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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
2C_197/2020  
 
 
Urteil vom 28. Februar 2020  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Mayhall. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwältin Selina Castelberg, 
 
gegen  
 
Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern (ABEV), 
Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern, (seit 1.1.2020: Sicherheitsdirektion SID). 
 
Gegenstand 
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung infolge Auflösung der Ehegemeinschaft, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Januar 2020 (100.2019.344U). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
A.________ (Jahrgang 1985) ist Staatsangehöriger von Sri Lanka. Er reiste am 4. März 2016 zwecks Vorbereitung der Eheschliessung in die Schweiz ein und heiratete hier am 27. Mai 2016 eine schweizerische Staatsangehörige. Gestützt auf die Ehe wurde ihm eine bis letztmals 26. Mai 2018 verlängerte Aufenthaltsbewilligung erteilt. Das Ehepaar trennte sich am 15. Juli 2017. Mit Verfügung vom 13. September 2018 verweigerte das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern (heute: Amt für Bevölkerungsdienste, Migrationsdienst) A.________ die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und wies ihn unter Ansetzung einer Ausreisefrist aus der Schweiz weg. Die Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern wies die von A.________ gegen die Verfügung vom 13. September 2018 erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 13. September 2019 ab und setzte eine neue Ausreisefrist an. Mit Urteil vom 24. Januar 2020 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern die von A.________ gegen den Entscheid vom 13. September 2019 geführte Beschwerde ab und setzte ihm eine neue Ausreisefrist an. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 27. Februar 2020 an das Bundesgericht beantragt A.________, das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts Bern vom 24. Januar 2020 sei aufzuheben und seine Aufenthaltsbewilligung sei zu verlängern. Es wurden weder Vernehmlassungen eingeholt noch wurde ein Schriftenwechsel angeordnet. 
 
2.   
Gemäss Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt. Hängt die Zulässigkeit des Rechtsmittels vom Bestehen eines Rechtsanspruchs ab, ist ein potenzieller Anspruch in vertretbarer Weise geltend zu machen (BGE 139 I 330 E. 1.1 S. 332). 
 
2.1. Der Beschwerdeführer stützt seinen Bewilligungsanspruch nicht auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG, sondern führt in seiner Beschwerdeschrift selber aus, es sei unbestritten, dass die Ehe keine drei Jahre gedauert habe und diese Bestimmung somit keine Anwendung finde. Hinsichtlich eines auf Art. 50 Abs. 2 AIG gestützten Anspruchs auf eine Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung hat die Vorinstanz im angefochtenen Urteil erwogen, der Beschwerdeführer sei in Sri Lanka geboren worden, dort aufgewachsen und habe dort bis zu seiner Übersiedlung nach London im Jahr 2010 gelebt. Er sei mit der Kultur und den Sprachen seiner Heimatlandes vertraut, gut ausgebildet, jung, gesund und habe noch Familienangehörige in seinem Heimatstaat, weshalb ihm eine Rückreise ohne Weiteres zumutbar sei. Seine Ausführungen zu einer angeblichen Gefährdung im Falle einer Rückreise durch seinen in der Schweiz lebenden Schwiegervater und dessen "Mittelsmänner" seien unglaubwürdig und unbelegt, zumal der Beschwerdeführer im Januar 2018 und damit nach der Trennung Ferien in seinem Heimatstaat verbracht habe. Die eigene Darstellung des Beschwerdeführers in seiner dem Bundesgericht eingereichten Beschwerdeschrift, welche keine durch das Bundesgericht überprüfbare Sachverhaltsrüge enthält (Art. 97, Art. 105 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 143 IV 241 E. 2.3 S. 244), vermögen die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen, welche den Erwägungen des angefochtenen Urteils zu Grunde liegen, nicht zu erschüttern. Unter diesen Umständen bestehen keine sachverhaltlichen Grundlagen, die einen auf Art. 50 Abs. 2 AIG gestützten Bewilligungsanspruch begründen könnten. Dasselbe gilt für einen aus Art. 8 EMRK abgeleiteten Anspruch auf eine Bewilligungserteilung, hält sich doch der kinderlose Beschwerdeführer unbestrittenermassen erst seit vier Jahren in der Schweiz auf. Seine eigenen Ausführungen zu seiner besonders gelungenen Integration in der Schweiz finden im angefochtenen Urteil in tatsächlicher Hinsicht keine Stütze und können durch das Bundesgericht mangels einer Sachverhaltsrüge (Art. 97, Art. 105 Abs. 1 BGG) nicht gewürdigt werden. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist nach Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG offensichtlich unzulässig.  
 
2.2. Soweit der Beschwerdeführer die Verletzung von Art. 8 EMRK im Rahmen der subsidiären Verfassungsbeschwerde geprüft haben will, ist er zu diesem Rechtsmittel in Bezug auf die Frage der Bewilligungsverlängerung nicht legitimiert: Da die angerufene Verfassungsnorm, wie in E. 2.1 dargelegt, keinen Bewilligungsanspruch verleiht, ist er in dieser Hinsicht nicht in rechtlich geschützten Interessen betroffen (Art. 115 lit. b BGG; dazu BGE 133 I 185). Zulässig wäre die Verfassungsbeschwerde zwar in Bezug auf die Wegweisung. Die Rechtsschrift enthält indessen keine Begründung, die sich spezifisch mit der Frage des Verzichts auf die Wegweisung bei Nichtverlängerung der ausländerrechtlichen Bewilligung befasst. Jedenfalls wird nicht in einer den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG (in Verbindung mit Art. 117 BGG) genügenden Weise dargetan, inwiefern der Wegweisungsvollzug bei fehlender ausländerrechtlicher Bewilligung Art. 8 oder Art. 3 EMRK verletzen würde (s. dazu BGE 137 II 305).  
 
2.3. Auf die Beschwerde ist gestützt auf Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG mit Entscheid des Abteilungspräsidenten als Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Mit dem vorliegenden instanzabschliessenden Urteil wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.  
 
2.4. Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).  
 
 
 Das Bundesgericht erkennt:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 28. Februar 2020 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Die Gerichtsschreiberin: Mayhall