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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_273/2021  
 
 
Urteil vom 25. August 2022  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichter Denys, 
Bundesrichter Muschietti, 
Bundesrichterin Koch, 
Bundesrichter Hurni, 
Gerichtsschreiberin Andres. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Angelina Grossenbacher, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Leitung Jugendanwaltschaft des Kantons Bern, Amthaus, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
"Überhaft", Entschädigung; Willkür, rechtliches Gehör, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 3. Februar 2021 (BK 20 502). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Die Regionale Jugendanwaltschaft Emmental-Oberaargau ordnete am 17. August 2018 im Rahmen des gegen A.________ geführten Strafverfahrens vorsorglich die Schutzmassnahme der Unterbringung in einer geschlossenen Erziehungseinrichtung an.  
 
A.b. Das Jugendgericht des Kantons Bern verurteilte A.________ am 24. April 2020 u.a. wegen Diebstahls, Hausfriedensbruchs und Sachbeschädigung, alles mehrfach und teilweise versucht begangen, sowie Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, einer Geldstrafe von zwei Tagessätzen zu Fr. 30.-- und einer Busse von Fr. 300.--, teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Jugendanwaltschaft Oberland vom 29. September 2018. Ferner ordnete es die Schutzmassnahme der Unterbringung in einer offenen Erziehungseinrichtung und diejenige der ambulanten Behandlung an und hielt fest, dass Erstere dem Vollzug der Freiheitsstrafe vorausgeht.  
 
B.  
 
B.a. Am 5. August 2020 hob die Jugendanwaltschaft Emmental-Oberaargau die Unterbringung in einer offenen Erziehungseinrichtung und die ambulante Behandlung auf. Sie hielt fest, das Jugendgericht des Kantons Bern habe zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die zugunsten der Schutzmassnahme aufgeschobene Freiheitsstrafe noch zu vollziehen sei.  
 
B.b. Das Jugendgericht des Kantons Bern erkannte in seinem nachträglichen Entscheid vom 10. November 2020, dass die Dauer der Unterbringung (inkl. vorsorgliche geschlossene Unterbringung und Sicherungshaft) im Umfang von 637 Tagen an die aufgeschobene Freiheitsstrafe von sieben Monaten, abzüglich drei Tage Untersuchungshaft, angerechnet und die mit Urteil des Jugendgerichts des Kantons Bern vom 24. April 2020 ausgesprochene Freiheitsstrafe nicht mehr vollzogen wird. Es hielt fest, A.________ habe keinen Anspruch auf Entschädigung und Genugtuung.  
 
B.c. Die hiergegen von A.________ erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern mit Beschluss vom 3. Februar 2021 ab.  
 
C.  
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, der obergerichtliche Beschluss sei aufzuheben, und ihm sei aufgrund der erstandenen Überhaft von 427 Tagen eine Entschädigung in Höhe von Fr. 42'700.-- zuzusprechen. Eventualiter sei er aufgrund der erstandenen Überhaft von 427 Tagen angemessen zu entschädigen, subeventualiter sei die Angelegenheit zwecks Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen. A.________ ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der Beschwerdeführer rügt zusammengefasst eine Verletzung sowie falsche Anwendung von Art. 431 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 110 Abs. 7 StGB sowie i.V.m. Art. 5 JStG (SR 311.1) und macht geltend, die "Überhaft" im Umfang von 427 Tagen entspreche aufgrund der Intensität des Freiheitsentzugs einer "verkappten" Untersuchungshaft, welche zu einer Entschädigung führe. Indem die Vorinstanz ihm eine Entschädigung verweigere, verletze sie nicht nur die vorgenannten Bestimmungen, sondern auch das Gleichbehandlungsgebot (Art. 8 BV) und das Willkürverbot (Art. 9 BV). Zur Begründung führt er aus, er habe ungefähr zehn Monate der vorsorglichen Unterbringung in einer geschlossenen Institution und etwa neun Monate in Sicherungshaft verbracht. Insgesamt seien ihm 637 Tage an die aufgeschobene Freiheitsstrafe von 210 Tagen anzurechnen, womit eine Überhaft von 427 Tagen entstanden sei, für die er gestützt auf Art. 431 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 3 Abs. 1 JStPO (SR 312.1) zu entschädigen sei.  
 
1.2. Die Vorinstanz erwägt mit Hinweis auf BGE 137 IV 7 zusammengefasst, vorsorgliche jugendstrafrechtliche Schutzmassnahmen gemäss Art. 5 JStG seien nicht als Untersuchungshaft i.S.v. Art. 110 Abs. 7 StGB zu verstehen. Weder die geschlossene Unterbringung noch die durch das Verhalten des Beschwerdeführers provozierte Sicherungshaft hätten vorliegend einer Untersuchungshaft entsprochen und seien entsprechend auch nicht zu entschädigen (Beschluss S. 3 f.).  
 
1.3.  
 
1.3.1. Sind gegenüber der beschuldigten Person rechtswidrig Zwangsmassnahmen angewandt worden, so spricht ihr die Strafbehörde eine angemessene Entschädigung und Genugtuung zu (Art. 431 Abs. 1 StPO). Im Fall von Untersuchungs- und Sicherheitshaft besteht der Anspruch, wenn die zulässige Haftdauer überschritten ist und der übermässige Freiheitsentzug nicht an die wegen anderer Straftaten ausgesprochenen Sanktionen angerechnet werden kann (Art. 431 Abs. 2 StPO).  
Art. 431 StPO gewährleistet Anspruch auf Entschädigung und Genugtuung bei rechtswidrigen Zwangsmassnahmen (Abs. 1) oder bei Überhaft (Abs. 2). Überhaft liegt vor, wenn die Untersuchungs- und/oder Sicherheitshaft rechtmässig angeordnet wurde, diese den im Entscheid ausgesprochenen Freiheitsentzug aber überschreitet, also länger dauert als die tatsächlich ausgefällte Sanktion. Bei Überhaft nach Art. 431 Abs. 2 StPO ist also nicht die Haft per se, sondern nur die Haftlänge ungerechtfertigt. Sie wird erst im Nachhinein, das heisst nach Fällung des Urteils, übermässig (BGE 141 IV 236 E. 3.2 mit Hinweisen; Urteil 6B_375/2018 vom 12. August 2019 E. 2.5, nicht publ. in: BGE 145 IV 359). Art. 431 Abs. 2 StPO stellt die Grundregel auf, dass Überhaft nur zu entschädigen ist, wenn sie nicht an die wegen anderer Straftaten ausgesprochenen Sanktionen angerechnet werden kann, was im Einklang mit der im Kern kongruenten Regel von Art. 51 StGB steht. Art. 51 StGB liegt der Grundsatz der umfassenden Haftanrechnung zugrunde. Erst wenn eine Anrechnung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft an eine andere Sanktion nicht mehr erfolgen kann, stellt sich die Frage der finanziellen Entschädigung. Der Ausgleich von Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft soll demnach in erster Linie als Realersatz erfolgen (BGE 141 IV 236 E. 3.3; Urteil 6B_909/2019 vom 9. Juni 2020 E. 2.1). Die beschuldigte Person hat kein Wahlrecht. Sie hat gegebenenfalls in Kauf zu nehmen, dass eine an sich mögliche Entschädigung wegen Anrechnung entfällt (Urteile 6B_909/2019 vom 9. Juni 2020 E. 2.1; 6B_1203/2017 vom 1. November 2017 E. 4.1.2; 1B_179/2011 vom 17. Juni 2011 E. 4.2). 
 
1.3.2. Als Untersuchungshaft gilt jede in einem Strafverfahren verhängte Haft, Untersuchungs-, Sicherheits- und Auslieferungshaft (vgl. Art. 110 Abs. 7 StGB).  
Im auf die Jugendlichen anwendbaren Strafverfahren sind die Untersuchungshaft und die Sicherheitshaft nur ausnahmsweise und nur, wenn keine Ersatzmassnahme in Betracht kommt, anzuordnen (Art. 27 Abs. 1 JStPO; vgl. dazu BGE 142 IV 389 E. 4). Art. 431 Abs. 2 StPO ist über den Verweis von Art. 3 JStPO auch auf die Jugendlichen anwendbar, welche demnach zu entschädigen sind, wenn die Untersuchungshaft formell rechtmässig war, aber das Verhältnismässigkeitsprinzip nicht beachtet worden ist (BGE 142 IV 389 E. 5). 
 
1.3.3. Im Jugendstrafverfahren kann die zuständige Behörde während der Untersuchung vorsorglich eine Schutzmassnahme anordnen (Art. 5 JStG). Art. 10 Abs. 1 JStG regelt, dass die urteilende Behörde die nach den Umständen erforderlichen Schutzmassnahmen anordnet, wenn der Jugendliche eine mit Strafe bedrohte Tat begangen hat und die Abklärung ergibt, dass er einer besonderen erzieherischen Betreuung oder therapeutischen Behandlung bedarf, unabhängig davon, ob er schuldhaft gehandelt hat. Hat der Jugendliche schuldhaft gehandelt, so verhängt die urteilende Behörde zusätzlich zu einer Schutzmassnahme oder als einzige Rechtsfolge eine Strafe (Art. 11 Abs. 1 Satz 1 JStG).  
Eine Unterbringung ist nach Art. 15 Abs. 1 und 2 JStG anzuordnen, wenn die notwendige Erziehung und Behandlung des Jugendlichen nicht anders sichergestellt werden kann. Diese erfolgt namentlich bei Privatpersonen oder in Erziehungs- oder Behandlungseinrichtungen, die in der Lage sind, die erforderliche erzieherische oder therapeutische Hilfe zu leisten (Abs. 1). Die urteilende Behörde darf die Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung nur anordnen, wenn sie für den persönlichen Schutz oder für die Behandlung der psychischen Störung des Jugendlichen unumgänglich ist (Abs. 2 lit. a) oder für den Schutz Dritter vor schwerwiegender Gefährdung durch den Jugendlichen notwendig ist (Abs. 2 lit. b). Als für den Schutz des Jugendlichen unumgänglich im Sinne von Art. 15 Abs. 2 lit. a JStG kann sich eine geschlossene Unterbringung etwa erweisen, wenn er während einer laufenden Schutzmassnahme immer wieder entweicht, da insoweit nur mittels Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung sichergestellt werden kann, dass der Jugendliche die erforderliche psychotherapeutische Behandlung erhält (Urteile 1B_292/2022 vom 28. Juli 2022 E. 2.1; 6B_326/2020 vom 17. April 2020 E. 3.3.2; 6B_85/2014 vom 18. Februar 2014 E. 4; 1B_32/2011 vom 15. Februar 2011 E. 2.7; vgl. Botschaft vom 21. September 1998 zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes sowie zu einem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht, BBl 1999 II 2235 Ziff. 423.241; MARCEL RIESEN-KUPPER, in: Kommentar StGB/JStG, Andreas Donatsch [Hrsg.], 21. Aufl. 2022, N. 8 f. zu Art. 15 JStG). Eine geschlossene Unterbringung kann sich besonders bei Drittgefährdung im Sinne von Art. 15 Abs. 2 lit. b JStG auch aufdrängen, wenn ein Jugendlicher jegliche Zusammenarbeit verweigert, therapeutisch-erzieherisch unerreichbar ist und zudem weitere schwere Delikte begeht bzw. sich in immer grössere Schwierigkeiten verstrickt (Urteile 1B_292/2022 vom 28. Juli 2022 E. 2.1; 6B_326/2020 vom 17. April 2020 E. 3.3.2; 6B_661/2018 vom 24. August 2018 E. 1.4; 6B_85/2014 vom 18. Februar 2014 E. 4; 1B_437/2011 vom 14. September 2011 E. 4.2; je mit Hinweisen). Mit fehlender Motivation und schlechter Führung soll der Jugendliche nicht eine weniger eingreifende Massnahme erzwingen können. Jungen Straftätern soll durch die Massnahme gerade die Chance einer noch möglichen Förderung ihrer Persönlichkeitsentwicklung eröffnet werden (Urteile 6B_326/2020 vom 17. April 2020 E. 3.3.2; 6B_661/2018 vom 24. August 2018 E. 1.4; 6B_1000/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 3.7; 6B_866/2017 vom 11. Oktober 2017 E. 1.6.3). 
Art. 32 JStG regelt das Zusammentreffen von Schutzmassnahmen und Freiheitsentzug. Nach dessen Abs. 1 geht die Unterbringung dem Vollzug eines gleichzeitig ausgesprochenen oder eines wegen Widerrufs oder Rückversetzung vollziehbaren Freiheitsentzugs voraus. Wird die Unterbringung aufgehoben, weil sie ihren Zweck erreicht hat, so wird der Freiheitsentzug gemäss Abs. 2 nicht mehr vollzogen. Abs. 3 besagt, dass die urteilende Behörde bestimmt, ob und wieweit der Freiheitsentzug noch zu vollziehen ist, wenn die Unterbringung aus einem anderen Grund aufgehoben wird. Dabei ist die mit der Unterbringung verbundene Freiheitsbeschränkung anzurechnen. Dies entspricht der Regelung im Erwachsenenstrafrecht (vgl. Art. 57 Abs. 2 und 3 sowie Art. 62b StGB; HUG/SCHLÄFLI/VALÄR, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. II, 4. Aufl. 2019, N. 3 ff. zu Art. 32 JStG). Art. 32 JStG ist auch bei vorsorglich angeordneten Schutzmassnahmen anwendbar (BGE 137 IV 7 E. 1.6.2). 
 
1.3.4. Gestützt auf Art. 90 Abs. 1 des Einführungsgesetzes des Kantons Bern vom 11. Juni 2009 zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ/BE; BSG 271.1) können stationär eingewiesene Jugendliche während des Massnahme- oder Strafvollzugs vorübergehend in ein Gefängnis verlegt werden, wenn sie sich dem Vollzug entziehen oder beharrlich widersetzen, die Verlegung aus Sicherheitsgründen notwendig ist oder keine Einrichtung sie sofort aufnehmen kann. Die Verlegung ist durch die für die Einweisung in die Einrichtung zuständige Jugendanwaltschaft anzuordnen. Der oder dem Jugendlichen ist vorgängig das rechtliche Gehör zu gewähren.  
 
1.4. Unbestritten ist vorliegend, dass die Freiheitsstrafe von sieben Monaten nicht mehr zu vollziehen ist, dem Beschwerdeführer insgesamt 637 Tage an die aufgeschobene Freiheitsstrafe (210 Tage) angerechnet werden (vgl. Art. 32 Abs. 3 JStG) und der Freiheitsentzug (geschlossene Unterbringung, Sicherungshaft, offene Unterbringung) die Freiheitsstrafe demnach um 427 Tage überschritt. Folglich stellt sich die Frage der Anrechnung nicht (vgl. zur Anrechnung der vorsorglichen Unterbringung eines Jugendlichen an einen Freiheitsentzug BGE 142 IV 359).  
Strittig ist hingegen, ob der im Rahmen einer (vorsorglichen) Schutzmassnahme erstandene Freiheitsentzug als Untersuchungs- oder Sicherheitshaft zu verstehen und derjenige Teil dieses Freiheitsentzugs, der die Freiheitsstrafe überschritt, in Anwendung von Art. 431 Abs. 2 StPO als Überhaft zu entschädigen ist. 
 
1.5.  
 
1.5.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, das Bundesgericht habe zwar in BGE 137 IV 7 festgehalten, bei der Anwendung von Art. 51 StGB sei der im Rahmen einer vorsorglichen Schutzmassnahme erstandene Freiheitsentzug nicht unter Art. 110 Abs. 7 StGB zu subsumieren und führe nicht zu einer Anrechnung an die Sanktion zum Zeitpunkt des Sachurteils. Jedoch habe sich das Bundesgericht nicht dazu geäussert, wie derselbe Freiheitsentzug in Bezug auf Art. 431 StPO zu verstehen sei und ob die auf diese Weise entstandene "Überhaft" in Anwendung von Art. 431 StPO zu entschädigen sei. Der Beschwerdeführer argumentiert, es würden keine triftigen Gründe dafür bestehen, dass der im Rahmen einer (vorsorglichen) Schutzmassnahme erstandene Freiheitsentzug nicht zu einer Überhaftentschädigung nach Art. 431 Abs. 2 StPO führen sollte.  
 
1.5.2. In BGE 137 IV 7 hatte das Bundesgericht zu beurteilen, ob die damalige Vorinstanz die Dauer der vorsorglichen Unterbringung i.S.v. Art. 5 i.V.m. Art. 15 JStG zu Recht im Sachurteil an den ausgefällten Freiheitsentzug angerechnet hatte. Es hielt fest, der Auffassung des Obergerichts, vorsorgliche Schutzmassnahmen seien als Untersuchungshaft i.S.v. Art. 110 Abs. 7 StGB zu verstehen, weshalb Art. 51 StGB i.V.m. Art. 1 Abs. 2 JStG anzuwenden und die vorsorgliche Massnahme auf den Freiheitsentzug anzurechnen sei, könne nicht gefolgt werden. Zur Begründung führte es aus, das Jugendstrafrecht nehme im Gegensatz zum Strafgesetzbuch eine klare Unterscheidung zwischen vorsorglichen Schutzmassnahmen (Art. 5 JStG und Art. 26 Abs. 1 lit. c JStPO) und Untersuchungshaft (Art. 26 Abs. 1 lit. b StPO) vor. Im Sinne einer ultima ratio dürfe die Untersuchungshaft nur angeordnet werden, wenn ihr Zweck nicht durch andere Massnahmen erreicht werden könne (Art. 27 Abs. 1 JStPO). Es widerspreche daher der Gesetzessystematik, vor allem aber Sinn und Zweck des Jugendstrafrechts, Untersuchungshaft und vorsorgliche Schutzmassnahmen im vorliegenden Zusammenhang gleich zu behandeln (BGE 137 IV 7 E. 1.6.1).  
 
1.5.3. Der Beschwerdeführer argumentiert zwar zutreffend, dass sich das Bundesgericht im vorgenannten Entscheid über den Zeitpunkt der Anrechnung der vorsorglichen Schutzmassnahme und nicht zur hier strittigen Frage einer allfälligen Entschädigung infolge Überhaft gestützt auf Art. 431 Abs. 2 StPO äusserte. Jedoch ist die Begründung des Bundesgericht in BGE 137 IV 7 E. 1.6.1 auf die vorliegend zu beurteilende Frage übertragbar, was nachfolgend anhand von Sinn und Zweck des Jugendstrafrechts im Allgemeinen und der (vorsorglichen) Schutzmassnahmen im Besonderen näher zu erläutern ist (vgl. auch Urteil 6B_623/2022 vom 25. August 2022 E. 1.5 betreffend Schutzmassnahme).  
 
1.6.  
 
1.6.1. Das Jugendstrafrecht folgt wie das Strafgesetzbuch dem dualistisch-vikariierenden System, wonach neben einer Massnahme grundsätzlich auch eine Strafe auszufällen ist. Die Schutzmassnahme und die Strafe erfüllen ergänzende Funktionen. So ist die Strafe die Reaktion der Gesellschaft auf das mit der Tat verbundene Verschulden des Jugendlichen, während die Massnahme seiner persönlichen Situation Rechnung trägt (BBl 1999 II 2251 Ziff. 423.314.1). Im Jugendstrafrecht stehen die erzieherischen Massnahmen im Vordergrund. Die Sanktionen des Jugendstrafrechts dienen nicht der Tatvergeltung, sondern verfolgen das Ziel, den zu beurteilenden Jugendlichen im Sinne der Spezialprävention von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten. So stehen Erziehung und Schutz des Jugendlichen als Leitprinzipien im Vordergrund (Art. 2 Abs. 1 JStG), wobei die Lebens- und Familienverhältnisse sowie die Entwicklung ihrer Persönlichkeit besonders zu beachten sind (Art. 2 Abs. 2 JStG). Das Jugendstrafrecht strebt die täterorientierte Sanktionierung minderjähriger Straftäter an. Jugendstrafrechtliche Sanktionen sollen in erster Linie eine erzieherische Wirkung erzeugen, indem sie als Erziehungsmittel weitere Straftaten verhindern und die soziale Integration der straffälligen Jugendlichen fördern sollen. Das Alter und der individuelle Entwicklungsstand der Jugendlichen ist stets zugunsten der Jugendlichen zu berücksichtigen (Art. 1 Abs. 3 JStG). Der Schutz der Jugendlichen ist unter einem fürsorgerischen Gesichtspunkt zu verstehen. Da die Straffälligkeit Jugendlicher oftmals auf ein schlechtes soziales Umfeld oder ein erzieherisches Fehlverhalten der Eltern zurückzuführen ist, sollen Jugendliche mit gezielten Schutzmassnahmen vor solchen Einflussfaktoren geschützt werden. Sie sollen befähigt werden, künftig straffrei zu leben (vgl. BGE 141 IV 172 E. 3.1; 137 IV 7 E. 1.3; DEBORAH TORRIANI, in: Schweizerisches Vollzugslexikon, Benjamin F. Brägger (Hrsg.), 2. Aufl. 2022, S. 416; siehe auch: BBl 1999 II 2216 Ziff. 411; CHRISTOF RIEDO, Jugendstrafrecht und Jugendstrafprozessrecht, 2013, S. 66 f. und S. 92 f.; NICOLE HOLDEREGGER, Die Schutzmassnahmen des Jugendstrafgesetzes unter besonderer Berücksichtigung der Praxis in den Kantonen Schaffhausen und Zürich, 2009, S. 27 und S. 59 ff.). Die Wahl der Sanktion erfolgt entsprechend nicht nach denselben Kriterien wie beim Erwachsenenstrafrecht (vgl. ausführlich hierzu: BGE 137 IV 7 E. 1.3 mit Hinweis).  
 
