Avis important:
Les versions anciennes du navigateur Netscape affichent cette page sans éléments graphiques. La page conserve cependant sa fonctionnalité. Si vous utilisez fréquemment cette page, nous vous recommandons l'installation d'un navigateur plus récent.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5A_395/2021  
 
 
Urteil vom 28. Mai 2021  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.________, 
2. B.________, 
3. C.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Gemeinde U.________, 
 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Grundbuchberichtigungsklage, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Schwyz, 1. Zivilkammer, vom 12. April 2021 
(ZK1 2020 3). 
 
 
Sachverhalt:  
Nach erfolglosem Erbenruf bescheinigte die Vormundschaftsbehörde am 28. April 2009 gemäss Art. 555 Abs. 2 ZGB die Gemeinde U.________ als gesetzliche Erbin vom D.________ und diese liess sich im Grundbuch als neue Eigentümerin von dessen Grundstück U.________-GBB-xxx eintragen. 
Am 25. März 2019 klagten die rubrizierten Erben des E.________, welche das Grundstück seit 1952 bewirtschaften und als das ihre betrachten, gegen die Gemeinde U.________ auf Grundbuchberichtigung. 
Mit Urteil vom 4. Dezember 2019 wies das Bezirksgericht Schwyz die Klage ab, ebenso das Kantonsgericht Schwyz mit Urteil vom 12. April 2021 die hiergegen erhobene Berufung. 
Dagegen gelangen die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. Mai 2021 an das Bundesgericht, zusammengefasst mit den Begehren um Aufhebung des kantonsgerichtlichen Urteils, eventuell um Rückweisung der Sache wegen unfairer Prozessführung, unrichtiger Rechtsanwendung und unrichtiger Sachverhaltsfeststellung, subeventuell um Feststellung der Grenzen durch das Bundesgericht, um Prüfung der grundbuchamtlichen Fehlleistungen und behördlichen Fehlurteile und Vorteilsannahmen durch eine unabhängige staatliche Kontrollinstanz, u.ä.m. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Beschwerde scheitert bereits daran, dass keine genügenden Rechtsbegehren gestellt werden: Die Rechtsmittel nach dem Bundesgerichtsgesetz sind reformatorisch (vgl. Art. 107 Abs. 2 BGG). Daher darf sich die beschwerdeführende Partei nicht darauf beschränken, die Aufhebung oder Kassation des angefochtenen Entscheides zu beantragen; vielmehr ist ein Antrag in der Sache zu stellen (BGE 133 III 489 E. 3.1 S. 490; 134 III 379 E. 1.3 S. 383; 137 II 313 E. 1.3 S. 317; aus jüngerer Zeit Urteile 4A_578/2019 vom 16. April 2020 E. 1.2; 5A_332/2020 vom 18. Mai 2020 E. 1; 5A_670/2020 vom 2. September 2020 E. 1). Sodann erfolgen im Zusammenhang mit der sinngemäss geltend gemachten Befangenheit eines mitwirkenden Richters und des Gerichtsschreibers nur polemische Ausführungen, aber keine Ausstandsbegehren, so dass sich formelle und materielle Weiterungen zu dieser Frage erübrigen. 
 
2.   
Die Beschwerde scheitert aber auch an der fehlenden hinreichenden Begründung: 
Nach der unbestrittenen Sachverhaltsfeststellung im angefochtenen Urteil beträgt der Streitwert - es handelt sich um einen als Garten bewirtschafteten Streifen Land von knapp 150 m² - weniger als Fr. 30'000.--, weshalb die Beschwerde in Zivilsachen nicht gegeben ist (vgl. Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG), sondern nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde offen steht (Art. 113 BGG), mit welcher einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann (Art. 116 BGG), wofür das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG). 
Im Rahmen der weitschweifigen Ausführungen rufen die Beschwerdeführer aber keine verfassungsmässigen Rechte als verletzt an und sie substanziieren auch dem Sinn nach keine Verfassungsverletzungen, sondern sie schildern direkt den Sachverhalt und ihre angeblichen Rechtsansprüche aus eigener Sicht. 
 
3.   
Nach dem Gesagten enthält die Beschwerde keine genügenden Rechts begehren und erweist sie sich auch als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
4.   
Die Gerichtskosten sind den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 28. Mai 2021 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli