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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6B_490/2020  
 
 
Urteil vom 28. Mai 2020  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, 
2. Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen, Amt für Justizvollzug, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 1. April 2020 
(AK.2020.47-AK Akten Nr. 21512). 
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:  
 
1.   
Das Kreisgericht St. Gallen verurteilte den Beschwerdeführer am 20./21. Februar 2018 wegen versuchter vorsätzlicher Tötung und mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren, abzüglich 114 Tage Untersuchungs- und Sicherheitshaft, und zu einer Busse von Fr. 250.--. Es verwies ihn im Weiteren für die Dauer von 10 Jahren des Landes. Das Kantonsgericht St. Gallen wies die dagegen erhobene Berufung am 28. März 2019 ab und bestätigte das Urteil des Kreisgerichts St. Gallen. 
Der Beschwerdeführer begann den Strafvollzug am 13. Juli 2017 vorzeitig. Er befindet sich zur Zeit in der Strafanstalt Saxerriet. Die Freiheitsstrafe endet (unter Berücksichtigung von 2 Tagen aus der Umwandlung der Busse) am 22. März 2021; zwei Drittel der Strafe waren am 21. November 2019 verbüsst. 
Das Gesuch des Beschwerdeführers vom 27. September 2019 um bedingte Entlassung wies das Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen am 24. Januar 2020 ab. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies die Anklagekammer des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 1. April 2020 ab. 
Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht. 
 
2.   
Anfechtungsobjekt ist der letztinstanzliche kantonale Entscheid (Art. 80 Abs. 1 BGG). Streitgegenstand bildet dabei alleine die Verweigerung der bedingten Entlassung. Nicht dazu gehört die Unterbringung des Beschwerdeführers in der geschlossenen Abteilung der Strafanstalt. Auf die diesbezügliche Kritik in der Beschwerde ist daher von vornherein nicht einzutreten. 
 
3.   
Hat der Gefangene zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so ist er durch die zuständige Behörde bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen (Art. 86 Abs. 1 StGB). Die zuständige Behörde hat den Gefangenen anzuhören (Art. 86 Abs. 2 StGB). 
Die (Legal-) Prognose über das künftige Wohlverhalten ist in einer Gesamtwürdigung zu erstellen, welche nebst dem Vorleben, der Persönlichkeit und dem Verhalten des Gefangenen während des Strafvollzugs vor allem dessen neuere Einstellung zu seinen Taten, seine allfällige Besserung und die nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse berücksichtigt (BGE 133 IV 201 E. 2.3 S. 204; 125 IV 113 E. 2a S.115; je mit Hinweisen). 
 
4.   
In einer Beschwerde ans Bundesgericht ist unter Hinweis auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwieweit dieser nach Auffassung des Beschwerdeführers gegen das Recht verstösst (Art. 42 Abs. 2 BGG). 
 
5.   
Die Beschwerde genügt diesen Anforderungen nicht. Die Vorinstanz unterzieht die prognoserelevanten Umstände einer Gesamtwürdigung und legt dar, weshalb sie zum Schluss gelangt, dass zur Zeit keine günstige Prognose für künftiges Wohlverhalten gestellt werden kann. Damit befasst sich der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht ansatzweise. Stattdessen beschränkt er sich darauf, gestützt auf die im angefochtenen Entscheid zu seinen Gunsten gewürdigten Faktoren (wie z.B. Vorstrafenlosigkeit, Vollzugverhalten, erstmalige Straffälligkeit) erneut um bedingte Entlassung zu ersuchen. Zudem bringt er sinngemäss vor, nur deshalb nicht bedingt entlassen worden zu sein, weil er einer freiwilligen Rückkehr in sein Heimatland nicht zugestimmt habe. Damit zeigt der Beschwerdeführer weder eine willkürliche noch eine ermessensfehlerhafte oder sonstwie bundesrechtswidrige Rechtsanwendung durch die Vorinstanz auf. Abgesehen davon verkennt er, dass eine Beurteilung der Bewährungsaussichten im Heimatland für die Legalprognose in der Schweiz irrelevant ist. Dass und inwiefern die Vorinstanz mit der Verweigerung der bedingten Entlassung Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzt haben könnte, ergibt sich aus der Beschwerde nicht. Mangels einer tauglichen Begründung ist darauf im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
6.   
Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 28. Mai 2020 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill