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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_1156/2021  
 
 
Urteil vom 26. August 2022  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichterin Viscione, 
Bundesrichterin van de Graaf, 
Gerichtsschreiber Hochuli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Advokat Christoph Dumartheray, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Versuchte schwere Körperverletzung und Angriff; Landesverweisung, Ausschreibung im Schengener Informationssystem; Genugtuung, Schadenersatz, Kosten; Willkür, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, vom 22. Juni 2021 (SB.2019.18). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Am 31. Dezember 2017 ging B.B.________ mehrfach zwischen seiner Wohnung an der U.________strasse xxx und dem C.________-Club an der V.________strasse yyy in W.________ hin und her, weil er sein zuvor verlorenes Portemonnaie suchte. Um ca. 06.30 Uhr wurde er im Bereich zwischen dem C.________-Club und dem etwa zehn Meter entfernten Fussgängerstreifen von mehreren Personen zusammengeschlagen. In der letzten Phase eilte ihm sein Vater D.B.________ zu Hilfe, der dann ebenfalls attackiert wurde. B.B.________ erlitt einen mehrfachen Bruch des Unterkiefers, eine Blutung unterhalb der weichen Hirnhäute, einen Nasenbeinbruch sowie diverse Hauteinblutungen und Schürfungen im Kopfbereich sowie an Händen, Armen und Beinen. Nach einer Hirnblutung musste er sich zudem am 12./13. Februar 2018 einer Operation am Kopf unterziehen. Die Zeitanzeige der Überwachungskamera des Lebensmittelladens an der Ecke V.________strasse/U.________strasse zeigt, dass zwischen dem Eintreffen des Opfers am Tatort und dem Ablassen des letzten Täters von ihm knapp 3,5 Minuten vergingen. Auf der vom Mitbeschuldigten E.E.________ im Berufungsverfahren eingereichten Videoaufnahme unbekannter Herkunft sind nur die Schlussszenen der Übergriffe auf B.B.________ und D.B.________ während der letzten 12 Sekunden aufgezeichnet. 
 
B.  
Das Strafgericht des Kantons Basel-Stadt verurteilte A.________ mit Urteil vom 22. November 2018 wegen versuchter schwerer Körperverletzung und wegen Angriffs zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten unter Anrechnung der vom 1. Februar bis 19. März 2018 erstandenen Untersuchungshaft. Zudem verwies es ihn in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 StGB für 5 Jahre des Landes und ordnete die Eintragung dieser Landesverweisung im Schengener Informationssystem an. Von der Anklage der Sachbeschädigung sprach es ihn frei und im Anklagepunkt des Angriffs zum Nachteil von D.B.________ stellte es das Verfahren zufolge Verletzung des Anklageprinzips ein. Die Schadenersatz- und Genugtuungsforderung von A.________ wies es ab. 
 
C.  
Soweit A.________ dagegen Berufung erhob, wies das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt diese ab (Urteil vom 22. Juni 2021). 
 
D.  
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, er sei vom Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung und des Angriffs kostenlos freizusprechen. Eventualiter sei die Freiheitsstrafe zu reduzieren und der bedingte Strafvollzug zu gewähren. Subeventualiter sei die Sache zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Landesverweisung sei aufzuheben, eventualiter nicht im Schengener Informationssystem einzutragen. Für den erlittenen Freiheitsentzug sei ihm als Genugtuung eine angemessene Entschädigung von mindestens CHF 200.-- und für den Erwerbsausfall als Schadenersatz mindestens CHF 150.--, je pro Inhaftierungstag, zuzusprechen. Abschliessend ersucht A.________ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den Schuldspruch der versuchten schweren Körperverletzung und des Angriffs. Er rügt eine willkürliche Feststellung des Sachverhalts. Zwar sei es zwischen ihm und dem Opfer vor den Lokalen "F.________" und "C.________" unbestritten zu einer Auseinandersetzung gekommen, während welcher er das Opfer "zu Boden gebracht" habe. Erst einige Zeit später und andernorts (beim Fussgängerstreifen an der Ecke V.________strasse/U.________strasse) müsse es dann zu den Schlägen und Fusstritten gegen das Opfer gekommen sein. Die im Berufungsverfahren eingebrachte Videoaufnahme beweise, dass er am zuletzt genannten Ort, wo das Opfer mit Schlägen und Fusstritten traktiert wurde, weder beteiligt noch in der Nähe war. Es bestehe kein Zusammenhang zwischen seiner Auseinandersetzung mit dem Opfer vor den Lokalen "F.________" und "C.________" einerseits und dem späteren Eindecken des Opfers mit Schlägen und Fusstritten beim Fussgängerstreifen an der Ecke V.________strasse/U.________strasse andererseits.  
 
1.2.  
 
1.2.1. Das Bundesgericht ist keine Appellationsinstanz, die eine freie Prüfung in tatsächlicher Hinsicht vornimmt oder die vorinstanzliche Beweiswürdigung mit freier Kognition überprüft (Urteil 6B_454/2022 vom 29. Juni 2022 E. 1). Es legt seinem Urteil vielmehr den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1, 88 E. 1.3.1). Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; 143 IV 241 E. 2.3.1; 141 IV 369 E. 6.3; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1, 88 E. 1.3.1; Urteil 6B_555/2021 vom 29. Juni 2022 E. 1.2).  
 
1.2.2. Die beschwerdeführende Partei hat mit ihrer Kritik bei der als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägung der Vorinstanz anzusetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2 mit Hinweis). Die Begründung muss sachbezogen sein und erkennen lassen, dass und weshalb nach Auffassung der beschwerdeführenden Partei Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzt ist (BGE 142 I 99 E. 1.7.1; 140 III 86 E. 2; je mit Hinweisen). Soweit sich der Beschwerdeführer nicht mit den Erwägungen des vorinstanzlichen Urteils auseinandersetzt, genügt seine Beschwerdeschrift den Begründungsanforderungen nicht, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; Urteil 6B_797/2020 vom 31. Januar 2022 E. 2).  
 
1.3. Die Vorinstanz hat nach sorgfältiger Beweiswürdigung schlüssig dargelegt, wie sie zu dem von ihr als erstellt erachteten Sachverhalt gelangte. Nachdem das Opfer aus einer Personengruppe angesprochen worden sei, "du machst Probleme in unserem Lokal", habe der Beschwerdeführer, welchem klar gewesen sei, dass er von weiteren Personen der anwesenden Gruppe unterstützt würde, das Opfer vor den Lokalen "F.________" und "C.________" zu Boden gebracht. Diese Handlung habe den Beginn des Angriffs markiert, worauf sogleich weitere Personen dazu gekommen seien und auf das Opfer eingewirkt hätten. Das blutende Opfer habe nochmals aufstehen können und zu flüchten versucht. Die Auseinandersetzung habe sich entlang der Blutspur "nahtlos" auf dem Trottoir fortgesetzt und um ein paar wenige Meter hin zum Fussgängerstreifen an der Ecke V.________strasse/U.________strasse verlagert, wo das Opfer wieder zu Boden gebracht wurde und weiter mit Schlägen und Fusstritten traktiert worden sei, bis es dort verletzt liegen blieb. Die erstinstanzliche Verurteilung von G.E.________ - dem Bruder von E.E.________ - und H.________ als Teilnehmer dieser Personengruppe wegen Angriffs und versuchter schwerer Körperverletzung gemäss Urteil vom 22. November 2018 trat unangefochten in Rechtskraft.  
 
1.3.1. Was der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung vorbringt, ist offensichtlich unbegründet, soweit er sich nach Massgabe von Art. 42 Abs. 2 BGG überhaupt rechtsgenüglich mit den einschlägigen Erwägungen des angefochtenen Urteils sachbezogen auseinandersetzt (vgl. E. 1.2.2 hievor).  
 
1.3.2. Gemäss angefochtenem Urteil ist der Beschwerdeführer auf der im Berufungsverfahren ins Recht gelegten Videoaufnahme zu den letzten 12 Sekunden der Übergriffe, wonach das Opfer beim Fussgängerstreifen an der Ecke V.________strasse/U.________strasse liegen blieb, nicht ersichtlich. Unbestritten ist jedoch auch, dass der Beschwerdeführer das Opfer zu Beginn der Auseinandersetzung vor den Lokalen "F.________" und "C.________" zu Boden brachte, von wo aus eine Blutspur über das Trottoir bis zum wenige Meter entfernten Fussgängerstreifen führt, wo das Opfer schliesslich verletzt liegen blieb.  
 
1.3.3. Die Vorinstanz würdigte nicht nur die Aussagen des Opfers vom 5. Januar 2018 - vor dem operativen Eingriff am Kopf vom 12./13. Februar 2018 mit Amnesie zum Ereignis - und vom 22. Februar 2018, sondern auch diejenigen der rechtkräftig verurteilten Mitbeschuldigten H.________ und G.E.________ sowie des Zeugen I.________ bundesrechtskonform. Gleiches gilt für die übrigen Beweismittel und Indizien. Nach sorgfältiger Auseinandersetzung mit den teils widersprüchlichen Aussagen gelangte die Vorinstanz mit überzeugender Begründung, worauf verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3 BGG), zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, dass das Opfer am 31. Dezember 2017 um ca. 06.30 Uhr im Bereich zwischen dem C.________-Club und dem ca. 10 Meter entfernten Fussgängerstreifen von mehreren Personen zusammengeschlagen wurde. Der Beschwerdeführer habe das Opfer zu Beginn mit einem Faustschlag oder auf andere Weise zu Boden gebracht und sich in mittäterschaflicher Zusammenwirkung mit den anderen aktiven Personen am Angriff und der versuchten schweren Körperverletzung beteiligt.  
 
1.3.4. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers trug die Vorinstanz dem unterschiedlichen Aussageverhalten von G.E.________ und H.________ bei der Beweiswürdigung angemessen Rechnung, indem sie mitberücksichtigte, dass diese beiden Mitbeschuldigten den sie betreffenden Schuldspruch gemäss erstinstanzlichem Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 22. November 2018 hatten in Rechtskraft erwachsen lassen, bevor sie anlässlich der Berufungsverhandlung am 22. Juni 2021 als Zeugen befragt wurden. In Bezug auf diese - teils von früheren Angaben abweichenden - Zeugenaussagen stellte die Vorinstanz als Motiv fest, die verurteilten Mitbeschuldigten hätten damit versucht, den Beschwerdeführer und E.E.________, beide mehrfach vorbestraft, im Berufungsprozess maximal zu entlasten, wobei sie sich in Widersprüche zu früheren Aussagen verstrickt hätten. Die Vorinstanz wertete die späteren - teils erwiesenermassen falschen - Entlastungsaussagen dieser Zeugen mit einlässlicher Begründung als unglaubhaft.  
 
1.3.5. Soweit der Beschwerdeführer die Formulierung der Vorinstanz beanstandet und geltend macht, er habe entgegen dem angefochtenen Urteil die Übergriffe auf das Opfer nicht "initiiert", steht fest und ist unbestritten, dass er betreffend die hier zur Diskussion stehenden Tathandlungen die erste ausführte, indem er das Opfer "zu Boden brachte". Weder an dieser Stelle noch in der übrigen Beschwerdeschrift setzt sich der Beschwerdeführer rechtsgenüglich (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG) mit der überzeugenden Begründung des angefochtenen Urteils auseinander (vgl. E. 1.2.2 hievor), womit die Vorinstanz darlegte, weshalb sie mit Blick auf den Tatbeitrag und das Verhalten des Beschwerdeführers unter Mitberücksichtigung der erstinstanzlichen rechtskräftigen Verurteilung der beiden Mitbeschuldigten in Bezug auf das Zusammenschlagen des Opfers von einem nahtlosen mittäterschaftlichen Zusammenwirken ausgeht. Auf die im Übrigen appellatorisch erhobene Kritik an der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung, insbesondere die wiederholt ohne sachbezogene Begründung (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG) geltend gemachte Behauptung, nichts mit den Schlägen und Fusstritten zu tun zu haben, tritt das Bundesgericht nicht ein (E. 1.2.1).  
 
1.4. Insgesamt zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, dass und inwiefern das vorinstanzliche Beweisergebnis offensichtlich unhaltbar ist. Die Sachverhaltsdarstellung gemäss angefochtenem Urteil ist daher nicht zu beanstanden und die Willkürrüge erweist sich als offensichtlich unbegründet, soweit sie den Begründungsanforderungen überhaupt zu genügen vermag.  
 
2.  
Gleiches gilt für die appellatorische Beanstandung des Strafmasses, "eine Freiheitsstrafe von 20 Monaten [sei] nicht schuldangemessen". Dieses Vorbringen genügt - ohne sachbezogene Auseinandersetzung mit der einschlägigen Begründung des angefochtenen Urteils - den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht, weshalb darauf nicht einzutreten ist. 
 
3.  
 
3.1. Dass dem angefochtenen Urteil keine Begründung der "Verweigerung des bedingten Strafvollzugs" zu entnehmen sei, trifft entgegen dem Beschwerdeführer nicht zu. Vielmehr hat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 42 Abs. 2 StGB besonders günstige Umstände, welche einen Aufschub der Freiheitsstrafe hätten rechtfertigen können, verneint. Der Beschwerdeführer macht zur Relativierung der Schlechtprognose geltend, er sei aus der J.________-Vereinigung ausgetreten, habe geheiratet, führe ein unauffälliges Leben und habe seine Schulden saniert, weshalb die Vorinstanz zu Unrecht besonders günstige Umstände verneint habe.  
 
3.2.  
 
3.2.1. Der Beschwerdeführer hat die ihm vorgeworfenen Taten vor Inkrafttreten des neuen Sanktionenrechts vom 1. Januar 2018 (Bundesgesetz vom 19. Juni 2015 [Änderung des Sanktionenrechts]), mithin unter Geltung des alten Rechts begangen. Er macht geltend, der bedingte Strafvollzug sei zu gewähren. Die Vorinstanz habe die ihr obliegende Begründungspflicht verletzt, indem sie nicht dargelegt habe, weshalb nach ihrer Beurteilung die Voraussetzungen gemäss Art. 42 Abs. 2 StGB nicht erfüllt seien. Bei zutreffender Berücksichtigung der angeführten Umstände sei eine besonders günstige Prognose zu bejahen und dem Beschwerdeführer der bedingte Strafvollzug zu gewähren.  
Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt, so ist der Aufschub einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). Gemäss angefochtenem Urteil wurde der Beschwerdeführer innert fünf Jahren vor Tatbegehung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt, weshalb die revidierten Bestimmungen für den Beschwerdeführer nicht milder sind. Insofern ist von der Anwendbarkeit des alten Rechts auszugehen (vgl. Art. 2 Abs. 2 StGB; vgl. auch BGE 145 V 137 E. 2.1 und Urteil 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 5.3.1 f.). 
 
3.2.2. Besonders günstig sind Umstände, die ausschliessen, dass die Vortat die Prognose verschlechtert. Der bedingte Strafvollzug ist nur möglich, wenn eine Gesamtwürdigung aller massgebenden Faktoren den Schluss zulässt, dass trotz der Vortat eine begründete Aussicht auf Bewährung besteht. Dabei ist zu prüfen, ob die indizielle Befürchtung durch die besonders günstigen Umstände zumindest kompensiert wird. Anders als beim nicht rückfälligen Täter (aArt. 42 Abs. 1 StGB) ist das Fehlen einer ungünstigen Prognose nicht zu vermuten. Vielmehr kann eine günstige Prognose nur gestellt werden, wenn Umstände vorliegen, die ausschliessen, dass der Rückfall die Prognose verschlechtert. Das trifft etwa zu, wenn die neuerliche Straftat mit der früheren Verurteilung in keinerlei Zusammenhang steht, oder bei einer besonders positiven Veränderung in den Lebensumständen des Täters (BGE 145 IV 137 E. 2.2; 134 IV 1 E. 4.2.3 mit Hinweisen; Urteil 6B_597/2020 vom 10. Februar 2021 E. 4.3). Dem Sachgericht steht bei der Legalprognose des künftigen Verhaltens ein Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift nur ein, wenn das Sachgericht sein Ermessen über- bzw. unterschreitet oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt (vgl. BGE 145 IV 137 E. 2.2; 144 IV 313 E. 1.2; 134 IV 140 E. 4.2; Urteil 6B_665/2021 vom 20. Juni 2022 E. 2.2.2).  
 
