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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
2C_945/2018  
 
 
Urteil vom 25. Oktober 2018  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Migrationsamt des Kantons Zürich, 
Bezirksgericht Zürich, Zwangsmassnahmengericht. 
 
Gegenstand 
Bestätigung Ausschaffungshaft, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 1. Abteilung, Einzelrichterin, vom 17. Oktober 2018 (VB.2018.00625). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
A.________, offenbar 1971 geborener Staatsangehöriger von Syrien, reiste Mitte August 2004 als Asylbewerber in die Schweiz ein. Auf das Asylgesuch wurde nicht eingetreten und der Betroffene wurde aus der Schweiz weggewiesen, welcher Entscheid 2004 in Rechtskraft erwuchs. Am 12. September 2011 entsprach das Bundesamt für Migration (heute: Staatssekretariat für Migration SEM) einem Wiedererwägungsgesuch insofern, als es die Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob. Nachdem A.________ wegen Vergewaltigung, sexueller Nötigung und mehrfacher Tätlichkeiten zu einer Freiheitsstrafe von 41 Monaten und einer Busse verurteilt worden war (Strafe nach Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 26. Mai 2016 rechtskräftig geworden), erachtete das SEM mit Verfügung vom 12. Dezember 2017 den Vollzug der Wegweisung des Betroffenen nach Syrien für zulässig, hob die vorläufige Aufnahme auf und wies den Betroffenen (nach Entlassung aus dem Strafvollzug) aus der Schweiz weg. Auf die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 26. Februar 2018 nicht ein. 
Am 17. September 2018 wurde A.________ aus dem Strafvollzug entlassen (ein Gesuch um bedingte Entlassung war am 14. Juli 2017 abgewiesen worden) und vom Migrationsamt des Kantons Zürich in Ausschaffungshaft versetzt, welche Anordnung das Bezirksgericht Zürich als Zwangsmassnahmengericht mit Entscheid vom 20. September 2018 bestätigte (Haft bis 17. Dezember 2018). Mit Urteil der Einzelrichterin vom 17. Oktober 2018 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die gegen den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts erhobene Beschwerde ab. 
A.________ gelangt dagegen mit Beschwerde vom 22. Oktober 2018 an das Bundesgericht. 
 
2.   
Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die Beschwerde führende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f. mit Hinweisen). 
Das Verwaltungsgericht stellt die gesetzlichen Voraussetzungen der Ausschaffungshaft allgemein dar (E. 3.1), um alsdann deren Vorhandensein im Fall des Beschwerdeführers konkret zu prüfen (Haftgründe E. 3.3; Grenzen der Überprüfung des im Wesentlichen verbindlichen Wegweisungsenscheids E. 4.2 und fehlende Möglichkeit der Ausreise nach Deutschland E. 4.3; Fehlen von Haftausschluss- bzw. -beendigungsgründen E. 5). Der Beschwerdeführer begnügt sich damit zu erklären, dass er aus dem kriegsbetroffenen Syrien komme, wo er kein Zuhause habe, weshalb er um "Begnadigung" bitte, dass er, falls Ausschaffung unbedingt sein müsse, in ein anderes Land wie z.B. Deutschland verbracht werden wolle und dass er seinen syrischen Pass hier im Gefängnis habe. Er setzt sich dabei auch nicht ansatzweise mit den seine gerade geschilderten Anliegen betreffenden Erwägungen des verwaltungsgerichtlichen Urteils auseinander, welches keine offensichtlichen Rechtsverletzungen erkennen lässt. 
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Es ist darauf mit Entscheid des Abteilungspräsidenten als Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
Die Umstände rechtfertigen es, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG). 
 
 
  
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, Einzelrichterin, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 25. Oktober 2018 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Feller