1.6.2. Neben Strafen (Art. 22-25 JStG) kennt das Jugendstrafrecht namentlich Schutzmassnahmen. Dazu gehören die Aufsicht (Art. 12 JStG), die persönliche Betreuung (Art. 13 JStG), die ambulante Behandlung (Art. 14 JStG) sowie die offene und geschlossene Unterbringung (Art. 15 JStG). Strafen und Schutzmassnahmen können bzw. müssen miteinander kombiniert werden, wobei regelmässig zunächst die Massnahme und dann allenfalls die Strafe vollzogen wird (vgl. BGE 141 IV 172 E. 3.1 mit Hinweisen; Urteil 6B_326/2020 vom 17. April 2020 E. 3.3.1). Schutzmassnahmen nach Art. 12 ff. JStG sollen den Bedürfnissen des jugendlichen Rechtsbrechers nach Erziehung und Schutz Rechnung tragen. Sie sind daher periodisch auf ihre Wirkungen in Bezug auf die Persönlichkeit und Entwicklung des Jugendlichen und damit auf ihre Zweckmässigkeit zu überprüfen und bei Bedarf anzupassen. Im Verlaufe des Vollzugs kann sich zeigen, dass die ursprünglich angeordnete Schutzmassnahme ihren Zweck aufgrund geänderter Verhältnisse nicht mehr erreicht und eine andere Schutzmassnahme als erforderlich oder jedenfalls als zweckmässiger erscheint. Art. 18 Abs. 1 Satz 1 JStG erlaubt daher eine Massnahme nachträglich zu ändern, d.h. durch eine andere zu ersetzen, wenn sich die Verhältnisse geändert haben, wobei die Änderung in der Anordnung einer im Verhältnis zur bisherigen mehr oder weniger eingreifenden Massnahme bestehen kann. Die in Art. 18 JStG geregelte Massnahmenabänderbarkeit bildet Wesensmerkmal des jugendstrafrechtlichen Massnahmenrechts. Es gilt dabei der Grundsatz der jederzeitigen Abänderbarkeit der Massnahme bis zur Vollendung des 25. Altersjahrs eines Jugendlichen (siehe Art. 19 Abs. 2 JStG; vgl. BGE 141 IV 172 E. 3.1 mit Hinweisen; Urteil 6B_326/2020 vom 17. April 2020 E. 3.3.1).  
Schutzmassnahmen werden wie die Massnahmen im Erwachsenenstrafrecht im Gegensatz zu Strafen auf unbestimmte Zeit angeordnet (vgl. HUG/SCHLÄFLI/VALÄR, a.a.O., N. 3 zu Art. 18 JStG; RIEDO, a.a.O., S. 122). Die Vollzugsbehörde prüft jährlich, ob und wann die Massnahme aufgehoben werden kann. Sie hebt sie auf, wenn ihr Zweck erreicht ist oder feststeht, dass sie keine erzieherischen oder therapeutischen Wirkungen mehr entfaltet (Art. 19 Abs. 1 JStG). Die Möglichkeit, eine Schutzmassnahme aufzuheben, darf nicht dazu führen, dass diese vorschnell aufgegeben wird. Jeder Massnahmenvollzug ist mit Hindernissen, Widerständen und Schwierigkeiten verbunden (R IEDO, a.a.O., S. 124). Eine Qualität des Jugendstrafrechts muss es bleiben, dass die Vollzugsbehörden mit Beharrlichkeit und Geduld mit Jugendlichen arbeiten, dass sie die ins Auge gefassten oder getroffenen Lösungen selbst in Frage stellen, dass sie - was das JStG ermöglicht - kreative und unkonventionelle Wege beschreiten. Ziel muss dabei sein, den vorgezeichneten Weg eines Jugendlichen in eine kriminelle Karriere zu unterbrechen (HUG/SCHLÄFLI/VALÄR, a.a.O., N. 4 zu Art. 19 JStG). Alle Massnahmen enden spätestens mit Vollendung des 25. Altersjahres (Art. 19 Abs. 2 JStG). Sämtliche Schutzmassnahmen im Sinne von Art. 12 ff. JStG müssen den Verfassungsgrundsatz der Verhältnismässigkeit gemäss Art. 36 Abs. 3 BV wahren, das heisst, die Massnahme muss zur Zielerreichung geeignet sowie erforderlich sein und es muss eine vernünftige Relation bestehen zwischen dem Eingriff und dem angestrebten Ziel (Art. 1 Abs. 2 lit. c JStG i.V.m. Art. 56 Abs. 2 StGB; Urteile 1B_292/2022 vom 28. Juli 2022 E. 2.2; 1B_32/2011 vom 15. Februar 2011 E. 2.6; RIEDO, a.a.O., S. 98; HUG/SCHLÄFLI/VALÄR, a.a.O., N. 5 f. zu Art. 10 JStG und N. 3b sowie N. 12d zu Art. 15 JStG; siehe auch: BGE 141 IV 172 E. 3.3). 
 