3.3. Entgegen dem Beschwerdeführer hat die Vorinstanz im angefochtenen Urteil begründet, weshalb besonders günstige Umstände zu verneinen seien. Der erst einen Monat vor der Berufungsverhandlung zurückliegende - und damit noch nicht dauerhaft bewährte - Austritt aus der J.________-Vereinigung reiche dafür nicht aus, was nicht zu beanstanden ist. Im Übrigen ergeben sich gemäss angefochtenem Urteil aus den unbestrittenen vorinstanzlichen Feststellungen keine Anhaltspunkte für eine besonders günstige Legalprognose. Ist beim rückfälligen Täter das Fehlen einer ungünstigen Prognose nicht zu vermuten (E. 3.2.2), hat die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzt, indem sie mit Blick auf die festgestellten Verhältnisse des Beschwerdeführers im Rahmen einer Gesamtwürdigung der massgebenden Faktoren (vgl. BGE 145 IV 137 E. 2.2 mit Hinweis) Umstände verneinte, die ausschliessen, dass der Rückfall die Prognose verschlechtert. Die vorinstanzliche Bestätigung der unbedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe ist folglich nicht zu beanstanden.  
 
4.  
Da der vorinstanzliche Schuldspruch zu bestätigen ist, ist auf die Ausführungen des Beschwerdeführers zur beantragten Haftentschädigung nicht einzugehen (vgl. Urteil 6B_1146/2021 vom 7. Juli 2022 E. 4). 
 
5.  
 
5.1. Soweit die Vorinstanz mit dem angefochtenen Urteil auch die erstinstanzlich ausgesprochene Landesverweisung für die Dauer von 5 Jahren bestätigte, macht der Beschwerdeführer einen Härtefall (Art. 66a Abs. 2 StGB) geltend. Er sei in der Schweiz geboren, hier aufgewachsen und spreche akzentfrei Schweizerdeutsch. Die Schweiz sei seine Heimat, in der Region W.________ fühle er sich zu Hause. Wegen seiner Ehefrau wohne er jetzt in X.________ in Deutschland. Seine einen Kilometer entfernt in W.________ wohnhafte Mutter sei krankheitsbedingt auf seine Hilfe und Unterstützung angewiesen.  
 
5.2.  
 
5.2.1. Auch Landesverweisungen überprüft das Bundesgericht nur, soweit die Begründungsanforderungen (vgl. E. 1.2 hievor) erfüllt sind (Urteil 6B_759/2021 vom 16. Dezember 2021 E. 4.2.1 i.f. mit Hinweisen).  
 
5.2.2. Das Gericht verweist den Ausländer, der wegen Angriffs (Art. 134 StGB) oder schwerer Körperverletzung (Art. 122 StGB) verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre aus der Schweiz (Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB). Die obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB greift grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 332 E. 3.1.3). Sie muss zudem unabhängig davon ausgesprochen werden, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 168 E. 1.4.1; Urteil 6B_759/2020 vom 16. Dezember 2021 E. 4.2.2).  
 
5.2.3. Von der Landesverweisung kann nur "ausnahmsweise" unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB; sog. Härtefallklausel). Die Härtefallklausel dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 145 IV 364 E. 3.2; 144 IV 332 E. 3.1.2; je mit Hinweisen). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 144 IV 332 E. 3.3.1). Bei der Mitberücksichtigung der Rückfallgefahr und wiederholter Delinquenz darf das Gericht auch vor dem Inkrafttreten von Art. 66a StGB begangene Straftaten berücksichtigen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 332 E. 3.3.2; vgl. Urteil 6B_759/2020 vom 16. Dezember 2021 E. 4.2.2).  
 
5.3.  
 
