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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_1039/2021  
 
 
Urteil vom 26. August 2022  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Bundesrichter Donzallaz, 
Bundesrichter Hartmann, 
Gerichtsschreiber Beriger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch 
Rechtsanwalt Dr. Christoph Hohler, 
 
gegen  
 
Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte im Kanton Zürich, 
c/o Obergericht des Kantons Zürich, Hirschengraben 13/15, 8001 Zürich. 
 
Gegenstand 
Löschung im kantonalen Anwaltsregister, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, vom 11. November 2021 (VB.2021.00459). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Am 2. November 2020 übermittelte die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich (nachfolgend: Verzeigerin) der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte im Kanton Zürich (nachfolgend: Aufsichtskommission) einen am 26. Oktober 2020 ergangenen und zwischenzeitlich in Rechtskraft erwachsenen Strafbefehl, mit welchem Rechtsanwalt A.________ wegen mehrfacher Gehilfenschaft zu Betrug im Sinn von Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Art. 25 StGB zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Fr. 580.-- verurteilt wurde. 
 
B.  
Daraufhin eröffnete die Aufsichtskommission mit Beschluss vom 3. Dezember 2020 wegen der möglichen Verletzung von Berufspflichten sowie mit Blick auf eine allfällige Löschung aus dem kantonalen Anwaltsregister ein Verfahren gegen A.________ und setzte diesem Frist zur Stellungnahme an. In seiner Eingabe beantragte er der Aufsichtskommission, er sei wegen Verletzung von Berufsregeln im Sinn von Art. 12 lit. c des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA; SR 935.61) mit einer angemessenen Busse zu bestrafen; im Übrigen sei das Verfahren einzustellen. Prozessual ersuchte er um Beizug der Akten aus der gegen ihn geführten Strafuntersuchung in elektronischer Form. Mit Beschluss vom 6. Mai 2021 auferlegte die Aufsichtskommission A.________ eine Busse von Fr. 8'000.-- wegen mehrfacher Verletzung der Berufsregeln im Sinn von Art. 12 lit. a und c BGFA und verfügte seine Löschung im kantonalen Anwaltsregister. Mit Urteil vom 11. November 2021 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich eine gegen die Löschung im kantonalen Anwaltsregister gerichtete Beschwerde von A.________ ab. 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 20. Dezember 2021 gelangt A.________ an das Bundesgericht. Er beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich vom 11. November 2021 sei aufzuheben und er sei nicht im kantonalen Anwaltsregister zu löschen. Eventualiter sei das Verfahren zu neuem Entscheid an das Verwaltungsgericht Zürich zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 
Die Anwaltskammer hat auf eine Vernehmlassung zur Beschwerde und zum Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung verzichtet. Die Vorinstanz beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, und hat im Übrigen auf eine Stellungnahme in der Sache und betreffend das Gesuch um aufschiebende Wirkung verzichtet. Die Abteilungspräsidentin erkannte der Beschwerde mit Verfügung vom 5. Januar 2022 die aufschiebende Wirkung zu. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Angefochten ist ein Endentscheid einer letzten oberen kantonalen Instanz in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Anwaltsrecht), die unter keinen Ausschlussgrund fällt (Art. 82 lit. a, Art. 83 e contrario, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 90 BGG). Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist somit zulässig. Der Beschwerdeführer ist ausserdem durch den Entscheid besonders berührt und verfügt über ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf die im Übrigen form- und fristgerecht (Art. 42 Abs. 1 und 2 und Art. 100 Abs. 1 BGG) eingereichte Beschwerde ist einzutreten.  
 
2.  
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann insbesondere die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG). Bei der Prüfung verfügt das Bundesgericht über volle Kognition und wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG; BGE 142 I 155 E. 4.4.5). Die Verletzung von verfassungsmässigen Individualrechten (einschliesslich der Grundrechte) und von kantonalem Recht prüft das Bundesgericht nur, soweit eine solche Rüge in der Beschwerde überhaupt vorgebracht und ausreichend begründet worden ist (qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 I 99 E. 1.7.2). 
 
3.  
Gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG kann die Feststellung des Sachverhalts nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich (Art. 9 BV) ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (BGE 143 I 310 E. 2.2). Eine Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn (an ihr) Zweifel bestehen, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist (BGE 132 I 42 E. 3.1). Inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung bzw. Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unhaltbar ist, muss in der Beschwerdeschrift klar und detailliert aufgezeigt werden; an die diesbezügliche Begründung werden, wie bei den in Art. 106 Abs. 2 BGG genannten Rügen, strenge Anforderungen gestellt (BGE 139 I 72 E. 9.2.3.6; Urteil 2C_250/2021 vom 3. November 2021 E. 3.1.1). 
 
4.  
Der Beschwerdeführer bringt zunächst in verfahrensrechtlicher Hinsicht vor, die Vorinstanz habe sein rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) dadurch verletzt, dass sie die von ihm vorgebrachten tatsächlichen Hintergründe für den Verzicht auf eine Einsprache gegen den Strafbefehl ausser Acht gelassen habe. Weiter habe sie eine formelle Rechtsverweigerung begangen, indem sie vorbehaltlos auf die im Strafbefehl enthaltenen Sachumstände abgestellt habe, ohne die dagegen gerichteten materiellen Einwendungen des Beschwerdeführers gegen den Strafbefehl zu hören. Auch durch die Ablehnung des Antrags auf Beizug der strafrechtlichen Untersuchungsakten sei sein rechtliches Gehör verletzt worden. 
 
4.1. Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser ist formeller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 137 I 195 E. 2.2). Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen und Einsicht in die Akten zu nehmen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 144 I 11 E. 5.3, mit Hinweisen).  
 
4.2. Die Vorinstanz hat die Einwendungen des Beschwerdeführers gegen den Strafbefehl und die vorgebrachten Gründe für den Verzicht auf dessen Anfechtung deshalb nicht berücksichtigt, weil Art. 8 Abs. 1 lit. b BGFA an das Vorliegen einer strafrechtlichen Verurteilung anknüpfe, unabhängig davon, wie diese begründet sei und ob sie zu Recht erfolgt sei (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 3.4.1). Sie hat die genannten Vorbringen des Beschwerdeführers daher bewusst nicht berücksichtigt und begründet, weshalb sie so vorgegangen ist. Die strafrechtliche Verurteilung ist eine Tatbestandsvoraussetzung von Art. 8 Abs. 1 lit. b BGFA. Abgestellt wird in materiellrechtlicher Hinsicht - wie nachfolgend aufgezeigt wird (vgl. hinten E. 6.3) - allein auf das Vorliegen einer strafrechtlichen Verurteilung. Die Vorinstanz verletzte daher das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers nicht und beging keine formelle Rechtsverweigerung, indem sie die Einwendungen des Beschwerdeführers gegen den Strafbefehl sowie die Gründe für den Verzicht auf dessen Anfechtung nicht berücksichtigt hat. Den Antrag des Beschwerdeführers auf Beizug der strafrechtlichen Untersuchungsakten hat die Vorinstanz deshalb abgelehnt (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 3.5), weil sie sich - wie nachfolgend aufgezeigt wird (vgl. hinten E. 6.6) - zu Recht auf das Tatsachenfundament des rechtskräftigen Strafbefehls gestützt hat. Der Beizug der Untersuchungsakten hätte daher nichts am Verfahrensausgang geändert (vgl. zur antizipierten Beweiswürdigung BGE 147 IV 534 E. 2.5.1; 144 II 427 E. 3.1.3, je mit Hinweisen), weshalb die Vorinstanz auch durch die Ablehnung des genannten Beweisantrags das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers nicht verletzt hat.  
 
5.  
 
5.1. In der Sache umstritten ist die Löschung des Beschwerdeführers aus dem Anwaltsregister. Die von der Aufsichtskommission ausgesprochene Busse wurde vom Beschwerdeführer bereits im vorinstanzlichen Verfahren nicht angefochten (vorinstanzliches Urteil, Sachverhalt III.). Persönliche Voraussetzung für den Eintrag von Anwälten ins kantonale Anwaltsregister ist u.a., dass keine strafrechtliche Verurteilung vorliegt wegen Handlungen, die mit dem Anwaltsberuf nicht zu vereinbaren sind, es sei denn, diese Verurteilung erscheine nicht mehr im Strafregisterauszug für Privatpersonen (Art. 8 Abs. 1 lit. b BGFA). Art. 9 BGFA sieht sodann vor, dass Anwältinnen und Anwälte, die eine der Voraussetzungen für den Registereintrag nicht mehr erfüllen, im Register gelöscht werden.  
 
5.2. Art. 8 Abs. 1 lit. b BGFA beruht auf der Überlegung, dass das Vertrauensverhältnis, das zwischen Anwalt und Klient bestehen muss, gestört sein kann, wenn der Anwalt nicht vollumfänglich für Seriosität und Ehrenhaftigkeit bürgt. Es können nur solche Verurteilungen Auswirkungen auf die Ausübung des Anwaltsberufes haben, die mit dem Anwaltsberuf nicht vereinbar sind; Bussen wegen einer einzelnen Geschwindigkeitsüberschreitung ("excès de vitesse anodin") gehören nicht dazu, wohl aber Verurteilungen wegen Urkundenfälschungen (BGE 137 II 425 E. 6.1, mit Hinweisen). In der Literatur werden unter anderem Verurteilungen wegen strafbaren Handlungen gegen Leib und Leben, wie Mord, vorsätzliche Tötung oder schwere Körperverletzung sowie gewisse Handlungen gegen die sexuelle Integrität, Delikte gegen das Vermögen, wie Betrug, Veruntreuung, Diebstahl, Raub, Erpressung, ungetreue Geschäftsbesorgung, Delikte gegen die Willensfreiheit, wie Drohung oder Nötigung, Urkundendelikte und Delikte gegen die Rechtspflege, wie Geldwäscherei, als mit dem Anwaltsberuf nicht vereinbar bezeichnet (vgl. die Übersicht über die Delikte bei FELLMANN, Anwaltsrecht, 2. Aufl. 2017, N. 133; BRUNNER/HENN/KRIESI, Anwaltsrecht, 2015, Rz. 2/67; STAEHELIN/OETIKER, in: Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 20 zu Art. 8 BGFA; BOHNET/MARTENET, Droit de la profession d'avocat, 2009, N. 613, je mit Hinweisen). In der Botschaft des Bundesrats zum BGFA wurden als Beispiel für mit dem Anwaltsberuf nicht vereinbare Handlungen Verurteilungen wegen Vermögensdelikten genannt (vgl. Botschaft vom 28. April 1999 zum Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte [Anwaltsgesetz, BGFA], BBl 1999 6050 Ziff. 232.52).  
 
5.3. Gemäss Art. 5 Abs. 2 BV hat staatliches Handeln verhältnismässig zu sein. Die Löschung des Registereintrags nach Art. 9 BGFA hat deshalb vor dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit standzuhalten. Beim Entscheid darüber, ob das strafbare Verhalten des Beschwerdeführers mit dem Anwaltsberuf vereinbar ist, kommt der Aufsichtsbehörde ein erhebliches Ermessen zu. Bei der Ermessensausübung ist der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten. Die Behörde hat zu prüfen, ob die Handlungen unter Berücksichtigung aller Umstände als so schwerwiegend erscheinen, dass sie - unter dem Blickwinkel der Vereinbarkeit mit einer sorgfältigen, gewissenhaften und korrekten Anwaltstätigkeit - in einem vernünftigen Verhältnis zur Löschung stehen (Urteil 2C_90/2019 vom 22. August 2019 E. 6). Wertet die Aufsichtsbehörde das strafbare Verhalten der Anwältin oder des Anwalts als mit dem Anwaltsberuf nicht vereinbar und kommt damit zum Schluss, dass die Voraussetzungen von Art. 8 Abs. 1 BGFA nicht mehr erfüllt sind, hat sie indes keinen Ermessensspielraum und muss die Löschung zwingend vornehmen (BGE 137 II 425 E. 6.1; Urteile 2C_291/2018 vom 7. August 2018 E. 6.1; 2C_183/2010 vom 21. Juli 2010 E. 2.3 und 2.6).  
 
6.  
Der Beschwerdeführer bringt in diesem Zusammenhang neben den bereits erwähnten Rügen (vgl. vorne E. 4) im Wesentlichen vor, die Vorinstanz sei aufgrund der Bindungswirkung der Sachverhaltsfeststellungen im Strafbefehl zu Unrecht davon ausgegangen, dass er sich an schwerwiegenden Vermögensdelikten beteiligt habe, die nicht mit dem Anwaltsberuf vereinbar seien. Weiter sei die Löschung des Beschwerdeführers im Anwaltsregister angesichts der Auswirkungen auf sein Berufsleben nicht verhältnismässig. 
 
6.1. Der Beschwerdeführer wurde mit Strafbefehl vom 26. Oktober 2020 wegen mehrfacher Gehilfenschaft zu Betrug im Sinn von Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Art. 25 StGB verurteilt. Die Verurteilung erfolgte im Zusammenhang mit der Übernahme der C.________ AG bzw. der D.________ AG durch die B.________ AG (nachfolgend: B.________). Hauptbeschuldigte in dieser Sache sind der ehemalige Verwaltungsratspräsident der B.________ (1999-2017) und ein ehemaliger Verwaltungsrat (1999-2015) und CEO (2006-2011) der B.________. Der Beschwerdeführer habe die Hauptbeschuldigten insbesondere dabei unterstützt, nicht gebührende Vorteile, die sie aus indirekten, gegenüber der B.________ [seiner Mandantin] nicht offen gelegten Beteiligungen an den genannten Unternehmen realisiert hätten, (arglistig) zu verheimlichen, und damit zur Schädigung der B.________ mindestens eventualvorsätzlich beigetragen (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 2).  
 
6.2. Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer gegen den Strafbefehl keine Einsprache erhoben hat, womit eine strafrechtliche Verurteilung im Sinn von Art. 8 Abs. 1 lit. b BGFA vorliegt. Der Wortlaut von Art. 8 Abs. 1 lit. b BGFA ist klar: angeknüpft wird an eine strafrechtliche Verurteilung, worunter auch eine Verurteilung im Rahmen eines rechtskräftigen Strafbefehls fällt (vgl. Urteil 2C_402/2020 vom 10. Dezember 2020 [E. 2 im Speziellen zum Wortlaut von Art. 8 Abs. 1 lit. b BGFA]). Gemäss Art. 354 Abs. 3 StPO wird der Strafbefehl ohne gültige Einsprache zum rechtskräftigen Urteil.  
 
6.3. Die materiellen Einwände des Beschwerdeführers gegen den Strafbefehl, wonach die strafrechtliche Verurteilung zu Unrecht erfolgt sei, da er die strafrechtlichen Vorwürfe stets bestritten habe, die Haupttäter zum damaligen Zeitpunkt noch nicht verurteilt worden seien und er eine Schädigung der Mandantin nie auch nur in Kauf genommen hätte, hätte er nach Treu und Glauben im Rahmen eines strafrechtlichen Rechtsmittelverfahrens vorbringen müssen (vgl. Urteil 2C_119/2010 vom 1. Juli 2010 E. 2.3). Das Gleiche gilt für die Vorbringen, wonach die Voraussetzungen für den Erlass eines Strafbefehls nicht erfüllt gewesen seien, da weder ein Geständnis noch eine ausreichende Klärung des Sachverhalts vorliegen würden. Da allein auf das Vorliegen einer Verurteilung abzustellen ist, können auch die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gründe, aus denen er zur Vermeidung eines belastenden Gerichtsprozesses auf die Anfechtung des Strafbefehls verzichtet habe (insbesondere familiärer, gesundheitlicher und finanzieller Natur), nicht berücksichtigt werden.  
 
6.4. Betrug ist ein Verbrechen (Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 StGB). Da eine (bedingte) Geldstrafe ausgesprochen wurde, ist die Verurteilung im Strafregister einzutragen (Art. 366 Abs. 2 lit. a StGB); sie erscheint somit, sofern der Verurteilte sich wohlverhält, erst nach Ablauf der Probezeit nicht mehr im Strafregisterauszug für Privatpersonen (Art. 371 Abs. 3bis StGB; vgl. Urteil 2C_402/2020 vom 10. Dezember 2020 E. 2.4).  
 
6.5. Die Vorinstanz hat erwogen, dass der Beschwerdeführer sich bei zwei Gelegenheiten jeweils bei Ausübung des Anwaltsberufs als Gehilfe an schwerwiegenden Vermögensdelikten beteiligt habe, die zur Schädigung einer seiner Mandantinnen geführt haben (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 4.4.1 und vorne E. 6.1). Diese Delikte seien geeignet, Zweifel an der Seriosität und Ehrenhaftigkeit des Beschwerdeführers zu erwecken. Erschwerend komme hinzu, dass die Beteiligung an den Delikten jeweils bei der Ausübung des Anwaltsberufs erfolgt sei (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 4.4.3).  
 
6.6. Dass sich die Vorinstanz betreffend Tatsachenfundament auf den rechtskräftigen Strafbefehl vom 26. Oktober 2020 gestützt hat, erscheint nicht rechtsverletzend. Bei der Beurteilung der Frage der Vereinbarkeit des strafbaren Verhaltens des Beschwerdeführers mit dem Anwaltsberuf hat die Vorinstanz im Rahmen ihrer Ermessensausübung zu Lasten des Beschwerdeführers insbesondere berücksichtigt, dass er die erwähnten Delikte in Ausübung seines Anwaltsberufs begangen hat. Es könne deshalb nicht ausgeschlossen werden, dass vom Beschwerdeführer in ähnlichen Angelegenheiten auch inskünftig eine Gefahr für seine Klienten ausgehen könnte (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 4.4.3). Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass die Beteiligung des Beschwerdeführers an den erwähnten Vermögensdelikten nicht mit dem Anwaltsberuf zu vereinbaren ist. Die Verurteilung wegen mehrfacher Gehilfenschaft zu Betrug ist klarerweise geeignet, das Vertrauensverhältnis zwischen Anwalt und Klient (vgl. vorne E. 5.2) zu beeinträchtigen, zumal es um die Verheimlichung von Informationen gegenüber und zum Nachteil der Mandantin geht (vgl. vorne E. 6.1). Die Vorinstanz hat daher kein Bundesrecht verletzt, indem sie zum Schluss gelangt ist, dass die mehrfache Gehilfenschaft zu Betrug, wegen welcher der Beschwerdeführer rechtskräftig verurteilt worden ist, nicht mit dem Anwaltsberuf vereinbar ist.  
 
6.7. Ist die persönliche Voraussetzung des Fehlens einer Verurteilung wegen einer mit dem Anwaltsberuf nicht zu vereinbarenden Handlung nicht mehr gegeben, ist der Anwalt gemäss Art. 9 BGFA zwingend im Register zu löschen, ohne dass noch eine Verhältnismässigkeitsprüfung im Einzelfall stattzufinden hätte (vgl. vorne E. 5.3). Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers können deshalb der vom Beschwerdeführer geltend gemachte weit zurückliegende Zeitpunkt der Tatbegehung, sein seitheriges Wohlverhalten, die Reue und die geltend gemachte fehlende Bereicherung keine Rolle spielen. Insgesamt hat die Vorinstanz durch die Löschung des Beschwerdeführers im Anwaltsregister daher kein Bundesrecht verletzt.  
 
7.  
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. Dem Verfahrensausgang entsprechend trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 1 und Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, und dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 26. August 2022 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Der Gerichtsschreiber: Beriger