1.6.3. Die vorsorglichen Schutzmassnahmen nach Art. 5 i.V.m. Art. 12 ff. JStG dienen dazu, die notwendige erzieherische Betreuung oder therapeutische Behandlung der Jugendlichen bereits im Untersuchungsverfahren sicherzustellen (HUG/SCHLÄFLI/VALÄR, a.a.O., N. 1 zu Art. 5 JStG; HUG/SCHLÄFLI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 2 zu Art. 26 JStPO; HOLDEREGGER, a.a.O., S. 392; siehe auch Urteil 6B_326/2020 vom 17. April 2020 E. 4.2). Bei vorsorglichen Schutzmassnahmen handelt es sich mit anderen Worten um provisorische Sofortmassnahmen zur umgehenden Gewährleistung des Schutzes und der Erziehung des Jugendlichen. Es geht um eine Krisenintervention. Voraussetzung dafür sind namentlich ein dringliches Schutzbedürfnis auf Seiten des Jugendlichen im Sinne einer psychischen, physischen oder erzieherischen Gefährdungslage sowie die Notwendigkeit einer unverzüglichen Intervention zur Gefahrenabwehr und -verhinderung. Überdies muss jede vorsorgliche Schutzmassnahme verhältnismässig sein (BGE 141 IV 172 E. 3.3; HOLDEREGGER, a.a.O., S. 392 ff.).  
 
1.6.4. Demgegenüber dient die Untersuchungshaft gemäss Art. 27 JStPO ausschliesslich der Aufklärung der Straftat und darf daher nicht länger dauern als durch die Haftgründe (Flucht-, Kollusions-, Wiederholungs- und Ausführungsgefahr) und die Schwere der Straftat bedingt. Auch muss sie hinsichtlich der in Aussicht stehenden Sanktion verhältnismässig sein (HUG/SCHLÄFLI, a.a.O., N. 6 zu Art. 27 JStPO). Im Sinne einer ultima ratio darf die Untersuchungshaft nur angeordnet werden, wenn ihr Zweck nicht durch andere Massnahmen erreicht werden kann (vgl. Art. 27 Abs. 1 JStPO; BGE 142 IV 389 E. 4; 137 IV 7 E. 1.6.1; JOSITSCH/RIESEN-KUPPER, Schweizerische Jugendstrafprozessordnung, Kommentar, 2. Aufl. 2018, N. 1 zu Art. 27 JStPO). Als Untersuchungshaft i.S.v. Art. 110 Abs. 7 StGB wird jede Freiheitsentziehung bezeichnet, die im Verlaufe einer Strafuntersuchung zum Zwecke der Untersuchung oder aus Gründen der Sicherheit angeordnet wird (BGE 124 IV 269 E. 4; METTLER/SPICHTIN, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. I, 4. Aufl. 2019, N. 2 zu Art. 110 Abs. 7 StGB).  
 
1.6.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass Schutzmassnahmen gemäss Jugendstrafgesetz schuldunabhängige strafrechtliche Sanktionen sind, mit denen kein Schuldausgleich, sondern ausschliesslich erzieherische und/oder therapeutische Zwecke verfolgt werden (vgl. RIEDO, a.a.O., S. 94). Schutzmassnahmen sind im Unterschied zu Strafen zeitlich relativ unbestimmt. Ihr Ende bestimmt sich nicht durch simplen Zeitablauf. Auch sind sie im Unterschied zu Untersuchungs- und Sicherheitshaft nicht auf die Dauer des angeordneten Freiheitsentzugs beschränkt. Sie dauern vielmehr grundsätzlich so lange an, bis ihr Zweck erreicht ist, sich eine Zweckerreichung als aussichtslos erweist oder der Jugendliche das 25. Altersjahr erreicht hat (vgl. Art. 19 Abs. 1 und 2 JStG; vgl. E. 1.6.1 f.). Vorsorgliche Schutzmassnahmen gewährleisten den Schutz und die Erziehung des Jugendlichen während der Untersuchung und dienen insofern der Krisenintervention (vgl. E. 1.6.3). Zwar handelt es sich dabei nicht um eine (materiellrechtliche) Sanktion, sondern um eine (prozessuale) Zwangsmassnahme (RIEDO, a.a.O., S. 131 und S. 273; siehe auch Urteil 1B_437/2011 vom 14. September 2011 E. 4.3). Jedoch unterscheidet sich die vorsorgliche geschlossene Unterbringung i.S.v. Art. 5 i.V.m. Art. 15 JStG nach dem Ausgeführten angesichts ihrer Zielsetzung klar von der Untersuchungshaft i.S.v. Art. 110 Abs. 7 und Art. 51 StGB sowie Art. 431 Abs. 2 StPO (vgl. auch JOSITSCH/RIESEN-KUPPER, a.a.O., N. 5 zu Art. 27 JStPO). Dass eine (vorsorgliche) Unterbringung die Dauer eines allenfalls gleichzeitig ausgesprochenen Freiheitsentzugs übersteigt, wird - sofern sie verhältnismässig ist - durch ihren erzieherischen und/ oder therapeutischen Zweck gerechtfertigt. Um eine "doppelte Bestrafung" des Jugendlichen zu vermeiden, ist die mit der (vorsorglichen) Unterbringung verbundene Freiheitsbeschränkung zwar auf den ausgesprochenen Freiheitsentzug anzurechnen, wenn die Unterbringung aus einem anderen Grund als jenem der Zweckerreichung aufgehoben wird (vgl. Art. 32 Abs. 3 JStG; BGE 142 IV 359 E. 2; 137 IV 7 E. 1.6.2). Dies hat jedoch nach dem Ausgeführten nicht zur Folge, dass der Jugendliche zu entschädigen ist, wenn der mit der (vorsorglichen) Unterbringung verbundene Freiheitsentzug länger war als der ausgesprochene Freiheitsentzug, da damit ein eigener Zweck (erzieherische und/oder therapeutische Betreuung) verfolgt wurde. Dass die Schutzmassnahme letztlich gescheitert ist, ändert daran nichts.  
 
1.6.6. Offen gelassen werden kann, wie eine vergleichbare Ausgangslage (der mit dem [vorzeitigen] Massnahmenvollzug verbundene Freiheitsentzug übersteigt die ausgesprochene Freiheitsstrafe) im Erwachsenenstrafrecht zu beurteilen wäre. Die Ausführungen des Beschwerdeführers, mit denen er eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots gemäss Art. 8 BV aufzeigen will, genügen den qualifizierten Begründungsanforderungen an eine Verfassungsrüge (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG) nicht. Er begründet seine Ansicht, wie sich die Rechtslage im Erwachsenenstrafrecht bei einer vergleichbaren Situation gestaltet, und damit letztlich auch die von ihm gerügte Ungleichbehandlung einzig mit dem Hinweis auf eine in der Literatur vertretene Meinung. Auf die Rüge ist daher nicht einzutreten.  
 
1.7.  
 
1.7.1. Es bleibt die Frage zu beurteilen, ob der teilweise Vollzug in einem Gefängnis, mithin die Vollzugsmodalitäten der vorsorglichen geschlossenen Unterbringung i.S.v. Art. 5 i.V.m. Art. 15 JStG rechtskonform bzw. verhältnismässig waren. Der Beschwerdeführer argumentiert, er sei wiederholt für einen längeren Zeitraum in Anwendung von Art. 90 EG ZSJ/BE in Sicherungshaft versetzt worden, deren Vollzug jenem einer Untersuchungshaft entsprochen habe. Auch sei bereits bei der Anordnung der Schutzmassnahme klar gewesen, dass auch die Voraussetzungen einer Untersuchungshaft gegeben wären, die Schutzmassnahme jedoch vorgehe.  
 
1.7.2. Die Vorinstanz erwägt, mit der vorsorglichen geschlossenen Unterbringung sei die Beruhigung und Stabilisierung der Lebenssituation, die Auseinandersetzung mit dem delinquenten Verhalten, die Gewährleistung einer betreuten Wohnsituation, eine geregelte Tagesstruktur sowie allenfalls das Erstellen eines forensisch-psychiatrischen Zusatzgutachtens zur Einschätzung der Rückfallgefahr, der Persönlichkeit des Beschwerdeführers und einer allfälligen psychopathologischen Fehlentwicklung inklusive Massnahmenempfehlung bezweckt worden. Die Vorgeschichte des Beschwerdeführers zeige, dass er auf enge und klare Strukturen angewiesen gewesen sei und die dringend therapeutische Auseinandersetzung sowie das Erlernen neuer Verhaltensmuster zum damaligen Zeitpunkt nur im geschlossenen Rahmen habe sichergestellt werden können. Es würden sich keine Hinweise ergeben, dass andere als pädagogische Ziele im Vordergrund gestanden hätten; der Fokus habe auf der persönlichen Situation des Beschwerdeführers und deren Verbesserung gelegen. In Übereinstimmung mit den Ausführungen der Leitung der Jugendanwaltschaft könne von einem typischen Fall gesprochen werden, in dem eine vorsorgliche Unterbringung aus spezialpräventiven Überlegungen als sinnvoll erachtet worden sei. Dass damit unter anderem auch das Ziel der Verhinderung weiterer Delinquenz verfolgt worden sei, sei legitim und noch kein Hinweis darauf, dass es sich in Wahrheit um Untersuchungshaft gehandelt habe.  
Die Vorinstanz führt weiter aus, die Haftgründe der Flucht- sowie Wiederholungsgefahr seien im Anordnungsentscheid der vorsorglichen geschlossenen Unterbringung ausdrücklich nur für den Fall einer allfälligen Anordnung der Untersuchungshaft erwähnt worden, weshalb dies ebenfalls kein Hinweis sei, dass im Ergebnis Untersuchungshaft vorgelegen habe. Der Umstand, dass auch die Anordnung von Untersuchungshaft möglich gewesen wäre, bedeute daher nicht, dass die Schutzmassnahme lediglich ein Deckmantel für die Untersuchungshaft gewesen sei, zumal diese im Sinne einer ultima ratio nur angeordnet werde, wenn ihr Zweck nicht durch andere Massnahmen erreicht werden könne. Vorliegend hätten die Hoffnung und das Bestreben bestanden, dass die geschlossene Unterbringung eine Verhaltensänderung beim Beschwerdeführer bewirken könne, weshalb von einer "verkappten" Untersuchungshaft nicht die Rede sein könne. Auch die mehrmalige Sicherungshaft sei aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers notwendig gewesen. Indem dieser sich der Massnahme immer wieder widersetzt oder sich ihr entzogen habe, habe die Jugendanwaltschaft mehrmals neue Einrichtungen finden müssen. Die Sicherungshaft i.S.v. Art. 90 EG ZSJ/BE sei geschaffen worden, um eine Unterbringungslücke zu überbrücken, wenn infolge eines Vollzugsnotstands keine geeignete Einrichtung gefunden werden könne, was beim Beschwerdeführer der Fall gewesen sei. Der Umstand, dass er dies durch sein Verhalten provoziert habe, ändere nichts daran. Angesichts des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers sei es nicht immer möglich gewesen, innerhalb weniger Wochen eine Anschlusslösung zu finden. Insgesamt seien die Verlegungen aber immer noch zeitnah erfolgt und es bestünden keine Hinweise, dass es einzig um die Sicherstellung des Beschwerdeführers im Hinblick auf die Verhinderung weiterer Delikte oder eine Flucht gegangen sei. Deshalb seien insgesamt keine Umstände ersichtlich, welche es rechtfertigen würden, die Sicherungshaft als Untersuchungshaft zu behandeln (Beschluss S. 4 f.). 
 
1.7.3. Im Zusammenhang mit Massnahmen von Erwachsenen hat das Bundesgericht - unter anderem gestützt auf Entscheide, die zum Jugendstrafrecht ergangen sind - zur Zulässigkeit der Unterbringung eines Massnahmeunterworfenen in einer Straf- oder Haftanstalt festgehalten, diese sei als kurzfristige Überbrückung einer Notsituation mit materiellem Bundesrecht vereinbar. Mit Blick auf die Rechtsprechung des EGMR führte das Bundesgericht aus, ein übergangsweiser Aufenthalt in einer Straf- oder Haftanstalt sei zulässig, solange dies erforderlich sei, um eine geeignete Einrichtung zu finden. Bei der Beurteilung werde insbesondere die Intensität der behördlichen Bemühungen für eine geeignete Platzierung berücksichtigt. Verstreiche indes infolge bekannter Kapazitätsschwierigkeiten längere Zeit, verstosse die Unterbringung in einer Strafanstalt unter Umständen gegen Art. 5 EMRK. Letztlich führe die nicht nur vorübergehende Unterbringung in einer Straf- oder Haftanstalt ohne Behandlung mit zunehmender Wartezeit dazu, dass der Zweck der Massnahme - die Resozialisierung des Betroffenen durch eine geeignete Behandlung - sowie der Anspruch des Massnahmeunterworfenen auf eine adäquate Behandlung unterlaufen und die in Art. 57 Abs. 2 StGB vorgesehene Vollstreckungsreihenfolge - Massnahme vor Strafe - umgedreht werde. Hinzu komme, dass das Behandlungsbedürfnis des Betroffenen nur so lange als Rechtfertigung für eine stationäre therapeutische Massnahme bzw. den damit verbundenen Freiheitsentzug herbeigezogen werden könne, als effektiv eine Behandlung stattfinde. Andernfalls könne der wahre Zweck der Massnahme allein in der Sicherung der betroffenen Person liegen. Ein solchermassen begründeter Freiheitsentzug wäre jedoch nur unter den strengen Voraussetzungen zulässig, die für die Verwahrung gelten (BGE 148 I 116 E. 2.3; 142 IV 105 E. 5.8.1 mit Hinweisen; Urteile 6B_326/2020 vom 17. April 2020 E. 4.3.3; 6B_840/2019 vom 15. Oktober 2019 E. 2.5.3). Der EGMR habe im Urteil Kadusic gegen Schweiz festgehalten, die Massnahme sei gemäss Art. 62c StGB aufzuheben, wenn keine geeignete Einrichtung (mehr) existiere. Er habe darauf hingewiesen, dass die Weigerung, sich der Massnahme zu unterziehen, nicht rechtfertige, den Massnahmeunterworfenen während Jahren in einer nicht geeigneten Einrichtung zu belassen (Urteile 6B_326/2020 vom 17. April 2020 E. 4.3.3; 6B_840/2019 vom 15. Oktober 2019 E. 2.5.3 mit Hinweis auf das Urteil des EGMR Kadusic gegen Schweiz vom 9. Januar 2018 § 57).  
Ein übergangsweiser Aufenthalt in einer Straf- oder Haftanstalt kann somit zulässig sein, soweit dies erforderlich ist, um eine geeignete Einrichtung zu finden (entsprechend wird zum Teil von "Organisationshaft" gesprochen; BGE 148 I 116 E. 2.4; 142 IV 105 E. 5.8.1 mit Hinweis). Dies gilt auch für Jugendliche, denen gegenüber eine (vorsorgliche) geschlossene Unterbringung i.S.v. (Art. 5 i.V.m.) Art. 15 JStG verfügt wurde (vgl. Urteil 6B_326/2020 vom 17. April 2020 E. 4.3.2 ff.; siehe auch Urteil 1B_437/2011 vom 14. September 2011 E. 5.4 betreffend kurzfristige vorläufige Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung in "Krisensituationen"; HUG/SCHLÄFLI/VALÄR, a.a.O., N. 8a ff. zu Art. 15 JStG). Bei der Beurteilung der Frage, ob die dafür aufgewendete Zeit verhältnismässig ist, ist vorab die Intensität der behördlichen Bemühungen von Bedeutung (BGE 142 IV 105 E. 5.8.1 mit Hinweis; siehe auch Urteil 6B_1293/2016 vom 23. Oktober 2017 E. 2.1, wonach die Vollzugsbehörde ihre Suche auf die ganze Schweiz erstrecken muss). Weiter ist zu berücksichtigen, ob die Platzierung auf in der Person des Betroffenen begründete Schwierigkeiten stösst, beispielsweise wegen sprachlichen Problemen, Therapieverweigerung oder aggressivem Verhalten, und ob die temporäre Unterbringung zumindest teilweise bzw. in einer Anfangsphase als therapeutisch adäquat angesehen werden kann (vgl. etwa Urteile 6B_294/2020 vom 24. September 2020 E. 5; 6B_840/2019 vom 15. Oktober 2019 E. 2.5.5; zum Ganzen: BGE 148 I 116 E. 2.4 f. mit einer Darstellung von Beispielfällen). 
 
