1 S. 41). In seiner kurzen Eingabe widmet er sich allerdings bloss den materiellen Aspekten der Streitsache, indem er vorbringt, in Wahrheit habe es sich um unerschlossenes Bauland gehandelt (vorne E. 1.2). Wie es sich damit verhält, hatte die Vorinstanz freilich nicht zu prüfen, nachdem die Eingabe an den formellen Hürden gescheitert war. Entsprechend geht es am Streitgegenstand vorbei, wenn der Steuerpflichtige sein Augenmerk (einzig) auf die materiellen Aspekte legt. Selbst unter Berücksichtigung dessen, dass eine Laienbeschwerde vorliegt, weswegen die formellen Anforderungen praxisgemäss niedriger angesetzt werden (Urteil 2D_9/2020 vom 26. Februar 2020 E. 2.3), unterbleibt jede Auseinandersetzung mit dem Streitgegenstand und der der damit verbundenen Verfassungsfrage.  
 
2.3. Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung, weshalb darauf mit einzelrichterlichem Entscheid des Abteilungspräsidenten als Instruktionsrichter nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).  
 
3.  
Nach dem Unterliegerprinzip sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Dem Kanton Basel-Landschaft, der in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 25. Mai 2020 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Kocher