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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6B_736/2020  
 
 
Urteil vom 28. Mai 2021  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Denys, als präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Muschietti, 
Bundesrichterin van de Graaf, 
Gerichtsschreiberin Bianchi. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich, 
2. B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Yves Pellet, 
Beschwerdegegnerinnen. 
 
Gegenstand 
Einstellung (üble Nachrede, Verleumdung), 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 12. Mai 2020 (UE190228-O/U). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Advokat A.________ erstattete am 21. September 2017 Strafanzeige gegen die Rechtsanwältin B.________ sowie weitere Rechtsanwälte wegen übler Nachrede oder Verleumdung und eventuell weiterer Tatbestände. B.________ habe zusammen mit einem weiteren Anwalt am 14. Juni 2017 eine Anzeige bei der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Basel-Stadt eingereicht, mit welcher ihm eine Verletzung des Verbots von Interessenkollisionen vorgeworfen worden sei. Die Anzeige habe mehrfach ehrenrührige Ausführungen enthalten. 
 
B.   
Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland erliess am 18. Juli 2018 eine Einstellungsverfügung bezüglich B.________. Mit Beschluss vom 12. Mai 2020 wies das Obergericht Zürich die von A.________ gegen die Einstellungsverfügung geführte Beschwerde ab und schrieb das von ihm gegen den Staatsanwalt gestellte Ausstandsgesuch als gegenstandslos ab. 
 
C.   
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, der Beschluss des Obergerichts sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland sei anzuweisen, die Strafuntersuchung fortzuführen und Anklage beim zuständigen Gericht zu erheben. Eventualiter beantragt er, die Angelegenheit sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der Privatkläger ist zur Beschwerde gegen eine Einstellungsverfügung nur legitimiert, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung seiner Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Die Privatklägerschaft, d.h. die geschädigte Person, die sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin beteiligt (Art. 118 Abs. 1 StPO) und durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt ist (Art. 115 Abs. 1 StPO), ist zur Beschwerde in Strafsachen somit nur berechtigt, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung allfälliger, ihr durch die Straftat entstandener Zivilansprüche auswirken kann (BGE 146 IV 76 E. 3.2.4; 141 IV 1 E. 1.1; Urteil 6B_1144/2020 vom 12. April 2021 E. 3.1). Zivilforderungen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG sind unmittelbar aus der Straftat resultierende und vor den Zivilgerichten geltend zu machende Ansprüche, in erster Linie auf Schadenersatz und Genugtuung gemäss Art. 41 ff. OR. Öffentlich-rechtliche Ansprüche, auch solche aus Staatshaftungsrecht, sind keine Zivilansprüche, die adhäsionsweise im Strafprozess geltend gemacht werden können (BGE 131 I 455 E. 1.2.4 S. 461; Urteile 6B_1144/2020 vom 12. April 2021 E. 3.1; 6B_41/2021 vom 8. Februar 2021 E. 2 mit Hinweis).  
Richtet sich die Beschwerde gegen die Einstellung oder Nichtanhandnahme eines Verfahrens, hat der Privatkläger nicht notwendigerweise bereits vor den kantonalen Behörden eine Zivilforderung geltend gemacht. In jedem Fall muss der Privatkläger im Verfahren vor Bundesgericht aber darlegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderungen auswirken kann. Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen. Genügt die Beschwerde diesen Begründungsanforderungen nicht, kann darauf nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderungen es geht (BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 4; Urteil 6B_77/2021 vom 6. Mai 2021 E. 1.1; je mit Hinweisen). 
 
1.2. Zu begründen ist der tatsächliche, unmittelbar aus der angeblichen Straftat resultierende Zivilanspruch (Urteile 6B_117/2021 vom 23. Februar 2021 E. 4; 6B_1046/2020 vom 16. November 2020 E. 3). Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, ihm seien aufgrund der Einvernahme vom 14. März 2019 Kosten für die Zugreise in der Höhe von Fr. 74.-- angefallen, handelt es sich nicht um einen unmittelbar durch die angebliche Straftat verursachten Schaden (vgl. Urteile 6B_117/2021 vom 23. Februar 2021 E. 4; 6B_1037/2019 vom 24. Juni 2020 E. 1.3).  
Hinsichtlich des vom Beschwerdeführer behaupteten Genugtuungsanspruchs ist festzuhalten, dass Genugtuungsforderungen aus Persönlichkeitsverletzung nur bestehen, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt (vgl. Art. 49 Abs. 1 OR). Der Eingriff muss aussergewöhnlich schwer sein und in seinen Auswirkungen das Mass einer Aufregung oder einer alltäglichen Sorge klar übersteigen (so etwa Urteile 6B_195/2021 vom 21. April 2021 E. 3; 6B_1276/2020 vom 6. April 2021 E. 1.1; je mit Hinweisen). Leichte Persönlichkeitsverletzungen, wie beispielsweise unbedeutende Ehrverletzungen, rechtfertigen keine finanzielle Genugtuung. Inwiefern die Persönlichkeitsverletzung objektiv und subjektiv schwer wiegt, ist in der Beschwerde an das Bundesgericht darzulegen (BGE 129 III 715 E. 4.4 S. 725; Urteile 6B_154/2020 vom 16. November 2020 E. 3.2.2; 6B_190/2020 vom 6. Juli 2020 E. 1.3; je mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer begründet die ausserordentliche Schwere der Persönlichkeitsverletzung mit der in der Aufsichtsanzeige enthaltenen Ausführung, er habe als Notar einen Erbvertrag bewusst missverständlich formuliert. Diese Ausführung erfolgte im Rahmen des Aufsichtsverfahrens zur Darlegung einer Interessenskollision und richtete sich an die Aufsichtskommission. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern durch die Umschreibung der geltend gemachten Standesverletzung das Mass der mit einem Aufsichtsverfahren einhergehenden Sorge überstiegen worden sein soll. Eine genugtuungsbegründende psychische Auswirkung ist weder dargelegt noch ersichtlich. 
Der Beschwerdeführer ist demnach in der Sache nicht zur Beschwerde legitimiert. 
Die Verletzung von Verfahrensrechten, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellen, sind nicht gerügt ("Star-Praxis"; BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 5; 138 IV 248 E. 2; je mit Hinweisen). 
 
2.   
Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 28. Mai 2021 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Bianchi