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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5A_708/2018  
 
 
Urteil vom 25. Oktober 2018  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ AG in Liquidation, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Betreibungsamt Baar. 
 
Gegenstand 
Pfändungsankündigung, 
 
Beschwerde gegen die Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 13. August 2018 (BA 2018 39). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Am 9. August 2018 (Postaufgabe) erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zug. Mit Präsidialverfügung vom 13. August 2018 trat das Obergericht auf die Beschwerde nicht ein. Es auferlegt der Beschwerdeführerin eine Busse von Fr. 300.--. 
Am 29. August 2018 (Postaufgabe) hat die Beschwerdeführerin Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Mit Verfügung vom 31. August 2018 hat das Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- verlangt und das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen. Am 20. September 2018 hat die Beschwerdeführerin um Wiedererwägung der Verfügung vom 31. August 2018 ersucht. Mit Verfügung vom 25. September 2018 hat das Bundesgericht das erneute Gesuch um aufschiebende Wirkung und das sinngemässe Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht abgewiesen und eine Nachfrist zur Bezahlung des Kostenvorschusses angesetzt. Am 11. Oktober 2018 hat die Beschwerdeführerin eine weitere Eingabe eingereicht. Mit Verfügung vom 15. Oktober 2018 hat das Bundesgericht das darin enthaltene, erneute Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen und angesichts des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege einstweilen auf die Einforderung des Kostenvorschusses verzichtet. 
 
2.   
Gegen den angefochtenen Entscheid steht die Beschwerde in Zivilsachen zur Verfügung (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c, Art. 75, Art. 90 BGG). Die Beschwerdeführerin hat die angefochtene Verfügung am 21. August 2018 in Empfang genommen. Die Beschwerde ist damit rechtzeitig erfolgt (Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG). Hingegen sind die Eingaben vom 20. September 2018 und 11. Oktober 2018 nicht zu berücksichtigen, soweit die Beschwerdeführerin darin ihre Beschwerde ergänzt. Soweit die Beschwerdeführerin in der letztgenannten Eingabe den Ausstand von Mitarbeitern der Bundesgerichtskanzlei verlangt, ist darauf hinzuweisen, dass diese nicht Gerichtspersonen im Sinne von Art. 34 BGG sind und deshalb nicht abgelehnt werden können. 
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die Begründung muss sachbezogen sein und sich auf den Streitgegenstand beziehen und beschränken; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116). 
 
3.   
Das Obergericht hat erwogen, die Beschwerde sei offenbar gegen die Pfändungsankündigung des Betreibungsamtes Baar in der Betreibung Nr. xxx vom 27. Juli 2018 gerichtet. Die Pfändungsankündigung richte sich jedoch gegen B.________ als Schuldner (Gläubiger: Kanton Zug). Die Beschwerdeführerin sei durch sie nicht beschwert und deshalb nicht zur Beschwerde legitimiert. Es sei auch keine Vollmacht zugunsten der Beschwerdeführerin eingereicht worden. Ausserdem setze sich die Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar mit der Pfändungsankündigung auseinander und zeige nicht ansatzweise auf, was sie daran beanstande. Sie ergehe sich vielmehr einmal mehr in weitschweifigen und teilweise unverständlichen Ausführungen, die mit der Sache nichts zu tun hätten bzw. sich offenbar auf Verfahren bezögen, in denen B.________ Kosten auferlegt worden seien, die mit der strittigen Betreibung eingefordert würden. Die Beschwerdeführerin sei schon mehrfach erfolglos auf die Anforderungen an eine genügende Begründung bzw. auf die Unzulässigkeit von weitschweifigen und unverständlichen Beschwerden hingewiesen worden. Sie missachte diese Hinweise offenkundig bewusst und systematisch, weshalb es sich erübrige, ihr eine Nachfrist zur Verbesserung anzusetzen. Die Beschwerde sei mutwillig und es sei der Beschwerdeführerin deshalb, wie früher angedroht, eine Busse aufzuerlegen. 
 
4.   
Die Beschwerdeführerin setzt sich mit diesen Erwägungen nicht in genügender Weise auseinander. Dazu genügt insbesondere die Unterstellung nicht, die angefochtene Verfügung sei nicht von Oberrichter Dalcher selber unterschrieben, sondern von der Putzfrau mit einem Faksimile gestempelt worden. Wie der Beschwerdeführerin bereits mehrfach erläutert worden ist, kann eine Schuld sodann nicht durch Zession übertragen werden. Aus der behaupteten Zession von B.________ kann sie deshalb ihre Berechtigung zur Beschwerdeerhebung nicht ableiten. Sodann behauptet sie, es liege eine Vollmacht zugunsten von B.________ vor. Wenn denn schon, müsste diese jedoch umgekehrt zugunsten der Beschwerdeführerin lauten. Ausserdem belegt sie nicht, dass sie dem Obergericht eine Vollmacht eingereicht hätte. Die blosse Behauptung, die Beschwerde sei genügend begründet gewesen, genügt nicht. Vielmehr müsste die Beschwerdeführerin detailliert anhand ihrer kantonalen Beschwerde aufzeigen, inwiefern dies der Fall gewesen soll. Zur Einleitung von Strafverfahren ist das Bundesgericht nicht zuständig und auch die Schadenersatzforderung aus unerlaubter Handlung ist nicht Verfahrensthema. Die übrigen, weitschweifigen Ausführungen haben keinen erkennbaren Zusammenhang mit der angefochtenen Verfügung. Nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung waren schliesslich eine Pfändung vom 3. August 2018 oder andere Betreibungshandlungen dieses Datums. 
Die Beschwerde erweist sich somit als offensichtlich unzulässig und als offensichtlich unzureichend begründet. Überdies ist sie einmal mehr querulatorisch und rechtsmissbräuchlich. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. a bis c BGG durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten. 
 
5.   
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Wie ihr aus früheren Verfahren bekannt ist, steht ihr als juristischer Person die unentgeltliche Rechtspflege grundsätzlich nicht zu. Zudem ergibt sich aus den vorstehenden Erwägungen, dass ihre Beschwerde von vornherein aussichtslos war. Ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 25. Oktober 2018 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg