Avis important:
Les versions anciennes du navigateur Netscape affichent cette page sans éléments graphiques. La page conserve cependant sa fonctionnalité. Si vous utilisez fréquemment cette page, nous vous recommandons l'installation d'un navigateur plus récent.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
8C_157/2020  
 
 
Urteil vom 26. Mai 2020  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichter Wirthlin, Abrecht, 
Gerichtsschreiberin Elmiger-Necipoglu. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Massimo Aliotta, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 15. Januar 2020 (VV.2018.250/E). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Die 1967 geborene A.________ war seit 1. Januar 1996 bei der B.________ AG als Reinigerin angestellt und dadurch über ihre Arbeitgeberin bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 29. Mai 2007 stürzte sie auf einer Treppe und zog sich eine Schulterprellung links und eine Partialruptur der Supraspinatussehne links zu. Ab 7. August 2007 bestand wieder eine volle Arbeitsfähigkeit. Die medizinische Behandlung war am 10. Mai 2008 beendet.  
 
A.b. Ab dem 1. Dezember 2011 war die Versicherte zu 90 % als Fahrzeugaufbereiterin bei der C.________ AG und - zu einem 2%igen Pensum - als Reinigerin bei Dr. med. D.________ angestellt und dadurch wiederum bei der Suva gegen die Folgen von Unfällen obligatorisch versichert. Am 11. Februar 2013 rutschte sie auf dem Boden aus und verdrehte sich das rechte Knie. Die Ärzte des Spitals E.________ diagnostizierten eine Kniedistorsion rechts mit vorderer Kreuzbandläsion bei Ruptur des medialen Seitenbandes und aktivierter, medial betonter Gonarthrose. Am 11. Juli 2013 unterzog sich die Versicherte einer Kniegelenksarthroskopie rechts mit medialer Teilmeniskektomie, Resektion des vorderen Kreuzbandstumpfes mit Entfernung der Plica infrapatellaris. Mit Schreiben vom 27. Oktober 2014 informierte die Suva die Versicherte über die Einstellung der Heilkosten und Taggelder per 30. November 2014. Zudem teilte sie mit, dass die Voraussetzungen für eine Integritätsentschädigung nicht erfüllt seien und der Rentenanspruch noch geprüft werde.  
 
A.c. In der Zwischenzeit war A.________ bei der F.________ Genossenschaft sowie bei der G.________ AG (ehemals H.________ AG), als Raumpflegerin in einem Pensum von insgesamt 30 % angestellt und auch in dieser Eigenschaft bei der Suva obligatorisch versichert. Am 5. November 2014 rutschte sie auf der Strasse aus und stürzte auf ihre rechte Körperseite. Im Spital E.________ wurden die Diagnosen einer Schulter- und Hüftkontusion rechts gestellt. Aufgrund persistierender Beschwerden veranlassten die Spitalärzte eine MRI-Untersuchung der rechten Schulter, die eine traumatische Rotatorenmanschettenruptur zeigte. Diese wurde am 16. März 2015 operativ saniert. Nach einer kreisärztlichen Untersuchung orientierte die Suva die Versicherte am 28. Oktober 2015 über die Einstellung der Heilungskosten per 1. Dezember 2015. Sie werde nach Abschluss des Falles weiterhin die Kosten für notwendige Schmerzmittel und die dazu benötigten Arztkonsultationen sowie einen Anteil eines Fitnessabonnements übernehmen. Der Rentenanspruch werde gestützt auf das vom Kreisarzt formulierte Zumutbarkeitsprofil noch geprüft. In der Folge fanden weitere orthopädische Konsultationen für die Beschwerden an der (rechten) Schulter statt.  
 
A.d. Am 16. Juni 2016 meldete die F.________ Genossenschaft der Suva einen Rückfall. Nach Rücksprache mit ihrem Kreisarzt teilte diese am 4. August 2016 der Versicherten mit, dass kein sicherer oder wahrscheinlicher Kausalzusammenhang zwischen den gemeldeten Schulterbeschwerden links und dem Unfall vom 29. Mai 2007 bestehe, weshalb sie dafür keine Versicherungsleistungen erbringen werde. Demgegenüber übernahm sie die Kosten für die Arbeitsunfähigkeit und Heilbehandlungen aufgrund der Knie- und Schulterbeschwerden rechts. Dr. med. I.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, attestierte der Versicherten ab 25. Oktober 2016 eine volle Arbeitsfähigkeit. Darauf gestützt stellte die Suva die Taggelder Ende Oktober 2016 ein. Am 6. Dezember 2016 und 27. Februar 2018 fanden sodann weitere kreisärztliche Untersuchungen statt. Mit Verfügung vom 19. März 2018, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 30. August 2018, verneinte die Suva einen Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung für die Folgen der Unfälle vom 11. Februar 2013 und 5. November 2014.  
 
B.   
Die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 15. Januar 2020 ab. 
 
C.   
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei die Sache an die Suva zurückzuweisen, damit sie ein Administrativgutachten im Sinne von Art. 44 ATSG einhole und hiernach über ihren Leistungsanspruch neu verfüge. 
Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 145 V 57 E. 4.2 S. 61 mit Hinweis).  
 
1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).  
 
2.   
Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung ihres Anspruchs auf Gewährung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz, was vorab zu prüfen ist. Sie macht geltend, diese habe den Parteien nach Beizug der IV-Akten keine Frist angesetzt, um zu den Akten eine Stellungnahme einzureichen. 
 
2.1. Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser ist formeller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 144 I 11 E. 5.3 S. 17 mit Hinweis).  
 
2.2. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen und Einsicht in die Akten zu nehmen (BGE 144 I 11 a.a.O. mit Hinweisen).  
 
2.3. Nach Abschluss des Schriftenwechsels ordnete das kantonale Gericht den Beizug der Akten der Invalidenversicherung an. Dieser Aufforderung leistete die IV-Stelle des Kantons Thurgau Folge, was das Gericht den Parteien zur Kenntnis brachte. Der Beschwerdeführerin ist darin beizupflichten, dass ihr von der Vorinstanz keine Frist angesetzt wurde, um zu den neuen Beweismitteln Stellung zu nehmen. In diesem Vorgehen ist jedoch keine Verletzung ihres Ge hörsanspruchs zu erkennen. So hat die Vorinstanz ihrer Informationspflicht genügt, indem sie die Parteien über die Aktenergänzung ins Bild setzte. Insofern wäre es daher an der - im Übrigen schon damals rechtlich vertretenen - Beschwerdeführerin gewesen, um Akteneinsicht nachzusuchen. Denn grundsätzlich hat eine Partei ein Gesuch um Akteneinsicht zu stellen, damit überhaupt die Einsichtnahme gewährt oder verweigert werden kann (BGE 132 V 387 E. 6.2 S. 391 mit Hinweisen). Ein solches Gesuch wurde im vorinstanzlichen Verfahren unbestrittenermassen nicht gestellt, obwohl dies der Beschwerdeführerin ohne weiteres möglich gewesen wäre, falls sie nicht ohnehin bereits von den IV-Akten Kenntnis hatte. Somit vermag die Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht zu verfangen.  
 
3.   
Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat, indem sie in Bestätigung des Einspracheentscheids vom 30. August 2018 einen Rentenanspruch sowie einen Anspruch auf eine Integritätsentschädigung verneinte. Dabei steht die Frage im Zentrum, ob die Suva für die Beurteilung der zumutbaren Restarbeitsfähigkeit sowie die Integritätsentschädigung auf die kreisärztlichen Berichte abstellten durfte. 
 
4.   
Das kantonale Gericht hat die rechtlichen Grundlagen betreffend die Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers (Art. 6 Abs. 1 UVG), den Anspruch auf eine Invalidenrente in der Unfallversicherung (Art. 18 Abs. 1 UVG) und die Ermittlung des Invalideneinkommens (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296; 135 V 297 E. 5.2 S. 301), namentlich unter Berücksichtigung der in der Dokumentation über Arbeitsplätze (DAP) ausgewiesenen Löhne (BGE 139 V 592; 129 V 472) richtig dargelegt. Gleiches gilt für die Ausführungen zum Anspruch auf eine Integritätsentschädigung (Art. 24 f. UVG; Art. 36 UVV), zum Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG) und zu den beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht im Allgemeinen (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352) und an versicherungsinterne Berichte im Besonderen (BGE 145 V 97 E. 8.4 S. 105 mit Hinweis). Darauf wird verwiesen. 
 
5.  
 
5.1. Nach Würdigung der medizinischen Akten mass die Vorinstanz den kreisärztlichen Beurteilungen der Dres. med. K.________, Facharzt für Chirurgie, und J.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, volle Beweiskraft bei. Sie stellte gestützt auf den Bericht des Dr. med. K.________ vom 6. Dezember 2016 im Wesentlichen fest, die Versicherte sei am 11. Februar 2013 auf ihr rechtes Knie gestürzt und habe sich eine Kniedistorsion zugezogen. Eine Plica-Resektion sowie ein Knorpeldébridement bei vorbestehender massiver medial betonter Gonarthrose seien durchgeführt worden. Am 5. November 2014 sei die Versicherte direkt auf ihre rechte Schulter gestürzt. Eine Schulterluxation, wie sie von den Ärzten des Spitals E.________ gestützt auf die Schilderungen der Versicherten festgehalten wurde erscheine deshalb als sehr unwahrscheinlich. Aufgrund beider Unfälle bestehe für die Tätigkeit als Reinigungsperson wieder eine volle Arbeitsfähigkeit mit folgenden Einschränkungen: kein Besteigen von Leitern und Gerüsten; keine repetitiv kniende, hockende und kauernde Stellungen, kein repetitives Arbeiten über Kopf; keine Arbeiten unter Last über Kopf, kein Tragen von Lasten auf unebenem Gelände und kein längeres Gehen auf unebenem Gelände. Zudem müsse es sich um eine wechselbelastende Tätigkeit handeln. Das kantonale Gericht stellte ferner gestützt auf den Bericht des Dr. med. J.________ vom 27. Februar 2018 fest, dass sich die tatsächlichen gesundheitlichen Verhältnisse gegenüber der ärztlichen Beurteilung vom 6. Dezember 2016 unfallbedingt nicht wesentlich verändert hätten. Die Versicherte sei hinsichtlich beider unfallbedingter Körperschädigungen in der Lage, ohne unmittelbaren Schaden für die Gesundheit und ohne erhebliche zumutbare Schmerzen leichte körperliche Tätigkeiten in selbigem Umfang auszuüben wie bisher festgehalten worden sei, dies vollzeitig. Zumutbar seien leichte, wechselseitige Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Gewichten bis 5 kg in wechselnder Position. Nicht zumutbar seien Tätigkeiten im Knien, Hocken oder Kauern, repetitives Arbeiten über Kopf, das Heben und Tragen von Lasten auf unebenem Gelände, das Besteigen und Arbeiten auf Leitern und Gerüsten.  
 
5.2. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 und Art. 61 lit. c ATSG) infolge ungenügender Abklärung des medizinischen Sachverhalts. Sie macht geltend, Dr. med. J.________ habe in seinem Bericht über die kreisärztliche Untersuchung vom 27. Februar 2018 lediglich die medizinisch relevanten Akten bis zum 6. Dezember 2016 berücksichtigt. Die im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren eingereichten Berichte des Dr. med. L.________, Leitender Arzt in der Orthopädischen Klinik des Spitals E.________, seien von der Suva nicht berücksichtigt worden. Demgegenüber habe die Vorinstanz die genannten Berichte zwar gewürdigt, mit Bezug auf die unfallbedingten Einschränkungen jedoch in willkürlicher Weise befunden, dass sich daraus keine relevante Veränderung des medizinischen Sachverhaltes seit der Untersuchung vom 27. Februar 2018 ergebe.  
 
5.3. Soweit die Knie- und Schulterbeschwerden links betreffend ist festzuhalten, dass diese nicht Gegenstand des Einspracheentscheids vom 30. August 2018 bildeten (Art. 56 ATSG). Somit hätte bereits die Vorinstanz auf die entsprechenden Vorbringen nicht eintreten dürfen (vgl. BGE 134 V 418 E. 5.2.1 S. 426; 125 V 413 E. 1a S. 414). War sie demnach zur materiellen Beurteilung in diesem Punkt nicht befugt, vermag diese nicht in Rechtskraft zu erwachsen. Einer Anpassung des angefochtenen Entscheiddispositivs bedarf es indessen nicht. Sodann ist nicht nachvollziehbar, inwiefern die Vorinstanz die Beweise hinsichtlich der Knie- und Schulterbeschwerden rechts willkürlich gewürdigt haben soll. Insbesondere legt die Beschwerdeführerin nicht dar, was den medizinischen Berichten des Dr. med. L.________ in Bezug auf die Zumutbarkeit oder die Integritätsentschädigung, um welche es hier geht, zu entnehmen sein soll. Von einer neuen Diagnose bzw. einer Verschlechterung der unfallbedingten Beschwerden kann ebenso wenig die Rede sein. Gemäss dem Bericht des Dr. med. L.________ vom 8. Mai 2018 zeigte die MRI-Untersuchung der Halswirbelsäule vom 20. April 2018, dass das im Frühjahr 2018 akut bestehende Impingement-Syndrom der rechten Schulter mit den (unfallfremden) Beschwerden an der Halswirbelsäule in Korrelation stehe. Die Restbeschwerden der rechten Schulter seien Folgen des operativen Eingriffs vom 16. März 2015. Die genannten Restbeschwerden, namentlich die AC-Gelenksarthrose, wurden denn auch von den Kreisärzten Dres. med. J.________ und K.________ in ihren jeweiligen Beurteilungen berücksichtigt. Demzufolge ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz zum Schluss kam, für weitere bildgebende Abklärungen bestehe keine Veranlassung.  
 
5.4. Gegenteiliges lässt sich auch nicht aus dem rheumatologischen Gutachten des Dr. med. M.________ vom 6. Mai 2017 herleiten, das - wie eingangs erwähnt (vgl. E. 2.3 hiervor) - von der IV-Stelle veranlasst worden war. Die Vorinstanz erkannte zutreffenderweise, dass das Zumutbarkeitsprofil für die unfallbedingten Einschränkungen, wie es von Dr. med. M.________ formuliert wurde (zumutbar seien leichte Tätigkeiten mit einer Gewichtsbelastung von 2,5 bis 5 kg in wechselnder Position in geheizten Räumen; nicht möglich seien Tätigkeiten in kniender oder kauernder Stellung sowie repetitive Tätigkeiten über Brust- bis Kopfhöhe) weitgehend mit demjenigen der Kreisärzte Dres. med. K.________ und J.________ übereinstimme (vgl. E. 5.1 hiervor). Dabei spielt insbesondere keine Rolle, dass die gutachterliche Untersuchung am 23. Januar 2017 stattfand. So ist mehrfach aktenkundig ausgewiesen, dass von einer Fortsetzung der medizinischen Behandlung der unfallbedingten Beschwerden am rechten Knie und an der rechten Schulter spätestens ab Oktober 2016 keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten war.  
 
5.5. Soweit die Beschwerdeführerin den kreisärztlichen Bericht insofern bemängelt, als kein unabhängiger Dolmetscher der Untersuchung vom 27. Februar 2018 beiwohnte, dringt sie nicht durch. Unbestrittenermassen wurde die Untersuchung in Anwesenheit einer Sachbearbeiterin der Suva durchgeführt, deren Muttersprache Italienisch ist. Aus dem Bericht des Dr. med. J.________ ergibt sich ferner, dass die Beschwerdeführerin im Jahre 1985 in die Schweiz gezogen und grundsätzlich zufriedenstellend gut Schweizerdeutsch spreche. Wie die Vorinstanz sodann richtig feststellte, verlangte die Beschwerdeführerin weder während der Untersuchung noch in der darauffolgenden Besprechung den Beizug eines (unabhängigen) Dolmetschers. Mithin sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass die kreisärztliche Untersuchung aus sprachlichen Gründen nicht fachgerecht durchgeführt worden wäre.  
 
5.6. Bestehen demzufolge keine auch nur geringen Zweifel an den kreisärztlichen Beurteilungen der Dres. med. K.________ und J.________ (vgl. BGE 145 V 97 E. 8.5 S. 105 mit Hinweis), durfte die Vorinstanz bundesrechtskonform auf diese abstellen und in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 144 II 427 E. 3.1.3 S. 435 mit Hinweis) von weiteren medizinischen Abklärungen im Sinne eines versicherungsexternen Gutachtens absehen.  
 
6.   
In erwerblicher Hinsicht ist die Bestimmung des Invalideneinkommens strittig. Zu prüfen ist namentlich, auf welcher Grundlage dieses zu bestimmen ist. 
 
6.1. Die Suva befand es als fraglich, ob die Teilzeittätigkeit, welche die Versicherte zum Zeitpunkt der kreisärztlichen Untersuchung vom 27. Februar 2018 ausübte (laut Kreisarzt eine Tätigkeit, die ca. viermal pro Woche für ca. drei Stunden ausgeübt werde) auf besonders stabilen Arbeitsverhältnissen im Sinne der Rechtsprechung gründe (vgl. BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296). Selbst wenn dies zutreffen sollte, würde die Versicherte zweifellos die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit im Rahmen des ärztlichen Zumutbarkeitsprofils nicht voll ausschöpfen, da sie bei entsprechender Anstellung ein Invalideneinkommen von durchschnittlich Fr. 53'513.- erzielen könnte. Somit sei für die Ermittlung des Invalideneinkommens nicht das von der Versicherten effektiv erzielte Erwerbseinkommen, sondern der allgemeine Arbeitsmarkt heranzuziehen. Die Suva setzte das Invalideneinkommen aufgrund der DAP-Lohnangaben auf Fr. 53'513.- fest. Dabei hielt sie sich an die von der Rechtsprechung vorgegebene Vorgehensweise (vgl. BGE 139 V 592 E. 7.8 S. 598 f.; 129 V 472 E. 4.2.2 S. 478 ff.), wie die Vorinstanz richtig erkannte. Zutreffend ist auch die vorinstanzliche Feststellung, wonach die ausgewählten DAP-Arbeitsplätze dem von Dr. med. J.________ definierten Zumutbarkeitsprofil für leidensangepasste Tätigkeiten entsprechen (vgl. E. 5.1 hiervor). Die Beschwerdeführerin legt denn auch nicht dar, inwiefern ihr unfallbedingt eingeschränktes Belastungsprofil den Anforderungen der ausgewählten Arbeitsplätze nicht genügen soll, sondern beschränkt sich darauf, den medizinisch erhobenen Sachverhalt anzuzweifeln). In diesem Zusammenhang ist auf die vorangehenden Erwägungen zu verweisen (E. 5 hiervor).  
 
6.2. Nach Gegenüberstellung des Invalideneinkommens von Fr. 53'513.- mit dem unbestrittenen Valideneinkommen von Fr. 47'304.- resultiert keine Erwerbseinbusse, sodass der Rentenanspruch zu Recht verneint wurde.  
 
7.   
Das in E. 6.1 zuletzt Gesagte gilt auch in Bezug auf die pauschale Beanstandung, welche die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Integritätsentschädigung vorbringt. Für die Beurteilung des Integritätsschadens stellte das kantonale Gericht auf die Beurteilung des Dr. med. J.________ vom 27. Februar 2018 ab, gemäss welcher sowohl im rechten Schultergelenk als auch im rechten Kniegelenk die Erheblichkeitsgrenze des körperlichen Integritätsschadens nicht überschritten werde. Unter Hinweis auf die Untersuchung des Dr. med. M.________ vom 23. Januar 2017 befand es ferner, dass sich bezüglich der Beweglichkeit "keine weitgehenden Einschränkungen" finden liessen, so dass auch in diesem Punkt auf die Einschätzung des Kreisarztes abgestellt werden könne. Inwiefern auch nur geringe Zweifel an der kreisärztlichen Beurteilung bezüglich des Integritätsschadens bestehen sollen, zeigt die Beschwerdeführerin ebenfalls nicht auf und ist im Übrigen auch nicht ersichtlich. 
 
8.   
Zusammenfassend hat das kantonale Gericht zu Recht auf die kreisärztlichen Berichte der Dres. med. J.________ und K.________ abgestellt und einen Rentenanspruch sowie einen Anspruch auf eine Integritätsentschädigung verneint. Mit dem vorinstanzlichen Entscheid hat es sein Bewenden. 
 
9.   
Dem Ausgang der Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 26. Mai 2020 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Die Gerichtsschreiberin Elmiger-Necipoglu