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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_156/2021  
 
 
Urteil vom 25. Mai 2021  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Bundesrichter Stadelmann, 
Bundesrichterin Moser-Szeless, 
Gerichtsschreiberin Keel Baumann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ GmbH, 
vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Gehring, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
1. CSS Krankenversicherung AG, Recht & Compliance, Tribschenstrasse 21, 
6005 Luzern, 
2. Aquilana Versicherungen, Bruggerstrasse 46, 
5401 Baden, 
3. Moove Sympany AG, c/o Stiftung Sympany, 
Peter Merian-Weg 4, 4052 Basel, 
4. Supra-1846 SA, Avenue de la Rasude 8, 
1001 Lausanne, 
5. CONCORDIA Schweizerische Kranken- und Unfallversicherung AG, Bundesplatz 15, 6002 Luzern, 
6. Avenir Assurance Maladie SA, Rechtsdienst, 
Rue des Cèdres 5, 1920 Martigny, 
7. Krankenkasse Luzerner Hinterland, Luzernstrasse 19, 6144 Zell, 
8. ÖKK Kranken- und Unfallversicherungen AG, 
Bahnhofstrasse 13, 7302 Landquart, 
9. Vivao Sympany AG, Rechtsdienst, 
Peter Merian-Weg 4, 4052 Basel, 
10. Kolping Krankenkasse AG, 
c/o Sympany Services AG, Peter Merian-Weg 4, 
4052 Basel, 
11. Easy Sana Assurance Maladie SA, 
c/o Groupe Mutuel, Rue des Cèdres 5, 
1920 Martigny, 
12. SWICA Krankenversicherung AG, Rechtsdienst, 
Römerstrasse 38, 8400 Winterthur, 
13. Mutuel Assurance Maladie SA, Rechtsdienst, 
Rue des Cèdres 5, 1920 Martigny, 
14. Intras Kranken-Versicherung AG, 
avenue de Valmont 41, 1010 Lausanne, 
15. Philos Assurance Maladie SA, Rue des Cèdres 5, 
1920 Martigny, 
16. Assura-Basis SA, avenue C-F. Ramuz 70, 
1009 Pully, 
17. Visana Services AG, Juristischer Dienst, 
Weltpoststrasse 19, 3000 Bern 15, 
18. Agrisano Krankenkasse AG, Laurstrasse 10, 
5200 Brugg, 
19. sana24 AG, Weltpoststrasse 19, 3015 Bern, 
20. Arcosana AG, Abteilung Recht & Compliance, 
Tribschenstrasse 21, 6005 Luzern, 
21. vivacare AG, Weltpoststrasse 19, 3015 Bern, 
22. Sanagate AG, Abteilung Recht & Compliance, 
Tribschenstrasse 21, 6005 Luzern, 
alle vertreten durch tarifsuisse ag, Römerstrasse 20, 4502 Solothurn, 
Beschwerdegegnerinnen. 
 
Gegenstand 
Krankenversicherung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Schiedsgerichts nach den Bestimmungen des eidg. Sozialversicherungsrechts des Kantons Luzern vom 26. Januar 2021 (SG 20 1). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die im Rubrum genannten Krankenversicherer forderten von der A.________ GmbH eine Honorarrückerstattung in der Höhe von Fr. 273'557.67. Zu diesem Zweck stellten sie am 2. März 2018 bei der Paritätischen Vertrauenskommission (PVK) Ärzte Zentralschweiz / tarifsuisse ein Schlichtungsgesuch. Die PVK stellte am 9. Januar 2020 fest, die Schlichtung sei gescheitert und der Fall ergebnislos abgeschlossen. Sie verwies die Parteien auf die Möglichkeit der Klageerhebung beim kantonalen Schiedsgericht. 
 
B.  
Am 3. März 2020 erhoben die Krankenversicherer, vertreten durch tarifsuisse ag, beim Schiedsgericht nach den Bestimmungen des eidg. Sozialversicherungsrechts des Kantons Luzern Klage gegen die A.________ GmbH mit dem Antrag, diese sei zu verpflichten, ihnen einen Gesamtbetrag von Fr. 243'928.19 (unter genauer Bezifferung der auf die einzelnen Klägerinnen entfallenden Anteile) zu bezahlen. Die A.________ GmbH schloss auf Nichteintreten zufolge verspäteter Klageerhebung, eventualiter auf Abweisung der Klage. Mit Urteil vom 26. Januar 2021 trat das Schiedsgericht auf die Klage nicht ein, weil sie verfrüht erhoben worden sei. 
 
C.  
Die A.________ GmbH lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten sowie eventualiter subsidiäre Verfassungsbeschwerde führen und das Rechtsbegehren stellen, das angefochtene Urteil sei insoweit aufzuheben, als das Schiedsgericht wegen verfrühter (und nicht wegen verspäteter) Klageerhebung nicht eingetreten sei. Die Angelegenheit sei an die Vorinstanz für einen Neuentscheid zurückzuweisen in dem Sinne, dass sie die Verspätung der Klage feststelle und mit dieser Begründung nicht darauf eintrete. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Das Bundesgericht prüft die Zulässigkeit eines Rechtsmittels von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 145 I 121 E. 1; 141 III 395 E. 2.1; 139 V 42 E. 1; je mit Hinweisen).  
 
1.2. Die beschwerdeführende Partei muss zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert sein. Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (Art. 89 Abs. 1 BGG). Die Zulässigkeit der subsidiären Verfassungsbeschwerde setzt neben der Teilnahme oder der fehlenden Möglichkeit zur Teilnahme am vorinstanzlichen Verfahren ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids voraus (Art. 115 BGG).  
 
2.  
 
2.1. Das Schiedsgericht nach Art. 89 KVG trat auf die Klage der Krankenversicherer nicht ein. Zur Begründung gab es an, sie sei verfrüht erhoben worden, weil die PVK entgegen Art. 16 des Kantonalen Anschlussvertrages (AV) zum Rahmenvertrag TARMED in Verbindung mit den Ausführungsbestimmungen des Reglements weder ein korrektes Schlichtungs- noch ein ebensolches Schiedsverfahren durchgeführt habe und die Parteien von der grundsätzlich bestehenden Möglichkeit, im gemeinsamen schriftlichen Einvernehmen darauf zu verzichten, keinen Gebrauch gemacht hätten. Den Klägerinnen stehe es offen, im Anschluss an das schiedsgerichtliche Urteil die Wiederaufnahme des noch nicht korrekt durchgeführten Verfahrens vor der PVK zu veranlassen.  
 
2.2. Mit ihrem Begehren, das angefochtene Urteil sei insoweit aufzuheben, als das Schiedsgericht wegen verfrühter und nicht wegen verspäteter Klageerhebung nicht eingetreten sei, wendet sich die Beschwerdeführerin nicht gegen das Dispositiv, sondern lediglich gegen die Begründung des angefochtenen Urteils. Da sie mithin keine Änderung des auf Nichteintreten lautenden Dispositivs verlangt, sondern nur mit den vorinstanzlichen Erwägungen nicht einverstanden ist, welche jedoch mangels Verweises im Dispositiv nicht an der Rechtskraft des Urteils teilhaben, fehlt es ihr an einem Rechtsschutzinteresse (vgl. dazu Urteile 9C_24/2021 vom 12. Februar 2021 und 8C_627/2013 vom 7. Oktober 2013 E. 2.2; je mit Hinweis auf BGE 121 III 474 E. 4a und 120 V 233 E. 1a). Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung ändert daran nichts, dass es den Krankenversicherern nach dem aufgrund verfrühter Klageerhebung erfolgten Nichteintreten offensteht, die Wiederaufnahme des Verfahrens vor der PVK zu veranlassen und die Angelegenheit damit weiterzuverfolgen. Denn für die Frage des schutzwürdigen Interesses ist allein massgebend, dass das vorinstanzliche Urteil dem von den Krankenversicherern am 3. März 2020 eingeleiteten Prozess ein definitives Ende gesetzt hat.  
 
2.3. Auf die Beschwerde ist mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten.  
 
3.  
Bei diesem Prozessausgang hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1). Den obsiegenden Beschwerdegegnerinnen steht mangels entschädigungspflichtigen Aufwandes für das bundesgerichtliche Verfahren keine Parteientschädigung zu. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Schiedsgericht nach den Bestimmungen des eidg. Sozialversicherungsrechts des Kantons Luzern und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 25. Mai 2021 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann