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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2F_3/2021  
 
 
Urteil vom 25. Mai 2021  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Donzallaz, Beusch, 
Gerichtsschreiber Errass. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Gesuchstellerin, 
 
gegen  
 
1. Serafe AG, Allmendstrasse 17, 8320 Fehraltorf, 
2. Bundesamt für Kommunikation, 
Zukunftstrasse 44, 2501 Biel BE, 
Gesuchsgegner, 
 
Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, Kreuzackerstrasse 12, 9000 St. Gallen. 
 
Gegenstand 
Ausstandsgesuch, 
 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 2C_906/2020 vom 11. November 2020. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Mit Verfügung vom 26. Mai 2020 trat das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) in Sachen Haushaltsabgabe gemäss Art. 69 ff. RTVG (SR 784.40) auf eine Beschwerde von A.________ vom 21. Februar 2020 nicht ein, da diese zu spät erhoben worden war. Dagegen führte A.________ am 2. Juli 2020 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Gleichzeitig ersuchte sie um die Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege. Mit einzelrichterlicher Zwischenverfügung vom 22. September 2020 wies das Bundesverwaltungsgericht (Verfahren A-3415/2020) dieses Gesuch ab, da ihr Rechtsbegehren aufgrund der auf die Glaubhaftmachung beschränkten Hauptsacheprognose aussichtslos erschien. Infolgedessen wurde A.________ verpflichtet, einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 700.-- zu leisten, andernfalls auf die Beschwerde kostenpflichtig nicht eingetreten werde.  
 
A.b. Mit einer als "Verwaltungsbeschwerde gemäss Art. 99 Abs. 2 RTVG / Art. 84 OG / Art. 49 VwVG" bezeichneten Eingabe vom 12. Oktober 2020 verlangte A.________ vor Bundesverwaltungsgericht, ihr Akteneinsicht zu gewähren, den rechtswidrigen Kostenvorschuss aufzuheben und die Zwischenverfügung aufzuheben und durch den Endentscheid mit der entsprechenden Rechtsmittelbelehrung zu ersetzen. Das Bundesverwaltungsgericht hiess das Gesuch um Akteneinsicht gut und überwies gestützt auf Art. 8 Abs. 1 VwVG (SR 172.021) die Eingabe ans Bundesgericht. Mit Urteil 2C_851/2020 vom 27. Oktober 2020 trat dieses auf die überwiesene Beschwerde nicht ein. Am 6. November 2020 (Poststempel: 12. November 2020) lässt A.________ dem Bundesgericht ein wiederum als "Verwaltungsbeschwerde gemäss Art. 99 Abs. 2 RTVG / Art. 84 OG / Art. 49 VwVG" betiteltes Schriftstück zukommen. Das Bundesgericht nahm die Eingabe vom 6./12. November 2020 nach einer Auslegung der Anträge und der Begründung als Gesuch um Revision des Urteils 2C_851/2020 vom 27. Oktober 2020 entgegen, trat auf die Eingabe aber mangels Vorliegens eines Revisionsgrundes, entsprechender Begründungen (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) und einer nachvollziehbaren Erläuterung, was die Gesuchstellerin überhaupt will, nicht ein (2F_27/2020 vom 26. November 2020). Dagegen hat A.________ wiederum ein Revisionsgesuch eingereicht (Verfahren 2F_1/2021).  
 
A.c. Am 30. Oktober 2020 beantragte A.________ wiederum mit einer als "Verwaltungsbeschwerde gemäss Art. 99 Abs. 2 RTVG / Art. 84 OG / Art. 49 VwVG" bezeichneten Eingabe nunmehr direkt beim Bundesgericht, das durch die Überweisungsverfügung vom 14. Oktober 2020 ausgelöste Verfahren (2C_851/2020) mit dem vorliegenden Verfahren zu vereinigen, die angefochtene Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. September 2020 aufzuheben, alle Beweismittel, die vom Rechtskonsulenten der Serafe AG vor dem 2. April 2020 (Datum der Vollmacht) erstellt worden seien, aus den Akten zu weisen und zu ihren Gunsten den "Kostenerlass" auszusprechen. Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten war (Urteil 2C_906/2020 vom 11. November 2020).  
 
