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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_868/2022  
 
 
Urteil vom 25. August 2022  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Einsprache gegen Strafbefehl; Rückzugsfiktion (einfache Verletzung der Verkehrsregeln); Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, vom 3. Juni 2022 (BES.2022.59). 
 
 
Die Präsidentin zieht in Erwägung:  
 
1.  
Die Beschwerdeführerin reichte am 5. Juli 2022 (Poststempel) Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 3. Juni 2022 ein. 
 
2.  
Rechtsschriften an das Bundesgericht haben eine Unterschrift zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). Die vorliegend vor dem Vor- und Nachnamen verwendeten Doppelpunkte lassen das Schriftbild der Unterschrift zwar als eher ungewöhnlich erscheinen, vermögen aber keine Zweifel daran zu begründen, dass es sich um eine eigenhändige Originalunterschrift handelt. 
 
3.  
Der Beschwerdeführerin wurde mit Verfügung vom 12. Juli 2022 Frist bis spätestens am 26. Juli 2022 gesetzt, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- zu bezahlen. 
 
4.  
Mit Eingabe vom 23. Juli 2022 machte die Beschwerdeführerin geltend, der Kostenvorschuss sei ein Versehen und werde nicht bezahlt. 
 
5.  
Der Beschwerdeführerin wurde mit Schreiben vom 26. Juli 2022 die Rechtslage erklärt. Sie wurde darauf hingewiesen, dass grundsätzlich jede Partei, die das Bundesgericht anrufe, einen Kostenvorschuss in Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten bezahlen müsse (Art. 62 Abs. 1 BGG). Ein besonderer Grund, um von einem Vorschuss abzusehen, sei auch unter Berücksichtigung ihrer Eingabe vom 23. Juli 2022, in der sie im Wesentlichen ihre eigene Weltanschauung darlege, nicht ersichtlich. Zudem sei nicht erstellt, dass sie zur Bezahlung des Kostenvorschusses nicht in der Lage wäre. Da der Vorschuss in der üblichen Höhe für Fälle der vorliegenden Art festgesetzt worden sei, sei daran festzuhalten. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin ausdrücklich darauf hingewiesen, ein begründetes und belegtes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 64 BGG einreichen zu können. 
 
6.  
Da innert Frist trotz erfolgreicher Zustellung weder der Kostenvorschuss noch ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege einging, wurde der Beschwerdeführerin mit separater Verfügung vom 5. August 2022 die gesetzlich vorgeschriebene, nicht erstreckbare Nachfrist bis zum 15. August 2022 angesetzt, um dem Bundesgericht den Kostenvorschuss von Fr. 800.-- zu zahlen, unter der Androhung, dass ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Die Verfügung wurde zugestellt. 
 
7.  
Die Beschwerdeführerin reagierte mit weiteren weitschweifigen Eingaben vom 4. August und 15. August 2022, in denen sie erneut ihre eigene Weltanschauung darlegt, wonach beispielsweise Behörden und damit auch das Bundesgericht (illegale) Firmen ohne hoheitliche Befugnisse seien. Darauf muss nicht eingegangen werden. 
 
8.  
Da der Kostenvorschuss auch innert Nachfrist nicht geleistet wurde, ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Beschwerde wäre im Übrigen auch deswegen unzulässig, weil sie eine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid vermissen lässt und den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht genügt (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG). 
 
9.  
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Der Beschwerdeführerin werden die Gerichtskosten von Fr. 500.-- auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 25. August 2022 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill