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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
8C_115/2020  
 
 
Urteil vom 26. Mai 2020  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichterinnen Heine, Viscione, 
Gerichtsschreiberin Betschart. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ AG, 
vertreten durch B.________, Präsident des Verwaltungsrates der A.________ AG, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 17. Dezember 2019 (S 2019 108). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Anlässlich einer Revision im März 2018 stellte die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) fest, dass B.________, geboren 1959, in den Jahren 2013 bis 2017 für die A.________ AG eine unselbstständige Tätigkeit ausgeübt hatte. Für die dabei erzielten Einkommen stellte die Suva der A.________ AG am 11. Dezember 2018 eine Prämie für die Berufs- und Nichtberufsunfallversicherung von insgesamt Fr. 6700.05 in Rechnung. Daran hielt sie im Einspracheentscheid vom 18. Juli 2019 fest. 
 
B.   
Mit Entscheid vom 17. Dezember 2019 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zug die dagegen erhobene Beschwerde ab. 
 
C.   
Die A.________ AG führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, dieser Entscheid sei aufzuheben. Sinngemäss beantragt sie sodann, B.________ sei als Selbstständigerwerbender zu qualifizieren. 
Das Bundesgericht holte die vorinstanzlichen Akten ein. Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 135 II 348 E. 2.2.1 S. 389). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG). Vorliegend stehen keine Geldleistungen der Unfallversicherung im Streit, weshalb die Ausnahmeregelung von Art. 97 Abs. 2 und 105 Abs. 3 BGG nicht anwendbar ist. 
 
2.  
 
2.1. Streitig ist, ob B.________ von der Suva zu Recht als unselbstständig Erwerbender qualifiziert wurde und die Prämienrechnung vom 11. Dezember 2018 an die Beschwerdeführerin demzufolge zu Recht ergangen ist.  
 
2.2. Die Vorinstanz hat die zur Beurteilung der Streitfrage massgebenden Bestimmungen und Grundsätze zutreffend dargelegt. Dies betrifft namentlich die Ausführungen über die obligatorische Versicherung von Arbeitnehmern (Art. 1a Abs. 1 UVG; Art. 10 ATSG; Art. 1 UVV) und die Abgrenzung von selbstständiger und unselbstständiger Erwerbstätigkeit (vgl. Urteil 9C_669/2019 vom 7. April 2020 E. 3.1 mit Hinweisen, zur Publikation vorgesehen), insbesondere bei Mitgliedern von Verwaltungsräten, die im Betrieb tätig sind (Art. 2 Abs. 1 lit. f UVV e contrario), z.B. als Geschäftsführer oder als Alleinaktionäre, die sich bei ihrer eigenen Gesellschaft als Arbeitnehmer einstellen (vgl. Urteile 8C_280/2013 vom 28. Mai 2013 E. 4; 8C_449/2007 vom 26. Februar 2008 E. 4; U 336/01 E. 4; GABRIELA RIEMER-KAFKA/OLIVIA KADERLI, in: Hürzeler/Kieser [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht, UVG, 2018, N. 51 zu Art. 1a UVG). Darauf wird verwiesen (Art. 109 Abs. 3 BGG).  
Hervorzuheben ist, dass der Entscheid über die beitragsrechtliche Stellung eines Erwerbstätigen - entgegen der Beschwerdeführerin - nicht anhand einheitlicher, schematisch anwendbarer Lösungen gefällt werden kann, sondern unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalls ergehen muss. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zu Tage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (Urteil 9C_669/2019 vom 7. April 2020 E. 3.1, zur Publikation vorgesehen; BGE 144 V 111 E. 4.2 S. 112 f. mit Hinweisen). 
 
3.   
Das kantonale Gericht führte mit in allen Teilen überzeugender Begründung, auf die verwiesen werden kann (Art. 109 Abs. 3 BGG), im Wesentlichen aus, dass B.________ seit der Eintragung der Gesellschaft im Handelsregister am 13. Juni 2008 deren Verwaltungsratspräsident sei und über Einzelzeichnungsberechtigung verfüge. Auch sei er ab 1. Dezember 2009 bei der Beschwerdeführerin als Architekt und Geschäftsführer angestellt gewesen und habe operativ gewirkt, so dass er ab diesem Zeitpunkt als unselbstständig erwerbend zu qualifizieren sei. Am 13. Juni 2013 habe die Beschwerdeführerin der Suva und der Ausgleichskasse Zug zwar mitgeteilt, dass B.________ per 15. Juni 2013 aus der Unternehmung austreten werde. Die Vorinstanz zeigte allerdings auf, dass sich seine Tätigkeit laut Revisionsbericht vom 3. Dezember 2018 in den ganzen Jahren seit 2009 offensichtlich nicht geändert hat, er die Gesellschaft weiterhin gegen aussen vertritt, sich selbst als deren Geschäftsführer bezeichnet, die Geschäftsführung besorgt und somit ihre Willensbildung massgebend beeinflusst. Die Umstände lassen nach der Vorinstanz darauf schliessen, dass die Beschwerdeführerin B.________ nicht - wie behauptet - als "aussenstehenden Berater" habe zuziehen wollen. Vielmehr deute alles darauf hin, dass er innerhalb der Unternehmung eine mit erheblicher Führungsverantwortung verbundene Linienfunktion übernommen habe. Die Einkünfte eines Beraters, der die Eigenschaft eines geschäftsführenden Organs übernehme, stellten aber rechtsprechungsgemäss massgebenden Lohn dar (Urteil 8C_449/2007 vom 26. Februar 2008 E. 4.2 mit Hinweisen). 
 
4.   
Die Beschwerdeführerin bringt nichts vor, was zu einem vom angefochtenen Entscheid abweichenden Ergebnis führen könnte. Mit den bereits im kantonalen Verfahren erhobenen Einwendungen hat sich die Vorinstanz einlässlich auseinandergesetzt. Namentlich ging das kantonale Gericht gerade nicht davon aus, dass die namhaften Zahlungen der Gesellschaft an B.________ einzig aufgrund seiner Organstellung (als Verwaltungsratspräsident) geflossen seien. Vielmehr sah es den Grund für diese Leistungen in dessen operativer Tätigkeit für die Gesellschaft (als Geschäftsführer, Berater und Architekt), die es als unselbstständige Erwerbstätigkeit bewertete. Des Weiteren teilte die Beschwerdeführerin der Ausgleichskasse Zug am 13. Mai 2013 zwar schriftlich mit, dass B.________ in der Folge als selbstständiger Unternehmer für die Gesellschaft Aufträge ausführen werde. Eine Anmeldung des B.________ als Selbstständigerwerbender enthält dieses Schreiben jedoch nicht. Eine solche hat gemäss Auskunft der Ausgleichskasse auch nie stattgefunden. Zudem bestätigte die Ausgleichskasse, dass immer Lohnnachträge für B.________ gemeldet und als Lohn über die A.________ AG abgerechnet worden seien. Vor diesem Hintergrund durfte die Vorinstanz in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236) auf weitere Abklärungen verzichten. Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich geltend macht, das Recht auf Selbstbestimmung des B.________ sei verletzt, ist ihr zu entgegnen, dass weder die Arbeitgeber noch die in Art. 1a UVG genannten Personen wählen können, ob sie dem Versicherungsschutz unterstehen wollen und anderslautende Parteiabreden nichtig sind (UELI KIESER/KASPAR GEHRING/SUSANNE BOLLINGER : KVG/UVG Kommentar, 2018, N. 1 zu Art. 1a UVG). Die Vorinstanz hält denn auch zutreffend fest, dass es zur Beurteilung der Statusfrage nicht darauf ankommt, wie sich ein Beitragspflichtiger selber - subjektiv - qualifiziert, sondern auf die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse und Gegebenheiten (BGE 139 V 12 E. 4.3 mit Hinweisen). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 
 
5.   
Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf den kantonalen Gerichtsentscheid (Art. 109 Abs. 3 BGG) erledigt. 
 
6.   
Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
  
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 900.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 26. Mai 2020 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Die Gerichtsschreiberin: Betschart