B.  
Am 18. Januar 2021 beantragte A.________ mit einer als "Revisionsgesuch gemäss Art. ___ BGG / Art. 84 OG" bezeichneten Eingabe (vom 18. Dezember 2020) beim Bundesgericht, das Urteil 2C_906/2020 vom 11. November 2020 aufzuheben, ihr unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, die Verfahrenskosten dem Gesuchsgegner aufzuerlegen und schliesslich, dass Bundesrichter Hansjörg Seiler sowie Gerichtsschreiber Martin Kocher in den Ausstand zu treten hätten. 
 
C.  
Auf einen Schriftenwechsel (Art. 102 Abs. 1 BGG) wurde verzichtet. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Eine nochmalige Überprüfung der vom Bundesgericht beurteilten Streitsache ist grundsätzlich ausgeschlossen (Art. 61 BGG). Das Gericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG abschliessend genannten Revisionsgründe vorliegt. Das Gesuch muss einen solchen anrufen oder zumindest Tatsachen nennen, die von einem gesetzlichen Revisionsgrund erfasst sind. Ob tatsächlich ein Grund zur Revision vorliegt, ist nicht eine Frage des Eintretens, sondern der materiellen Beurteilung. Revisionsgesuche müssen den Begründungsanforderungen nach Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG genügen. Diesen Anforderungen wird das vorliegende Revisionsgesuch, mit dem die Revisionsgründe von Art. 121 lit. a, c und d BGG genannt werden, gerecht. Die Bestimmungen des OG (Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 1943; BS 3 531), worauf sich die Gesuchstellerin mehrfach beruft, sind mit Inkrafttreten des BGG aufgehoben worden (Art. 131 Abs. 1 BGG). Die Fristen entsprechend Art. 124 BGG sind gewahrt. Auf das Gesuch ist einzutreten. 
 
2.  
Da Bundesrichter Seiler und Gerichtsschreiber Kocher im vorliegenden Verfahren nicht mitwirken, ist das Ausstandsbegehren gegen diese gegenstandslos. 
 
3.  
Die Gesuchstellerin macht geltend, dass das Bundesgericht im Verfahren 2C_906/2020 einzelne Anträge nicht beurteilt habe, in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt habe und Vorschriften über den Ausstand verletzt worden seien (Art. 121 lit. a, c, und d BGG). 
 
3.1. Nach Art. 121 lit. a BGG kann die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts verlangt werden, wenn die Vorschriften u.a. über den Ausstand verletzt worden sind. Art. 121 lit. a BGG verweist damit auf Art. 34 BGG.  
 
3.2. Die Gesuchstellerin vertritt die Auffassung, dass Bundesrichter und Gerichtsschreiber nicht mehr objektiv über ihre eigenen Urteile in einem nachfolgenden Revisionsverfahren richten können, weshalb sie in den Ausstand zu treten hätten. Zudem könne in der Sache auch ein persönliches Interesse der Gerichtspersonen (SVP Parteizugehörigkeit des Richters; Zufügen von Schaden an ausländischer "Beschwerdeführerin") gegeben sein.  
Dass der Präsident und der genannte Gerichtsschreiber bereits im Verfahren 2C_906/2020 mitgewirkt haben, bildet für sich allein keinen Ausstandsgrund (Art. 34 Abs. 2 BGG). Mit dem Hinweis, der Präsident gehöre der SVP an, welche Ausländer öffentlich kritisiere, und deshalb schwache ausländische Frauen schädigen würde, vermag die Gesuchstellerin nicht rechtsgenüglich zu begründen (vgl. Urteil 4F_16/2018 vom 31. August 2018 E. 1.1), dass der Präsident und der Gerichtsschreiber ein persönliches Interesse in der Sache hätten noch aus irgendwelchen anderen Gründen in der Sache befangen seien. Weitere Gründe sind nicht ersichtlich. Das Revisionsgesuch mit dem Revisionsgrund nach Art. 121 lit. a BGG ist insofern offensichtlich unbegründet. 
 
3.3. Nach Art. 121 lit. c BGG kann eine Revision eines Entscheids des Bundesgerichts verlangt werden, wenn einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind. Der Umstand, dass das Bundesgericht einen Antrag positiv oder negativ beurteilt hat, kann sich auch aus der Begründung des Urteils ergeben, ohne dass dies ausdrücklich festgehalten würde (Urteil 1F_6/2021 vom 1. März 2021 E. 2.1 mit Hinweis). Kein Revisionsgrund liegt vor, wenn das Urteil, dessen Revision verlangt wird, auf einen Antrag nicht eingeht, sofern dieser stillschweigend beurteilt wurde (Urteil 1F_6/2021 vom 1. März 2021 E. 2.1 mit Hinweisen). Keine Anträge sind Vorbringen oder Rügen. Ob eine Rüge den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügt und das Bundesgericht sie deshalb hätte behandeln müssen, kann demnach nicht mit Revision geltend gemacht werden (Urteil 1F_6/2021 vom 1. März 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).  
 
3.4. Die Gesuchstellerin stellte mit ihrer Beschwerde vom 30. Oktober 2020 folgende fünf Anträge:  
 
"1. Die Zwischenverfügung des Beschwerdegegners 1/Vorinstanz (Bundesverwaltungsgericht) vom 22.9.2020 ist aufzuheben (Art. 90 Abs. 1 lit. a OG). 
2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdegegner aufzuerlegen. 
3. Kostenerlass ist für die Beschwerdeführerin zuzusprechen. 
4. Alle Beweismittel, die vom «Rechtskonsulent» des Beschwerdegegners 3 (Serafe AG) vor dem 2. April 2020 (Datum der Vollmacht) signiert/erstellt wurden, sind aus den Akten zu entfernen und nicht zu würdigen. 
5. Das Verfahren, dass die, an das Bundesgericht seitens Beschwerdegegners 1 / Vorinstanz weitergeleitete, Verfügung vom 14.10.2020, auslösen mag, ist diesem Verfahren beizufügen, bzw diese Verfügung diesem Verfahren beizufügen." 
Das Bundesgericht ist im Urteil 2C_906/2020 vom 11. November 2020 auf die aufgeführten Anträge eingegangen. Daran ändert nichts, wenn diese nicht im Sinne der Gesuchstellerin beantwortet wurden. Im Einzelnen: Mit der Zwischenverfügung vom 22. September 2020 beantwortete das Bundesverwaltungsgericht die Frage, ob der damaligen Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege entsprechend Art. 65 VwVG (SR 172.021) gewährt werden könne. Voraussetzung dafür ist u.a., dass das Begehren nicht aussichtlos ist, was das Bundesverwaltungsgericht verneint hat. Das Bundesgericht ist im Urteil 2C_906/2020 vom 11. November 2020 E. 2 auf rund zwei Seiten auf den Antrag der damaligen Beschwerdeführerin eingegangen und hat sich eingehend damit auseinandergesetzt. Da das Vorgehen des Bundesverwaltungsgerichts korrekt war, konnte die Zwischenverfügung vom 22. September 2020 entgegen ihrem Antrag nicht aufgehoben werden. Insofern kann keine Rede davon sein, dass das Bundesgericht diesen Antrag nicht behandelt hat. Dass das Bundesgericht diesen Antrag nicht im Sinne der Gesuchstellerin beantwortet hat, ändert - wie gesagt - nichts daran. Da das Vorgehen des Bundesverwaltungsgerichts rechtgemäss war, konnten der gesetzlichen Regelung zufolge (Art. 66 Abs. 1 BGG) die Gerichtskosten nicht dem Beschwerdegegner auferlegt werden. Auch diesen Antrag hat das Bundesgericht im erwähnten Urteil 2C_906/2020 vom 11. November 2020 behandelt (E. 3). Dasselbe gilt für den Antrag auf Kostenerlass für die damalige Beschwerdeführerin (E. 3). 
Im Verfahren 2C_906/2020 bildete Streitgegenstand nur die Frage, ob das Bundesverwaltungsgericht zu Recht die unentgeltliche Rechtspflege verweigert und deshalb einen Kostenvorschuss verlangt hatte. Nicht zum Streitgegenstand gehörte die Frage, ob die Beweismittel des Rechtskonsulenten der Serafe AG aus dem Recht zu weisen waren. Diesen Antrag hat das Bundesgericht ebenfalls behandelt (E. 1.2.2), auch wenn es nicht im Sinne der Gesuchstellerin entschieden hat. Schliesslich hat das Bundesgericht sich auch mit dem letzten Antrag auseinandergesetzt (E. 1.1). 
Insgesamt kann deshalb keine Rede davon sein, dass das Bundesgericht die Anträge nicht behandelt hat. Insofern ist auch dieser Revisionsgrund nicht gegeben. 
 
3.5. Der Revisionsgrund von Art. 121 lit. d BGG liegt nur vor, wenn das Gericht eine Tatsache oder ein bestimmtes Aktenstück übersehen oder mit einem falschen Wortlaut wahrgenommen hat, nicht wenn die Tatsache oder das Aktenstück in der äusseren Erscheinung richtig wahrgenommen wurde, aber allenfalls eine unzutreffende beweismässige oder rechtliche Würdigung vorgenommen worden ist. Ein Versehen liegt auch nicht vor, wenn die materiellrechtliche Beurteilung aus prozessrechtlichen Gründen abgelehnt worden ist und deshalb einzelne (verfahrensrechtliche) Anträge (Beweis, Sistierung usw.) unbeurteilt geblieben sind (BGE 115 II 399 E. 2a; Urteil 4F_11/2018 vom 21. März 2018 E. 2.1 mit Hinweisen). Der entsprechende Revisionsgrund kann zudem nur angerufen werden, wenn "erhebliche Tatsachen" unberücksichtigt geblieben sind, d.h. solche, die zugunsten des Gesuchstellers zu einer anderen Entscheidung hätten führen müssen, wären sie berücksichtigt worden. Die Revision dient nicht dazu, um angebliche Rechtsfehler des Bundesgerichts zu korrigieren (BGE 122 II 17 E. 3; Urteile 4F_11/2018 vom 21. März 2018 E. 2.1; 4F_20/2013 vom 11. Februar 2014 E. 3.1).  
 
3.6. Auch dieser Revisionsgrund ist nicht gegeben: Die von der Gesuchstellerin vorgebrachten Rügen, wonach das Bundesgericht im Verfahren 2C_906/2020 Tatsachen oder bestimmte Aktenstück versehentlich übersehen habe, betrifft nicht den im Verfahren 2C_906/2020 relevanten Streitgegenstand (Nichtgewährung der unentgeltlichen Rechtspflege), sondern Verfahrensfragen im Sachen Haushaltsabgabe nach Art. 69 ff. RTVG. Insofern liegt kein Versehen vor, da die materiellrechtlichen Aspekte aus prozessrechtlichen Gründen nicht haben behandelt werden können.  
 
3.7. Keinen Revisionsgrund zu begründen vermögen schliesslich die unzutreffenden, an zwei Stellen erfolgten Bezeichnungen der Beschwerdeführerin als "Steuerpflichtige".  
 
3.8. Zusammenfassend ergibt sich, dass die von der Gesuchstellerin genannten Revisionsgründe von Art. 121 lit. a, c und d BGG allesamt nicht erfüllt sind.  
 
3.9. Da ein Neuentscheid im Verfahren 2C_906/2020 nur dann möglich ist, wenn ein Revisionsgrund vorliegt (vgl. Art. 128 Abs. 1 BGG), sind die Ausführungen zum erwähnten Verfahren hier unbeachtlich und das Urteil vom 2C_906/2020 vom 11. November 2020 ist nicht in Revision zu ziehen.  
 
4.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Kostenerlass) ist infolge Aussichtslosigkeit der Begehren abzuweisen (Art. 64 BGG), weshalb dementsprechend die Gesuchstellerin kostenpflichtig ist (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind keine geschuldet (Art. 68 Abs. 1 und 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Das Ausstandsgesuch gegen Bundesrichter Seiler und gegen Gerichtsschreiber Kocher ist gegenstandslos. 
 
2.  
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen. 
 
3.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
4.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, und dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK), schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 25. Mai 2021 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Aubry Girardin 
 
Der Gerichtsschreiber: Errass