Avis important:
Les versions anciennes du navigateur Netscape affichent cette page sans éléments graphiques. La page conserve cependant sa fonctionnalité. Si vous utilisez fréquemment cette page, nous vous recommandons l'installation d'un navigateur plus récent.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
1B_176/2021  
 
 
Urteil vom 29. April 2021  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Chaix, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Störi. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, 
Postfach, 8036 Zürich. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 5. März 2021 (UH200386). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat erliess im Strafverfahren gegen A.________ wegen Sachbeschädigung am 9. November 2020 einen Hausdurchsuchungs- und einen Vorführungsbefehl. 
Am 30. November 2020 erhob A.________ dagegen Beschwerde ans Obergericht des Kantons Zürich. Dieses trat darauf mit Beschluss vom 5. März 2021 nicht ein. 
Mit Beschwerde vom 5. März 2021 beantragt A.________ unter anderem, diesen Beschluss "für nichtig" zu erklären. 
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt. 
 
2.  
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer strafrechtlichen Angelegenheit. Dagegen steht die Beschwerde nach Art. 78 ff. BGG offen. Es ist allerdings Sache der Beschwerdeführerin, sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.1; 353 E. 1), als auch, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt (BGE 135 III 127 E. 1.6 S. 130; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2 S. 245 f.; je mit Hinweisen). 
Das Obergericht ist auf die Beschwerde mit der Begründung nicht eingetreten, die Beschwerdeführerin habe kein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Anfechtung bereits vollzogener Zwangsmassnahmen. 
Die Beschwerdeführerin setzt sich damit nicht auseinander und legt nicht dar, weshalb das Obergericht damit Bundesrecht verletzt haben könnte, und das ist auch nicht ersichtlich. Auf die Beschwerde ist wegen Verletzung der gesetzlichen Begründungspflicht nicht einzutreten, wobei auf die Erhebung von Kosten zu verzichten ist. 
 
 
 Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 29. April 2021 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Chaix 
 
Der Gerichtsschreiber: Störi