1.7.4. Im Rahmen der von der Jugendanwaltschaft vorsorglich angeordneten Unterbringung in einer geschlossenen Erziehungseinrichtung i.S.v. Art. 5 i.V.m Art. 15 JStG befand sich der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 17. Oktober 2018 bis am 14. November 2018 im Regionalgefängnis U.________ (Sicherungshaft), vom 14. November 2018 bis am 26. November 2018 im Untersuchungsgefängnis V.________ (Sicherungshaft), vom 26. November 2018 bis am 25. März 2019 im Aufnahmeheim W.________ (geschlossene Unterbringung), vom 25. März 2019 bis am 23. Juli 2019 im Untersuchungsgefängnis V.________ (Sicherungshaft), vom 23. Juli 2019 bis am 1. November 2019 im Massnahmenzentrum X.________ (geschlossene Unterbringung), vom 1. November 2019 bis am 18. Dezember 2019 in der Bewachungsstation und im Regionalgefängnis U.________ (Sicherungshaft), vom 18. Dezember 2019 bis am 2. März 2020 in der Durchgangsstation Y.________ (geschlossene Unterbringung) und vom 2. März 2020 bis 24. April 2020 im Regionalgefängnis Z.________ (Sicherungshaft). Ab dem Urteil des Jugendgerichts vom 24. April 2020, mit dem die offene Unterbringung und die ambulante Behandlung angeordnet wurden, befand er sich bis am 15. Juni 2020 in Sicherungshaft. Vom 15. Juni 2020 bis am 16. Juli 2020 wurde er offen untergebracht. Danach folgte bis zur Aufhebung der Schutzmassnahme am 5. August 2020 wiederum Sicherungshaft im Regionalgefängnis U.________ (vgl. Akten Vorinstanz, Nachentscheid der Jugendanwaltschaft Region Emmental-Oberaargau betreffend Aufhebung der Schutzmassnahmen vom 5. August 2020, S. 2; Akten Vorinstanz, Verfügungen der Jugendanwaltschaft vom 26. März 2019, 15. Juli 2019, 1. November 2019 und 2. März 2020; Vollzugsakten, Faszikel 2, Verfügung der Jugendanwaltschaft vom 17. Dezember 2019).  
Unbestritten scheint, dass ein Gefängnis keine geeignete Einrichtung im Sinne von Art. 56 Abs. 5 StGB i.V.m. Art. 1 Abs. 2 lit. c JStG darstellt. Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, wurde die vorsorgliche geschlossene Unterbringung des Beschwerdeführers unter anderem damit begründet, dass er eine Gefahr für sich und andere darstelle. Ferner wurde sie angeordnet, um weitere Delinquenz und weiteren Suchtmittelkonsum des Beschwerdeführers zu verhindern, seine Lebenssituation zu beruhigen und zu stabilisieren, eine chronische Suchtmittelabhängigkeit zu vermeiden, eine Auseinandersetzung des Beschwerdeführers mit seinem delinquenten Verhalten zu erreichen, eine betreute Wohnsituation sowie eine geregelte Tagesstruktur zu gewährleisten und allenfalls das Erstellen eines forensisch-psychiatrischen Zusatzgutachtens zu ermöglichen. Der Hinweis der Jugendanwaltschaft, wonach auch die Voraussetzungen der Untersuchungshaft erfüllt wären, lässt entgegen dem (impliziten) Einwand des Beschwerdeführers nicht darauf schliessen, bei der Schutzmassnahme habe es sich faktisch um Untersuchungshaft gehandelt, zumal die Jugendanwaltschaft damit insbesondere die Verhältnismässigkeit der Schutzmassnahme begründete (Akten Vorinstanz, Verfügung der Jugendanwaltschaft vom 17. Oktober 2018 betreffend vorsorgliche Unterbringung, S. 4 f.). Mit der Vorinstanz ergeben sich auch aus den verschiedenen Versetzungsverfügungen der Jugendanwaltschaft keine Hinweise darauf, dass andere als erzieherische und therapeutische Gründe im Vordergrund gestanden hätten. Aus den entsprechenden Verfügungen ergibt sich zusammengefasst folgender Vollzugsablauf: 
Nach der Anordnung der vorsorglichen Schutzmassnahme am 17. Oktober 2018 verblieb der Beschwerdeführer zunächst im Gefängnis, bis eine geeignete Institution gefunden werden konnte. Diese vorübergehende Sicherungshaft von gut einem Monat ist nicht zu beanstanden. Am 26. November 2018 trat der Beschwerdeführer in das Aufnahmeheim W.________ ein. Der entsprechenden Überweisungsverfügung vom 20. November 2018 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer ein eng strukturiertes Wohn-, Betreuungs- und Behandlungssetting benötige und die dringend indizierte therapeutische Auseinandersetzung sowie das Erlernen neuer Verhaltensmuster aktuell nur im geschlossenen Rahmen sichergestellt werden könne, da der Beschwerdeführer bezüglich der Massnahme keine Einsicht zeige und sich dieser im offenen Rahmen entziehen würde (Vollzugsakten, Faszikel 2, Verfügung der Jugendanwaltschaft vom 20. November 2018). Mit Verfügung vom 26. März 2019 musste der Beschwerdeführer in Sicherungshaft versetzt werden, weil er nach rund eineinhalb Wochen in der offenen Abteilung aufgrund von Alkoholkonsum, Fluchtversuchen, Randalieren, Beschimpfungen und Bedrohung des Personals nicht mehr tragbar war (Akten Vorinstanz, Verfügung der Jugendanwaltschaft vom 26. März 2019). Am 23. Juli 2019 konnte der Beschwerdeführer in das Massnahmenzentrum X.________ eintreten, wobei mindestens ein Massnahmenzentrum die Aufnahme des Beschwerdeführers zuvor abgelehnt hatte (vgl. Vollzugsakten, Faszikel 2, Verfügung der Jugendanwaltschaft vom 17. Dezember 2019, S. 2). Die Sicherungshaft von knapp vier Monaten erscheint zwar lange, erweist sich jedoch angesichts der Umstände (das unkooperative und verweigernde Verhalten des Beschwerdeführers war der Grund für die Verlegung, die Jugendanwaltschaft hat sich um eine Anschlusslösung bemüht) noch als verhältnismässig. In der Überweisungsverfügung vom 15. Juli 2019 begründete die Jugendanwaltschaft mit Hinweis auf das zwischenzeitlich erstellte forensisch-psychiatrische Gutachten vom 26. April 2019 und die im Rahmen der zivilrechtlichen Massnahmen gemachten Erfahrungen, weshalb eine geschlossene Unterbringung erforderlich erscheint. Wiederum geht aus der Verfügung hervor, dass die erzieherische und therapeutische Betreuung des Beschwerdeführers im Vordergrund steht (Akten Vorinstanz, Verfügung der Jugendanwaltschaft vom 15. Juli 2019). Nachdem der Beschwerdeführer wiederholt aus dem Massnahmenzentrum geflohen und in der Arrestzelle seinen Pullover und die Decke angezündet sowie gegenüber dem Personal geäussert habe, er wolle sterben, wurde er nach einem vorübergehenden Aufenthalt in einem Psychiatriezentrum und der Bewachungsstation eines Spitals am 1. November 2019 erneut in Sicherungshaft versetzt (Akten Vorinstanz, Verfügung der Jugendanwaltschaft vom 1. November 2019). Per 18. Dezember 2019 trat der Beschwerdeführer in die Durchgangsstation Y.________ ein (Vollzugsakten, Faszikel 2, Verfügung der Jugendanwaltschaft vom 17. Dezember 2019), wobei auch dieser Versuch, die erforderliche Schutzmassnahme zu vollziehen, aufgrund der Flucht des Beschwerdeführers scheiterte, weshalb er am 2. März 2020 wiederum in Sicherungshaft versetzt wurde, wo er bis zum Urteil vom 24. April 2020 verblieb (Akten Vorinstanz, Verfügung der Jugendanwaltschaft vom 2. März 2020). 
Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass die Jugendanwaltschaft wiederholt bemüht war, die angeordnete vorsorgliche geschlossene Unterbringung in einer geeigneten Einrichtung zu vollziehen. Die jeweiligen Verlegungen des Beschwerdeführers in die Gefängnisse sind nicht auf vom Staat verschuldete Kapazitätsengpässe, sondern auf das unkooperative Verhalten des Beschwerdeführers zurückzuführen. Die einzelnen Zeiträume, die der Beschwerdeführer in Sicherungshaft in verschiedenen Gefängnissen verbracht hat, erscheinen isoliert wie auch gesamthaft betrachtet nicht unverhältnismässig lang. Sicherlich lässt sich die Frage stellen, ob die Jugendanwaltschaft die Schutzmassnahme nach dem zweiten Behandlungsversuch hätte aufheben müssen. Angesichts des Grundsatzes, wonach Schutzmassnahmen im Jugendstrafrecht nicht vorschnell aufgehoben werden sollten und mit Beharrlichkeit sowie Geduld mit Jugendlichen gearbeitet werden sollte (vgl. E. 1.6.2), erweist sich der dreimalige Versuch der Unterbringung in einer geeigneten Einrichtung nicht als unverhältnismässig. Insgesamt verbrachte der Beschwerdeführer zwar eine relativ lange Zeit ohne erzieherische und/oder therapeutische Betreuung in Sicherungshaft in verschiedenen Gefängnissen. Jedoch war diese Unterbringung stets nur vorübergehend und durch das unkooperative Verhalten des Beschwerdeführers begründet. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach die vorsorgliche Schutzmassnahme bzw. deren Vollzugsmodalitäten faktisch einer Untersuchungshaft gleichgekommen und damit zu entschädigen sei, ist damit unbegründet. 
 
1.8. Als unbegründet erweist sich auch der Einwand des Beschwerdeführers, die Vorinstanz verletze seinen Anspruch auf rechtliches Gehör, indem sie nicht auf alle seine Vorbringen eingehe. Zwar äussert sich die Vorinstanz nicht zum Vergleich des Beschwerdeführers mit der Situation im Erwachsenenstrafrecht, allerdings setzt sie sich mit der Frage der Entschädigung i.S.v. Art. 431 Abs. 2 StPO hinreichend auseinander. Sie nennt die wesentlichen Überlegungen, von denen sie sich leiten lässt und auf die sie ihren Entscheid stützt. Demgegenüber ist sie nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht auszumachen und der Beschwerdeführer war offenkundig in der Lage, die Entscheidung sachgerecht anzufechten (vgl. zum Gehörsanspruch: BGE 146 IV 297 E. 2.2.7; 141 IV 249 E. 1.3.1; 141 III 28 E. 3.2.4; je mit Hinweisen).  
 
2.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist gutzuheissen. Seine Bedürftigkeit ist ausgewiesen und seine Beschwerde war nicht von vornherein aussichtslos. Es sind daher keine Kosten zu erheben. Der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ist aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung auszurichten (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen. 
 
3.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4.  
Der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Angelina Grossenbacher, wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 3'000.-- ausgerichtet. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 25. August 2022 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Die Gerichtsschreiberin: Andres