5.3.1. Gemäss vorinstanzlicher Sachverhaltsfeststellung ist der Beschwerdeführer türkischer Staatsangehöriger, jedoch in der Schweiz geboren und aufgewachsen. Per 30. Juni 2020 ist er zu seiner Ehefrau, nach Angaben des Beschwerdeführers eine "Deutsch-Türkin", nach X.________ in Deutschland gezogen. Sie haben keine Kinder. Die Mutter des Beschwerdeführers lebt in W.________, der Vater war in die Türkei ausgeschafft worden, wo er mittlerweilen verstorben ist. Im Rahmen der Beurteilung der Integration im weiteren Sinne ist das Sozialverhalten insgesamt zu berücksichtigen, wozu auch Vorstrafen gehören, die aus dem aktuellen Strafregisterauszug nicht mehr ersichtlich sind (vgl. Urteil 6B_1044/2019 vom 17. Februar 2020 E. 2.6 und 2C_358/2019 vom 18. November 2019 E. 3.2 mit Hinweisen). Schon als knapp 17-Jähriger wurde der Beschwerdeführer wegen mehrfachen Angriffs zu einer Einschliessung von 20 Tagen (bedingt) verurteilt. Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 3. Oktober 2013 wurde er zudem wegen mehrfacher, teilweise versuchter sexueller Handlungen mit Kindern, mehrfacher Pornografie und Nötigung verurteilt, weil er mehrere Mädchen dazu gebracht hatte, gegen Geld mit ihm Geschlechtsverkehr und Oralverkehr zu haben und ihm Nacktfotos von sich zu schicken. Zugleich erging eine Verurteilung wegen erneuter mehrfacher Widerhandlung gegen das Waffengesetz (illegaler Waffenbesitz einer Pistole samt Zubehör und Munition), Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Handel mit Marihuana, Konsum) und diverser Verkehrsdelikte. Insgesamt wurde eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten bedingt mit einer Probezeit von drei Jahren und eine Busse ausgefällt. Gegen diese Tatsachenfeststellungen erhebt der Beschwerdeführer keine Einwendungen.  
 
5.3.2. Die Vorinstanz berücksichtigte auch die Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Schuldensanierung (vgl. E. 3.3 hievor) und seines Austritts aus der J.________-Vereinigung. Soweit er - wie bereits anlässlich der Hauptverhandlung im erstinstanzlichen Verfahren - wiederholt, seine kranke Mutter in W.________ pflegen zu müssen, legt er nicht dar, weshalb diese Aufgabe nicht der mit seiner Familie ebenfalls in W.________ wohnhafte Bruder übernehmen kann. Zudem fand sich gemäss erstinstanzlichem Urteil auch in der Korrespondenz des Beschwerdeführers aus der Untersuchungshaft kein einziges Wort zu seiner Mutter. Bei der abschliessenden Interessenabwägung überwog gemäss angefochtenem Urteil das öffentliche Interesse an der Landesverweisung die privaten Interessen des ausländischen Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz (vgl. E. 5.2.3), zumal er ja bereits bei seiner Ehegattin in Deutschland Wohnsitz genommen hat. Finanziell habe er in der Schweiz nie richtig Fuss gefasst. Mit Ausnahme seiner hier lebenden Mutter könne der Beschwerdeführer keinen Bezug zur Schweiz geltend machen. Die ins Gewicht fallende erhebliche Delinquenz und die hohe Rückfallgefahr würden gegen den Verbleib in der Schweiz sprechen. Andererseits beherrsche der Beschwerdeführer die türkische Sprache und habe zuletzt längere Zeit bei seinem kranken Vater in der Türkei verbracht. Die Übersiedlung in die Türkei sei auch unter humanitären Gesichtspunkten vertretbar.  
 
5.4. Soweit der Beschwerdeführer überhaupt Bezug auf die Begründung des angefochtenen Urteils hinsichtlich der Landesverweisung nimmt (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG), bleibt seine Kritik rein appellatorischer Natur, weshalb darauf nicht einzutreten ist (E. 1.2.1).  
 
6.  
Gleiches gilt für die Vorbringen des Beschwerdeführers zur vorinstanzlich bestätigten Eintragung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem. Auf die den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG nicht genügenden rein appellatorischen Einwendungen ist nicht einzutreten. 
 
7.  
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, weil die Beschwerde von vornherein aussichtslos war. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist mit herabgesetzten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 26. August 2022 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Der Gerichtsschreiber: Hochuli