Avis important:
Les versions anciennes du navigateur Netscape affichent cette page sans éléments graphiques. La page conserve cependant sa fonctionnalité. Si vous utilisez fréquemment cette page, nous vous recommandons l'installation d'un navigateur plus récent.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
1C_542/2018  
 
 
Verfügung vom 25. Oktober 2018  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, als Einzelrichter, 
Gerichtsschreiber Härri. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Michael Mráz, 
 
gegen  
 
Staatssekretariat für Migration, 
Quellenweg 6, 3003 Bern. 
 
Gegenstand 
Asyl, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung IV, vom 6. September 2018 (D-5563/2017). 
 
 
In Erwägung,  
dass A.________, gegen den ein Auslieferungsersuchen vorlag, am 11. Dezember 2015/13. Januar 2016 in der Schweiz um Asyl ersuchte; 
dass das Staatssekretariat für Migration (SEM) das Asylgesuch mit Verfügung vom 28. August 2017 abwies; 
dass das Bundesverwaltungsgericht (Abteilung IV) die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde am 6. September 2018 abwies, soweit es darauf eintrat; 
dass A.________ hiergegen am 15. Oktober 2018 unter Hinweis auf Art. 83 lit. d Ziff. 1 BGG Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einreichte mit dem Antrag, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aufzuheben und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren; 
dass A.________ mit Eingabe vom 19. Oktober 2018 die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zurückzog; 
dass das bundesgerichtliche Verfahren damit - durch den Einzelrichter (Art. 32 Abs. 2 BGG) - abzuschreiben ist; 
dass der bundesgerichtliche Instruktionsrichter noch kein Referat erarbeitet hat; 
dass deshalb lediglich eine reduzierte Gerichtsgebühr erhoben wird (Art. 66 Abs. 2 BGG), 
 
 
erkennt der Einzelrichter:  
 
1.  
Das Verfahren 1C_542/2018 wird zufolge Rückzugs der Beschwerde am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, dem Staatssekretariat für Migration, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung IV, dem Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, und dem Bundesstrafgericht schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 25. Oktober 2018 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Merkli 
 
Der Gerichtsschreiber: Härri